SG Stade, Urteil vom 08.08.2016 - S 9 R 46/16
Fundstelle
openJur 2016, 9164
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die mit dem Bescheid vom 23. Juni 1998 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das befristete Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Kassel in den Monaten Mai bis August 2015 zu erstrecken.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte die Klägerin während einer Zeit der Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Kassel in den Monaten Mai bis August 2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss. Die 1967 geborene Klägerin, die die juristischen Examina absolviert hat, nahm im Oktober 1997 eine Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei des G. in Bamberg auf. Sie war beim Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (als Rechtsanwältin) zugelassen. Auf Antrag vom 17. März 1998 befreite die Beklagte die Klägerin durch den Bescheid vom 23. Juni 1998 von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Als Beginn der Befreiung setzte die Beklagte den 20. März 1998 fest. Die Befreiung erfolgte zu Gunsten der von der Klägerin nachgewiesenen Mitgliedschaft in der Versorgungskammer der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung (seit dem 26. November 1997). In dem Bescheid vom 23. Juni 1998 hieß es, die Befreiung gelte für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer sich daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer. Die Befreiung sei grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstrecke sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, sofern diese infolge ihrer Eigenart oder aber vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt seien und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt würden. Bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI werde ein entsprechender Aufhebungsbescheid ergehen. Um dies sicherzustellen, sei die Klägerin verpflichtet, die ggf. zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führenden Umstände anzuzeigen, insbesondere das Ende der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, das Ende der Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und ein Absinken der Versorgungsabgaben unter eine dem Einkommen entsprechende Höhe. Die Befreiung ende erst mit einer förmlichen Aufhebung. Im Zuge ihrer Übersiedelung im Jahre 2000 nach Norddeutschland wechselte die Klägerin in den Status einer selbständigen Rechtsanwältin, nunmehr zugelassen beim Landgericht (LG) Verden. Parallel war die Klägerin in den Jahren 2000 bis April 2004 Promovierende und Dozentin an der Universität Kassel, nachfolgend in den Jahren 2010/2011 und nochmals vom 16. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 - jeweils zeitlich begrenzt - wissenschaftliche Mitarbeiterin an den Universitäten Kassel bzw. Bremen. Die Beklagte hatte die Klägerin für die wissenschaftlichen Betätigungen jeweils von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, zuletzt für den Zeitraum vom 16. April 2011 bis zum 31. Dezember 2014 durch den Bescheid vom 5. August 2011. Nachdem die Klägerin parallel zu ihrer fortbestehenden Anwaltstätigkeit in den Monaten Januar bis April 2015 bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet war, folgte durch den Arbeitsvertrag vom 23. April 2015 eine auf die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2015 befristete Anstellung in Vollzeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG). Am 2. Juni 2015 stellte die Klägerin den zum vorliegenden Verfahren führenden Antrag, sie auch für die Tätigkeit gemäß dem Vertrag vom 23. April 2015 - wie in den vorangegangenen drei Fällen - von der Versicherungspflicht zu befreien. Entgegen der bisherigen Handhabung lehnte die Beklagte den Antrag durch ihren Bescheid vom 27. Juli 2015 nunmehr ab. Sie führte zur Begründung aus, eine Befreiung i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei hier lediglich in der Variante der "Erstreckung auf eine andere Tätigkeit" denkbar. Dafür sei an die ursprüngliche Befreiung anzuknüpfen, die dem Erstreckungstatbestand unmittelbar vorangegangen sein müsse. Möglich sei es auch, an eine vorangegangene berufsfremde Beschäftigung anzuknüpfen, für die die Befreiung bereits ausgesprochen worden sei, hier die bis zum 31. Dezember 2014 andauernde Zeit. Keiner der beiden Anknüpfungspunkte komme allerdings für den Zeitraum von Mai bis August 2015 in Betracht. Einerseits habe die Anwaltstätigkeit in abhängiger Beschäftigung, für die die Befreiung am 23. Juni 1998 ausgesprochen worden sei, zwischenzeitlich geendet, andererseits finde sich zwischen den Zeiträumen von April 2011 bis Dezember 2014 sowie nunmehr von Mai bis August 2015 eine schädliche Lücke. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch ihren Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2016 zurück. Die Ablehnung verstehe sich ungeachtet des Zwecks des § 6 SGB VI, den Betroffenen allein wegen der kurzfristigen und vorübergehenden Ausübung einer anderen und unter Umständen auch berufsfremden Tätigkeit zu einem Wechsel seines Alterssicherungssystems zu zwingen. Dagegen richtet sich die am 9. Februar 2016 beim erkennenden Gericht eingegangene Klage. Zu deren Begründung trägt die Klägerin ergänzend vor, die mit dem Bescheid vom 23. Juni 1998 ausgesprochene Befreiung habe sich ungeachtet des Wechsels in die Selbständigkeit nicht erledigt. Es widerspreche dem Gesetzeszweck, die Frage einer weiteren Befreiung von dem Umstand eines unmittelbaren aufeinanderfolgendes der Beschäftigungsverhältnisse abhängig zu machen. Die Frage der weiteren Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei dann den Unwägbarkeiten des akademischen Arbeitsmarktes ausgesetzt. In der vertragslosen Zwischenzeit der Monate Januar bis April 2015 habe sie weiterhin wissenschaftlich an ihren Projekten und Publikationen gearbeitet.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

2. die mit dem Bescheid vom 23. Juni 1998 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das befristete Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Kassel in den Monaten Mai bis August 2015 zu erstrecken,

hilfsweise die Befreiung aus anderen Gründen als den aus dem Bescheid vom 23. Juni 1998 hervorgehenden auf das befristete Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Kassel in den Monaten Mai bis August 2015 zu erstrecken.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide ungeachtet des Vortrages der Klägerin für weiterhin zutreffend. Ein heute zu erlassender Befreiungsbescheid wie derjenige vom 23. Juni 1998 würde in Anbetracht zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung enger mit dem zur Zeit der Befreiung ausgeübten, konkreten Arbeitsverhältnis verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Rentenakten der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist statthaft und zulässig. Die Kammer hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, weil die angefochtenen Entscheidungen zwar mit den grundsätzlich an eine Erstreckung des Befreiungstatbestandes zu stellenden Anforderungen vereinbar sind, allerdings eine analoge Anwendung des Erstreckungstatbestandes auf von vornherein versicherungsfreie Personenkreise geboten ist und weil darüber hinaus im Einzelfall der Klägerin der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, die bisher für drei wissenschaftliche Betätigungen ausgesprochene Befreiung nicht ohne einen zwischenzeitlichen Aufhebungsbescheid für weitere gleichartige Fälle umzukehren. Weil eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI prinzipiell auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt ist und ein solcher Befreiungstatbestand - mit anderweitig sichergestellter Versorgung - in der hier zugrundeliegenden wissenschaftlichen Tätigkeit nicht besteht, kommt lediglich § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI zugunsten der Klägerin in Betracht, wonach sich eine nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI ausgesprochene Befreiung ausnahmsweise dann auf eine andere Tätigkeit erstrecken kann, wenn diese andere Tätigkeit infolge ihrer Eigenart oder aber vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und wenn die Versorgungseinrichtung auch während der Ausübung dieser Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Voraussetzung dafür, dass sich die Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecken kann, ist damit zunächst das Bestehen einer Versicherungspflicht dem Grunde nach. Denn anderenfalls liegt gar kein Befreiungstatbestand vor. Diese Maßgaben lassen es dem Wortlaut nach nicht zu, die streitbefangene Tätigkeit in einen Befreiungstatbestand einzubeziehen. Das war lediglich bis zum Jahre 1999 während der Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit im Anstellungsverhältnis möglich. Danach ist die Klägerin jedoch in die Selbständigkeit gewechselt, wobei die Befreiung keine Wirkung mehr entfalten kann, weil die selbständige Ausübung des Anwaltsberufs bereits per se versicherungsfrei ausgeübt wird. Die Kammer hält es allerdings für geboten, in derartigen Fällen § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI im Wege eines Erst-Recht-Schlusses anzuwenden. Denn wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Erstreckung auf andere Tätigkeiten für der gesetzlichen Rentenversicherung näher stehende, bloß befreite Personengruppen vorgesehen hat, müsste dies erst recht für von vornherein nicht dem Kreis der versicherungspflichtigen Personen zuzurechnende Gruppen wie hier die Angehörigen der sogenannten "freien Berufe" gelten. Der im Vordergrund stehende Zweck des Gesetzes, kurzfristige und vorübergehende Wechsel in ein jeweils anderes Versorgungssystem zu vermeiden, trifft auch auf vorübergehende andere Tätigkeiten eines Selbständigen zu (vgl. dazu Hedermann, Die Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, NZS 2014, Seite 321 ff). Die Kammer bejaht darüber hinaus für den vorliegenden Einzelfall eine Pflicht aus dem übergeordneten Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere in der Ausprägung des Verbots eines "Venire contra factum proprium", weil die Klägerin keine Möglichkeit hatte, sich rechtzeitig auf die Entscheidung vom 27. Juli 2015 einzustellen. Die vorangegangenen drei Befreiungsentscheidungen für gleichartige Tatbestände der Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit parallel zur Anwaltszulassung, verbunden mit den Hinweisen auf die Abhängigkeit einer weiteren Befreiung von der Mitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer und insbesondere vom Fortbestand der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Zahlung von Versorgungsabgaben in einkommensgerechter Höhe, gaben in Anbetracht der Gesamtumstände Anlass, auch bezüglich des streitigen Zeitraumes eine positive Befreiungsentscheidung zu erwarten. Im Zusammenhang mit den bisherigen Befreiungsentscheidungen konnte die Klägerin dem Bescheid vom 23. Juni 1998 nicht ausreichend sicher entnehmen, dass die Anwendung des Erstreckungstatbestandes des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf die Tätigkeit in den Monaten Mai bis August 2015 ausgeschlossen sein würde: Eher das Gegenteil musste sich aus Sicht der Klägerin vor dem Hintergrund ihres zwischenzeitlich erfolgten - und der Beklagten nicht verborgen gebliebenen - Wechsels in die Selbständigkeit ergeben. In Anbetracht des Bescheides vom 23. Juni 1998 und in Anbetracht der gravierenden Folgen für die Kontinuität der Alterssicherung musste die Klägerin im Zusammenhang mit der letzten Befreiungsentscheidung eigentlich eine weitergehende Erhebung seitens der Beklagten erwarten. Denn bereits aufgrund des Wechsels aus dem Bezirk des OLG Bamberg in den Bezirk des LG Verden war zumindest ein Arbeitgeberwechsel i.S. der Hinweise in dem Bescheid vom 23. Juni 1998 offenbar geworden, darüber hinaus hätte in Anbetracht des späteren Abstellens auf den Wechsel der Klägerin in die Selbständigkeit nahegelegen, einen förmlichen Aufhebungsbescheid zu erteilen, wie ebenfalls schon in dem Bescheid vom 23. Juni 1998 angekündigt. Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Kammer hat die Entscheidung am Erfolg der Klage orientiert.

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