ArbG Oldenburg, Urteil vom 04.06.2014 - 2 Ca 78/14 Ö
Fundstelle
openJur 2016, 9140
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob das beklagte Land verpflichtet war, die Klägerin für eine durchgeführte Kurbehandlung von der Arbeit zu befreien.

Die Klägerin ist seit dem 01.12.2002 bei der Z. P. N. als Köchin beschäftigt. Sie arbeitet in der P. der Abteilung 1 in der Wirtschaftsverwaltung der Beklagten am Standort in O.. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.

In der Zeit vom 04. bis zum 25.10.2013 führte die Klägerin auf Anraten ihres Hausarztes sowie verschiedener Fachärzte auf der Nordseeinsel L. eine ambulante Vorsorgekur durch, an deren Kosten sich ihre Krankenkasse, die AOK, mit Schreiben vom 02.07.2013 beteiligte. Auf L. unterzog sich die Klägerin insgesamt 30 Anwendungen, von denen täglich zwei neben der regelmäßig durchzuführenden Inhalation in der Brandungszone absolviert wurden. Die Kurbehandlungen fanden im Kur- und Wellnesscenter L., welches ausschließlich ambulante Behandlungen anbietet, unter ärztlicher Betreuung des dortigen Badearztes statt.

Für den vorgenannten Zeitraum begehrte die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2013 Arbeitsbefreiung unter Hinweis auf § 29 Abs. 1 f) TV-L. Da eine zeitnahe Bestätigung der Arbeitsbefreiung durch das beklagte Land unterblieb, beantragte die Klägerin vorsorglich und unter Vorbehalt für den gleichen Zeitraum Urlaub. Nachdem zwischen den Parteien über die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung zusteht oder aber Urlaub in Anspruch genommen werden muss, keine Einigung erzielt werden konnte, erhob die Klägerin mit ihrem am 18.02.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage zum hiesigen Gericht.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Zeit ihrer Kur gemäß § 29 Abs. 1 f) TV-L bzw. § 9 EntgfG i.V.m. § 616 BGB zu. Es sei anerkannt, dass die ärztliche Behandlung auch die ärztliche verordnete Behandlung erfasse. Die Norm des § 29 Abs. 1 f) TV-L enthalte keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs, insbesondere nicht auf Einzeltage. Die von ihr absolvierte medizinische Vorsorgemaßnahme habe in dem gesamten hier maßgeblichen Zeitraum ihre Anwesenheit auf der Insel L. notwendig gemacht. Dem Bericht des Kurarztes lasse sich insoweit entnehmen, dass sie an jedem einzelnen Tag der Kur vormittags und nachmittags auf der Insel anwesend habe sein müssen, um die ärztlich verordneten Behandlungen durchzuführen. Dies sei aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen ihrem Wohnort in W. und der Insel L. nur durch einen dauerhaften Aufenthalt auf der Insel zu realisieren gewesen. Unabhängig davon stehe ihr ein Anspruch aus § 9 EntgfG zu. Bei der durchgeführten Maßnahme handele es sich um eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge, die ein Träger der Krankenversicherung bewilligt habe. Das Schreiben der AOK vom 02.07.2013 werde ausdrücklich als Kostenzusage bezeichnet. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob das Kurcenter auf L. nur ambulante Vorsorgemaßnahmen anbiete, eine derartige Auslegung finde im Gesetz keine Stütze.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 16 Tage restlichen Urlaub aus dem Kalenderjahr 2013 zu gewähren.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hält das Feststellungsbegehren der Klägerin für unbegründet. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der begehrten Arbeitsbefreiung weder auf § 29 Abs. 1 f) TV-L noch auf § 9 Abs. 1 EntgfG berufen. Im Hinblick auf eine Arbeitsbefreiung nach § 29 Abs. 1 f) TV-L habe die Klägerin bereits nicht nachgewiesen, welche konkreten Anwendungen und Behandlungen sie während ihrer Zeit auf L. tatsächlich absolviert habe, obwohl die Norm einen ausdrücklichen Nachweis erfordere. Darüber hinaus sei das Tatbestandsmerkmal der „ärztlichen Behandlung“ in der systematischen Gesamtschau der übrigen Merkmale der Vorschrift eindeutig auf Einzeltage bezogen und daher restriktiv auszulegen. Ein Zeitraum von 3 Wochen falle daher nicht mehr unter die Vorschrift. Unabhängig davon, seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 EntgfG nicht erfüllt. Das Schreiben der AOK vom 02.07.2014 stelle bereits keinen Bewilligungsbescheid eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Es enthalte lediglich die Zusage einer Kostenbeteiligung und die Ausstellung eines Badearztscheins, was auf eine Badekur hindeute, die keinen Anspruch auslöse. Zudem erfülle die Einrichtung nicht die Voraussetzungen an einen qualifizierten Kurbetrieb, da lediglich ambulante Maßnahmen angeboten würden. Die Klägerin habe schließlich nicht den „urlaubsmäßigen Zuschnitt“ bei ihrem Aufenthalt beachtet. Entgeltfortzahlung könne nur gewährt werden, wenn durch eine ärztliche Leitung durchgeführte Maßnahmen in einem Maß in die Lebensführung eingriffen, dass auch unter strengen Maßstäben ein urlaubsmäßiger Zuschnitt nicht möglich sei. Hiergegen spreche vorliegend der Umstand, dass nur ein Badearztschein ausgestellt worden sei und die AOK lediglich einen Zuschuss zur Unterkunft und zur Verpflegung gewährt habe, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei den von der Klägerin durchgeführten Maßnahmen, nicht um tagesfüllende und die Lebensführung bestimmende Anwendungen handele.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts-ätze einschließlich der Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug ge-nommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist zunächst zulässig. Das für den Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Mit der erhobenen Feststellungklage wird die Rechtsbeziehung der Parteien im Hinblick auf die Frage einer zu gewährenden Arbeitsbefreiung für den Zeitraum einer von der Klägerin in regelmäßigen Abständen durchgeführten ambulanten Vorsorgekur auf der Insel L. erschöpfend und abschließend geklärt. Die Feststellungsklage bereinigt den Streit der Parteien im Hinblick auf mögliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis daher auch für die Zukunft. Dabei ist anerkannt, dass sich die Feststellungsklage auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis – wie hier – beschränken kann.

2. Die Klage erweist sich aber als unbegründet. Die durch die Klägerin begehrte Feststellung ist nicht zu treffen, denn ihr stehen die 16 restlichen Urlaubstage für das Kalenderjahr 2013 nicht mehr zu.

a. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 29 Abs. 1 f) TV-L berufen. Die dortigen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

aa. Nach § 29 Abs. 1 f) TV-L wird die „ärztliche Behandlung“ von Beschäftigten als Anlass für eine Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. In Fällen dieser Art kann für die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts verlangt werden.

Zwar ist von den Tarifvertragsparteien anerkannt, dass die „ärztliche Behandlung“ auch die „ärztlich verordnete Behandlung“ erfasst, sodass im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme durchgeführte Maßnahmen und Anwendungen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen, indes gilt dies nicht für Vorsorgekuren, die sich wie vorliegend auf einen Zeitraum von drei Wochen erstrecken. Dies ergibt eine Auslegung der hier maßgeblichen tariflichen Vorschrift. Es handelt sich um eine restriktiv auszulegende Ausnahmevorschrift, wie die Bezugnahme auf § 616 BGB verdeutlicht.

bb. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG v. 22.04.2010 – 6 AZR 962/08, zitiert nach juris) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

(1) Gemessen an diesen Grundsätzen sprechen bereits der Wortlaut der Vorschrift und die systematische Verknüpfung zu § 616 BGB gegen die Anwendung der Vorschrift für einen wenige Tage überschreitenden Zeitraum. Die Vorschrift beinhaltet einen Katalog unterschiedlicher Arbeitsbefreiungstatbestände, die den § 616 BGB konkretisiert und als speziellere Norm in ihrem Anwendungsbereich verdrängt. Der Wortlaut verdeutlicht, dass die ärztliche Behandlung grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen hat. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung besteht nur, wenn die ärztliche Behandlung während der Arbeitszeit erfolgen muss. Der Beschäftigte muss sich daher bemühen, eine ärztliche Behandlung möglichst außerhalb der geltenden Arbeitszeit durchzuführen. Damit hatten die Tarifvertragsparteien in Anlehnung an § 616 BGB insbesondere Konstellationen vor Augen, wo der Arbeitnehmer aufgrund eines Notfalls einen Arzt aufsuchen muss bzw. bestimmte Behandlungen und Anwendungen infolge medizinischer Vorgaben zwingend zu bestimmten Zeiten und damit während der Arbeitszeit vorgenommen werden müssen. Dabei muss sich aber stets um einen verhältnismäßig geringen Zeitraum handeln. Dies zeigt auch die Bezugnahme auf § 616 BGB, der als Tatbestandsmerkmal eine Verhinderung für „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ vorsieht. Für § 616 BGB ist aber allgemein anerkannt, dass auch bei länger andauernden Arbeitsverhältnissen stets nur eine Verhinderung von wenigen Tagen gedeckt sein kann (vgl. BAG 20.07.1977 - 5 AZR 325/76, AP Nr. 47 zu § 616 BGB; Palandt/Weidenkaff, § 616 BGB Rn. 9). Nichts anderes kann für die tarifliche Vorschrift gelten, die letztlich den § 616 BGB nur näher konkretisiert.

(2) Gestützt wird das gefundene Ergebnis durch eine systematische Gesamtbetrachtung der übrigen Tatbestände des § 29 Abs. 1 f) TV-L. Die dortigen Tatbestände sehen durchweg selbst bei einschneidigeren Ereignissen nur eine Befreiung von einem bis zu vier Arbeitstagen im Kalenderjahr vor. Im Wege eines argumentum a maiore ad minus kann es sich daher bei der Regelung unter f) nicht anders verhalten. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die dem Arbeitnehmer in Notfällen und Ausnahmesituationen garantiert, dass sein Vergütungsanspruch entgegen der Regelung in § 326 Abs. 1 BGB nicht entfällt. Reicht hierfür eine Zeit von wenigen Tagen nicht aus, muss der Arbeitnehmer Erholungsurlaub in Anspruch nehmen oder sich auf § 9 EntgfG berufen. Andernfalls würde dem Arbeitgeber bei längerfristigen Verhinderungen bzw. Ausfällen ein nicht zu kalkulierendes und daher nicht hinnehmbares Kostenrisiko aufgebürdet. Dies war mit der Vorschrift gerade nicht bezweckt.

Ausgehen von diesen Grundsätzen fiel die von der Klägerin vorgenommene ambulante Vorsorgekur über einen Zeitraum von drei Wochen nicht mehr unter § 29 Abs. 1 f).

cc. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch die Erforderlichkeit des zeitlichen Umfanges ihrer Abwesenheit nicht darzulegen vermochte. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsbefreiungstatbestandes obliegt aber dem Arbeitnehmer (vgl. Bredemeier/Neffke- Cerff, § 29 TV-L Rn. 5). Zwar stellt die Kammer nicht in Abrede, dass der von der Klägerin durchgeführte Kuraufenthalt von den Fachärzten empfohlen wurde, gleichwohl geht aus dem zur Akte gereichten Schreiben der Ärzte nicht hervor, in welchem zeitlichen Umfang Behandlungen und Anwendungen als erforderlich angesehen wurden. Es lässt sich auch nicht dem Bericht des Badearztes entnehmen, welchen zeitlichen Umfang die Behandlungen einnahmen. Damit sind aber die Voraussetzungen für das Merkmal der „Erforderlichkeit“ der Abwesenheitszeiten nicht dargelegt. Für die Kammer war daher nicht nachzuvollziehen, aus welchem konkreten Grund sich die Kur bei lediglich 30 Anwendungen und 2 bis 3 Behandlungen täglich auf einen Zeitraum von drei Wochen erstrecken musste.

b. Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht erfolgreich auf § 9 Abs. 1 EntgfG i.V.m. § 10 BUrlG stützen.

Gemäß § 10 BUrlG dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Der Klägerin müsste daher für die Dauer der Kurmaßnahme gegen das beklagte Land ein Entgeltfortzahlungsanspruch i.S.d. § 9 Abs. 1 EntgfG i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 3 TV-L zustehen, um ihres Urlaubsanspruches für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verlustig zu gehen. Dies ist hier nicht der Fall.

aa. Nach § 9 Abs. 1 EntgfG gilt die Vorschrift des § 3 EntgfG entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.

Im Streitfall fehlt es bereits an der geforderten vorherigen Bewilligung der Maßnahme durch einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Bewilligung erfordert den Erlass eines förmlichen Bewilligungsbescheides, der den Bestimmungen des SGB X entsprechen muss (vgl. ErfK/Dörner, § 9 EntgfG Rn. 8; Treber, § 9 EntgfG Rn. 19). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der AOK vom 02.07.2013 nicht. Es handelt sich nicht um einen förmlichen Bescheid. Hiergegen sprechen bereits die äußere Form des Schreibens und das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Darüber hinaus wird der Klägerin gerade keine ambulante Vorsorgekur bewilligt, sondern lediglich eine Kostenbeteiligung für die kurärztliche Behandlung und die Kuranwendungen nach vorheriger Anfrage der Klägerin zugesagt. Eine förmliche Bewilligung einer Vorsorgekur i.S.d. § 9 Abs. 1 EntgfG ist hierin nicht zu sehen.

bb. Einem Anspruch aus § 9 Abs. 1 EntfG steht ferner entgegen, dass die Anwendungen/Behandlungen nicht in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation absolviert wurden. Hier ist auf die sozialrechtliche Begriffsbestimmung des § 107 SGB V zurückzugreifen (vgl. auch ErfK/Dörner, § 9 EntfG Rn. 11; Treber, § 9 EntfG Rn. 25; Schmitt, § 9 EntgfG Rn. 29 ff.). Dies lässt sich zwar dem gesetzlichen Wortlaut nicht entnehmen, ist aber der gesetzlichen Systematik zu § 107 Abs. 2 SGB V und damit der Einheit der Rechtsordnung geschuldet. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den gleichlautenden Begriff in dem einen oder anderen Fall anders verstanden haben wollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr beabsichtigte der Gesetzgeber eine formale Anpassung an die sozialrechtlichen Regelungen (vgl. BT-Drs. 12/5263, S. 15). Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht für eine Anlehnung an die Definition des § 107 Abs. 2 SGB V. Denn bei Einrichtungen minderen Anforderungsprofils und mit geringeren medizinischen Standards ist nicht gleichermaßen gesichert, dass der medizinische Erfolg eintritt. Es bestünde die Gefahr einer ausufernden Belastung des Arbeitgebers mit Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsverpflichtungen. Eine Grenzziehung bei einzelnen Einrichtungen wäre zudem nur schwer möglich.

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht die Kureinrichtung auf L. nicht den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V. Es handelt sich gerade nicht um eine Einrichtung, die auch der stationären Behandlung von Patienten dient. Vielmehr werden ausschließlich ambulante Behandlungen angeboten. Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit eine durchgängige Beaufsichtigung unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal sowie eine Verpflegung der Patienten gewährleistet ist. § 107 Abs. 2 SGB V setzt aber erkennbar, eine größere Organisationsstruktur, entsprechend einer Kurklinik bzw. einem Sanatorium voraus. Diese Anforderungen erfüllt die Kureinrichtung auf L. unstreitig nicht.

cc. Schließlich ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass nach ihrem eigenen Vorbringen nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen der Aufenthalt im Kurcenter nicht in einem „urlaubsmäßigen Zuschnitt“ hätte verbracht werden können. Erst wenn durch eine unter ärztlicher Leitung durchgeführte Maßnahme in einem Maß in die Lebensführung eingegriffen wird, dass auch unter strengen Maßstäben ein „urlaubsmäßiger Zuschnitt“ nicht möglich ist, liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 EntgfG vor. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Nach den von der Klägerin vorgebrachten Angaben ist die Notwendigkeit eines Aufenthalts für die Dauer von 3 Wochen nicht ersichtlich. Bei den von ihr angeführten 30 Anwendungen und den exemplarisch genannten Tagesabläufen hätten sich die angewiesenen Anwendungen/Behandlungen auf ca. 10 bis 12 Kalendertage erstrecken müssen. Tatsächlich belief sich der Aufenthalt der Klägerin aber auf 3 Wochen. Ein solcher Zeitraum legt nahe, dass der Klägerin hinreichend Zeit zur Vergütung stand um urlaubsmäßigen Unternehmungen nachzugehen. Hierfür spricht nicht zuletzt auch die Ausstellung eines Badearztscheines durch die AOK, der vor Ort zur Verschreibung verschiedener Anwendungen berechtigt, ohne dass es sich bei den angeordneten Behandlungen um tagesausfüllende und die Lebensführung bestimmende Maßnahmen handelt.

II.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits gemäß der §§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen.

III.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Dabei wurde auf den Hilfswert in § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zurückgegriffen.

IV.

Ein gesonderter Grund zur Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG ist gegeben, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist. Eine höchstrichterliche Klärung im Hinblick auf die Auslegung der hier maßgeblichen Vorschriften steht derzeit noch aus. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beantwortung der hier behandelten Rechtsfragen, von großem Interesse für die Rechtsgemeinschaft ist und letztendlich der Schaffung von Rechtssicherheit dient.