KG, Beschluss vom 28.07.2016 - 20 W 44/16
Fundstelle
openJur 2016, 9099
  • Rkr:

Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so richtet sicher der Streitwert der Klage danach, ob die Klage inhaltlich den Beschluss in seiner Gesamtheit angreift oder lediglich in Teilaspekten.Soweit hiernach etwa allein die ordnungsgemäße Verteilung der Kosten im Streit steht, ist das nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse der Parteien an der Entscheidung nicht schematisch anhand des Gesamtvolumens der Abrechnung zu bestimmen, sondern im Einzelnen durch konkrete Berechnung zu ermitteln.Diese Grundsätze gelten auch für Beschlüsse über die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Sonderumlagen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen zu 1.) bis 3.) wird der Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin - 55 S 276/14 - vom 22. April 2016 geändert:

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 7.519,59 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beteiligten bilden die im Rubrum bezeichnete WEG. Die Klägerrinnen sind bzw. waren Eigentümerinnen der im umgebauten Dachgeschoss gelegenen Einheiten Nr. 11, Nr. 12 und Nr. 27. Diese sollten nach § 8 Abs. 5 der Teilungserklärung für die Zeit bis zum Beginn der Ausbauarbeiten nicht an den gemeinschaftlichen Kosten und Lasten teilnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte sich die Kostenbeteiligung aller Miteigentümer nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander richten, ohne dass die Miteigentumsanteile der vorgenannten Eigentumseinheiten einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund haben die Kläger u.a. die für das Jahr 2013 beschlossene Jahresabrechnung und den weiterhin für 2015 beschlossenen Wirtschaftsplan angefochten, mit denen sie an den entsprechenden Kosten beteiligt wurden bzw. werden sollten.

Durch Beschluss vom 22. April 2015 (Bl. 167ff. d.A.) hat die Zivilkammer 55 des Landgericht den Wert für das Verfahren erster und zweiter Instanz jeweils auf insgesamt 35.396,83 EUR festgesetzt. Dabei hat es dem Begehren der Klägerinnen hinsichtlich der beschlossenen Jahresabrechnungen für 2013 einen Wert von 15.231,68 EUR (gemäß § 49a GKG 50 % der in der Jahresabrechnung für 2013 ausgewiesenen Gesamtkosten), hinsichtlich des beschlossenen Wirtschaftsplanes für 2015 einen Wert von 15.165,15 EUR (das Fünfache der jeweiligen addierten Einzelinteressen der Klägerinnen am Wirtschaftsplan) und hinsichtlich der Beteiligung an der Sonderumlage 5.000,- EUR (50 % des Wertes der Sonderumlage) beigemessen.

Gegen diesen Beschluss haben die Klägerinnen mit am 4. Mai 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 2. Mai 2016 Beschwerde eingelegt. Sie meinen, dass hinsichtlich des Streitwertes bei der Anfechtung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen nicht von deren Gesamtvolumen auszugehen sei, sondern lediglich von 25 % der jeweils ausgewiesenen Gesamtkosten. Erst hiervon sei dann der auch vom Landgericht berücksichtigte Abschlag gemäß § 49a GKG zu nehmen.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 4. Zivilsenates des Kammergerichts die Ansicht vertreten, dass das Gesamtinteresse nach Maßgabe der Gesamtkosten zu bemessen sei, wobei sich mit Ausnahme des nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG gesetzlich normierten Abschlages keine weiteren Abschläge rechtfertigen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerinnen ist zulässig und auch begründet.

1.

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Zuständigkeit des Kammergerichts als Beschwerdegericht folgt aus §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 ABs. 3 Satz 2 GKG. Maßgeblich hiernach ist nicht das nächst höhere Gericht der Hauptsache, sondern allein das im Gerichtsaufbau nächst höhere Gericht (vgl. KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 10/13; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Auflage (2014), § 66 GKG, Rn. 55, jeweils m.w.N.).

2.

Die Beschwerde hat zudem in der Sache Erfolg, weil der Streitwert nach zutreffender Würdigung in Abweichung zu dem landgerichtlichen Beschluss lediglich auf insgesamt 7.519,59 EUR festzusetzen ist. Hierbei sind in Bezug auf den angefochtenen Beschluss zur Genehmigung der Jahresabrechnungen 3.378,25 EUR, in Bezug auf die Anfechtung des Beschlusses zur Genehmigung des Wirtschaftsplanes 3.033,03 EUR und in Bezug auf die Anfechtung des Beschlusses zur Genehmigung der Beteiligung an der Sonderumlage 1.108,31 EUR zu berücksichtigten. Im Einzelnen:

a)

Sowohl das Landgericht als auch die Beschwerdeführerinnen gehen zutreffend davon aus, dass die Bestimmung des Streitwertes für alle hier angefochtenen Beschlüsse vom 19. Juni 2014 nach Maßgabe des § 49a GKG zu erfolgen hat. Hiernach ist der Streitwert auf 50 % des “Interesses der Parteien an der Entscheidung” festzusetzen, wobei der sich hieraus ergebende Wert weder das Einzelinteresse der klagenden Partei unterschreiten (sog. Mindeststreitwert) noch das Fünffache des vorgenannten Einzelinteresses überschreiten darf (sog. Höchststreitwert), § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG. Eine weitere - hier nicht maßgebliche - Deckelung erfährt der Streitwert zudem durch den Verkehrswert des betroffenen Wohnungseigentums der klagenden Partei (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG). Was jedoch unter dem Begriff der “Interessen der Parteien” oder auch dem sog. Gesamtinteresse zu verstehen ist, wird insbesondere im Bereich der Anfechtung von Beschlüssen, durch die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne genehmigt werden, in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Soweit ersichtlich wird dabei ganz überwiegend auf den Nennwert der jeweils angegriffenen Gesamtabrechnung bzw. der darin ausgewiesenen Gesamtkosten abgestellt. Davon ausgehend wird sodann vertreten (so auch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts unter Anschluss an KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13 - und OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10), dass das Gesamtinteresse nach der vollen Höhe dieses Nennwertes zu bestimmen sei. Andere sind der Ansicht, dass es nicht unberücksichtigt bleiben könne, wenn die Parteien regelmäßig nicht über die Kosten als solche, sondern lediglich über deren Verteilung oder Teile hiervon streiten (Suilmann, in: Jennißen, WEG, 4. Auflage (2014), § 49a GKG, Rn. 16 m.w.N. zur Rechtsprechung). Regelmäßig werde die klagende Partei nicht davon ausgehen, dass sie am Ende ohne jegliche Belastung dastehe, sondern lediglich erhoffen, dass sich für sie ein wie auch immer gearteter Vorteil einstellen werde, der lediglich einen Teil der ihr bislang eingestellten Kosten entspreche (so OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.02.2015 - 2/13 T 138/14). Nach OLG Frankfurt a.M. ist es dabei ausreichend, wenn sich der Klagebegründung hinreichend entnehmen lasse, dass nur bestimmte Positionen den Hintergrund der Anfechtung bilden (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2014 - 19 W 22/14; vgl. zur weiteren Übersicht der diesbezüglichen Rechtsprechung auch Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 91; Suilmann, in: Jennißen, WEG, 4. Auflage (2014), § 49a GKG, Rn. 16).

Dem vermag der Senat allerdings schon insoweit nicht zu folgen, als dass es bereits im Ausgangspunkt nicht generell auf die Gesamtkosten der angegriffenen Jahresabrechnung oder des angegriffenen Wirtschaftsplanes ankommen kann. Denn maßgeblich sind nach dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG die “Interessen der Parteien an der Entscheidung”. Dem entspricht es nicht, wollte man in Fällen, in denen lediglich bestimmte Aspekte einer Jahresabrechnung, insbesondere die Frage der Verteilung der jeweiligen Kostenpositionen im Streit steht, das Gesamtinteresse auf die Gesamtkosten der Jahresabrechnung ausdehnen, weil diese als solche gerade nicht in Frage gestellt werden. Insoweit erachtet der Senat die der Rechtsprechung und der Literatur gegen eine vollständige Berücksichtigung der Gesamtkosten hervorgebrachten Argumente (vgl. dazu zusammenfassend Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 91; Suilmann, in: Jennißen, WEG, 4. Auflage (2014), § 49a GKG, Rn. 16) als beachtlich und schließt sich diesen an. Dabei kann es nicht pauschal darauf ankommen, ob die klagende Partei die Jahresabrechnung insgesamt anficht oder nicht. Vielmehr ist ihr wirkliches Interesse an einer in diesem Zusammenhang begehrten gerichtlichen Entscheidung wie auch das der WEG nur darauf gerichtet, was letztlich mit der Anfechtung bezweckt wird bzw. darauf, was tatsächlich Gegenstand der Anfechtung sein soll. Dann aber kommt die Berücksichtigung der Gesamtkosten der Jahresabrechnung nur dann in Betracht, wenn diese uneingeschränkt, d.h. auch inhaltlich im Ganzen angefochten wird (so auch LG Rostock, Beschluss vom 09.01.2013 - 1 T 133/12; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 91). Wenn jedoch eine Partei die Jahresabrechnung allein mit der Begründung angreift, dass bestimmte Kosten ganz oder teilweise nicht auf sie verteilt werden dürfen, stellt sie gerade nicht die Gesamtheit der Kosten in Frage, sondern lediglich den Anteil, der bislang auf sie entfällt. So verhält es sich auch hier, weil sich der Begründung des Klageantrages ohne weiteres entnehmen lässt, dass es den Klägerinnen letztlich nur darum geht, die Verteilung der Kosten und somit den auf sie verteilten Teil an den Gesamtkosten anzugreifen.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat der vom Landgericht vertretenen Ansicht bzw. der des 4. Zivilsenates des Kammergerichts, auf die sich die angegriffene Entscheidung beruft, nicht zu folgen. Denn weder ist es aus den vorstehenden Gründen vorliegend sachgerecht, bei der Bemessung des Streitwertes vom Nennwert der Jahresabrechnung, d.h. den darin ausgewiesenen Gesamtkosten auszugehen, und erst recht entspricht es nicht dem wirklichen Interesse der Parteien, wenn diese ungekürzt zugrunde gelegt werden. Soweit der 4. Zivilsenat des Kammergerichts seine Ansicht damit begründet, dass eine weitere Reduzierung des Gesamtinteresses über die in § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG gesetzlich vorgesehene Reduzierung um 50 % deswegen ausscheide, weil anderenfalls nur noch ein sehr geringer Anwendungsbereich für den in § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG normierten Höchststreitwert verbliebe, überzeugt dies nicht. Denn wie bereits ausgeführt geht es an dieser Stelle primär nicht darum, inwieweit ein Interesse der Parteien an der Entscheidung zu reduzieren ist, sondern vielmehr darum, dieses überhaupt erst einmal zu definieren. Insoweit stellt es aber einen allgemeinen Grundsatz dar, dass sich der Streitwert in der Regel an den konkreten Interessen des Klägers orientiert, soweit nicht ein anderes ausdrücklich bestimmt ist. Dem liefe es aber entgegen, wollte man stets den Nennwert der gesamten Abrechnung zugrunde legen. Die anderweitige Sichtweise ist weder nach dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 GKG zwingend, da darin explizit auf das Interesse der Parteien an der Entscheidung abgestellt wird, noch besteht im Übrigen eine Notwendigkeit dafür. Folglich kommt es an dieser Stelle auch nicht darauf an, welche Streitwerte der Gesetzgeber noch für zumutbar erachtet hat, zumal sich das diesbezügliche Argument des 4. Zivilsenates des Kammergerichts ohnehin nur gegen die Meinung richtet, die stets nur einen anteiligen Wert von 20 bis 25 % des Nennwertes der Gesamtabrechnung in Ansatz bringen will. Auch die weitere vom Landgericht zitierte Entscheidung des hiesigen Senates (Beschluss vom 15. April 2010 - 20 W 22/10) steht der vorstehenden Sichtweise nicht entgegen. Denn der Inhalt dieses in anderer Besetzung des Senates ergangenen Beschlusses lässt schon nicht erkennen, inwieweit dem überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Selbst wenn dem aber so gewesen sein sollte und hiernach das Gesamtinteresse mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstandes gleichgesetzt worden war, obgleich die Anfechtung jedenfalls der Begründung der Klage nach allein den Umstand der Verteilung betraf, so hielte der Senat hieran ausdrücklich nicht mehr fest.

Aufgrund des vorstehenden Verständnisses vom maßgeblichen Gesamtinteresse sieht sich der Senat aber auch gehindert, der von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Ansicht beizutreten, wonach der Gesamtwert der Jahresabrechnung stets nur in Höhe von 25 % zu berücksichtigen sei. Auch diese Ansicht liefe auf eine rein statische Betrachtungsweise hinaus, welche die nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblichen Interessen nicht ausreichend berücksichtigte. Vielmehr verbietet sich jede schematische Bestimmung des Gesamtinteresses im Sinne der genannten Vorschrift. Stattdessen müssen die Interessen der klagenden und der beklagten Partei an der Entscheidung im Einzelnen und konkret bezogen auf die Einzelumstände des jeweiligen Falles bestimmt werden. Allein diese Sichtweise wird dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG gerecht. Hierfür spricht im Übrigen auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung des BGH zur Bemessung der Beschwer im Falle der Abweisung einer Anfechtungsklage, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Jahresabrechnung oder ein Wirtschaftsplan genehmigt wird. Hiernach ist gerade nicht der Nettobetrag der Abrechnung bzw. des Wirtschaftsplanes insgesamt oder eines pauschal festgelegten prozentualen Anteils hiervon maßgeblich, sondern allein der konkrete Anteil des Klägers daran (vgl. BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - V ZB 166/13; Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 198/14 - m.w.N.). Zwar richtet sich die Beschwer nicht zwangsläufig nach den gleichen Grundsätzen wie die Bestimmung des Streitwertes. Gleichwohl folgt hieraus zumindest ein gewichtiges Indiz.

Abschließend bleibt somit festzustellen, dass sich jede schematische Bemessung des Streitwertes verbietet und das Gesamtinteresse in Höhe desjenigen Anteils zu bestimmen ist, der mit den angefochtenen Abrechnungen der klagenden Partei auferlegt wurde und im Fall des Obsiegens ggf. neu auf die verbleibenden Miteigentumsanteile zu verteilen ist. Dies ist stets im Einzelfall zu berechnen und wird in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Parteien um den Verteilungsschlüssel streiten, in der Regel dazu führen, dass das Interesse der klagenden Partei und der beklagten WEG als identisch zu bewerten ist. Selbst wenn man berücksichtigt, dass bei einer Anfechtung der gesamten Jahresabrechnung diese im Erfolgsfall der Klage vollständig für ungültig erklärt wird, so dass zunächst überhaupt keine Gelder fließen können, rechtfertigt dies nicht die Annahme eines höheren Interesses, weil dies nichts daran ändert, dass lediglich hinsichtlich der eigentlich angegriffenen Kostenpositionen Streit besteht und auch nur insoweit ein Interesse an der Entscheidung bestehen kann. Die ggf. hinzunehmende Verzögerung infolge einer neu zu erstellenden Jahresabrechnung ist zu vernachlässigen (a.A. Krapf, Anm. zu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.11.2012 - 11 W 37/14 in jurisPR-MietR 15/2015). Mithin entspricht das Gesamtinteresse in diesen Fällen letztlich dem Einzelinteresse (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG) der klagenden Partei, so dass regelmäßig nur der Mindeststreitwert erreicht sein wird (dazu sogleich). Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen die hier vertretene Sichtweise, weil der Anwendungsbereich des § 49a GKG nicht allein auf Streitigkeiten betreffend die Verteilung von Kosten beschränkt ist. Demgemäß kann der hier vertretenen Sichtweise nicht entgegen gehalten werden, dass sie zu einer nicht gewollten Einengung der gesetzlichen Regelungen in § 49 Abs. 1 Satz 2 GKG führe.

b)

Hiervon ausgehend war somit zunächst danach zu fragen, welche Interessen die Klägerinnen an der begehrten Entscheidung hatten. Da diese im Hinblick auf die angegriffene Jahresabrechnung für das Jahr 2013 im Wesentlichen vertreten hatten, dass sie an den betreffenden darin aufgeführten Kosten und Lasten aufgrund des in § 8a Abs. 5 der Teilungserklärung vom 20. Oktober 2009 - UR-Nr. ... - geregelten Umlageschlüssels überhaupt nicht zu beteiligen seien, richtet sich ihr Interesse nach den in den Abrechnungen ausgewiesenen auf sie entfallenden Kosten. Dies entspricht den vom Landgericht im angegriffenen Beschluss vom 22. April 2016 genannten Beträgen von 1.212,92 EUR (betreffend WE Nr. 12), 1.125,28 EUR (betreffend WE Nr. 11) und 1.040,05 EUR (betreffend die Klägerin zu 3.), die sich auf einen Gesamtbetrag von 3.378,25 EUR summieren. Da diese Kosten ggf. auf die verbleibenden Miteigentumsanteile zu verteilen waren, waren die Interessen der Beklagten am Ausgang der Entscheidung mit denen der Klägerinnen gleichlaufend, so dass der vorstehende Betrag zugleich das nach § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Gesamtinteresse darstellt, welches sodann um 50 % zu reduzieren ist. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 1.689,13 EUR. Da dieser jedoch unter dem Mindeststreitwert liegt, verbleibt es letztlich bei einem Streitwert in Höhe von 3.378,25 EUR. Soweit an dieser Stelle umstritten ist, ob bei der Ermittlung des klägerischen Einzelinteresses eine Addition der Interessen aller Kläger stattfindet (so u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 u. 3 W 105/10; LG München, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 87) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (so LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11; Suilmann, in: Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rz. 18), schließt sich der Senat der erst genannten Ansicht an. Zwar spricht § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nicht von den Parteien, sondern explizit nur von dem “Kläger”. Wenn aber bei der Bestimmung des Einzelinteresses bereits die Interessen des Klägers und die etwaiger Beigeladener sowie Streitverkündeter zu addieren sind - dies jedenfalls besagt § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ausdrücklich -, dann muss entsprechendes erst recht für den Fall gelten, in dem auf der Klägerseite mehrere Kläger stehen (so LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15). Die anderweitige Sichtweise stellt zudem eine Abweichung von dem in § 39 Abs. 1 GKG geregelten allgemeinen Grundsatz dar, wonach mehrere Streitgegenstände in einem Verfahren zusammengerechnet werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dass letzteres im vorliegenden Fall vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte, lässt sich dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nicht entnehmen. Zu Recht zieht das Landgericht Frankfurt/M. in der vorstehend zitierten Entscheidung ferner auch an dieser Stelle einen Vergleich mit der Frage der Beschwer im Rahmen einer Anfechtungsklage. Auch hier gilt, dass die Einzelbelastungen der Rechtsmittelführer zusammengerechnet werden, wenn diese nicht wirtschaftlich identisch sind (BGH, Urteil vom 02.10.2015 - V ZR 5/15).

Da die vorstehenden Gründe gleichermaßen bei der Bestimmung des Streitwertes für Streitigkeiten hinsichtlich des Wirtschaftsplanes gelten, sind die jeweiligen Interessen erneut anhand des Einzelfalls und im Wege einer konkreten Berechnung zu bestimmen, ohne dass dabei pauschaliert ganz oder anteilig auf die dem Plan zugrunde liegenden Gesamtkosten abgestellt werden kann. Da jedoch der Vorwurf der hiesigen Klage auch insoweit darin besteht, dass die betreffenden Wohnungseinheiten nach Maßgabe des in § 8a Abs. 5 der Teilungserklärung enthaltenen Verteilungsschlüssels überhaupt nicht an den betreffenden Kosten beteiligt werden dürften, beläuft sich das Interesse der Klägerinnen an dieser Stelle ebenfalls auf die im Wirtschaftsplan jeweils ausgewiesenen anteiligen Jahreskosten in Höhe von 1.086,12 EUR (betreffend WE Nr. 12, von 1.010,33 EUR (betreffend WE Nr. 11) und von 936,58 EUR (betreffend WE Nr. 27), woraus sich in Summe ein Betrag von 3.033,03 EUR errechnet. Die Interessen der Beklagten verhalten sie dazu wiederum spiegelbildlich, so dass dieser Betrag zugleich das Gesamtinteresse beschreibt und im Folgenden aufgrund der Regelungen zum Mindeststreitwert den hier zu berücksichtigenden Streitwert wiedergibt.

Soweit die Klage schließlich den die Sonderumlage zur Finanzierung von Rechtsverfolgungskosten genehmigenden Beschluss betrifft, geltend die gleichen Grundsätze wie bei der Abrechnung (Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 91). Dementsprechend kann auf die vorstehenden Gründe Bezug genommen werden. Im Ergebnis sind somit die auf die Klägerinnen zu 2.) und zu 3.) entfallenden Anteile an der Sonderumlage in Höhe von insgesamt 1.108,31 EUR (369,10 EUR, 406,35 EUR und 332,86 EUR) zu summieren. Da die Klägerinnen auch an dieser Stelle meinen, dass sie aufgrund des in § 8a Abs. 5 der Teilungsvereinbarung enthaltenen Teilungsschlüssels nicht an der Sonderumlage zu beteiligen seien, definiert dieser Betrag erneut sowohl das klägerische Interesse als auch dass der Beklagten, so dass es schlussendlichen wiederum bei dem Mindeststreitwert in Höhe des vorstehend genannten Betrages verbleibt.

III.

Die Entscheidung ergeht nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil eine solche nicht statthaft wäre. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.