OLG Stuttgart, Urteil vom 06.02.2014 - 2 U 180/12
Fundstelle
openJur 2016, 9761
  • Rkr:

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim BGH eingelegt (Az.: III ZR 399/14).Die Revision wurde jedoch am 19. Mai 2016 zurückgewiesen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 (Az. 11 0 64/12) wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,- EUR.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Verwendung zweier Teile einer Allgemeinen Geschäftsbedingung.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 (Az.: 11 O 64/12) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:

Die angegriffenen Klauseln unterlägen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 BGB, weil sie die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 675, 670 BGB und des InvG ergänzten, indem sie diese präzisierten. Sie seien jedoch weder gemäß § 307 Abs. 2 noch gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Sie regelten kein Entgelt, sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen.

Die Klauseln benachteiligten den Kunden nicht ungemessen im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB. Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. v. § 675 BGB könne die Beklagte als Beauftragte bzw. Geschäftsbesorgerin Ersatz ihrer erforderlichen Aufwendungen verlangen. Zu den Aufwendungen i. S. v. § 670 BGB gehörten auch solche, die sich als notwendige Folge der Geschäftsführung ergäben. § 41 Abs. 1 InvG zeige eindeutig, dass der Gesetzgeber von einem Anspruch der Kapitalanlagegesellschaft auf Ersatz ihrer Aufwendungen ausgehe. Dazu zählten auch die in Rede stehenden Kosten.

Die Rechtsprechung zu Nebenentgelten nach gesetzlichen Pflichten beziehe sich nicht auf Klauseln, durch die im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses geregelt werde, dass die Bank den Ersatz bestimmter konkreter Kosten fordern könne, die ihr aufgrund der Geschäftsbesorgung entstehen und bei denen es sich um Aufwendungen i. S. v. § 670 BGB handele.

Intransparenz liege nicht vor.

Somit bestehe auch kein Anspruch gemäß den Klageanträgen Ziffer 2 und 3.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Urteil prozessordnungsgemäß begründet.

Er trägt vor:

Die angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht von der gesetzlichen Regelung der §§ 675, 670 BGB und des § 41 Abs. 1 InvG gedeckt. Sie seien wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Das Landgericht verkenne die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Bankentgelten.

Die betreffenden Kosten seien mangels Freiwilligkeit keine Aufwendungen im rechtlichen Sinne; sie dienten zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7 InvG i.V.m. §§ 2, 3 InvG RBV und seien als von Anfang an anfallende Nebenentgelte anzusehen, die nicht in AGB umgelegt werden könnten. Die Jahres- und Halbjahresberichte drucke und versende die Beklagte nicht freiwillig, sondern im eigenen Interesse.

Entsprechendes gelte für die Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes (vgl. § 45 Abs. 1, 4 InvG).

Diese Entgelte seien mit der Vergütung gemäß § 7 Ziffer 1 der Besonderen Vertragsbedingungen (K 3) in Höhe von 1,50% p.a. des Sondervermögens abgegolten.

Die angegriffenen Bestimmungen in § 7 Ziffer 3 lit. c) und d) der Besonderen Vertragsbedingungen verstießen gegen § 41 Abs. 1, Satz 1 InvG, da die konkrete Höhe der Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft nicht angegeben sei. Ein Umlagemaßstab sei nicht genannt, und die Beklagte teile nicht mit, wie sie Kostenpositionen behandeln wolle, die auch im eigenen Interesse eingegangen würden.

Ohne die angegriffenen Klauseln wäre der Vertrag für den Anleger transparenter.

Der Kläger beantragt:

Unter Abänderung des am 22.10.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 11 0 64/12, wird die Beklagte verurteilt:

I. Es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, eine Bestimmung mit dem folgenden Inhalt:

3. Daneben gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens: ...

c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes; ...und einer dieser inhaltsgleichen Bestimmung in Bezug auf Erwerb und Halten von Investmentanteilen nach dem Investmentgesetz (InvG) im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zu verwenden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Dem Kläger wird die Befugnis erteilt, die Urteilsformel mit Bezeichnung der Beklagten als Verwender auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, im Übrigen auf eigene Kosten.

Die Beklagte beantragt:

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Klageabweisung:

Die Kostenverlagerung führe nicht zu einer spürbaren Belastung der Anleger. Bei einem Gesamtanlagevolumen des Sondervermögens von ungefähr 535 Mio. EUR (Stand: 31. Januar 2012) liege die Belastung, bezogen auf den einzelnen Anteilswert, zwischen 0,001 EUR und 0,004 EUR. Ein Anleger, der beispielsweise 5.000 EUR in die RT-Tranche des Fonds investiert habe, sei deshalb durch die Veröffentlichungskosten im Ergebnis insgesamt mit knapp 0,16 EUR (oder 0,003%) belastet.

Die angegriffene Klausel sei vom BaFin vorgegeben und entspreche dem § 41 Abs. 1 Satz 1 InvG. Diese Norm fordere nicht die Angabe eines konkreten Betrages. Gemeint sei die Angabe eines konkreten Prozentsatzes, falls sich die Berechnungsmethode der Vergütung nach einem Prozentsatz vom Fondsvermögen richte. Aufwendungen könnten typischerweise nicht vorab beziffert werden. Betragsmäßig seien sie im Rechenschaftsbericht zu erläutern. Es gehe nur um die tatsächlich entstehenden Kosten.

Die Aufwendungen würden nicht auf den Verbraucher umgelegt, sondern seien vom Sondervermögen zu tragen, was in der Klausel genau zum Ausdruck komme.

Auch die Vorgaben über die Rechenschaftspflicht nennten die Aufwendungen gesondert neben den Vergütungen. Diese Vorgaben setze die Beklagte um.

Die BaFin sehe ausweislich ihrer Stellungnahme vom 27. August 2013, S. 3 f., die Klausel als wirksam an und genehmige sie durchgängig, habe sie sogar ausdrücklich in ihren Musterbedingungen wiedergegeben.

Die AGB beträfen Geschäftsbesorgungsverträge. Bei solchen bestehe von Gesetzes wegen ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§§ 675, 670 BGB). Die AGB konkretisierten lediglich den gesetzlichen Anspruch (vgl. BT-Drs. 15/1553, S. 87 f.; Köndgen/Schmies, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. II, 4. Aufl., 2011, § 113, Rn. 129).

Aufwendungen seien nicht nur freiwillige Vermögensopfer, sondern ferner solche, die sich als notwendige Folge der Ausführung ergäben.

Im Investmentrecht sei das AGB-Recht gar nicht anwendbar, weil die besonderen Regelungen des InvG insoweit vorgingen. Außerdem habe das InvG gegenüber dem AGB Priorität, da älter. Der Gesetzgeber habe das InvG nicht an das AGB-Recht angepasst, was er hätte tun können.

Bei einer Investment-Aktiengesellschaft (vgl. §§ 96 ff., 99 Abs. 3 InvG) sei § 41 InvG anzuwenden, eine AGB-rechtliche Überprüfung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu Kosten u. ä. wegen § 310 Abs. 4 BGB hingegen nicht möglich. Der Gesetzgeber habe aber einen Gleichlauf zu anderen Investmentformen gewollt (BT-Drs. 16/5576, S. 50):

Selbst wenn §§ 305 ff. BGB grundsätzlich anwendbar sein sollten, scheide eine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus. Es liege keine Abweichung von einer Rechtsnorm vor, sondern nur eine Konkretisierung.

Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden könne auch inhaltlich nicht erkannt werden. In Rede stünden Kosten die nach dem Gesetz umlagefähig seien und ihrer Höhe nach unbedeutend.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Bankentgelten betreffe andere, nicht vergleichbare Konstellationen. Schon der Vertragstyp unterscheide sich. Hier bestehe nicht die Gefahr einer Doppelabrechnung.

BGH, WM 2011, 399, sei lediglich ein Anerkenntnisurteil und damit gar keine inhaltliche Stellungnahme des Gerichts, auf die sich die Klägerin hier stützen könnte.

BGH, NJW 2011, 2640, 2641 f. betreffe keine Aufwendungserstattungen, sondern eine zusätzliche Vergütungsregel, zum anderen eine Tätigkeit, die die Bank im eigenen Interesse wahrgenommen habe, weil die Führung eines Darlehenskontos für den Darlehensnehmer nicht erforderlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Angriffe der Berufung vermögen das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil im Ergebnis nicht zu erschüttern. Das Landgericht hat auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltenden Rechts zutreffend entschieden. Und auch nachdem das Investment-Gesetzes (InvG) mit Ablauf des 21. Juli 2013 außer Kraft getreten und an seine Stelle das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) getreten ist, steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Infolge dessen ist die Klage auch im Übrigen unbegründet.1.

Die Antragsbefugnis des Klägers steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Das Landgericht hat sie zutreffend bejaht.2.

Auch der Charakter der angegriffenen Bestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen steht außer Streit und Zweifel.3.

Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte diese Klauseln gegenüber Verbrauchern verwendet hat, indem sie sie vor Beginn des Rechtsstreits als Vertragsbedingung gestellt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte darüber hinaus bekundet, sich auf die Klauseln in bestehenden Verträgen auch künftig gegenüber ihren Vertragspartnern berufen zu wollen.

Hingegen ist nach dem Vortrag der Parteien nicht feststellbar, dass sie diese auch in Neuverträgen weiterverwenden wolle. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger hat hierzu nicht substantiiert vorgetragen. Darauf kommt es indes nicht entscheidend an. Denn der Klageantrag bezieht sich ausschließlich auf Verträge über Investmentanteile4.

Der Begriff des Verwendens umfasst neben dem Stellen einer ABG-Klausel auch das Berufen auf dieselbe in einem bestehenden Vertragsverhältnis. Ob die Beklagte hierzu befugt ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob die Klauseln nach der neuen Rechtslage zulässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – VIII ZR 25/06, MDR 2007, 386, bei juris Rz. 35, m.w.N.). Jedoch wäre ein Berufen auf diese Klauseln auch dann unzulässig, wenn diese nach der alten Rechtslage nicht wirksam in die Verträge der Klägerin hätten einbezogen werden können.5.

Dahinstehen kann, ob die angegriffenen Klauseln kontrollfähig sind oder ob dies zu verneinen wäre, weil die zeitliche Abfolge der Gesetzgebung die Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen im Geltungsbereich des früheren InvG ausschließe (vgl. aber BGH, Urteil vom 07. November 2012 – IV ZR 292/10, MDR 2013, 220).

Auch kommt es nicht darauf an, ob die rechtlich bindende Vorgabe der BaFin im Zusammenhang mit der Genehmigung der angegriffenen Klauseln einer AGB-rechtlichen Überprüfung derselben entgegensteht (vgl. dazu BGHZ 187, 360, bei juris Rz. 18 u.H. auf BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623, Rn. 15).

Denn die angegriffenen Klauseln halten einer Inhaltskontrolle stand.6.

Ihre Verwendung war unter der Geltung des InvG zulässig, und das Berufen auf sie bleibt auch unter dem neuen, an die Stelle des InVG getretenen, soweit maßgebend unstreitig inhaltsgleichen neuen Recht zulässig.a)

Die Klauseln waren unter der Geltung des InvG zulässig.aa)

Zum Aufwendungsbegriff geht die Berufung daran vorbei, dass der Gesetzgeber u.a. in der einschlägigen Bestimmung des § 41 Abs. 1 InvG und in den zugehörigen Bestimmungen zur Rechenschaftspflicht der Gesellschaft (vgl. § 44 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7 InvG i.V.m. §§ 2, 3 InvGRBV), auf die die Beklagte verwiesen hat, die hier in Rede stehenden Positionen als Aufwendungen definiert hat. Diese gesetzliche Definition darf der AGB-Verwender übernehmen, ohne dass er dadurch von dem gesetzlichen Leitbild abwiche. Selbst wenn in anderen Rechtsgebieten dem Begriff eine andere Bedeutung zukäme, wäre dies unschädlich, weil auch die gebotene objektivierte Auslegung von AGB den Kontext des intendierten Vertrages berücksichtigen muss.bb)

Die höchstrichterliche Rechtsprechung, derzufolge Kosten des Verwenders aus der Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht über Nebenentgelte auf den Vertragspartner abgewälzt werden dürfen (vgl. BGHZ 180, 257, bei juris Rz. 21, m.w.N.; BGHZ 190, 66, bei juris Rz. 33; vgl. Nobbe, WM 2008, 185 ff.), hat das Landgericht nicht verkannt. Sie ist aber auf den Vertrieb von Investmentanteilen nach dem InvG, soweit hier von Belang, nicht übertragbar.(1)

Während jene Rechtsprechung zu Klauseln ergangen ist, die Nebenentgelte betrafen, die aus Transparenzgründen nicht in AGB-Klauseln versteckt werden sollen und auch über das Hauptentgelt erhoben werden könnten, steht vorliegend ein Aufwendungsersatz im Streit, der ohne unmittelbares Verdienstinteresse des Verwenders anfällt und auf das Sondervermögen bezogen sein soll. Dieser Unterschied im Wesen der Rechnungsposten kann nicht dadurch überspielt werden, dass die Aufwendungen ihren Grund in einer gesetzlichen Vorgabe haben, die von der Beklagten zu erfüllen ist und daher rechtlich in ihrem eigenen Interesse erfolgt (wirtschaftlich aber im Interesse des Anlegers, dem die Informationen zugute kommen, die zu geben die Aufwendungen verursacht, über die die Parteien streiten).(2)

Der Gesetzgeber hat u.a. in § 41 Abs. 1 InvG klargestellt, dass er die Aufwendungen, welche die umstrittenen Klauseln regeln, für umlagefähig hält. Von daher ist eine Abweichung von wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen (einem Leitbild) nicht gegeben.cc)

Die Klauseln verstoßen auch nicht deswegen gegen das Transparenzgebot, weil weder ein Umlagemaßstab noch die Höhe der Umlage genannt wird.(1)

Zwar ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 153, 344, 352; BGHZ 162, 210, 213 f. BGHZ 187, 360, bei juris Rz. 20; BGH, Urteil vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237, Rn. 25). Auch diese Obliegenheit findet ihre Grenze dort, wo präzisere Angaben nicht möglich sind. Denn der Verbraucher kann aus der dem Grundsatz von Treu und Glauben entwachsenen Vorgabe zur Transparenz billigerweise nicht Angaben erwarten, die sein Vertragspartner nicht geben kann.

Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der regelmäßig auf eine Vertragsbeziehung von etlichen Jahren abzielt, kann der Verwender aber noch nicht berechnen, welche Kosten ihm tatsächlich in kommenden Jahren entstehen werden. Eine genaue Angabe scheidet damit aus.

Eines Umlagemaßstabs bedurfte es nicht, weil die gesamten Kosten auf das Sondervermögen umgelegt werden.

Davon ist ersichtlich auch der Gesetzgeber beim Erlass des InvG und in der Gesetzesanwendung die BaFin ausgegangen.dd)

Ein aus dem Zusammenhang ersichtliches missbräuchliches Ausnutzen daraus resultierender Freiräume, das zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führen könnte, ist nicht erkennbar.ee)

Auch schlägt der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Gedanke nicht durch, dass es für den Verbraucher transparenter wäre, würden die Aufwendungen in die Vergütung eingerechnet. Der Verbraucherschutz ist zwar ein wesentlicher Gedanke hinter dem Recht der AGB-Kontrolle, aber nicht alleiniger Maßstab der Rechtsauslegung. Eine Optimierungspflicht allein am Maßstab des Verbraucherschutzes kennt das Gesetz nicht.

Abgesehen davon verengt der Kläger das Verbraucherinteresse zu Unrecht auf die Kostenfrage. Für die Rentierlichkeit der Anlage sind die hier im Streit stehenden Aufwendungen marginal.b)

Nichts anderes hat der Gesetzgeber im KAGB bestimmt. Er hat vielmehr an mehreren Stellen klar zum Ausdruck gebracht, dass er einen Aufwendungsersatzanspruch neben einem Vergütungsanspruch für zulässig hält. Damit hat er das vom Kläger propagierte Modell einer einheitlichen Vergütung ohne weitere Kosten zu einem Zeitpunkt verworfen, zu dem die rechtliche Auseinandersetzung über diese Frage bereits gerichtlich ausgetragen wurde (das Gesetz stammt vom 04. Juli 2013). Zu nennen sind insbesondere folgende Bestimmungen:aa)

Nach § 79 Abs. 1 KAGB darf die Verwahrstelle der OGAW-Verwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen OGAW gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des inländischen OGAW zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.bb)

Der Jahresbericht nach § 67 KAGB muss unter anderem eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres enthalten (Abs. 3 Nr. 2). In dieselbe Richtung weisen § 101 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2.cc)

Nach § 93 Abs. 3 KAGB kann die Kapitalverwaltungsgesellschaft sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anleger haften ihr nicht persönlich.dd)

§ 162 Abs. 2 Nr. 11 KAGB verlangt in den Anlagebedingungen eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Verwahrstelle, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte ersichtlich sind.ee)

Im Ausgabeprospekt sind nach § 165 Abs. 3 KAGB unter anderem anzugeben die Beschreibung, ob der Verwaltungsgesellschaft Rückvergütungen der aus dem Investmentvermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der Vergütungen, die aus dem Investmentvermögen an die Verwaltungsgesellschaft geleistet werden, für Vergütungen an Vermittler von Anteilen oder Aktien des Investmentvermögens auf den Bestand von vermittelten Anteilen oder Aktien verwendet wird (so Ziffer 8) und die Angabe gemäß § 162 Absatz 2 Nummer 14; Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Investmentvermögens zu tragen sind; Hinweis, dass dem Investmentvermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Investmentvermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wird (so Ziffer 9).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Den Streitwert schätzt der Senat nach §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO. Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen abstrakter AGB-Kontrolle und der gesetzlichen Vorgabe eines Höchststreitwertes von 250.000,- EUR sieht der Senat vorliegend in Anlehnung an den Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofes in Sachen XI ZR 3/10 10.000,- EUR als angemessenen Wert der Sache an, zumal zwei formal wie inhaltlich eng zusammenhängende Klauseln angegriffen werden.

Der Senat lässt die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Rechtsgrundsätzlichkeit zu.