VG Köln, Beschluss vom 29.07.2016 - 20 L 1790/16
Fundstelle
openJur 2016, 8290
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 20 K 6622/16
  • nachfolgend: Az. 15 B 876/16
Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6622/16 gegen die Auflage „Die Aufstellung einer Videoleinwand auf der Bühne wird untersagt.“ im Auflagenbescheid des Antragsgegners vom 27.07.2016 wird wiederhergestellt mit der Maßgabe, dass die Videoleinwand ausschließlich zur vergrößerten Darstellung der persönlich bei der Versammlung anwesenden Redner benutzt werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu ¾ und der Antragsgegner zu ¼.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6622/16 gegen die Auflage „Die Aufstellung einer Videoleinwand auf der Bühne wird untersagt.“ im Auflagenbescheid des Antragsgegners vom 27.07.2016 wiederherzustellen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung teilweise zu Gunsten, teilweise zu Lasten des Antragstellers aus.

Die Kammer hält die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versammlungsrechts noch für ausreichend.

Materiell spricht viel dafür, dass die Aufstellung der Videoleinwand zu den vom Antragsteller beabsichtigten Zwecken teilweise nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit und § 15 VersG gedeckt ist, was in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit allerdings nicht im Einzelnen und abschließend zu entscheiden ist.

Insoweit geht die Kammer von der Erwägung aus, dass das Versammlungsrecht nicht darauf ausgerichtet ist, ausländischen Regierungsmitgliedern oder Staatsoberhäuptern durch Liveübertragungen eine Plattform für politische Stellungnahmen zu bieten.

Was die Benutzung der Videoleinwand allein zur vergrößerten Darstellung der auf der Versammlung persönlich anwesenden Redner betrifft, treffen die vorgenannten Überlegungen nicht zu. Diesbezüglich wird in der Begründung der angefochtenen Verfügung auch kein Gefahrenpotential benannt.

Soweit in der Antragsschrift als weitere Zwecke für die Benutzung der Videoleinwand die Einblendung von Videos, Fotos und anderen Aufzeichnungen genannt wird, kann in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zuverlässig geprüft werden, inwieweit diese Einblendungen möglicherweise unter den oben genannten Bereich der nicht versammlungsrechtlich geschützten Aktivitäten fallen.

Im Rahmen der danach zu treffenden Abwägungsentscheidung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers überwiegt, soweit es um die Benutzung der Videoleinwand ausschließlich für eine vergrößerte Darstellung der persönlich anwesenden Redner geht, im Übrigen aber das gegenteilige öffentliche Interesse.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird.

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