VG Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2016 - A 3 K 172/16
Fundstelle
openJur 2016, 8130
  • Rkr:

Ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Asylantrags im Sinne von § 75 Satz 3 VwGO liegt nicht deshalb vor, weil das Bundesamt nach eigenen Angaben keinen Einfluss auf die Dauer der Prüfung von Personaldokumenten hat. Die organisatorische Durchführung der Dokumentenprüfung liegt in der Sphäre des Bundesamtes.

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 05.12.2014 zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

Der am ... in Al Kosh (Irak) geborene Kläger ist nach seinen Angaben irakischer Staatsangehöriger yezidischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.12.2014 einen Asylantrag. Bereits mit der schriftlichen Antragstellung übersandte er Kopien des Zeugnisses seiner irakischen Staatsangehörigkeit und seines irakischen Personalausweises. Bei der Beantwortung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Schreiben vom 20.02.2015 übersandten Fragebogens gab der Kläger am 26.02.2015 an, im Besitz eines irakischen Personalausweises zu sein.

Der Kläger wurde am 19.08.2015 durch das Bundesamt persönlich angehört und legte seine Staatsangehörigkeitsurkunde und seinen Reisepass vor. Der Prozessvertreter des Klägers mahnte mit Schreiben vom 27.04.2015, 16.07.2015, 17.08.2015, 10.09.2015, 08.10.2015, 04.11.2015, 01.12.2015 und 14.01.2016 das Ergehen einer Sachentscheidung an. Erst mit Schreiben vom 10.02.2016 teilte das Bundesamt ihm mit, es sei mit einer Entscheidung im März 2016 zu rechnen. Sie veranlasste am gleichen Tag die Prüfung der Personaldokumente des Klägers.

Der Kläger hat bereits am 19.01.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Untätigkeitsklage erhoben. Das Gericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 25.01.2016 gebeten, mitzuteilen, was einer Entscheidung über den Asylantrag entgegensteht. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass derzeit auf das Ergebnis der Prüfung der Personaldokumente gewartet werde. Auf die Dauer dieses Verfahrens habe der Entscheider keinen Einfluss, sodass ein zureichender Grund für die Untätigkeit vorliege. Auf telefonische Nachfrage der Berichterstatterin hat die zuständige Prozesssachbearbeiterin der Beklagten am 20.06.2016 telefonisch und per E-Mail erklärt, es bestünde seitens des Bundesamtes keine Möglichkeit, die Untersuchung der Personaldokumente zu beschleunigen. Es gebe insbesondere keinen Ansprechpartner, der kontaktiert werden könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchsthilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2, § 87 a Abs. 2, 3 VwGO).

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war schon im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.01.2016 abgelaufen. Der Asylantrag wurde bereits am 05.12.2014 gestellt.

§ 24 Abs. 4 AsylG, wonach das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, wenn eine Entscheidung hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten ergangen ist, verdrängt oder modifiziert die allgemeine Vorschrift des § 75 VwGO nicht (vgl. VG München, Urteil vom 08.02.2016 - M 24 K 15.31419 -, juris, Rn. 27; VG Hannover, Beschluss vom 11.01.2016 - 7 A 5037/15 -, juris, Rn. 14; VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 - 5 A 390/15 -, juris, Rn. 17). Denn § 24 Abs. 4 AsylG regelt lediglich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mitteilung eines voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkts. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AsylG im vorliegenden Fall erfüllt, da der Kläger nach dem Ablauf von sechs Monaten mehrfach, nämlich mit Schreiben vom 16.07.2015, 17.08.2015, 10.09.2015, 08.10.2015, 04.11.2015, 01.12.2015 und 14.01.2016 um eine Entscheidung über den Asylantrag gebeten hat beziehungsweise um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Das Verfahren war nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer angemessenen Frist auszusetzen, weil ein zureichender Grund dafür, dass über den bereits am 05.12.2014 gestellten Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden wurde, jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegt. Bis zu welchem Zeitpunkt die Frist für eine Entscheidung über einen Asylantrag noch als angemessen zu bewerten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. ausführlich VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 - 5 A 390/15 -, juris, Rn. 26 ff.; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D -, juris, Rn. 26 ff. zur Frage der Unangemessenheit der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens i.S.v. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Eine unvorhersehbar steigende Geschäftsbelastung kann eine Verzögerung der Verfahrensabläufe dann rechtfertigen, wenn sie nicht durch kurzfristige organisatorische Maßnahmen kompensiert werden kann. Vorliegend ist davon auszugehen, dass jedenfalls im Jahr 2015 eine außergewöhnliche und in dieser Form unvorhersehbare Steigerung der Geschäftsbelastung des Bundesamtes vorlag, die einen zureichenden Grund für die verzögerte Bearbeitung einzelner Asylanträge darstellen kann. Dieser Umstand entbindet die Beklagte jedoch nicht davon, die in diesem Zeitraum gestellten oder bereits anhängigen Asylanträge innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu bearbeiten. Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ergeben sich aus der Asylverfahrensrichtlinie 2013, die allerdings aufgrund der in Art. 52 der Richtlinie enthaltenen Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar verbindlich ist. Die Asylverfahrensrichtlinie 2013 sieht als Höchstfrist für die Dauer eines Prüfverfahrens eine Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung vor (Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU).

Im vorliegenden Fall wurde dieser Zeitraum deutlich überschritten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung beläuft sich die Verfahrensdauer seit der Antragstellung auf mehr als 31 Monate. Eine solche Verfahrensdauer ist auch im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht mehr angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik eingereist ist und auch bei der Antragstellung noch minderjährig war, weshalb eine beschleunigte Durchführung des Asylverfahrens angezeigt war (vgl. Art. 31 Abs. 7 Buchstabe b RL 2013/32/EU). Darüber hinaus hat das Bundesamt bereits mit Schreiben vom 10.02.2016 erklärt, es sei mit einer Entscheidung im März 2016 zu rechnen. Warum es am gleichen Tag die Prüfung der Personaldokumente veranlasst hat, ist aus der Akte des Bundesamtes nicht ersichtlich. Dem Kläger fällt insoweit keine Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. § 15 AsylG) zur Last. Er hatte bereits bei der schriftlichen Antragstellung Kopien seiner Personaldokumente vorgelegt und bei der Beantwortung des vom Bundesamt übersandten Fragebogens am 26.02.2015 angegeben, im Besitz eines irakischen Personalausweises zu sein. Das Bundesamt hätte den Kläger damit bereits zu diesem Zeitpunkt zur Vorlage der Personaldokumente auffordern und deren Prüfung veranlassen können. Spätestens nachdem der Kläger die Dokumente bei seiner persönlichen Anhörung am 19.08.2015 vorgelegt hat, wäre eine Überprüfung möglich gewesen. Seither sind bereits knapp 21 Monate vergangen. Aus der in der Bundesamtsakte befindlichen Niederschrift über die Anhörung ergibt sich, dass die Dokumente bereits während der Anhörung unter Schwarzlicht gelegt worden waren. Anzeichen für Manipulationen waren nicht zu erkennen, weshalb nach der Einschätzung der anhörenden Entscheiderin auf eine Überprüfung der Dokumente verzichtet werden konnte. Warum die Dokumente dennoch, und zwar erst nach Erhebung der Untätigkeitsklage, am 10.02.2016 zur Prüfung gegeben wurden, erschließt sich aus der Akte des Bundesamts nicht. Im Übrigen kann das Bundesamt nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass es auf die Dauer der Prüfung der Dokumente keinen Einfluss habe, weil es bei der zuständigen Stelle insbesondere keinen Ansprechpartner gebe, der kontaktiert werden könne. Diese Schwierigkeiten im Rahmen der Sachverhaltsermittlung liegen in der Sphäre der Beklagten und sind mit organisatorischen Mitteln zu bewältigen.

Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in angemessener Frist über seinen Asylantrag entscheidet.

Das Gericht ist wegen der Besonderheiten des Asylverfahrens nicht gehalten, „durchzuentscheiden“ und eine Entscheidung in der Sache zu treffen, d.h. Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.1997 - A 13 S 1186/97 -; VG Ansbach, Urteil vom 28.01.2014 - AN 1 K 13.31136 -, juris, Rn. 33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 - 24 K 992/14.A -, juris, Rn. 21; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015 - 5 A 390/15 -, juris). Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 07.03.1995 (- 9 C 264.94 -, juris, Rn. 14) davon aus, dass auch im Asylverfahren hinsichtlich gebundener begünstigender Verwaltungsakte aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein folgt, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiervon allerdings wegen der besonderen Struktur des asylrechtlichen Verwaltungsverfahrens eine Ausnahme dann zugelassen, wenn das Bundesamt über einen Asylantrag überhaupt noch keine sachliche Entscheidung getroffen hat. Aus der besonderen Struktur des asylrechtlichen Anerkennungsverfahrens folgt, dass die vom Bundesamt verweigerte sachliche Prüfung nicht durch das Gericht zu treffen, sondern vorrangig vom Bundesamt als zuständiger Fachbehörde nachzuholen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995, a.a.O.). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht dies ausdrücklich nur für eine nach den §§ 32 und 33 AsylG zu Unrecht unterbliebene Sachentscheidung entschieden. Für den Fall, dass das Bundesamt über einen Asylantrag ohne sachlichen Grund innerhalb angemessener Frist nicht entschieden hat, kann aber im Ergebnis nichts anderes gelten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.1997, a.a.O.). Denn auch insoweit kann das Gericht bei einer ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag keine Abschiebungsandrohung mit den entsprechenden gesetzlich vorgeschriebenen Fristen aussprechen. Diese Entscheidung hat vielmehr das Bundesamt zu treffen, wobei sich die von ihm zu setzende Ausreisefrist danach richtet, ob es den Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG) oder lediglich als einfach unbegründet (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) ablehnt. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.1997, a.a.O.). Darüber hinaus ginge dem Kläger bei einem Durchentscheiden des Gerichts auch eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015, a.a.O.; VG Osnabrück, Urteil vom 14.10.2015, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.