OLG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2014 - 5 U 99/13
Fundstelle
openJur 2016, 7149
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 327 O 307/12

1. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es nach ständiger Rechtsprechung, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören.

2. Insoweit liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis in den Fällen des Behinderungswettbewerbs vor, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz oder Bezug des Handelnden zum Nachteil des Absatzes oder Bezugs eines anderen Unternehmens zu fördern. Eine Behinderungsabsicht ist nicht erforderlich; es genügt, dass sich die Handlung ihrer Art nach notwendigerweise nachteilig für den Wettbewerb eines bestimmten anderen Unternehmens auswirkt oder auswirken kann.

3. Nach diesen Grundsätzen stellt sich ein Rechtsanwalt hinsichtlich eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 8 UWG dadurch in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu einem in einer anderen Branche tätigen Unternehmen, dass er unter Hinweis auf Abmahnungen, die dieses Unternehmen wegen Schutzrechtsverletzungen ausgesprochene hat, um neue Mandate wirbt.

(Leitsätze: RA Evgeny Pustovalov)

Tenor

I.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den Tenor zu I.) im Urteil vom 13.6.2013 gemäß § 319 I ZPO dahin zu berichtigen, dass es anstatt „[...] einen Betrag in Höhe von 895,80 EUR nebst Zinsen in Höhe [...]“ heißt: ?„[...] einen Betrag in Höhe von 859,80 EUR nebst Zinsen in Höhe [...]“. ?

2. Den Parteien bleibt nachgelassen, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

II.

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu vorstehendem Hinweis zu II. 1. Stellung zu nehmen, insbesondere mitzuteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

Gründe

Der Tenor zu I. des Urteils vom 13.6.2013 enthält eine offenbare Unrichtigkeit in Form eines Schreibfehlers, die nach § 319 I ZPO zu korrigieren ist.

Das Landgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils, S. 6, dem Beklagten Abmahnkosten in Höhe einer 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert von € 22.000,-- zzgl. der Telekommunikationspauschale i.H.v. € 20,--, wie sich aus dem Schriftsatz vom 12.10.2012, S. 2 ergibt, zusprechen wollen. Die 1,3-Gebühr nach dem genannten Gegenstandswert beträgt € 839,80,die Abmahnkosten also inklusive der Telekommunikationspauschale € 859,80 und nicht € 895,80. Hier handelt es sich um einen „Zahlendreher“, also einen Schreibfehler, der bereits im Schriftsatz der Klägerin vom 12.10.2012 im Antrag enthalten war, und der sich im Urteil versehentlich fortgesetzt hat.

Das Berufungsgericht kann diesen offenbaren Fehler von Amts wegen korrigieren (BGH, Urteil vom 3.7.1996, Az. VIII ZR 221/95, Rz. 27 zit.n.juris; BGH, Beschluss vom 9.2.1989, Az. V ZB 25/88, Rz. 13, zit.n.juris).

II.

Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, vielmehr geht es um die Anwendung feststehender Grundsätze auf einen konkreten Fall.

Die Klägerin hat den Beklagten aus Wettbewerbsrecht auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von € 859,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2012 in Anspruch genommen. Das Landgericht Hamburg hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 13.6.2013 stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn die gegen das erstinstanzliche Urteil angeführten Argumente greifen nicht durch. Das Landgericht hat seine Entscheidung eingehend begründet, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf diese Ausführungen nimmt. Soweit der Beklagte rügt, dass die Urteilsgründe zu I. 1., Absatz 3, wegen der Bezugnahme auf eine andere Entscheidung in einem Verfahren, dessen Sachverhalt nicht bekannt sei, nicht nachzuvollziehen seien, kommt es auf die Einzelheiten des hier in Bezug genommenen und von der Zivilkammer 12 entschiedenen Falles nicht an.

Ergänzend ist vielmehr Folgendes auszuführen:

?1.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Erstattung wettbewerbsrechtlicher Abmahnkosten in der tenorierten Höhe gemäß §§ 3, 4 Nr. 8, 8 I, III Nr.1, 12 I 2UWG verurteilt.

a. Der Klägerin stand ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 3,4 Nr. 8,8 I, III Nr.1 UWG zu.

aa. Die Klägerin war aktivlegitimiert gemäß § 8 III Nr. 1 UWG.

Die Parteien standen entgegen der Ansicht des Beklagten hinsichtlich der angegriffenen Handlung in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 I Nr. 3 UWG.

An das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes generell keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 878 Ziffer II.1 a) bb) - Werbeblocker). Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (ständ. Rspr., vgl. nur BGH, GRUR 1972, 553 - Statt Blumen ONKO-Kaffee; BGH, GRUR 1990, 375, 376 Ziffer II.2.b) - Steuersparmodell).

Dass die Klägerin als Distributorin beim Vertrieb von Computerspielen in einer anderen Branche tätig ist als der Beklagte, der als Rechtsanwalt unter anderem Personen vertritt, die wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen worden sind, steht der Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hier nicht entgegen.

Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich nicht abstrakt feststellen, sondern es ist an die konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist also handlungsbezogen (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rz. 96 BGH, GRUR 1990, 375, 376, Ziffer II.2.b) - Steuersparmodell).

Zu differenzieren ist zwischen Substitutionswettbewerb und Behinderungswettbewerb. Der Behinderungswettbewerb zielt darauf, einen anderen Unternehmer in seiner Geschäftstätigkeit zu behindern (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rz.100).

Vorliegend hat die Klägerin Ansprüche wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen § 4 Nr. 8 UWG geltend gemacht. Diese mitbewerberbezogene Verhaltensnorm dient der Regulierung des unlauteren Behinderungswettbewerbs (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rz. 101).

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt in den Fällen des Behinderungswettbewerbs vor, wenn die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz oder Bezug des Handelnden zum Nachteil des Absatzes oder Bezugs eines anderen Unternehmens zu fördern. Eine Behinderungsabsicht ist nicht erforderlich; es genügt, dass sich die Handlung ihrer Art nach notwendigerweise nachteilig für den Wettbewerb eines bestimmten anderen Unternehmens auswirkt oder auswirken kann. Ist dies der Fall, so besteht zu diesem Unternehmer ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, unabhängig davon, ob die betreffenden Unternehmer auf demselben relevanten Markt tätig sind oder nicht (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 2 Rz. 102).

Nach diesen Grundsätzen ist hier das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu bejahen, denn die Veröffentlichung des Beklagten ist geeignet, sich nachteilig für den Wettbewerb der Klägerin auszuwirken, wie nachfolgend erörtert wird:

bb. Ein Verstoß des Beklagten gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 8 UWG lag vor.

Der Beklagte hat über das Unternehmen eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet und verbreitet, die geeignet waren, den Betrieb des Unternehmens oder dessen Kredit zu schädigen, ohne dass diese Tatsachen erweislich wahr waren.

Der Beklagte hat im Internet am 31.5.2012 einen Text veröffentlicht (Anlage K 1), in dem es heißt: „Zurzeit mahnt die .... Kanzlei r. im Auftrag der K. Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen (p2p) ab. Gegenstand der Abmahnungen ist das Computerspiel „S. S. E.“.“

(1) Bei der Angabe „zurzeit“ handelte es sich in Bezug auf Abmahnungen wegen des Computerspiels „S. S. E.“ um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Denn zur Zeit der Veröffentlichung im Mai 2012 mahnte die Klägerin nicht in der beschriebenen Weise ab. Die Wortzusammensetzung „zurzeit“ bedeutet „gerade jetzt“. Unstreitig hatte die Klägerin zuletzt am 14.7.2011 eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Computerspiel „S. S. E.“ ausgesprochen. Zu der Zeit der Veröffentlichung des Beklagten im Internet am 31.5.2012 erfolgten keine Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „S. S. E.“ mehr durch die Klägerin.

Dass die Klägerin zur Zeit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Textes wegen anderer Computerspiele abgemahnt haben mag, wie in der Berufungsbegründung vorgetragen wird, ist für die Feststellung, dass die streitgegenständliche Tatsachenbehauptung unwahr ist, unerheblich. Vielmehr wurden durch die unwahre Behauptung die weiteren Ausführungen des Beklagten in seiner Veröffentlichung gemäß Anlage K 1 auch falsch. Denn mit dem weiteren Text wurde behauptet, dass von der Klägerin in Bezug auf das genannte Spiel in der Zeit um den 31.5.2012 Unterlassungserklärungen verlangt, Vergleichsangebote unterbreitet und die von dem Beklagten beschriebenen Behauptungen aufgestellt wurden. Tatsächlich war all dies – in Bezug auf das Spiel „S. S. E.“ – zu dieser Zeit nicht der Fall.

(2) Die unwahre Behauptung des Beklagten stellte eine geschäftliche Handlung dar.

Der Inhalt der Internet-Veröffentlichung des Beklagten diente jedenfalls auch dem Zweck, neue Mandanten anzuwerben und somit seinen eigenen Absatz zu fördern. Denn in der Veröffentlichung gemäß Anlage K 1 heißt es unter Angabe der Telefonnummer der Kanzlei auch: „Ob Sie für einen Verstoß haften, sollte in einem persönlichen Telefonat geklärt werden. Wir bieten hierzu eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an, in denen wir über Risiken und Chancen einer Verteidigung aufklären. Sie erreichen unsere Kanzlei unter: 030/ [...]“.

(3) Die streitgegenständliche Behauptung war zur Geschäfts- oder Kreditschädigung in Bezug auf die Klägerin geeignet.

Die Äußerung war objektiv geeignet, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers zu beschädigen. Dafür genügt es, dass die Äußerung Nachteile für die Erwerbstätigkeit mit sich bringen kann (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rz. 8.19). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen waren – entgegen der Auffassung des Berufungsführers – erfüllt.

Die Mitteilung, dass „zurzeit“ Abmahnungen ausgesprochen würden, beinhaltete die Aussage, dass aktuell zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Abmahnungen von der Klägerin versendet würden. Das Versenden von Abmahnungen gerade in größerer Zahl ist in der Wahrnehmung der Internetgemeinde und auch sonst in der Öffentlichkeit aus verschiedenen Gründen negativ besetzt. Zum einen werden auch berechtigte und dem Gesetz entsprechende Abmahnungen wegen der Verletzung geistiger Eigentumsrechte vielfach als teure Schikane wahrgenommen, zum anderen hat es auch Fälle von Missbrauch und überobligatorischem Gebrauch des Instruments der Abmahnung gegeben. Dies hat zu dem vom Landgericht erwähnten Einschreiten des Gesetzgebers geführt. Vor diesem Hintergrund konnten im vorliegenden Fall Personen, die sich im Internet über die Klägerin informieren und bei ihr einkaufen wollten, von der Angabe, dass aktuell von der Klägerin abgemahnt werde, in der Weise abgeschreckt werden, dass sie – sei es aus Solidarität mit zu Unrecht abgemahnten Personen, sei es aus generellem Misstrauen gegen Personen und Unternehmen, die abmahnen – von der Aufnahme eines Geschäftskontaktes mit der Klägerin oder einem Kauf bei der Klägerin absahen. Dass es in der Veröffentlichung hieß, dass aktuell – nämlich „zurzeit“ – abgemahnt werde, verlieh dabei der Angabe eine deutlich stärkere Brisanz als es die Angabe, dass in der Vergangenheit abgemahnt worden sei, getan hätte. Damit waren bereits die unternehmerischen Belange der Klägerin betroffen und es lag nicht – wie der Beklagte meint – eine bloße Ehrkränkung durch eine Falschbehauptung vor.

Die angesprochenen Verkehrskreise der Veröffentlichung gemäß Anlage K 1 waren Personen, die eine Abmahnung wegen einer Wettbewerbs-, Marken- oder sonstigen Kennzeichenrechtsverletzung oder einer Urheberrechtsverletzung erhalten hatten und/oder Personen, die Computerspiele im Internet herunterluden oder tauschten („file-sharing“) und die Internetseiten zu diesen Themen suchten. Auch Personen, die über Suchmaschinen nach Informationen zum Unternehmen oder zu Produkten der Klägerin suchten, hätten auf die Veröffentlichung des Beklagten gemäß Anlage K 1 stoßen können. Davon, dass die angesprochenen Personenkreise und die Kreise der potentiellen Kunden der Klägerin sich nicht überschnitten, wie es in der Berufungsbegründung heißt, kann daher nicht die Rede sein.

Dass die Veröffentlichung auch deshalb geeignet war, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen, weil Leser der Veröffentlichung, die sich für den Kauf von Computerspielen oder für Produkte der Klägerin interessierten, hätten denken können, die Klägerin mahne sogar unberechtigt – nämlich „wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen“ – ab, und deshalb Abstand von einem Geschäft mit der Klägerin hätten nehmen können, weil Unternehmen, die unberechtigt abmahnen, schlecht angesehen sind und das Misstrauen potentieller Kunden und Geschäftspartner auf sich ziehen, kommt nur hinzu.

(4) Dass – wie der Beklagte mit der Berufung geltend macht – verschiedene Verfahren wegen bis zum 14.7.2011 von der Klägerin ausgesprochener Abmahnungen zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht beendet gewesen sein mögen, ist unerheblich.

Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Abmahnkosten nicht wegen eines unrichtigen Hinweises des Beklagten auf laufende Verfahren bejaht. Die Klägerin hatte auch nicht wegen eines unrichtigen Hinweises auf laufende Verfahren abgemahnt, sondern wegen des unrichtigen Hinweises, dass „zurzeit“ „wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Online-Tauschbörsen“ im Zusammenhang mit dem Computerspiel „S. S. E.“ abgemahnt werde.

b. Der demnach aus § 12 I 2 UWG begründete Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten der Abmahnung des Beklagten wegen dieses Wettbewerbsverstoßes ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Insbesondere ist der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Abmahnung angesetzte Gegenstandswert von € 22.000,-- nicht zu beanstanden. Ein solcher Wert entspricht ohne weiteres dem Streitwertgefüge der mit gewerblichem Rechtsschutz befassten Hamburgischen Gerichte.

Der mit der Abmahnung im Namen der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch stand der Klägerin zu. Es handelte sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die geeignet war, das Ansehen der Klägerin in nicht ganz unerheblichem Maße zu beeinträchtigen. In einer derartigen Konstellation ist ein Unterlassungsgegenstandswertwert von € 20.000,-- und von jeweils € 1.000,-- für die ebenfalls geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft gerechtfertigt.

2.

Der Senat vermag auch keinen Anlass für eine Zulassung der Revision zu erkennen, vielmehr geht es vorliegend alleine um die Anwendung anerkannter Grundsätze auf den konkreten Fall.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt RA Evgeny Pustovalov (RAe Lampmann, Haberkamm und Rosenbaum).