OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2001 - 9 A 3331/01
Fundstelle
openJur 2011, 17018
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 K 1585/99
Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 217,08 DM festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Gebührensätze nach § 6 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallbeseitigung durch den R. -S. - Kreis im Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden i.d.F. vom 18. Dezember 1997 (Gebührensatzung - GS 1998 -), die gemäß § 9 GS 1998 am 1. Januar 1998 in Kraft getreten sind, mit Beginn des neuen Erhebungszeitraums 1999 (siehe hierzu: § 7 Abs. 1 GS 1998), d.h. ab 1. Januar 1999, wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. November 1998, GV NRW S. 666 (KAG), unwirksam geworden sind.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen (so genanntes Kostenüberschreitungsverbot). Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Senats,

vgl. Urteil vom 27. März 1991 - 9 A 2487/89 -; Urteil vom 18. Juni 1991 - 9 A 2748/88 -; Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; Urteil vom 24. Juli 1995 - 9 A 2474/94 -, KStZ 1997, 57; Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1722/96 -, StGR 1997, 162,

dass zwar nicht jeder Verstoß gegen dieses Kostenüberschreitungsverbot (i.S. einer positiven Differenz zwischen veranschlagtem Gebührenaufkommen einerseits, veranschlagtem Kostenvolumen andererseits) zur Ungültigkeit des Gebührensatzes führt. Vielmehr ziehen nur erhebliche oder gröbliche Verletzungen des Kostenüberschreitungsverbotes die Nichtigkeitsfeststellung nach sich. Die Grenze zur Erheblichkeit ist überschritten, wenn das veranschlagte Gebührenaufkommen das um fehlerhafte Kostenansätze bereinigte Kostenvolumen um mehr als 3 % übersteigt.

Vgl. Urteil des Senats vom 24. Juli 1995 - 9 A 2474/94 -, a.a.O.

Eine gröbliche Verletzung liegt vor, wenn die Kostenüberschreitung auf willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften Kostenansätzen oder auf schweren oder offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht.

Vgl. Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213.

Hier liegt ein Fall der willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften Kosten-/Gebührenkalkulation vor. Wie sich aus der dem Beschluss des Kreisausschusses vom 14. Dezember 1998 zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1999 ergibt, kalkulierte der Kreis auf der Grundlage der für das Jahr 1999 prognostizierten, d.h. aktualisierten Abfallmengen, Behälterzahlen und Gebührenzahler bei Beibehaltung der durch die Änderungssatzung vom 18. Dezember 1997 festgelegten Gebührensätze mit einem Gebührenaufkommen von 102.350.000,00 DM, während die voraussichtlichen für das Jahr 1999 anfallenden Kosten der Einrichtung mit 101.404.000,00 DM veranschlagt sind. Der Kreis hat damit bewusst einen Überschuss von 946.000,00 DM für das Jahr 1999 eingeplant.

Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine (möglicherweise) zu vernachlässigende Rundungsdifferenz, die auftreten kann, wenn bei Aufteilung des Gebührenbedarfs auf die einzelnen Gebührenbereiche und die Festlegung der Gebühren für die jeweiligen Behälter/Benutzungsvarianten Aufrundungen auf volle Pfennigbeträge vorgenommen werden müssen. Solche nicht vermeidbaren Aufrundungseffekte könnten unter Berücksichtigung der dem Senat aus der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1997 (S. 7) bekannten Behälterstückzahlen, der verschiedenen in § 6 Abs. 2 GS 1998 festgelegten Arbeitspreise und der Zahl der laut Kalkulation 1999 angeschlossenen Haushalte (222.600) und Gewerbebetreibenden (11.200) nur wenige tausend D-Mark ausmachen. Ohne den unzulässig einkalkulierten Gebührenüberschuss könnte beispielsweise der Haushaltsgrundpreis für jeden Teilnehmer um wenigstens 4,00 DM gesenkt werden (946.000,00 DM : (222.600,00 DM + 11.200,00 DM) = 4,04 DM). Der vorsätzliche und damit i.S.d. Rechtsprechung des Senats willkürliche Verstoß des Kreises gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, der die Gesamtgebührenkalkulation des Kreises betrifft, führt zur Unwirksamkeit sämtlicher in § 6 GS 1998 festgelegten Gebührensätze.

Vgl. Endurteil des Senats vom 24. Juli 1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 470.

Denn wie sich aus dem vom Beklagten im ersten Rechtszug überreichten Tarifvergleich 1998/99 ergibt, wirkt sich der Fehler auf sämtliche in § 6 GS 1998 festgelegten Tarife aus, einschließlich der Preise für Beistellsäcke.

Der Einwand des Beklagten, die Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG sei überholt, weil auf Grund der Neufassung des § 6 Abs. 2 KAG durch das Änderungsgesetz vom 24. November 1998 nunmehr Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen verrechnungsfähig bzw. verrechnungsbedürftig seien, greift nicht durch. Die Änderung des § 6 Abs. 2 KAG, der die Frage der ansatzfähigen Kosten und des Kalkulationszeitraums regelt, ändert nichts an der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und dem darin enthaltenen Kostenüberschreitungsverbot. Bereits der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 KAG, wonach Kostenüberdeckungen am Ende (Unterstreichung durch den Senat) eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen sind, weist darauf hin, dass die am Ende des Kalkulationszeitraums auftretenden, tatsächlich im Rahmen der Ist-Rechnung feststellbaren Kostenüberschüsse auszugleichen sind. Die Vorschrift besagt nicht, dass vor Beginn des Kalkulationszeitraums in die Kalkulation Überschüsse eingeplant werden dürfen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu Art. 3 des Gesetzes vom 24. November 1998 ergibt (LT- Drucks. 12/3143 vom 10. Juni 1998, zu Art. 3), reagierte der Gesetzgeber mit der Novelle auf die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach nur auf die Rechnungsperiode bezogene Aufwendungen in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen.

Vgl. Urteil vom 3. Februar 1997 - 9 A 3016/94 -, NWVBl. 1997, 304.

Nach dieser Rechtsprechung war es den Kommunen bis Ende 1998 nicht erlaubt, Verluste aus Vorjahren in einer späteren Gebührenperiode als Kostenfaktor einzustellen. Andererseits war es den Kommunen zwar erlaubt, Überschüsse aus Vorjahren zur Senkung des Gebührenbedarfs in späteren Jahren einzusetzen, die Kommunen waren dazu jedoch nicht verpflichtet.

Vgl. Urteil des Senats vom 15. April 1991 - 9 A 802/88 -.

Im Interesse der Kommunen hat der Gesetzgeber nunmehr festgelegt, dass Fehlbeträge (Kostenunterdeckungen) aus Vorjahren innerhalb von drei Jahren ausgeglichen werden dürfen (sollen), während andererseits im Interesse der Abgabenpflichtigen bestimmt ist, dass Überdeckungen aus Vorjahren nunmehr zwingend innerhalb von drei Jahren auszugleichen sind. Dies ändert jedoch nichts an der Grundverpflichtung jeder Kommune, die Gebührenkalkulation für die jeweilige Rechnungsperiode an der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG und dem darin ausgesprochenen Kostenüberschreitungsverbot auszurichten.

Unerheblich ist auch der weitere Einwand des Beklagten, die Kläger hätten nur den Grundpreis für Haushalte angefochten. Der Grundpreis darf nur auf Grund einer gültigen Satzungsbestimmung erhoben werden. Da die einschlägige Satzungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Buchstabe a GS 1998 ebenso wie alle anderen in § 6 enthaltenen Gebührentarife - wie ausgeführt - nichtig sind, durften die Kläger nicht zu einer Gebühr in Höhe des Haushaltsgrundpreises von 217,08 DM herangezogen werden.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wirft die Neufassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keine Fragen rechtsgrundsätzlicher Art auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Reichweite des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG im Hinblick auf die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG lässt sich eindeutig dem Gesetz entnehmen. Dazu bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).