OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2016 - OVG 6 A 31.14
Fundstelle
openJur 2016, 6526
  • Rkr:

Der schalltechnischen Objektbeurteilung und Umsetzung des baulichen Schallschutzes ist zur Einhaltung der planfestgestellten Schutzziele eine Lüftungsplanung zugrunde zu legen, die einen nutzerunabhängigen Luftaustausch einschließlich der Abluftführung und eine Luftwechselrate nach Nennlüftung in der Nachtzeit in den zum Schlafen genutzten Räumen bei geschlossenen Fenstern sicherstellt.

Die Lüftungsplanung hat durch eine qualifizierte Fachkraft zu erfolgen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzeptes nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses für das Wohngrundstück A... in 1..., eine Lüftungsplanung zugrunde zu legen, die einen nutzerunabhängigen Luftaustausch einschließlich der Abluftführung und eine Luftwechselrate nach Nennlüftung in der Nachtzeit in den Schlaf- und den Kinderzimmern bei geschlossenen Fenstern sicherstellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A... in 1..., das in dem für den Flughafen Berlin Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem im Jahr 1936 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Das Erdgeschoss besteht aus zwei Wohnzimmern, einer Wohnküche sowie einem Flur mit Treppenhaus. Im ersten Obergeschoss befinden sich zwei Kinderzimmer, ein Schlafzimmer, ein Bad und ein Flur. Die Fenster und Außentüren wurden im Jahr 2002 modernisiert. Im Jahr 2011 erfolgten eine Außenwärmedämmung und eine Dämmung der Dachschrägen.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2010 bei der Beklagten die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen für mehrere in ihrem Eigentum stehende Wohngrundstücke. Das Kostenerstattungsangebot der Beklagten für das Objekt A... sieht den Austausch der Fenster in den beiden Wohnzimmern, der Wohnküche, den beiden Kinderzimmern und dem Schlafzimmer vor. In dem Schlafzimmer und den Kinderzimmern werden zudem die schalltechnische Ertüchtigung der Dachschräge, der Abseitenwände und der Decke sowie der Einbau von jeweils einem Schalldämmlüfter vorgesehen. Maßnahmen der Abluftführung sind in dem Kostenerstattungsangebot nicht enthalten.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass ihr nach der planfestgestellten Lärmschutzauflage für den Nachtzeitraum ein Anspruch auf geeignete Belüftungseinrichtungen zustehe. Bei dem Einbau der Belüftungseinrichtungen sei nach den Vorgaben der Planfeststellung die DIN 1946-6 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Dem komme die Beklagte nicht nach. Obwohl an dem Einfamilienhaus A... mehr als ein Drittel der Fenster ausgetauscht und der Dachfläche abgedichtet werden sollten, sei kein Lüftungskonzept erstellt, sondern lediglich festgestellt worden, dass lüftungstechnische Maßnahmen nicht erforderlich seien. Das Gebäude werde aufgrund der Abdichtungsmaßnahmen viel luftdichter sein als von der Beklagten angenommen. In der Anspruchsermittlung seien auch keine geeigneten Maßnahmen zur Luftabströmung vorgesehen. Dadurch werde das Risiko bautenschutztechnischer und hygienischer Risiken merklich vergrößert. Dies widerspreche auch der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der von der Beklagten verwendeten Zuluftgeräte. Die Planung der Abluftführung könne nicht den bauausführenden Fachfirmen vor Ort überlassen werden, sondern müsse im Rahmen einer Lüftungsplanung erfolgen, zumal die planfestgestellten Schallschutzziele einzuhalten seien. Die Beklagte habe bislang lediglich nachgewiesen, dass der Volumenstrom zum Feuchteschutz ausreiche. Maßgeblich sei jedoch auf den Volumenstrom zur Sicherstellung der Raumlufthygiene abzustellen. Bei dem Einbau der Lüfter sei zudem die Einhaltung der Behaglichkeitskriterien zu beachten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzeptes nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in Teil A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses am Wohngrundstück A... in 1..., eine Lüftungsplanung zugrunde zu legen, die folgende Vorgaben zu berücksichtigen hat:

Die Lüftungsplanung, insbesondere die Auslegung der Komponenten sowie die Abluftführung ist nach DIN 1946-6 mit einem nutzerunabhängigen Luftaustausch und einer Luftwechselrate nach Nennlüftung in der Nachtzeit vorzunehmen, um in den Schlaf- und den Kinderzimmern bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen, dass eine CO2-Konzentration von 1000 ppm nicht überschritten wird, hilfsweise die Einhaltung dieses Wertes auf andere Weise sicherzustellen.

Die Einhaltung thermischer Behaglichkeitskriterien nach DIN EN ISO 7730 ist zu gewährleisten, wobei insbesondere Zugluft im Kopf- und Fußbereich zu vermeiden ist.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe lediglich einen Anspruch auf Einhaltung der planfestgestellten Schutzauflagen durch den Einbau geeigneter Belüftungseinrichtungen, könne jedoch nicht eine Lüftungsplanung verlangen. Es sei allein Sache der Vorhabenträgerin, wie sie die Umsetzung des Schallschutzprogramms praktisch gestalte. Die Klage sei daher bereits unzulässig. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie die Abluftführung auf der Vollzugsebene sicherstelle und nicht bereits zum Gegenstand einer vorgelagerten Lüftungsplanung mache. Sie richte sich nach den Vollzugshinweisen der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zur Anwendbarkeit der DIN 1946-6 bei der Umsetzung baulicher Schallschutzmaßnahmen. Die Vollzugshinweise sähen die Ermittlung der Luftvolumenströme durch qualifizierte Fachkräfte beim Einbau von Schalldämmlüftern vor; die Bemessungsgrundlagen seien dabei in analoger Anwendung der DIN 1946-6 zu entnehmen. Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch in Bezug auf die Anwendbarkeit und den Vollzug der DIN 1946-6 bestehe nicht. Die Berechnung der Volumenströme für das klägerische Einfamilienhaus habe ergeben, dass der Volumenstrom zum Feuchteschutz mit 38 m³/h kleiner sei als der Volumenstrom durch Infiltration mit 54,8 m³/h. Damit seien lüftungstechnische Maßnahmen nicht notwendig.Die von ihr angebotenen Schalldämmlüfter seien in der Lage, die zur Sicherstellung der Raumlufthygiene in den Schlafräumen erforderlichen Luftvolumenströme zu erzeugen.Die Prüfung der Abluftführung müsse durch die bauausführende Fachfirma vor Ort erfolgen. Nur so könnten lokale Bedingungen und Besonderheiten berücksichtigt werden. Für gegebenenfalls erforderliche weitere Maßnahmen habe sie in einem Rahmenleistungsverzeichnis Bedarfspositionen vorgesehen.

Soweit die Klage darauf gerichtet war, den baulichen Schallschutzes anhand der in der Planfeststellung zugrunde liegenden geraden An- und Abflugrouten zu dimensionieren (vgl. Sitzungsniederschrift vom 8. Dezember 2014 S. 5), hat die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Beweisbeschluss vom 25. März 2015 sowie auf das Gutachten der T... vom 18. November 2015 verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen ist.

Gründe

I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

II. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Klage ist überwiegend zulässig (a). Nur soweit sie auf die Einhaltung der Behaglichkeitskriterien nach DIN EN ISO 7730 gerichtet ist, ist sie unzulässig (b).

a) Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen begründen einen Anspruch des betroffenen Eigentümers gegenüber der Vorhabenträgerin. Diese wird durch die Schutzauflagen verpflichtet, die angeordneten Schutzmaßnahmen zu erfüllen, indem sie die Schallschutzeinrichtungen selbst einbauen lässt oder dem Betroffenen auf Nachweis die Aufwendungen für den Einbau der erforderlichen Schutzeinrichtungen erstattet (vgl. Teil A II 5.1.7 Nr. 1, S. 108 des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 13. August 2004 - PFB - in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 - PEB). Hierzu zählt auch der Einbau von geeigneten Belüftungseinrichtungen, wenn der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken ist, dass die Fenster der Räume geschlossen gehalten werden (vgl. Teil A II Ziffer 5.1.3, S. 19 PEB). Innerhalb des Nachtschutzgebietes haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schallschutzvorrichtungen einschließlich geeigneter Belüftung an den Räumen Sorge zu tragen. Die Beteiligten streiten um Detailfragen der Umsetzung des Schallschutzprogramms in Bezug auf die Belüftungsvorrichtungen. Soweit die Klägerin eine Lüftungsplanung nach bestimmten Maßgaben begehrt, ist dies von ihrer Klagebefugnis umfasst. Die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsermittlung, in der Art und Umfang der erforderlichen Schallschutzvorrichtungen festgelegt werden, die im Rahmen des Schallschutzprogramms erstattungsfähig sind, nicht nur eine schalltechnische Objektbeurteilung, sondern auch eine Lüftungsplanung durchzuführen ist, betrifft unmittelbar die Dimensionierung des baulichen Schallschutzes, zu dem im Nachtschutzgebiet die Belüftungseinrichtungen zählen. Mit der von der Klägerin begehrten Lüftungsplanung soll für ihr betroffenes Gebäude individuell festgestellt werden, in welchem Umfang Zu- und Abluftsysteme erforderlich sind, um die Raumlufthygiene und den Feuchteschutz sicherzustellen. Es handelt sich somit nicht, wie die Beklagte meint, lediglich um eine Frage der bloßen Verfahrensgestaltung bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms, auf die sich der Anspruch der Klägerin nicht erstrecken könnte.

b) Soweit die Klägerin bei der Lüftungsplanung die Einhaltung thermischer Behaglichkeitskriterien nach der DIN EN ISO 7730 – insbesondere die Vermeidung von Zugluft im Kopf- und Fußbereich – begehrt, fehlt ihr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage muss geeignet sein, der Klägerin einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu bringen. Das ist vorliegend ausgeschlossen, weil die in Ziffer 5.3.5.1 der DIN 1946-6:2009-05, die in der Begründung des Planergänzungsbeschlusses für anwendbar erklärt wird (PEB S. 236), in Bezug genommenen Behaglichkeitskriterien bei dem hier in Rede stehenden, lediglich geringe Luftmengen bewegenden Luftvolumenstrom und der zum Einsatz kommenden Technik problemlos eingehalten werden. Dies hat der Sachverständige Dipl.-Ing. G... in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats erläutert, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegen getreten ist. Es versteht sich von selbst, dass bei dem Einbau der Schalldämmlüfter in dem Schlaf- und den Kinderzimmern darauf zu achten ist, dass diese nicht direkt im Bereich der schlafenden Person eingebaut werden. An welcher Stelle die Lüftungsgeräte in den genannten Räumen installiert werden, muss daher nicht Gegenstand einer Lüftungsplanung sein (s. dazu unten), sondern kann – wie von der Beklagten vorgesehen – auf der Vollzugsebene bei dem Einbau der Geräte entschieden werden. Die Klägerin hat weder dargetan noch ist ersichtlich, dass bei dem Einfamilienhaus A... ein hiervon abweichender Einbau geplant ist.

2. Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte, der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des planfestgestellten Schallschutzkonzeptes für ihr Grundstück A... eine den nutzerunabhängigen Luftaustausch einschließlich der Abluftführung (a) sowie die Nennlüftung (b) in der Nachtzeit in dem Schlaf- und den Kinderzimmern bei geschlossenen Fenstern sicherstellende Lüftungsplanung (c) zugrunde zu legen. Ein Anspruch darauf, dass in den genannten Räumen eine CO2-Konzentraion von 1000 ppm in der Nachtzeit nicht überschritten wird, steht ihr hingegen nicht zu (d).

a) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf einen nutzerunabhängigen Luftaustausch in dem Schlaf- und den Kinderzimmern während der Nachtzeit ergibt sich aus der planfestgestellten Lärmschutzauflage in Teil A II Ziffer 5.1.3 PEB (S. 19). Danach ist zur Gewährleistung des Nachtschutzes vorgesehen, dass durch An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung in der Durchschnittsnacht der sechs verkehrsreichsten Monate nicht mehr als sechs A-bewertete Maximalpegel über 55 dB(A) auftreten und ein für die Nachtstunden (22:00 bis 06:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelter energieäquivalenter Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschritten wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster der Räume geschlossen gehalten werden, ist für geeignete Belüftungseinrichtungen an diesen Räumen Sorge zu tragen.

aa) Die Planfeststellungsbehörde hat in der Nachtschutzauflage einen Anspruch auf geeignete Belüftungseinrichtungen formuliert. Hinsichtlich der Bewertung von Belüftungseinrichtungen als „geeignet“ kommt der Beklagten kein Ermessen zu. Es handelt sich insoweit um einen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Bei der Bestimmung dessen, was unter geeigneten Belüftungseinrichtungen zu verstehen ist, ist zunächst die Zielrichtung der Schutzauflage zu berücksichtigen. Die genannte Schutzauflage gibt das hier unstreitige Schutzniveau vor, das der Einhaltung des Schutzziels der Nachtruhe dient.Zu dem Nachtschutz wird in dem Planfeststellungsbeschluss (S. 656) ausgeführt, dass während des Nachtschlafzeitraums (22:00 bis 06:00 Uhr) für eine ausreichende Belüftung entweder durch gekippte Fenster oder durch eine Lüftungsanlage Sorge zu tragen ist. Soweit die festgelegten Grenzen überschritten werden, kann durch das Schließen der Fenster und den Einbau von geeigneten Belüftungseinrichtungen mit verhältnismäßig geringem Aufwand ausreichender Schutz des Schlafs gewährleistet werden. Um durchgehenden Schlaf zu gewährleisten, sind Belüftungseinrichtungen nur in den Schlafräumen erforderlich, die regelmäßig zum Schlafen genutzt werden. Kinderzimmer sind als Schlafzimmer anzusehen.

Die Belüftungseinrichtungen sollen somit in dem Nachtzeitraum das gekippte Fenster ersetzen. Das in der Nachtzeit gekippte Fenster ermöglicht nach den nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen des T... Dipl.-Ing. G... in der mündlichen Verhandlung in einem Schlafraum einen zur Gewährleistung der Raumlufthygiene ausreichenden Luftwechsel. Durch den unteren Teil des gekippten Fensters wird die frische (kühlere) Luft in das Rauminnere zugeführt und durch den oberen Teil die verbrauchte (wärmere) Luft nach außen abgeführt. Der Luftaustausch durch das gekippte Fenster findet während der Schlafenszeit nutzerunabhängig statt. Eine Belüftungseinrichtung ist demnach als geeignet anzusehen, wenn sie in der Lage ist, die Funktionen des gekippten Fensters zu erfüllen, mithin sowohl eine für die Raumlufthygiene und damit automatisch auch für den Feuchteschutz ausreichende Luftzufuhr als auch eine Abluftführung sicherzustellen, ohne dass dies während des Nachtschlafzeitraums – bis auf das einmalige Kippen des Fensters vor dem Schlafengehen – eines Zutuns des Nutzers bedarf. Der von der Beklagten vorgesehene Einbau von jeweils einem Zuluftgerät in das Schlafzimmer und die beiden Kinderzimmer des betroffenen Einfamilienhauses kann somit nur dann eine geeignete Belüftungseinrichtung darstellen, wenn neben der Zuluft, die durch das Einschalten des Schalldämmlüfters durch den Bewohner der Nutzungseinheit ermöglicht wird, auch die Abluftführung hergestellt wird.

bb) Dass eine geeignete Belüftungseinrichtung nur dann vorliegt, wenn sowohl die Luftzufuhr als auch die Abluftführung sichergestellt ist, ergibt sich auch aus den Bestimmungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vom 4. November 2009 für die von der Beklagten verwendeten Zuluftgeräte. Danach ist der dezentrale Wandlüfter AEROPAC SN als Zuluftgerät für die Belüftung von Räumen, Wohnungen oder vergleichbaren Nutzungseinheiten in Verbindung mit geeigneten Möglichkeiten zur Luftabströmung verwendbar (Ziffer 1.2 der Zulassung). Entwurf, Bemessung und Ausführung der gesamten Lüftungsanlage müssen so erfolgen, dass möglichst keine Luft aus Küche, Bad sowie WC in andere Räume überströmt. Die zuluftseitige Bemessung muss so erfolgen, dass sich für den planmäßigen Zuluftvolumenstrom in der Wohnung oder vergleichbaren Nutzungseinheit kein größerer Unterdruck als 8 Pa gegenüber dem Freien einstellt. Geeignete Möglichkeiten zur Luftabströmung sowie ausreichend dimensionierte Überströmöffnungen zwischen den Zu- und Abluftgeräten müssen vorhanden sein (Ziffer 3.1 der Zulassung). Zwar enthält die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt keine konkreten Vorgaben zur Herstellung der Abluft, sie setzt jedoch die Sicherstellung der Abluftführung voraus (vgl. T..., Gutachten vom 18. November 2015, S. 67).

cc) Die Planung der Zu- und Abluft entspricht auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Bereich der Wohnraumlüftung. Der T... hat in seinem von dem Senat eingeholten Gutachten vom 18. November 2015 nachvollziehbar ausgeführt, dass zu planen ist, ob der Schalldämmlüfter ausreichend und fachgerecht die Fensterlüftung hinsichtlich der Zuluft ersetzt und die Abluft entsprechend über Überströmöffnungen, Außenluftdurchlässe bzw. Undichtigkeiten der Nutzungseinheit funktioniert (vgl. Gutachten S. 41, 67). Wenn ein Zuluftgerät eingebaut werden soll, muss geplant werden, dass eine entsprechende Abluft vorhanden ist. Nur dann kann die Belüftungseinrichtung das gekippte Fenster ersetzen (vgl. Gutachten S. 51, 61). Einer Auseinandersetzung mit der in der Begründung des Planergänzungsbeschlusses für anwendbar erklärten DIN 1946-6:2009-05 (vgl. PEB S. 236) bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die Klägerin – wie sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – für ihr Objekt A... nicht mehr die Erstellung eines Lüftungskonzepts für eine vollständig nutzerunabhängige Lüftung nach den weitreichenden Vorgaben der DIN 1946-6:2009-05, sondern lediglich eine Lüftungsplanung für die Nachtzeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die zum Teil Niederschlag in der genannten DIN gefunden haben, begehrt. Daher kann auch offen bleiben, ob der Klägerin aus dem ihrer Auffassung nach in Teil A II Ziffer 5.1.3.4 PEB angelegten Meistbegünstigungsgrundsatz ein Anspruch auf Auslegung der Belüftungseinrichtungen nach dem die aktuellen technischen Entwicklungen berücksichtigenden Stand der Technik zusteht.

b) Die Klägerin hat aus der oben genannten Lärmschutzauflage einen Anspruch auf Sicherstellung einer Nennlüftung in der Nachtzeit in den Schlaf- und den beiden Kinderzimmern bei geschlossenen Fenstern.

Die Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung dient der Sicherstellung der hygienischen Anforderungen einschließlich des Feuchteschutzes. Die für die Nennlüftung erforderlichen Gesamt-Außenluftvolumenströme bestimmen sich nach Tabelle 5 der DIN 1946-6:2009-05. Dass für die Herstellung der Raumlufthygiene die Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung erforderlich ist, steht zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht mehr im Streit. Die Beklagte hält nach ihren eigenen Angaben für das von zwei Personen genutzte Schlafzimmer eine Luftzufuhr von 66 m³/h für erforderlich (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der Firma K... zum T...Gutachten vom 30. März 2016 S. 26). Dies entspricht den in Tabelle 5 der DIN 1946-6:2009-05 aufgeführten Mindestwerten (vgl. dort Fußnote b). Soweit in dem vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des T... die Lüftungs-Betriebsstufe der Reduzierten Lüftung für ausreichend gehalten wird, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. G... in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass dies nur für die Betrachtung der gesamten Nutzungseinheit, nicht jedoch für die ausreichende Belüftung eines Schlafzimmers bei geschlossenen Fenstern während der Nachtzeit gelte. Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.

c) Der Anspruch der Klägerin auf geeignete Belüftungseinrichtungen umfasst zudem eine Lüftungsplanung für das Objekt A...durch eine hierfür qualifizierte Fachkraft.

Zur Bestimmung dessen, was im Einzelfall eine geeignete Belüftungseinrichtung darstellt, bedarf es einer individuellen Lüftungsplanung für das betroffene Wohngebäude bzw. die Nutzungseinheit. Der T...hat in seinem Gutachten vom 18. November 2016 zur Überzeugung des Senats dargestellt, dass es eine aus der DIN 1946-6:2009-05 entwickelte allgemein anerkannte Regel der Technik ist, dass Lüftungsplanungen erstellt und dokumentiert werden (vgl. Gutachten S. 56). Danach muss der Luftaustausch zur Sicherstellung des Feuchteschutzes und der Raumlufthygiene fachgerecht geplant werden (vgl. Gutachten S. 59 f.). Das Ergebnis einer Lüftungsplanung kann auch in der Feststellung bestehen, dass der Rest der Nutzungseinheit ausreichend luftundicht ist und daher keine Maßnahmen der Abluftführung vorzusehen sind (vgl. Gutachten S. 67). Dieser Auffassung hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeschlossen.

aa) Soweit die Beklagte es für ausreichend hält, erst auf der Vollzugsebene, also bei dem Einbau der Zuluftgeräte durch die bauausführende Fachfirma prüfen zu lassen, ob die Abluftführung sichergestellt ist, genügt dies nicht den an eine Lüftungsplanung zu stellenden Anforderungen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. G... hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die geplanten schalltechnischen Maßnahmen bei dem Einfamilienhaus A... dazu führen dürften, dass mit einem nennenswert höheren Luftdichtigkeitswert (n50-Wert) zu rechnen sei. Voraussichtlich werde der Luftdichtigkeitswert kleiner als 3,0 h-1 sein. Dies habe zur Folge, dass die Abluftführung planerisch betrachtet werden müsse. Ein Monteur sei nicht ohne Weiteres in der Lage zu erkennen, welchen Luftdichtigkeitswert eine Nutzungseinheit aufweise, zumal der Luftdichtigkeitswert unter Einbeziehung der geplanten Schallschutzertüchtigung des Gebäudes zu ermitteln sei. Der Senat folgt der Auffassung des Sachverständigen. Die Ausführungen des Sachverständigen zu den ihm in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern insbesondere der Dachkonstruktion des Gebäudes A... haben deutlich gemacht, wie komplex die Bestimmung des Luftdichtigkeitswertes im Einzelfall sein kann. Der Luftdichtigkeitswert ist erforderlich, um den Luftaustausch bestimmen zu können, der über Luftundichtigkeiten in der Gebäudehülle ohne Zutun des Nutzers allein über Druck- und Temperaturunterschiede (sog. Infiltration) stattfindet. Erst wenn feststeht, in welchem Umfang eine Abluftführung durch die Leckagen des Gebäudes – vor allem in den ungeschützten Räumen – erfolgen kann, lässt sich festlegen, ob weitere gezielte Öffnungen zur Abluftführung – etwa in Form von Überströmöffnungen oder Außenluftdurchlässen – vorzusehen sind.

bb) Für das Einfamilienhaus A... hat die Beklagte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Zugrundelegung eines der Tabelle 9 der DIN 1946-6:2009-05 entnommenen n50-Wertes von 2,0 h-1 eine Infiltrationsrate von 54,8 m³/h errechnet. Die für das Schlafzimmer und die beiden Kinderzimmer vorgesehenen Zuluftgeräte müssen zur Herstellung der Raumlufthygiene unstreitig ca. 132 m³ Luft pro Stunde in das Gebäude führen. Für die dadurch entstehende Mengendifferenz zwischen durch die Zuluftgeräte zugeführter und durch Infiltration abgeführter Luft von ca. 77 m³/h bedarf es somit einer Planung der Abluftführung. Für das Einfamilienhaus ist unter Einbeziehung der erforderlichen baulichen Schallschutzmaßnahmen individuell zu planen, auf welche Art und Weise die Abluftführung vorgenommen wird. Dabei ist auch die Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzziele für den Tag- und Nachtschutz (Teil A II Ziffer 5.1.2 PFB; Ziffer 5.1.3 PEB) zu beachten. Dies kann insbesondere bei der Schaffung von Außenluftdurchlässen in geschützten Räumen zum Tragen kommen. Es liegt daher auf der Hand, dass die Lüftungsplanung bereits im Zusammenhang mit der schalltechnischen Objektbeurteilung, die Grundlage der Anspruchsermittlung durch die Beklagte ist, erfolgen muss. Auf diese Weise kann die Einhaltung der Schallschutzziele auch durch die erforderlichen Belüftungseinrichtungen einschließlich der Abluftführungen sichergestellt werden. Eine Planung der Abluftführung, die diese Anforderungen erfüllt, insbesondere auch die Einhaltung der Schallschutzziele mit im Blick hat, lässt sich auf der Vollzugsebene, bei der die Anspruchsermittlung bereits abgeschlossen ist, nicht durchführen. Hierfür sprechen auch die Bestimmungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die von der Beklagten verwendeten Zuluftgeräte, die – wie oben dargestellt – neben dem Entwurf und der Bemessung der gesamten Lüftungsanlage das Vorhandensein von geeigneten Möglichkeiten zur Luftabströmung vor dem Einbau der Zuluftgeräte voraussetzen. Auch die Vollzugshinweise der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2014 gehen davon aus, dass bei dem Einbau von Schalldämmlüftern die Ermittlung der Luftvolumenströme durch qualifizierte Fachkräfte für die betroffenen Räume erfolgt, um auf Grundlage dieser Lüftungsplanung geeignete Maßnahmen zur Luftabströmung vorsehen zu können (vgl. Vollzugshinweise S. 2 f.). Soweit die Vollzugshinweise von der Notwendigkeit der Erstellung eines Lüftungskonzepts nach den Vorgaben der DIN 1946-6 ausgehen, das die Klägerin abweichend von ihrem ursprünglichen Begehren in der mündlichen Verhandlung nicht mehr beansprucht, ist eine Planung der erforderlichen Luftvolumenströme und der Abluftproblematik ohnehin sichergestellt (vgl. Vollzugshinweise S. 3 und 5). Die Lüftungsplanung muss nach Vorstellung der Aufsichtsbehörde in beiden Fällen von qualifizierten Fachkräften, also solchen, die in der Planung, der Ausführung oder der Instandhaltung von lüftungstechnischen Maßnahmen oder in der Planung und Modernisierung von Gebäuden tätig sind, durchgeführt werden (vgl. Vollzugshinweise S. 5).

cc) Gegen die von der Beklagten für ausreichend gehaltene Prüfung der Abluftführung auf der Vollzugsebene spricht zudem, dass nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung das ihr mit der Rechnung vorzulegende Abnahmeprotokoll bzw. die Prüfzeugnisse nur den fachgerechten Einbau der Zuluftgeräte bestätigen, jedoch keine Angaben darüber enthalten, ob die Abluftführung tatsächlich geprüft und sichergestellt ist. Nur in den Fällen, in denen die bauausführende Fachfirma zusätzlich Maßnahmen der Abluftführung in Rechnung stellt, ist für die Flughafengesellschaft nachvollziehbar, dass eine Prüfung der Abluftführung tatsächlich stattgefunden hat. Dies zeigt, dass die von der Beklagten gewählte Vorgehensweise bei der Umsetzung geeigneter Belüftungseinrichtungen sowohl hinter den an eine ordnungsgemäße Lüftungsplanung und deren Dokumentation zu stellenden Anforderungen als auch hinter den oben dargestellten Vorgaben der Vollzugshinweise der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg zurückbleibt.

d) Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass in dem Schlaf- und den Kinderzimmern die CO2-Konzentration von 1000 ppm in der Nachtzeit nicht überschritten wird. Zwar trifft es zu, dass die Kohlendioxidkonzentration als eine Beurteilungsgröße für die zur Raumlufthygiene erforderliche Luftwechselrate sinnvollerweise heranzuziehen ist. Die Konzentration von Kohlendioxid stellt einen Indikator für die Luftqualität in Aufenthaltsräumen dar (vgl. T..., Gutachten vom 18. November 2015 S. 20 ff.). Der Sachverständige Dipl.-Ing. G... hat hierzu in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats erläutert, dass der Wert von 1000 ppm jedoch keine allgemeine anerkannte Regel der Technik darstellt. Bei der Bewertung dessen, was unter einer geeigneten Belüftungseinrichtung im Sinne der planfestgestellten Schutzauflage zur verstehen ist, kann jedoch nur Berücksichtigung finden, was als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen ist. Im Übrigen ist nach den Angaben des Sachverständigen jedenfalls bei Einhaltung der Lüftungs-Betriebsstufe der Nennlüftung für ausreichende Raumlufthygiene gesorgt ist (vgl. T..., Gutachten S. 22). Dies hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen.

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