VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2016 - 1 S 665/14
Fundstelle
openJur 2016, 6560
  • Rkr:

1. Bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik ist ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen in den jeweiligen Ziehungsschichten nur erforderlich, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Andernfalls ist die zuständige Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens nicht gehindert, Totalschichten ohne entsprechende Rotationsmöglichkeit zu bilden (wie OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10746/15 -, DVBl 2016, 438).

2. § 1 Abs 2 DlStatG lässt im Regelfall nur eine auf den Zeitraum der Verwendbarkeit einer gezogenen Stichprobe begrenzte Heranziehung zur Auskunftserteilung zu. Dem muss die zuständige Behörde grundsätzlich durch eine entsprechende Befristung der Heranziehungsdauer bei Erlass des Heranziehungsbescheids Rechnung tragen.

Verfahrensgangvorgehend VG Stuttgart, 10. März 2014, Az: 11 K 2078/13, UrteilDiese Entscheidung zitiertRechtsprechungAnschluss Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 16. Dezember 2015, Az: 10 A 10746/15TenorAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - geändert.

Der Bescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 werden aufgehoben, soweit die Kläger damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - geändert.

Der Bescheid des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 werden aufgehoben, soweit die Kläger damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger, eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltskanzlei sowie deren Gesellschafter als natürliche Personen, wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik.

Mit Schreiben vom September 2012 forderte der Beklagte die Kläger, die bereits in den Jahren 2008 bis 2010 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen worden waren, im Rahmen der „jährlichen Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich“ zur Auskunft für das Jahr 2011 auf. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagiert hatten, verpflichtete der Beklagte sie mit an „... und ... Rechtsanwälte“ gerichtetem Bescheid vom 15.03.2013, im Rahmen der Dienstleistungsstatistik zukünftig bis auf Widerruf den entsprechenden Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß dem Beklagten kostenfrei und ausreichend frankiert sowie fristgerecht zuzusenden; die Fälligkeit sei dem jeweiligen Aufforderungsschreiben zu entnehmen (Ziffer 1). Zum Ausfüllen und Übersenden des Erhebungsvordrucks für das Jahr 2011 wurde eine Frist von zwei Wochen gesetzt (Ziffer 2). Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, mit dem sie im Wesentlichen geltend machten, dass der Bescheid hinsichtlich der Adressaten zu unbestimmt sei und der Beklagte gegen seine Pflichten zum systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen und zur Unterrichtung nach § 17 BStatG verstoßen habe. Zudem würden sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil eine Stichprobe von 15% der Erhebungseinheiten nicht geeignet sei, den Erhebungszweck zu erfüllen, und sei die verfassungsrechtlich erforderliche Anonymität der Datenauswertung nicht gewährleistet.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei hinreichend bestimmt, denn aus dem Gesamtinhalt ergebe sich eindeutig, dass Erhebungseinheit die Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Inhaltsadressaten aber deren Gesellschafter seien. Das Auswahlverfahren und die mehrjährige Heranziehung entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Die amtliche Statistik komme nicht umhin, den aus einer Stichprobenziehung gewonnenen Berichtskreis in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zu verwenden, da mit der Strukturerhebung auch die Bereitstellung statistischen Materials in Form von Zeitreihen bezweckt sei. Die Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen erfolge in einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren, wobei die Gesamtheit der Unternehmen nach Bundesländern, Größenklassen und Wirtschaftszweigen in Schichten eingeteilt sei. Die Schicht des Unternehmens der Kläger enthalte 34 Unternehmen mit Umsätzen über 10 Mio. EUR oder mindestens 251 Beschäftigten. Die Stichproben würden anhand eines festgelegten Stichprobenplans gezogen, wonach deren Umsatzbedeutung innerhalb der Schicht und deren Streuung eine Rolle spielten. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht an der Grundgesamtheit und je größer die Heterogenität einer Schicht, desto mehr Repräsentanten müssten innerhalb einer Schicht ausgewählt werden. Die Begrenzung auf 15% aller Unternehmen sei nur durch eine häufigere Befragung umsatzstärkerer Unternehmen im Verhältnis zu kleineren Unternehmen möglich, die häufig vergleichbar seien. Nach dem Stichprobenplan seien in der Schicht der Kläger alle 34 Unternehmen zu befragen. Es handele sich um eine Totalschicht, in der keine Rotation möglich sei. Auch die zeitlich unbegrenzte Meldepflicht sei nicht bedenklich, sondern in vielen Wirtschaftszweigen langjährige, gerichtlich bestätigte Praxis. Sobald sich die Bedingungen änderten, wäre der Austausch des klägerischen Unternehmens gegen ein anderes möglich und werde die Heranziehung widerrufen. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Durchführung statistischer Erhebungen gestellt habe, seien erfüllt. Den Informationspflichten werde jedenfalls durch das dem Widerspruchsbescheid beigefügte Informationsblatt Rechnung getragen. Auch werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, ein Auswahlsatz von bundesweit 15% reiche für den erforderlichen Qualitätsstandard aus. Hinsichtlich der Anonymität der Auswertung sei eine hinreichend normenklare Regelung vorhanden.

Mit ihrer Klage haben die Kläger ergänzend geltend gemacht, dass der ursprüngliche Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht nach § 17 BStatG im Widerspruchsverfahren nicht habe geheilt werden können. Die Erhebung verletze sie zudem in ihrer Berufsfreiheit. Nach § 6 Abs. 4 BStatG dürften Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr maximal in drei Stichprobenerhebungen auskunftspflichtig herangezogen werden. Der Beklagte räume ein, sie bereits mehrere Jahre hintereinander herangezogen zu haben und beabsichtige dies auch in Zukunft. Dies sei eine unzumutbare Belastung, da sie weniger als 50 Beschäftigte hätten. Außerdem widerspreche die dauerhafte Heranziehung in einer Totalschicht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Rotation aller zu Befragenden fordere. Dieses Auswahlkriterium sei nicht in das Ermessen der Behörde gestellt und greife daher unverhältnismäßig in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, selbst wenn man das mit der Heranziehung verfolgte öffentliche Interesse von erheblichem Gewicht betrachte. Das mathematisch-statistische Verfahren zur Auswahl der Erhebungseinheiten sei insoweit methodisch fehlerhaft. Schließlich gebe es für die im Informationsblatt mitgeteilte dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister keine rechtliche Grundlage.

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die Heranziehung im Rahmen von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verzichtet hat, haben die Kläger ihr Begehren insoweit als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt und beantragt,

festzustellen, dass Ziffer 2 des Bescheids des Beklagten vom Bescheids vom 15.03.2013 rechtswidrig war, und

Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 15.03.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.05.2013 insoweit aufzuheben.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ist unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide dem Klagevorbringen mit ergänzenden und vertiefenden Ausführungen entgegengetreten. Eine fehlende Unterrichtung führe nicht zur Aufhebung der Auskunftsverpflichtung. Jedenfalls seien die Kläger anderweitig, nämlich in den Berichtsjahren 2008 bis 2010, im Widerspruchsverfahren und elektronisch, über den Inhalt des Unterrichtungsblatts informiert gewesen. Der mit der Auskunftspflicht verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Stichprobenumfang sei gesetzlich festgelegt, das Auswahlverfahren sei rechtmäßig. Die wiederholte Heranziehung in den Vorjahren und die Einbeziehung in die Neuziehung der Stichprobe für 2011 beruhe zum einen auf einer Stichprobenfortschreibung und zum anderen darauf, dass die Erhebungseinheit zu einer Totalschicht gehöre. Die Erfassung in einer Totalschicht sei grundsätzlich möglich, darüber hinaus sei die Methode der Stichprobenerhebung transparent und sachgerecht sowie durch das Bundesverwaltungsgericht gebilligt. Die Anonymität der gemeldeten Daten sei dadurch gewährleistet, dass bei jeder Herausgabe der Daten von den statistischen Ämtern geeignete Maßnahmen ergriffen würden, um eine Reidentifikation durch Außenstehende zu verhindern. Anhaltspunkte für eine mangelnde Verschwiegenheit und Verlässlichkeit der Mitarbeiter des Beklagten bestünden nicht. § 6 Abs. 4 BStatG werde nicht verletzt, da die Kläger jährlich nur zu einer Stichprobe herangezogen würden und diese Heranziehung die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreite. Eine Erledigung sei nur bezüglich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides eingetreten. Wegen der sofort vollziehbaren Verpflichtung sei zwischenzeitlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - stattgegeben. Sie sei - hinsichtlich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids als Anfechtungsklage, hinsichtlich Ziffer 2 als Fortsetzungsfeststellungsklage - zulässig und auch begründet. Allerdings seien die Heranziehungsbescheide nicht deshalb formell rechtswidrig, weil den Klägern das Formblatt zur Unterrichtung nach § 17 BStatG erst mit dem Widerspruchsbescheid übersandt worden sei. Denn eine hinreichende Information zu Anlass und Zweck der Auskunftserteilung sei bereits durch das Schreiben von September 2012 und den Ausgangsbescheid erfolgt. Zudem wäre ein Unterrichtungsmangel geheilt worden. Der Heranziehungsbescheid sei auch nicht unbestimmt. Klagegegenstand sei der Verwaltungsakt in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Aus dessen Inhalt und Begründung werde deutlich, dass die Gesellschafter für die Auskunftspflicht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden sollen. Überdies verstoße die Berufung der Kläger auf den Unterrichtungsmangel und die Unbestimmtheit des Ausgangsbescheids gegen Treu und Glauben. Die Einwände gegen die Ermessensentscheidung des Beklagten, soweit sie das Auswahlverfahren, die Rotationspflicht beziehungsweise die Heranziehung in einer Totalschicht und die wiederholte Heranziehung beträfen, griffen ebenfalls nicht durch. Zwar sehe das Auswahlverfahren eine grundsätzliche Rotation vor, um eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen. Der Gesetzgeber gehe jedoch selbst davon aus, dass der Auswahlsatz aus einer bestimmten Schicht umso kleiner sein könne, je größer und homogener eine Schicht besetzt sei und umgekehrt. Demnach sei auch eine partielle Rotation ausreichend, sofern eine vollständige nicht möglich sei. Die insoweit im Rahmen eines statistischen Zufallsverfahrens vorgenommene Einteilung der Grundgesamtheit in Schichten nach Bundesländern, Größenklassen und Wirtschaftszweigen habe das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -) gebilligt. Obgleich es dabei die Zulässigkeit einer Totalschicht ausdrücklich offen gelassen habe, sei hier zu berücksichtigen, dass der Schicht der Kläger lediglich 34 Unternehmen mit Umsätzen von mindestens 10 Mio. EUR oder mindestens 251 Mitarbeitern angehörten. Innerhalb einer derart kleinen Schicht würde eine Rotation zu einer Vereitelung der Strukturerhebung führen. Die mit dem Dienstleistungsstatistikgesetz zu vereinbarende Erfassung der Kläger in einer Totalschicht sei daher aus Gründen der Statistik erforderlich. Auch die mehrjährige Heranziehung sei vom Gesetz gedeckt.

Gleichwohl sei der Heranziehungsbescheid rechtswidrig, weil er unverhältnismäßig in das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Zwar stelle das Gesetz durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Kläger nicht auch zu anderen Zwecken verwendet würden, und sei auch die Sorge unbegründet, dass die Klägerin zu 1 reidentifiziert werden könnte. Jedoch würden die Geheimhaltungsvorschriften faktisch nicht eingehalten, indem der Beklagte die Erhebungsmerkmale und die zur Identifizierung dienenden Merkmale wie Name und Anschrift jeweils unter derselben Identnummer im Unternehmensregister speichere. Insoweit folge das Gericht den Erwägungen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 237/10 -), wonach dies einen Verstoß gegen das Gebot der faktischen Anonymisierung darstelle, für den es keine Rechtsgrundlage gebe. Insbesondere könne § 13 Abs. 4 BStatG nicht herangezogen werden, weil es sich bei dem Unternehmensregister nicht um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handele. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 -) dies anders sehe, widerspreche seine Normauslegung dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit. Wie sich aus der Gesetzesbegründung und der gesetzlichen Systematik ergebe, habe § 13 BStatG eindeutig begrenzenden Charakter im Rahmen der zulässigen Inhalte einer Adressdatei. § 13a BStatG wiederum erlaube zwar Zusammenführungen von bestimmten Daten zu statistischen Zwecken, rechtfertige aber nicht, dass Daten, deren Zusammenführung grundsätzlich möglich sei, dauerhaft in nicht vollständig anonymisierter Form gespeichert würden. Vielmehr sei eine Zusammenführung nur solange und soweit möglich, als die Daten noch aufgrund einer - hier fehlenden - anderen Rechtsgrundlage unter einer einheitlichen Kennnummer gespeichert werden dürften. Mit der Verwendung der Identnummer liege daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung vor, der zur Rechtwidrigkeit ihrer Heranziehung führe.

Am 28.03.2014 hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Heranziehungsbescheid nicht wegen der ursprünglich fehlenden Unterrichtung nach § 17 BStatG oder wegen Unbestimmtheit rechtswidrig sei. Ebenso rechtlich unbedenklich sei die Heranziehung der Kläger „zukünftig bis auf Widerruf“. Das Statistische Landesamt werde den angefochtenen Bescheid spätestens nach der nächsten Stichprobenziehung widerrufen. Eine neue Stichprobenziehung finde in Zeitabständen von etwa drei bis fünf Jahren statt. Bei gleichbleibenden Umständen sei davon auszugehen, dass die Kläger bei der nächsten Stichprobenziehung nicht ausgewählt würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe es nicht beanstandet, dass ein Auskunftsverpflichteter über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Auskunft herangezogen werde. Soweit der Senat mit Beschluss vom 17.12.2014 (- 1 S 2341/13 -) die Auffassung vertreten habe, dass eine Heranziehung „zukünftig bis auf Widerruf“ eine Heranziehung auf Dauer beinhalte, für die es keine Rechtsgrundlage gebe, und den Auskunftspflichtigen unverhältnismäßig belaste, sei dem nicht zu folgen. Aus der Begründung des Heranziehungsbescheids lasse sich entnehmen, dass es sich nicht um eine unbedingte Heranziehung auf Dauer handele. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung „zukünftig bis auf Widerruf“ sei § 1 Abs. 2 DlStatG, der nicht vorschreibe, dass ein Auskunftspflichtiger nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum herangezogen werden dürfe. Im Gegenteil seien die Erhebungseinheiten nur nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, wobei ein Ermessen auf Seiten der Statistischen Ämter bestehe, was die Verwendungshäufigkeit einer einmal gezogenen Stichprobe betreffe. Eine regelmäßige Überprüfung des Kreises der auskunftspflichtigen Unternehmen finde trotz der Heranziehung bis auf Widerruf statt, jedoch sei aufgrund der geringen Größe der Schicht eine Rotation nicht möglich. Auch erlangten die Kläger durch eine vorherige Befristung der Auskunftspflicht keinen Vorteil. Im Gegenteil liefe eine zeitlich starre Begrenzung der Auskunftspflicht dem Sinn und Zweck des Dienstleistungsstatistikgesetzes zuwider, weil dann für die Heranziehungsdauer nicht mehr die Sicherstellung der statistischen Qualität, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen entscheidend wäre. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kläger würden nicht erschwert. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht das Auswahlverfahren und insbesondere die mehrjährige Heranziehung der Kläger in einer Totalschicht unbeanstandet gelassen. Insoweit sei klarzustellen, dass im Jahr 2011 nicht lediglich eine Stichprobenfortschreibung ohne neue Auswahl der Erhebungseinheiten stattgefunden habe, sondern die Stichprobe neu gezogen worden sei. Die Kläger seien der Größenklassenschicht 9 (mehr als 2 Mio. EUR und weniger als 5 Mio. EUR Umsatz) zugeordnet worden, in der 83 Unternehmen vorhanden gewesen seien, die alle zur Auskunftserteilung herangezogen worden seien. Die Bildung von Totalschichten werde vom Dienstleistungsstatistikgesetz vorausgesetzt und sei, wie dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, zur Erreichung des Zwecks der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich erforderlich. Andernfalls sei die in § 1 Abs. 2 DlStatG vorgesehene Begrenzung des Gesamtstichprobenumfangs auf 15 % aller Erhebungseinheiten nicht möglich. Eines Rotationsplans, der eine Rotation aller Einheiten des Erhebungsbereichs vorschriebe und festlegte, wann und gegen welche Einheiten zu rotieren sei, bedürfe es nicht.

Rechtsfehlerhaft sei hingegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Speicherung der Kennnummern im Unternehmensregister als auch in einem Datenbestand zusammen mit den Erhebungsmerkmalen der Dienstleistungsstatistik einer Rechtsgrundlage entbehre. Diese finde sich sowohl in § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG als auch in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Beim Unternehmensregister handele es sich um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG. Gegenteiliges lasse sich nicht allein daraus schließen, dass im Register gespeicherte Angaben zum Umsatz nicht in § 13 Abs. 2 BStatG enthalten seien. Diese weitergehende Registerangabe ergebe sich unmittelbar aus Art. 5 und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Eine anderslautende Auslegung kehre das Rangverhältnis zwischen nationalem Recht und Unionsrecht um. Eine Pflicht zur Speicherung der Kennnummern ergebe sich auch aus Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008. Die Kennnummern seien nicht nach § 13 Abs. 4 BStatG wegen Zweckerreichung zu löschen. Denn der gemeinsamen Kennnummer bedürfte es für die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit und für statistische Zuordnungen, da sich die Auswertungen nicht in der Darstellung der Ergebnisse einer bestimmten Statistik erschöpften, sondern auch Quer- und Längsschnittanalysen umfassten, die vor allem der Analyse von Prozessen und Veränderungen über einen längeren Zeitraum dienten. Zudem erlaubten § 13a BStatG und § 8 Abs. 2 StatRegG Datenzusammenführungen, die ohne einheitliche Kennnummern nicht möglich seien. Aus der Erhebungs- und Speicherpraxis der Statistischen Ämter ergebe sich keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Prüfungsmaßstab sei insoweit nicht das Grundgesetz, sondern Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Ein Verstoß dagegen liege nicht vor, da die Speicherung der Kennnummern auf gesetzlicher Grundlage erfolge. Im Übrigen verletze die in § 13 BStatG geregelte Ausnahme vom Gebot der frühestmöglichen (faktischen) Anonymisierung nicht das Recht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, da - wie dargelegt - die Speicherung der Erhebungsmerkmale zusammen mit der Kennnummer auch nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung im aktuellen Berichtsjahr erforderlich sei, die Zusammenführungen nach § 13a BStatG zu Auswertungszwecken grundsätzlich in anonymisierter Form erfolgten, es sich bei der Kennnummer um eine „nicht sprechende“ (systemfreie) Nummer handele, die keine Rückschlüsse auf Name und Adresse der betreffenden Einheit zulasse, und sich keinerlei verwaltungsrechtliche Folgen für die Erhebungseinheiten an die Speicherung knüpften.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.03.2014 - 11 K 2078/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten ihren Vortrag aus der ersten Instanz aufrecht und machen ergänzend geltend, dass der Beklagte gegen die sich aus § 1 Abs. 2 DlStatG ergebende Pflicht zur vollständigen Rotation in regelmäßigen Abständen verstoßen habe, indem er keinen Rotationsplan aufgestellt und im Hinblick auf die wiederholte Heranziehung der Kläger keine Zumutbarkeitserwägungen angestellt habe. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass in der überwiegenden Zahl der Schichten eine vollständige Rotation „in regelmäßigen Abständen“ möglich sei. Soweit dies in der Schicht der Kläger aufgrund der geringen Größe anders sei, hätten Überlegungen zur anderweitigen Entlastung der Kläger angestellt werden müssen. Jedenfalls habe der Beklagte im Voraus eine maximale Höchstdauer der Heranziehung bestimmen müssen. Die Kläger machten sich insoweit die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.12.2014 zu eigen. Daran ändere auch die Ankündigung nichts, die Auskunftspflicht spätestens nach der nächsten Stichprobenziehung zu widerrufen, was im Übrigen auch nicht geschehen sei. Im Gegenteil seien die Kläger für das Geschäftsjahr 2014 erneut zur Dienstleistungsstatistik herangezogen worden. Von einer geschichteten Zufallsstichprobe könne hier nicht mehr gesprochen werden. Auch das Argument, ein Verzicht auf Totalschichten würde zu einem deutlich erhöhten Gesamtstichprobenumfang führen, greife nicht durch, da es für die dauerhafte Bildung von Totalschichten an einer Rechtsgrundlage fehle. Insoweit sei nicht erkennbar, dass die Nichtberücksichtigung der Kläger und Heranziehung von dann nur 82 Unternehmen in der Größenklassenschicht 9 zu einer anderen Qualität hochgerechneter Ergebnisse führen würde. Nach dem vom Beklagten ausgewählten mathematisch-statistischen Verfahren wäre eine Schätzung zum gleichen Ergebnis gelangt wie Berechnungen aus Stichprobenziehungen, weshalb es nicht erforderlich sei, die Kläger fortwährend den obersten Größenklassen zuzuordnen. Zudem habe der Beklagte die methodischen Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011 missachtet, wonach die Bildung einer Totalschicht lediglich in Schichten mit drei oder weniger Unternehmen in der Auswahlgesamtheit zulässig sei. Was die dauerhafte Speicherung der Angaben der Kläger zu den Erhebungsmerkmalen unter einer Identnummer und die Speicherung dieser Nummer im Unternehmensregister zusammen mit Name und Anschrift der Erhebungseinheit angehe, enthalte die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 hierzu keine Regelung und schreibe im Übrigen die vertrauliche Behandlung der erhobenen Daten vor. Diese sei bei einer Missachtung des Gebots, eine möglichst frühzeitige (faktische) Anonymisierung verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung vorzunehmen, nicht gewährleistet. Die Datenspeicherung sei zudem nicht mit den offenkundig anwendbaren Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG zu vereinbaren, was bei der Auslegung des Bundesstatistikgesetzes zu berücksichtigen sei. Insbesondere könne nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Unternehmensregister um eine Adressdatei im Sinn des § 13 BStatG handele. Da es an einer Rechtsgrundlage für das Handeln des Beklagten fehle, sei nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, sondern liege auch ein Verstoß gegen Art. 8 GRCh vor.

Mit Schreiben vom 19.11.2015 hat der Beklagte die Kläger im Rahmen der „Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014“ erneut zur Auskunft aufgefordert. Vorausgegangen war eine Stichprobenneuziehung im Jahr 2015, bei der in der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger sämtliche Unternehmen zur Stichprobe herangezogen wurden.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Klage (dazu I.) zu Unrecht vollumfänglich stattgegeben. Entgegen dessen Auffassung ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 nur insoweit aufzuheben, als die Kläger damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden (dazu II.).

I.

Gegen die Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Soweit sie sich gegen Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 15.03.2013 richtet, ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Die Verfügung, mit der die Kläger aufgrund der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden, stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die mit ihm getroffene Regelung nicht mit einer einmaligen Befolgung erledigt ist, sondern innerhalb der Geltungsdauer oder bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsakts fortdauernd Geltung beansprucht und damit in ihrer Wirkung wesensgemäß auf Dauer angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl .v. 09.07.2013 - 3 B 100.12 -, juris m.w.N.). Dabei ist unerheblich, ob dem Verwaltungsakt nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht eine zeitlich unbegrenzte oder begrenzte Dauerwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 9 B 32.14 -, juris). Hinsichtlich Ziffer 2 des Heranziehungsbescheids ist hingegen Erledigung eingetreten, nachdem der Beklagte mitgeteilt hat, dass die Erhebung für das Jahr 2011 abgeschlossen ist und Auskünfte der Kläger zu diesem Berichtsjahr nicht mehr verwertet werden können. Die Kläger sind insoweit mit Recht zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht jedenfalls wegen Wiederholungsgefahr, weil die Kläger unstreitig seit 2008 jährlich zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden und deshalb die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme erlassen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7.10 -, Buchholz 451.04 Statistik Nr. 12). Auf die Frage, ob auch ein anhängiges Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Feststellungsinteresse begründen kann (bejahend BVerwG, Urt. v. 24.10.1979 - 8 C 22.78 -, BVerwGE 59, 23), kommt es daher nicht an. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

II.

Die Klage ist begründet, soweit die Kläger über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden. In diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 15.02.2013 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Hingegen sind ihre Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe und die Aufforderung, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO).

1. Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes (DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1765), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17.03.2008 (BGBl. I S. 399). Hiernach sind die Kläger zu 2 bis 4 zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach § 5 Abs. 1 DlStatG besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Die Kläger zu 2 bis 4 sind Gesellschafter der Klägerin zu 1, deren Unternehmen zum Erhebungsbereich Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen Dienstleistungen - im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 4 DlStatG gehört (vgl. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, Abschnitt M 69.1), und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung erstreckt (sog. Erhebungseinheit). Nach § 1 Abs. 2 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Der durch Art. 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749, 2757) eingefügte § 11a Abs. 2 BStatG sieht vor, dass die Auskunft zukünftig unter Nutzung des für die Datenübermittlung zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahrens zu erteilen ist, sofern die zuständige Stelle nicht auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten eine Ausnahme zugelassen hat.

2. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Statistische Landesamt ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LStatG für die Erhebung der Dienstleistungsstatistik zuständig. Die Pflicht zur Anhörung der Kläger (§ 28 Abs. 1 LVwVfG) hat der Beklagte durch das Schreiben vom September 2012 erfüllt, mit dem die Kläger davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie für ihr Unternehmen auch nach der neuen Stichprobenziehung im Jahr 2011 auskunftspflichtig seien, weil aus methodischen Gründen keine vollständig Rotation aller Berichtspflichtigen möglich sei. Damit war für sie hinreichend erkennbar, wozu sie sich äußern können und mit welcher Entscheidung sie voraussichtlich zu rechnen haben, sollten sie die Auskunftserteilung verweigern. Dass dem Heranziehungsbescheid vom 15.03.2013 nach den Angaben der Kläger kein Formblatt zur Unterrichtung nach § 17 BStatG beigefügt war, ist unschädlich. Datenschutzrechtliche Unterrichtungspflichten müssen nur vor der Datenerhebung erfüllt werden (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 4 Rn. 56; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., § 4 Rn. 29). Dies kann auch erst unmittelbar vor dem in Rede stehenden Datenbeschaffungsvorgang erfolgen (vgl. BAG, Urt. v. 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 -, NZA 2015, 741 m.w.N.). Die vom Beklagten im Widerspruchsverfahren nachgeholte Unterrichtung nach § 17 BStatG war danach rechtzeitig, weil die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Auskunft erteilt hatten. Im Übrigen wäre eine (erneute) Unterrichtung der Kläger entbehrlich gewesen, nachdem sie unstreitig bereits anlässlich ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2008 gezogenen Stichprobe nach § 17 BStatG unterrichtet worden waren und sich der Sachverhalt nach der Stichprobenneuziehung im Jahr 2011 im Wesentlichen unverändert darstellte (vgl. zu § 4 Abs. 3 BDSG: Scholz/Sokol, a.a.O. § 4 Rn. 40).

3. In materieller Hinsicht ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 DlStatG nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt (a). Den in § 1 Abs. 2 DlStatG niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Danach erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStG (b). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (c). Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt (d). Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden (e). Hingegen durften die Kläger nicht über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden (f).

a) Die erforderliche Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids (§ 37 Abs. 1 LVwVfG) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er ursprünglich an „...-... und ... Rechtsanwälte“ gerichtet war, ohne dass im Adressfeld, im Tenor oder in den Gründen mitgeteilt wurde, dass die Kläger zu 2 bis 4 als Gesellschafter der von ihnen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Rechtsanwaltskanzlei herangezogen werden.

Ein Verwaltungsakt muss, um dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht zu genügen, erkennen lassen, an wen die darin getroffene Regelung gerichtet ist, wer sie - mit anderen Worten - zu beachten hat und daran gebunden ist (Inhaltsadressat). Das ergibt sich in den meisten Fällen aus dem im Verwaltungsakt angegebenen Adressaten. Ist diese Angabe ungenau, kann dem Bestimmtheitserfordernis gleichwohl entsprochen sein, wenn die Person des Adressaten durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. OVG Schl.-Holst., Urt. v. 17.11.2011 - 1 LB 13/11 -, NordÖR 2012, 348; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 und v. 27.06.2012 - 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 222). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes ist auch die Begründung des Verwaltungsakts heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, BVerwGE 148, 146 m.w.N.).

Hiervon ausgehend ist der Bescheid des Beklagten vom 15.03.2013 hinsichtlich des Adressaten hinreichend bestimmt. Wie aus der Begründung des Bescheids hervorgeht, sollten die Kläger zu 2 bis 4 als „Inhaber oder Leiter eines Unternehmens oder einer Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit“ zur Auskunftserteilung herangezogen werden, weil die Inhaber oder Leiter der Erhebungseinheit nach § 5 Abs. 1 DlStatG auskunftspflichtig seien. Auch wenn diese Erhebungseinheit in dem Bescheid nicht ausdrücklich genannt wird, bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die von den Klägern zu 2 bis 4 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltskanzlei gemeint ist, als deren Gesellschafter sie von der getroffenen Regelung angesprochen werden. Für die von den Klägern erstinstanzlich angeführte Auslegungsvariante, dass sich die Verpflichtung (nur) an einen oder zwei der Gesellschafter richten könnte, fehlt hingegen jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil mussten die Kläger zu 2 bis 4 angesichts dessen, dass im Adressfeld alle Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei namentlich genannt werden und in der Begründung an keiner Stelle nach der Person des Auskunftspflichtigen differenziert wird, den Bescheid dahingehend verstehen, dass sämtliche Gesellschafter Inhaltsadressaten der Auskunftsverpflichtung sein sollten. Davon abgesehen hat der Beklagte in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2013 nochmals ausdrücklich klargestellt, dass Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 2 DlStatG die „Anwaltskanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts [ist]“, und dass „Inhaltsadressaten … die drei (namentlich genannten) Inhaber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts [sind]“. Jedenfalls damit ist dem Bestimmtheitserfordernis in persönlicher Hinsicht genügt. Denn die Begründung des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheids darf zur Ermittlung des Inhalts der behördlichen Anordnung ergänzend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.09.1991 - 1 C 55.88 -, NVwZ-RR 1992, 472).

b) Der Beklagte hat sich bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.), wobei zur Festlegung der Auswahlgesamtheit aller Erhebungseinheiten das bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführte Unternehmensregister dient (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, Methodenbeschreibung - Berichtsjahr 2011, S. 3, im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Methoden/Me-thodenpapiere/Download/DienstleistungStrukturerhebung.pdf?__blob=publica-tionFile). Dass die gesetzlich vorgegebene bundesweite Höchstgrenze eingehalten wurde, ist nach den Darlegungen des Beklagten nicht zweifelhaft. Danach waren zum Zeitpunkt der Auswahlplanung im August 2012 insgesamt 1.180.876 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit im Unternehmensregister registriert, von denen 177.100, also weniger als 15 %, in die Stichprobenziehung einbezogen wurden (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich <SID> 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2). Der Einwand der Kläger, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der das Unternehmen der Kläger zugeordnet wurde, 100 % aller Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen habe, betrifft nicht die Begrenzung der Auswahlgesamtheit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG, sondern die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG).

Zwingende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % der Erhebungseinheiten heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb eines Wirtschaftszweigs eines Landes eingehalten werden muss (ebenso OVG RP, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10746/15 -, DVBl 2016, 438). Im Gegenteil gebietet § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.). Dem sind die Statistikämter durch Definition der Kriterien, nach denen die Stichprobe gezogen wird, nachgekommen (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich <SID> 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Dass sie dabei die Auswahlgesamtheit, der späteren Ergebnisdarstellung folgend, nicht nur nach Wirtschaftszweigen und Größenklassen (Umsatz- bzw. Beschäftigtengrößenklassen), sondern auch nach Bundesländern geschichtet haben, ist mit Blick auf § 1 Satz 4 BStatG nicht zu beanstanden. Denn danach werden durch die Ergebnisse der als Bundesstatistik durchgeführten statistischen Erhebungen im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG) wirtschaftliche Zusammenhänge für Bund und Länder, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, aufgeschlüsselt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; vgl. auch BT-Drs. 14/4049 S. 14, wonach das Ziel der Dienstleistungsstatistik sei, repräsentative Ergebnisse sowohl in fachlicher als auch in regionaler Gliederung nachzuweisen).

In gleicher Weise hat der Beklagte die gesetzliche Festlegung in § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG eingehalten, wonach die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar wurden der baden-württembergische Wirtschaftszweig 6910 „Rechtsberatung“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten unbestritten die drei Schichten mit den höchsten Umsätzen (Umsatzgrößenklassen 9 bis 11) als Totalschichten herangezogen. In der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger wurden von den 83 verfügbaren Unternehmen 83 gezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht (vgl. OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

c) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Abs. 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.). Daran anknüpfend ist die Einbeziehung der Klägerin zu 1 in die Dienstleistungsstatistik während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe ermessensfehlerfrei.

aa) Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten im Dienstleistungsbereich im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der (baden-württembergischen) Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger (Umsatzgrößenklasse 9, Rechtsberatung) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 83 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Nach der Stichprobenziehung im Jahr 2008 wurde für das Berichtsjahr 2011 eine neue Stichprobe gezogen. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, das heißt es müssen verhältnismäßig umso mehr Unternehmen in die Erhebung einbezogen werden, um belastbare Ergebnisse ermitteln zu können. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenumfänge sorgt dafür, dass diese dorthin fließen, wo sie - bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität - am meisten benötigt werden (vgl. zum Ganzen Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich <SID> 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 2 ff.). Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Lauf der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten werden einer jährlichen Überprüfung unterzogen, als deren Ergebnis entweder die Stichprobe fortgeschrieben oder eine neue Stichprobe gezogen wird. Ein Austausch der Erhebungseinheiten erfolgt frühestens anlässlich einer Stichprobenneuziehung. Während der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe findet eine Rotation nicht statt.

Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2011 gehörte die Klägerin zu 1 einer Totalschicht an. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ wurden von den 7.671 im Unternehmensregister registrierten Unternehmen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 954 Unternehmen gezogen (= 12,4 %), davon in den Umsatzgrößenklassen 9 bis 11 in Totalschichten 83 von 83, 34 von 34 beziehungsweise 18 von 18 Unternehmen. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Darlegungen zu zweifeln, bestehen nicht. Substantiierte Einwände haben die Kläger insoweit nicht erhoben. Insbesondere verfängt das Vorbringen nicht, im Jahr 2011 sei in der Stichprobenschicht des Unternehmens der Kläger keine Zufallsauswahl erfolgt, weil der Beklagte lediglich eine Stichprobenfortschreibung vorgenommen habe. Der Beklagte hat hierzu im Berufungsverfahren klargestellt, dass - entsprechend der Festlegung der Fachreferenten auf der Referentenbesprechung „Dienstleistungsstatistiken“ vom 28./29.03.2012 (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich <SID> 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 1) - für das Berichtsjahr 2011 der Kreis der Auskunftspflichtigen durch eine neue Stichprobe gebildet wurde. Anders lässt sich auch nicht erklären, dass das Unternehmen der Kläger ab dem Jahr 2011 der Umsatzgrößenklasse 9 (mehr als 2 Mio. EUR und weniger als 5 Mio. EUR Umsatz) und nicht mehr - wie bei der Stichprobenziehung im Jahr 2008 - der Umsatzgrößenklasse 11 (mehr als 10 Mio. EUR Umsatz) zugeordnet wurde.

bb) Diese Vorgehensweise des Beklagten ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht.

Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.12.2015 (a.a.O.) Folgendes ausgeführt:

„Die Dienstleistungsstatistik muss … einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die von der Dienstleitungsstatistik erfassten typischerweise unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich zum technischen Fortschritt und zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beitragen und als Katalysatoren die Ertragslage anderer Wirtschaftszweige beeinflussen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG -, BT-Drucks 14/4049, S. 14).

Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG - (a.a.O., S. 14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.

… Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich ersichtlich als ermessensfehlerfrei, weil sachgerecht. Denn die Schichtung nach Ländern ermöglicht die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führt in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht wird.

… Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens des Klägers innerhalb einer Totalschicht zulässig.

Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (…) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze. Die Gesetzesbegründung setze aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen sei, voraus. Außerdem fordere sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar sei. Nur dann erfolge also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Sei hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, stehe die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings müsse sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik. Auch nach der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (a.a.O.) ist es dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt, im Rahmen seines Auswahlermessens Totalschichten zu bilden. Vielmehr führt die Auslegung der vorgenannten Begründung (zu § 1 DlStatG, a.a.O., S. 14) nach ihrem Wortlaut und unter Einbeziehung teleologischer Aspekte zu dem Ergebnis, dass der Beklagte damit die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschreitet.

Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten lässt sich dem Wortlaut der Begründung nicht entnehmen. Zwar enthält sie bei ansonsten im Hinblick auf die Modalitäten des Auswahlverfahrens in wesentlichen Teilen gleichem Wortlaut nach der Feststellung, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsehe, nicht die Einschränkung in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes (zu § 5 HdlStatG, a.a.O., 11) „soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist“. Sie belässt es vielmehr bei der Aussage, dass in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Schichten eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage komme; zum Vorhandensein von Totalschichten äußert sie sich nicht. Hieraus folgt aber nicht deren Verbot.

Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Bildung von Totalschichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtlich anders behandeln wollte als bei der Heranziehung zur Handelsstatistik. Beide Statistiken sind Bundesstatistiken und haben ihre Rechtsgrundlage zunächst im Bundesstatistikgesetz, welches die allgemeinen Festlegungen für die Auswahl der Erhebungseinheiten enthält. Die sich hieran in den Spezialgesetzen anschließenden Regelungen des Auswahlverfahrens sind in Dienstleistungsstatistikgesetz und Handelsstatistikgesetz vergleichbar. Die Funktion beider Statistiken im Sozialstaat ist zudem dieselbe (vgl. die Begründungen zu den Entwürfen des Bundesstatistikgesetzes - a.a.O., S. 139 -, des Dienstleistungsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 14 - sowie zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 8), und auch hinsichtlich der Belastung der Auskunftspflichtigen beim Bedienen der Statistiken dürfte es keine wesentlichen Unterschiede geben.

Hiervon ausgehend kann aus dem fehlenden Hinweis auf den systematischen Austausch der Auskunftspflichtigen nur bei stichprobenmethodischer Vertretbarkeit in der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes nicht geschlossen werden, dass dort eine Rotation zwingend geboten ist. Mit Blick auf die dargestellten Ähnlichkeiten beider Bundesstatistiken ist vielmehr davon auszugehen, dass der in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetz enthaltenen Einschränkung klarstellende Funktion nicht nur für die Handelsstatistik, sondern auch für die Dienstleistungsstatistik zukommt; dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes nur wenige Monate nach der Begründung zum Entwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz erfolgt ist (Dienstleistungsstatistikgesetz 7. September 2000, Handelsstatistikgesetz 15. April 2001) und daher dazu dienen konnte, in Zweifelsfragen eine Klärung herbeizuführen.

Dass der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik Totalschichten nicht von vornherein als unzulässig erachtet, erschließt sich darüber hinaus aus der Gesamtschau der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes. In dieser wird nämlich, noch bevor sie sich mit der Frage der Rotation der Auskunftspflichtigen auseinandersetzt, ausgeführt: „Der Auswahlsatz kann aber in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein. Je stärker ein Dienstleistungsbereich besetzt ist und je homogener die einem solchen Dienstleistungszweig zugehörigen Einheiten sind, desto kleiner kann der Auswahlsatz zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit sein. Hierüber lassen sich Aussagen erst nach entsprechenden Homogenitätsuntersuchungen machen; sie werden durchgeführt, sobald die Gesamtheit aller Einheiten bekannt ist.“ Danach ist ein Auswahlsatz von 100 % nicht ausgeschlossen, wenn er für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Wenn nachfolgend ausgeführt wird, das Auswahlverfahren sehe im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, haben diese Darlegungen schon aufgrund ihrer Formulierung beschreibenden Charakter; ein gesetzgeberisches Verbot von Totalschichten enthalten sie hingegen nicht. Darüber hinaus haben sie nur die zuvor ausgeführte Untergliederung in Länder und Wirtschaftszweige im Blick, nicht aber die im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erfolgte weitere Schichtung in Umsatzgrößenklassen, die naturgemäß eher die Bildung von Totalschichten erforderlich macht. Selbst wenn die Gesetzesbegründung daher im Sinne der Notwendigkeit einer (jedenfalls) partiellen Rotation auszulegen sein sollte, ist diese beschränkt auf die Rotation innerhalb der landesweiten Wirtschaftszweige; eine solche findet auch dann statt, wenn in einzelnen Umsatzgrößenklassen der verschiedenen Wirtschaftszweige Totalschichten gebildet werden.

Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Heranziehung im Rahmen einer partiellen Rotation den Auskunftspflichten unter Umständen nur unwesentlich weniger belastet als dies bei einer Heranziehung im Rahmen einer Totalschicht der Fall ist. Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.

Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (…).

Nichts anderes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Folglich ist diesbezüglich in der Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes auch nur von einem grundsätzlichen Austausch der in eine Stichprobe einbezogenen Befragten die Rede (vgl. BT-Drucks 10/5345, S. 19).“

Diesen überzeugenden, die Einwände der Kläger, das Dienstleistungsgesetz verpflichte den Beklagten zumindest zur partiellen Rotation und demzufolge zur Aufstellung eines Rotationsplans, der festlege, wann und gegen welche Einheiten zu rotieren sei, berücksichtigenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen (a.A. SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016 - 3 A 547/13 -).

cc) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Denn eine vollständige oder auch nur partielle Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.

Der Beklagte hat im Einklang mit den Vorgaben des § 1 BStatG ausgeführt, dass die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des angewandten anerkannten Optimierungsverfahrens und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen führt. Zur Begründung seiner Annahme, dass sich bei einem Verzicht auf Totalschichten ein deutlich erhöhter Gesamtstichprobenumfang ergeben würde, wollte man die Qualität des Ergebnisses beibehalten, hat er auf Proberechnungen verwiesen, die gezeigt hätten, dass die zu erwartende Qualität der hochgerechneten Ergebnisse sich dramatisch verschlechterte, wenn eine vollständige Rotation erzwungen würde (vgl. ausf. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014 - 9 K 287/12 -). Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs auf die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht.

Die dagegen erhobenen Einwände der Kläger sind nicht geeignet, die Einbeziehung ihres Unternehmens in einer Totalschicht in Frage zu stellen. Soweit sie geltend machen, dass Schätzungen in Schichten zu gleichen Ergebnissen gelangten wie Berechnungen aus Stichprobenziehungen, fehlt es an Darlegungen, die dieses Vorbringen plausibel erscheinen lassen. Der pauschale Hinweis auf „Literatur“ beziehungsweise „wissenschaftliche Untersuchungen“, ohne dass diese konkret benannt oder deren Inhalt nachvollziehbar wiedergegeben wird, genügt hierfür nicht. Der Beklagte hat auch nicht die „Methodischen Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011“ missachtet. Die darin enthaltene Passage, dass für alle Schichten ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt worden sei und diese Vorgabe in Schichten mit drei oder weniger Unternehmen in der Auswahlgesamtheit zur Einbeziehung aller Unternehmen in die Stichprobe führe, betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, dass eine Totalschicht gebildet wurde, weil eine Rotation innerhalb der Schicht die Aussagekraft und Belastbarkeit der hochgerechneten Ergebnisse wesentlich beeinträchtigt hätte und deshalb stichprobenmethodisch nicht vertretbar wäre. Vielmehr geht es dort darum, möglichen Antwortausfällen - etwa wegen Verweigerung der Auskunft, Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - entgegenzuwirken, die, sobald sie zahlreich auftreten, die Ergebnisqualität der Statistik ebenfalls nicht unerheblich beeinträchtigen und, weil sich ihr Auftreten nach Anzahl und Gewicht im Zeitpunkt der Auswahlplanung nicht vorhersehen lässt, nicht im Zuge der Berechnung des Auswahlplans schichtindividuell durch entsprechendes Anheben des Stichprobenumfangs ausgeglichen werden können. Allein deshalb wurde, um einen Mindestbesatz der Schichten mit noch existenten und antwortenden Erhebungseinheiten zu gewährleisten, für alle Schichten einheitlich ein Mindeststichprobenumfang von drei Stichprobenunternehmen festgelegt (vgl. Statistisches Bundesamt, Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich <SID> 2011, Methodische Grundlagen der Erstellung des Auswahlplans und der Ziehung der Stichprobe 2011, S. 5). Die Bildung einer Totalschicht aus anderen zwingenden stichprobenmethodischen Gründen wird hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 16.04.2014, a.a.O.).

Im Übrigen ist aufgrund des Vortrags des Beklagten ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Schicht, der das Unternehmen der Kläger aufgrund der Heterogenität der Schicht sowie der Umsatzbedeutung und der geringen Anzahl der ihr angehörenden Unternehmen zugeordnet ist, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird. Insbesondere der vom Beklagten angeführte Gesichtspunkt einer erheblich größeren Umsatzspreizung in den höheren Umsatzgrößenklassen leuchtet dem Senat unmittelbar ein. Dies lässt sich veranschaulichen, wenn man die Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger mit denjenigen der unteren Umsatzgrößenklassen vergleicht. Während erstere einen Bereich von 3 Mio. EUR abdeckt, sind es in den Umsatzgrößenklassen 3 bis 5 lediglich 32.500, 50.000 beziehungsweise 150.000 EUR. Zwar mag es stichprobenmethodisch eine absolute (zahlenmäßige) Obergrenze geben, ab der die Heranziehung von Unternehmen einer Ziehungsschicht nicht (mehr) gerechtfertigt ist, weil es für die Ermittlung belastbarer Ergebnisse weiterer Repräsentanten dieser Schicht nicht bedarf. Dass diese Obergrenze bei der Heranziehung von - wie in der Ziehungsschicht des Unternehmens der Kläger - 83 Unternehmen überschritten worden wäre, vermag der Senat indes mit Blick darauf, dass im baden-württember-gische Wirtschaftszweig 6910 in den Schichten der mittleren Umsatzgrößenklassen jeweils eine erheblich größere Anzahl von Unternehmen gezogen wurde (Größenklasse 5: 229, Größenklasse 6: 160, Größenklasse 7: 165, Größenklasse 8: 147), nicht zu erkennen. Ebenso wenig widerspricht die Bildung von Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen dem gesetzgeberischen Anliegen, dass grundsätzlich in regelmäßigen Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll (so aber SächsOVG, Urt. v. 03.03.2016, a.a.O.). Wie sich aus der Übersicht „SiD 2011 Stichprobenplan nach WZ und Größenklassen“ ergibt, wurden im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 insgesamt 136 Unternehmen in vier Totalschichten (Größenklassen 2, 9, 10 und 11) gezogen. Dies entspricht, bezogen auf die in die Stichprobe einbezogenen 954 Unternehmen sowie auf die Grundgesamtheit der im Unternehmensregister registrierten 7.671 Unternehmen, Anteilen von lediglich 14,25 % beziehungsweise 1,77 %. In den übrigen sechs Ziehungsschichten (Größenklassen 3 bis 8), auf die 98,23 % der registrierten und 85,75 % der gezogenen Unternehmen entfallen, war hingegen eine - vollständige oder teilweise - Rotation der Erhebungseinheiten möglich. Die Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Auskunftspflichtigen im Grundsatz einem systematischen Austausch unterliegen sollen, wird danach durch die Bildung einzelner Totalschichten nicht in Frage gestellt.

dd) Die Kläger durften auch über das Berichtsjahr 2011 hinaus für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe zur Auskunftserteilung herangezogen werden.

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, und den allgemeinen Vorschriften, die das Bundestatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält - insbesondere § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG -, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen. Deren Bestimmung obliegt daher ebenfalls dem Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. <juris Rn. 20 ff.>; vgl. auch OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009 - 12 S 35.09 -, juris).

Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Ausschlaggebend hierfür ist, dass einerseits eine jährliche Erfassung der Erhebungsmerkmale aufgrund einer jeweils neu gezogenen Stichprobe eine höhere Fehleranfälligkeit birgt, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisieren, andererseits der Kreis der in eine Stichprobe einbezogenen Erhebungseinheiten infolge sogenannter unechter Antwortausfälle - etwa wegen Erlöschens von Erhebungseinheiten oder Tätigseins eines Unternehmens außerhalb der beobachteten Wirtschaftsabschnitte - sukzessive abnimmt und schließlich so klein werden kann, dass die verbleibenden Erhebungseinheiten keine qualitätsgerechten Erhebungseinheiten mehr zulassen. Dementsprechend unterbreitet das Statistische Bundesamt den Teilnehmern der Referentenbesprechungen jeweils einen Beschlussvorschlag, der - unter Gegenüberstellung der fachlichen Argumente für und gegen eine Stichprobenneuziehung - entweder eine Stichprobenfortschreibung (ggf. mit Neuzugangsstichprobe) oder eine Stichprobenneuziehung vorsieht und von den Referenten mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden muss. Dieses Verfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. <juris Rn. 24 f.>) ausdrücklich gebilligt worden. Es trägt insbesondere der Vorstellung des Gesetzgebers, dass in regelmäßigen - nicht zwangsläufig jährlichen - Abständen ein systematischer Austausch der Auskunftspflichtigen erreicht werden soll, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist, hinreichend Rechnung.

Ausgehend hiervon hat der Beklagte zur Begründung der mehrjährigen Heranziehung des Unternehmens der Kläger geltend gemacht, dass die Verwendbarkeitsdauer der einmal gezogenen Stichprobe nicht von vornherein abschätzbar sei, sondern davon abhänge, wie lange die Stichprobe im Hinblick auf die Repräsentativität für die Hochrechnung von Jahr zu Jahr beibehalten werden könne. Dies lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Verpflichtung der Kläger zur Auskunftserteilung für den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 06.05.2009, a.a.O.; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 15.01.2010 - 3 B 45/07 -, juris Rn. 37 ff.).

ee) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Kläger im Rahmen der gebildeten Totalschicht während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die Überprüfung der Schichtenbildung anlässlich der Stichprobenneuziehung Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, ob - worauf das Ergebnis der Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 hindeutet - das Unternehmen der Kläger faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben wird oder ob es durch ein anderes Unternehmen ausgetauscht werden kann. Auch wenn die Kläger bereits seit dem Jahr 2008 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen werden, ist die streitgegenständliche Heranziehung während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht unzumutbar. Soweit die Kläger pauschal auf den mit dem sorgfältigen und richtigen Ausfüllen der Auskunftsbogen verbundenen „enormen Arbeitsaufwand“ verweisen, lässt sich dies anhand des Erhebungsvordrucks für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 und der Erläuterungen des Beklagten nicht nachvollziehen. Neben den allgemeinen Unternehmensangaben muss hiernach Auskunft zu etwa 40 Fragen gegeben werden. Nach der auf Verbandsbefragungen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers ist hierfür ein durchschnittlicher Zeitbedarf von höchstens einer Stunde anzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/4049 S. 12 f.). Diese Einschätzung haben die Kläger für ihren konkreten Fall nicht in Frage gestellt. Da die Heranziehung zudem erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitteilungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen, ist nicht ersichtlich, dass die Kläger trotz der nur geringen Anzahl der bei der Rechtsanwaltskanzlei Beschäftigten durch die Auskunftspflicht - welcher sie nur einmal jährlich nachkommen müssen - in unzumutbarer Weise belastet werden (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

Dies gilt auch mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG. Danach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorgabe bestehen nicht. Die Kläger haben bereits nicht dargetan, dass ihr Unternehmen im Jahr 2011 und in den Folgejahren neben der Dienstleistungsstatistik in andere Bundestatistiken einbezogenen worden wäre.

d) Das Grundrecht der Kläger auf informationelle Selbstbestimmung, auf das sich auch die Klägerin zu 1 als - im verfassungsrechtlichen Sinn des Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. hierzu BVerfG <Kammer>, Beschl. v. 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 -, NJW 2002, 3533) - juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168), wird durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht verletzt.

aa) Die vom Beklagten praktizierte Art der Datenerhebung und -speicherung beruht nicht auf bindenden Vorgaben des Unionsrechts, so dass der Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) nach deren Art. 51 nicht eröffnet ist (vgl. dazu EuGH. Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 [Åkerberg Fransson] -, NJW 2013, 1415). Die Verordnung (EG) Nr. 177/2008 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Errichtung und Führung von Unternehmensregistern und schreibt vor, welche Angaben in diesen Registern zu speichern sind. Hinsichtlich der Art der Datenerhebung und der Speicherung weiterer Daten, wie sie hier nach § 3 DlStatG erhoben werden, macht diese Verordnung keine Vorgaben. Auch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik enthält keine Vorgaben zur Speicherung von Daten in der vom Beklagten praktizierten Weise. Prüfungsmaßstab ist daher nicht Art. 8 GRCh, sondern das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014 - 1 S 2341/13 -, DVBl 2015, 369).

bb) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Recht der Kläger, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 24.11.2010 - 1 BvF 2/05 -, BVerfGE 128, 1 <juris Rn. 156 ff.>; grundlegend BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a., - BVerfGE 65, 1). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihnen Auskünfte über die in §§ 3 und 4 DlStatG genannten Erhebungsmerkmale (wie Rechtsform und Sitz, Beschäftigte, Umsätze, Investitionen) und Hilfsmerkmale (wie Name und Anschrift) verlangt und diese Angaben gespeichert werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).

Die Erhebung und Speicherung dieser Daten ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007, a.a.O.), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind bei der Datenerhebung und -speicherung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz grundsätzlich erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. <juris Rn. 30 f.>):

„Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne weiteres zuzumuten.

Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten.“

cc) Der Einwand der Kläger, für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister, wie es der Beklagte ausweislich seiner Unterrichtung nach § 17 BStatG praktiziere, gebe es keine rechtliche Grundlage, greift nicht durch.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BStatG dürfen in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zur Führung von Adressdateien verwendet werden. Auch das aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 geführte Unternehmensregister stellt eine Adressdatei in diesem Sinn dar (so die Intention des Gesetzgebers, vgl. BT-Drs. 13/9696 S. 11; a.A. VG Sigmaringen, Urt. v. 30.11.2011 - 1 K 2307/10 -, juris). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass das Unternehmensregister über die in § 13 Abs. 2 BStatG genannten Merkmale hinaus weitere Angaben enthält. Die Aufzählung in § 13 Abs. 2 BStatG ist nur insoweit abschließend, als es um die Regelungen des Bundesgesetzgebers geht. Weitergehende Registerangaben, die sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben, sind dadurch nicht ausgeschlossen. Hier beruht etwa die Angabe des Umsatzes im Unternehmensregister auf dem - ohne Umsetzungsakt - unmittelbar geltenden Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 in Verbindung mit dem Anhang zu dieser Verordnung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; ebenso OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013 - 12 S 19.13 -; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

Außerdem dürfen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG, der die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale und der Kennnummern regelt, lässt deren Speicherung sowie die Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen der Erhebungseinheiten zu, bis die in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke erfüllt sind. Zwecke nach § 13 Abs. 1 BStatG sind die Vorbereitung, die Erhebung und die Aufbereitung von Bundesstatistiken, wobei letztere die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit (Nr. 3 Buchst. a), statistische Zuordnungen und Auswertungen (Nr. 3 Buchst. b) sowie Hochrechnungen bei Stichproben (Nr. 3 Buchst. c) umfasst.

Danach ist die Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister jedenfalls so lange zulässig, bis die von der Erhebungseinheit übermittelten Daten auf ihre Plausibilität überprüft worden sind (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Diese Überprüfung schließt nach anerkannten statistischen Standards den Vergleich mit früheren Angaben der jeweiligen Erhebungseinheit aus vergangenen Berichtsjahren (sog. Vorjahresvergleich) mit ein. Dieser Vergleich stellt nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten ein essentielles Mittel der (Selbst-)Kontrolle der ermittelten Ergebnisse dar und ist deshalb im Rahmen der Plausibilitätsprüfung unverzichtbar (ebenso VG Saarland, Beschl. v. 24.06.2015 - 1 L 132/15 -, juris). So kann eine Ergebnisverzerrung durch bewusste oder unbewusste Falschangaben in den Erhebungsmedien verursacht werden, etwa indem ein Unternehmen versehentlich über mehrere Berichtsjahre hinweg kumulierte Umsatzwerte meldet. Durch den Einsatz von Plausibilitätskontrollen, die im Verlauf der Datenaufbereitung die jeweiligen Angaben sowohl mit den übrigen Angaben des Unternehmens als auch mit den entsprechenden Vorjahreswerten vergleichen, können diese Falschangaben weitgehend erkannt und korrigiert werden (vgl. Statistisches Bundesamt, Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich - Berichtsjahr 2014, S. 6 f., im Internet abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Qualitaetsberichte/Dienstleistungen/KonjunkturDienstleist.pdf?__blob=publicationFile). § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BStatG gestattet daher auch eine längerfristige Speicherung der Kennnummern in den Datensätzen mit den Erhebungsmerkmalen. Als maßgeblicher Löschungszeitpunkt kommt insoweit der Zeitpunkt in Betracht, zu dem die statistischen Ämter erfahren, dass eine einmal gezogene Stichprobe nicht mehr verwendet und stattdessen eine neue Stichprobe gezogen werden soll. Dies zugrunde gelegt, ist die Datenspeicherung im Fall der Kläger jedenfalls während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe nicht zu beanstanden.

Ob § 13 Abs. 4 BStatG auch eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Speicherung von Name und Anschrift gemeinsam mit der Kennnummer im Unternehmensregister zulässt, etwa weil - wie der Beklagte geltend macht - einheitliche Kennnummern für statistische Zuordnungen und Auswertungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BStatG oder für Datenzusammenführungen nach § 13a BStatG unverzichtbar sind (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O. einerseits; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 12.04.2013, a.a.O. andererseits), bedarf keiner Entscheidung. Denn sollten die Daten des Unternehmens der Kläger in einem über § 13 Abs. 4 BStatG hinausgehenden Umfang gespeichert werden, ergäbe sich daraus ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 16.12.2015, a.a.O.).

e) Der Beklagte durfte die Kläger zu 2 bis 4 auch auffordern, den Erhebungsvordruck für das Jahr 2011 binnen zwei Wochen auszufüllen und zu übersenden. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 15 Abs. 3 Satz 1 BStatG. Danach ist die Antwort wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Frist mit Blick auf die zu beantwortenden Fragen zu kurz bemessen hätte, sind weder von den Klägern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

f) Hingegen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit sie damit über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus „zukünftig bis auf Widerruf“ zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz verpflichtet werden.

aa) Der Heranziehungsbescheid enthält keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer. Eine solche ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Wege der Auslegung des Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 BGB (vgl. zur Anwendung dieser Auslegungsregeln auf öffentlich-rechtliche Erklärungen: BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 m.w.N.). Dem steht bereits der Wortlaut der Wendung „zukünftig bis auf Widerruf“ entgegen, durch den eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung unbefristet so lange fortbestehen soll, bis eine erneute Verwaltungsentscheidung ergeht. Im Übrigen sah die Verwaltungspraxis des Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vor, dass ein Widerruf der Heranziehungsbescheide nur dann erfolgte, wenn nach einer Stichprobenneuziehung ein Austausch der Erhebungseinheiten möglich war. Dies hat der Beklagte auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 01.04.2016 ausdrücklich klargestellt. Eine Auslegung des Heranziehungsbescheids dergestalt, dass sich eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer jedenfalls aus der Verwendbarkeitsdauer der Stichprobe (etwa drei bis fünf Jahre) ergibt, ist daher ungeachtet dessen, dass eine entsprechende Widerrufspraxis für die Kläger weder aus dem Bescheid selbst noch sonst erkennbar war, ebenfalls nicht möglich.

bb) Für die Auferlegung einer zeitlich unbegrenzten Auskunftsverpflichtung fehlt es im Dienstleistungsstatistikgesetz und im Bundesstatistikgesetz an einer Rechtsgrundlage. Im Gegenteil lässt § 1 Abs. 2 DlStatG im Regelfall nur eine auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe begrenzte Heranziehung der Kläger zur Dienstleistungsstatistik zu.

Wie bereits dargelegt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren nach § 1 Abs. 2 DlStatG einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Die Vorschrift verlangt daher regelmäßige Überprüfungen des Kreises der Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Diese Überprüfungen erfolgen nicht nur aus statistischen Gründen. Sie sollen vielmehr nach Sinn und Zweck des Gesetzes, welches die Zahl der tatsächlich Auskunftspflichtigen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten begrenzt, auch einer möglichst gleichmäßigen Belastung der potentiell Auskunftspflichtigen dienen. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen, indem sie festgelegt haben, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2011, a.a.O. <juris Rn. 25>). Die Bildung von Totalschichten ist nur zulässig, soweit die Überprüfung ergibt, dass eine vollständige oder auch nur partielle Rotation stichprobenmethodisch nicht vertretbar ist.

Daraus folgt, dass § 1 Abs. 2 DlStatG der Dauer der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Regelfall eine zeitliche Grenze setzt, die durch den Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer einmal gezogenen Stichprobe markiert wird. Eine erneute Berücksichtigung von Erhebungseinheiten nach diesem Zeitpunkt - sei es infolge einer nur partiellen Rotation in schwach besetzten Schichten, sei es im Rahmen von gebildeten Totalschichten - setzt zwingend eine neue Auswahlentscheidung voraus, die sich an der Zielsetzung des Gesetzgebers zu orientieren hat, einen Austausch der Auskunftspflichtigen zu erreichen, soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Der Bescheid, mit dem Auskunftspflichtige nach §§ 5, 15 BStatG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 DlStG zur Auskunftserteilung herangezogen werden, ist mithin nach seinem Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen Recht in seinen Wirkungen wesensgemäß nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer angelegt (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieser von vornherein beschränkten Dauerwirkung der Auskunftsverpflichtung muss die zuständige Behörde grundsätzlich dadurch Rechnung tragen, dass sie bei Erlass des Bescheids die Heranziehungsdauer befristet, und zwar äußerstenfalls auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe.

Ob für Erhebungseinheiten, die wegen ihrer Umsatzbedeutung oder Beschäftigtenzahl voraussichtlich dauerhaft in einer Totalschicht verbleiben, etwas anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Unternehmen der Kläger stellt keine solche Erhebungseinheit dar. Bei der Stichprobenziehung im Jahr 2011 wurde es der untersten der drei gebildeten Totalschichten in den höheren Umsatzgrößenklassen im baden-württembergischen Wirtschaftszweig 6910 zugeordnet. Über eine Beschäftigtenzahl, aufgrund derer es umsatzunabhängig einer dieser Größenklassen zuzuordnen gewesen wäre, verfügte es weder zum damaligen Auswahlzeitpunkt noch tut es dies heute. Es war und ist deshalb nicht vorhersehbar, ob das Unternehmen der Kläger bei künftigen Stichprobenziehungen erneut im Rahmen einer gebildeten Totalschicht ausgewählt werden wird. Dem entspricht es, dass der Beklagte während der Verwendbarkeitsdauer der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe keine eindeutige Aussage dazu treffen konnte, ob das Unternehmen der Kläger anlässlich einer Stichprobenneuziehung wieder in die Erhebung einbezogen werden wird, sondern im Gegenteil noch in der Berufungsbegründungsschrift vom 06.04.2014 prognostizierte, dass bei gleichbleibenden Umständen von dessen Nichtberücksichtigung auszugehen sei.

Soweit dem Senatsbeschluss vom 17.12.2014 (a.a.O.) über die grundsätzliche Verpflichtung zur zeitlichen Begrenzung der Heranziehungsdauer auf den Zeitraum der Verwendbarkeit der jeweiligen Stichprobe hinaus eine Pflicht zum Erlass von auf das Erhebungsjahr bezogenen Heranziehungsbescheiden zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht mehr fest, weil dann für die Dauer der Heranziehung nicht mehr statistische Erwägungen entscheidend wären, sondern allein der zeitlich vorgegebene Rahmen. Der auch bei Verwaltungsakten mit zeitlich begrenzter Dauerwirkung bestehenden Pflicht zur Überwachung auf fortbestehende Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014, a.a.O.) genügen die Statistikämter dadurch, dass sie die Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe jährlich überprüfen.

cc) Die unverhältnismäßige Belastung der Kläger durch die unbefristete Inanspruchnahme zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage - zu denen die Stichprobenneuziehung im Jahr 2015 zählt - ein Widerruf des Heranziehungsbescheides möglich oder sogar geboten ist. Denn die zunächst unbefristete Heranziehung hat zur Folge, dass die Kläger darauf verwiesen werden, den Widerruf beantragen und sich unter Umständen erst in einem Gerichtsverfahren erstreiten zu müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.). Dieses Vorgehen ist für die Kläger im Vergleich zu einer vorherigen Befristung der Heranziehungsdauer und dem Erlass eines neuen Heranziehungsbescheids mit erheblichen Rechtsschutzeinbußen verbunden, zumal da für sie mangels behördlicher Informationen über den Anlass, den Auswahlzeitpunkt, den Ablauf und die Ergebnisse der Stichprobenneuziehung nicht erkennbar ist, weshalb ihr Unternehmen erneut in die Erhebung einbezogen wurde. Das Schreiben des Beklagten vom 19.11.2015 teilt hierzu lediglich pauschal mit, dass das Unternehmen „nach einem bundeseinheitlich vorgegebenen mathematisch-statistischen Zufallsverfahren aus der Gesamtheit der im bundesweiten Unternehmensregister geführten Unternehmen des Dienstleistungsbereichs ausgewählt“ worden sei. Der Umstand, dass nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Beklagten mit Ablauf der Verwendbarkeitsdauer einer gezogenen Stichprobe sämtliche Heranziehungsbescheide widerrufen werden, ändert an der Unverhältnismäßigkeit der zunächst unbefristeten Heranziehung nichts (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).

Soweit der Beklagte demgegenüber auf die Aussage des Senats im Beschluss vom 05.11.2007 (- 1 S 1082/06 -) verweist, wonach es dem Betroffenen unbenommen bleibe, einen Antrag auf Widerruf der Heranziehung zur Handelsstatistik zu stellen, falls der für die nächste Neuauswahl der Stichprobe für den Bereich des Handels ins Auge gefasste Zeitraum von sieben bis zehn Jahren überschritten werden sollte, hält der Senat hieran jedenfalls für den Bereich der Dienstleistungsstatistik nicht mehr fest.

dd) Die unbefristete Heranziehung zur Auskunftserteilung über den Zeitraum der Verwendbarkeit der im Jahr 2011 gezogenen Stichprobe hinaus lässt sich schließlich nicht mit Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigen. Wie sich aus der Auskunft vom 01.04.2016 zur derzeitigen Verwaltungspraxis ergibt, ist dem Beklagten der Erlass von Heranziehungsbescheiden, mit denen die in eine Stichprobe einbezogenen Unternehmen nur noch zur Auskunftserteilung für die laufende Erhebung verpflichtet werden, ohne weiteres möglich. Ein nennenswerter zusätzlicher Verwaltungsaufwand im Vergleich zum Erlass unbefristeter Heranziehungsbescheide ist nicht erkennbar, zumal die Erhebungsvordrucke nebst Anschreiben ohnehin jährlich versandt werden. Zudem entfiele bei einer von vornherein befristeten Heranziehung der Verwaltungsaufwand für den Erlass von Widerrufsbescheiden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.12.2014, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können insbesondere die Fragen geklärt werden, ob die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik im Rahmen einer gebildeten Totalschicht zulässig ist, und ob der Heranziehungsbescheid eine zeitliche Begrenzung der Heranziehungsdauer vorsehen muss.

Beschluss vom 21. April 2016

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht dabei von zwei nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnenden Streitgegenständen aus, nämlich der Einbeziehung der Klägerin zu 1 als Erhebungseinheit in die im Jahr 2011 gezogene Stichprobe sowie der Heranziehung der Kläger zu 2 bis 4 zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz. Die jeweils auf Aufhebung des Heranziehungsbescheids vom 15.03.2013 gerichteten Klageanträge haben insoweit selbständige Bedeutung, weil die Klägerin zu 1 einerseits und die Kläger zu 2 bis 4 andererseits in unterschiedlichen Rechtspositionen betroffen werden. Für diese Streitgegenstände ist, da die Klageanträge Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG nicht erkennen lassen, jeweils der Auffangwert anzusetzen.

Hingegen führt die Inanspruchnahme der Kläger zu 2 bis 4 als Inhaltsadressaten der Auskunftspflicht nicht dazu, dass auch für jeden dieser Kläger der Auffangwert anzusetzen und diese Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Denn abweichend von der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG ist bei der subjektiven Klagehäufung von der Addition der Einzelstreitwerte abzusehen, wenn die Klageanträge wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. Senat, Beschl. v. 13.05.2014 - 1 S 761/14 -, NVwZ-RR 2014, 703). Das ist hier wegen der von den Klägern zu 2 bis 4 gemeinsam erhobenen Klage gegen den sie gemeinsam zur Auskunftserteilung heranziehenden Bescheid des Beklagten der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 - IV C 7.77 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10).

Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.

Der Beschluss ist unanfechtbar.