AG Chemnitz, Urteil vom 02.02.2016 - 18 Cs 200 Js 45731/15
Fundstelle
openJur 2016, 6293
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Angeklagte ... ist schuldig der Volksverhetzung.

2.

Sie wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

3.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewandte Vorschriften:

§ 130 Abs. 2 Ziff. 1c, Ziff. 2 StGB

Gründe

I.

1.

Die geschiedene Angeklagte ist von Beruf Bürokauffrau. Sie machte in der Hauptverhandlung keine Angaben zu ihrem Verdienst. Sie ist einem Kind im Alter von 7 Jahren zum Unterhalt verpflichtet.

2.

Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

Die Angeklagte unterhält einen Account in dem öffentlich einsehbaren Bereich des sozialen Netzwerkes „Facebook“. Auf der Eröffnungsseite, unter dem Reiter „about“ zeigte sie einen preußischen Adler, mit einem schräg von links unten nach rechts oben mit den Farben schwarz, weiß, rot gestreiften Wappen („Wehrmachtswappen“).

Am 23.07.2015 stellte die Angeklagte gegen 19.45 Uhr in ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Account www.facebook.com./................ eine Bildcollage in das Internet. Die Bildcollage war überschriftet mit den Worten :

„Sonderedition
ASYLANTEN
Spannung, Spiel und Weg“

Dabei war das Wort Asylanten in größerer Schrift geschrieben.

Darunter war eine Eierhandgranate, erkennbar an einem Sicherungsring und Abzugsbügel  abgebildet. Anstatt des typischen Sprengkopfes war auf der Collage ein einem Kinderüberraschungsei der Firma Ferrero (Hersteller der Süßigkeit Kinderüberraschung) identischer Körper montiert.  Der Werbetext der Firma Ferrero auf dem entfremdeten Überraschungsei war zum Teil beibehalten. So war auf dem oberen Teil die Werbeaufschrift

„+ Milch
- Kakao“.

Darunter war die übliche Aufschrift

„Kinder
ÜBERRASCHUNG“

durch die Aufschrift:

„AUSLÄNDER
ÜBERRASCHUNG“

ersetzt worden. Darunter befindet sich wieder das Originaldesign der Firma Ferrero.

Die Angeklagte wusste, dass sie mit der Veröffentlichung dieses Bildes in der Bundesrepublik Deutschland weilende Asylbewerber böswillig verächtlich macht und zu Gewalt gegen diese aufruft. Sie wusste auch, dass dies unter Strafe steht.

Links neben der Collage teilte die Angeklagte unter „gefällt mir“ mit, dass ihr die Bürgerbewegung „Pro Chemnitz“ gefällt.

Wegen der Einzelheiten wird gem. §  267 Abs. 1, S.3 StPO auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder, Blatt 6 und 12 der Akten verwiesen

III.

1.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben ihres Verteidigers sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.01.2016. Die Angeklagte selbst hat sich nicht geäußert.

2.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der Erklärung des Verteidigers der Angeklagten  in der Hauptverhandlung sowie der allgemein in Augenschein genommenen Ausdrucke der aus dem Profil der Angeklagten auf www.facebook.com (Bl. 6 und 12 d.A.).

a)

Die Angeklagte hat sich durch ihren Verteidiger dahingehend eingelassen, sie habe das Bild einfach lustig befunden und es deswegen geteilt. Sie habe es nicht dahingehend verstanden, dass Gewalt propagiert werden solle, sondern dahingehend, dass ein ironischer Protest gegen zu viele Asylbewerber zum Ausdruck gebracht wird. Da Überraschungseier üblicherweise nicht explodieren, sei für sie auch klar, dass von diesen keine Gewalt ausgehe. Den abgebildeten Handgranatenbügel habe sie daher eher symbolisch verstanden. Derartige Handgranaten mit Überraschungsei gebe es ja nicht wirklich. Aus diesem Grund sei das für sie auch kein tatsächlicher Aufruf zur Gewalt, sondern ein Spaß.

Der Verteidiger der Angeklagten führte in seinem Plädoyer weiterhin aus, die „Internet-Stasi“ wolle kritische Stimmen mundtot machen. Asylbewerber seien kein Teil der Bevölkerung i.S.d. § 130 StGB. Der Begriff sei dafür zu unbestimmt. Zudem beruft sich der Verteidiger auf die Meinungsfreiheit der Angeklagten, die eine überspitzte Formulierung erlaube.

b)

Die ausgedruckte Profilseite der Angeklagten auf S. 6 d.A. wurde allseits in Augenschein genommen. Daraufhin hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die Angeklagte auf ihrer Profilseite eine Collage veröffentlichte, die mit den Worten :

„Sonderedition
ASYLANTEN
Spannung, Spiel und Weg“

überschriftet ist. Dabei ist das Wort Asylanten in größerer Schrift geschrieben.

Darunter ist eine Eierhandgranate, erkennbar an einem Sicherungsring und Abzugsbügel abgebildet. Anstatt des typischen Sprengkopfes ist auf der Collage ein dem  Kinderüberraschungsei des Herstellers Ferrero ähnelnder Körper montiert.  Der Werbetext der Firma Ferrero ist zum Teil beibehalten. So ist auf dem oberen Teil die Werbeaufschrift

„+ Milch
- Kakao“

abgebildet. Darunter ist die übliche Aufschrift

„Kinder
ÜBERRASCHUNG“

durch die Aufschrift:

„AUSLÄNDER
ÜBERRASCHUNG“

ersetzt. Darunter befindet sich wieder das Originaldesign der Firma Ferrero.

Unter der Collage zeigt der Zähler der Seite „Facebook“ an:

„230 „Gefällt mir“-Angaben 3 Kommentare 1.164 geteilte Inhalte“

Links neben der Collage teilt die Angeklagte unter „gefällt mir“ mit, dass ihr die Bürgerbewegung „Pro Chemnitz“ gefällt.

Der Ausdruck der Facebookseite der Angeklagten  unter dem Reiter „about“ (Blatt 12 d.A.) wurde ebenfalls in Augenschein genommen. Vor schwarzem Hintergrund ist ein Adler abgebildet, der einem preußischen Adler ähnelt. Auf dessen Brust prangt ein Wappen der Deutschen Wehrmacht , drei Streifen von links unten nach rechts oben , die in den Farben schwarz, weiß, rot, von oben nach unten gehalten sind.

In dem Bild ist der Name „Steffi D...“ eingefügt.

IV.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Angeklagte durch Schriften, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie böswillig verächtlich gemacht werden, öffentlich zugänglich gemacht.

Der von der Angeklagten in das Internet eingestellte Text steht nach § 11 Abs. 3 StGB den Schriften im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich (vgl. BGHSt 46, 212, 216; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 36, 36 a). Mit der Einstellung in das Internet wurde der Text im Sinne des    § 130 Abs. 2 Nr. 1 a StGB verbreitet und im Sinne von b. der genannten Vorschrift öffentlich zugänglich gemacht.

Als öffentlich zugänglicher Eintrag ist die Collage eine sinnlich wahrnehmbare, dauerhafte Verkörperung gedanklichen Inhaltes. Eine Verbreitung, d.h., ein Zugänglichmachen für eine vom Täter nicht mehr kontrollierbare Vielzahl von potentiellen Empfängern liegt vor, unabhängig davon, in welchem Staat der Internetserver steht. Im vorliegenden Fall gefiel die Collage 230 Personen.

Der Einlassung der Angeklagten durch ihren Verteidiger ist zu entnehmen, dass sie die Collage nicht selbst gestaltet, sondern von dritter Hand übernommen hat. Diese Collage hat die Angeklagte in ihrem Facebookprofil eingestellt.

In dem Verbreiten oder Zugänglichmachen einer fremden Erklärung liegt nur dann eine eigene Äußerung des Verbreitenden, wenn dieser sich den Inhalt erkennbar zu Eigen macht. Die Beurteilung, ob in der Verbreitung oder dem Zugänglichmachen einer fremden Äußerung zugleich eine eigene Äußerung zu sehen ist, das Handeln also als Ausdruck eigener Missachtung und Feindseligkeit erscheint, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Besonderheiten des Einzelfalles kennzeichnenden Umstände zu treffen.

Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger als Motiv der Angeklagten, den „ironischen“ Protest  gegen zu viele Asylbewerber angegeben. Die Angeklagte zeigt auf ihrer Profilseite einen preußischen Reichsadler mit dem Wappen der deutschen Wehrmacht. Ihr gefällt die Bürgerbewegung PRO CHEMNITZ. Ihr Verteidiger bezeichnet sie als „kritische Stimme“. Indem die Angeklagte die Collage ohne jegliche Kommentierung in ihr Profil eingestellt hat, hat sie die Collage als eigenes (gedankliches) Werk und nicht als das eines fremden ausgegeben. Ein Bezug zu einem Dritten ist nicht deutlich. Sie hat sich das Werk zu eigen gemacht.

Teil der Bevölkerung im Sinne von § 130 StGB ist eine von der übrigen Bevölkerung aufgrund gemeinsamer äußerer oder innerer Merkmale welcher Art auch immer unterscheidbare Mehrheit von im Inland lebenden Personen (gleich ob es sich um Deutsche, Ausländer oder Staatenlose handelt), die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit und somit individuell nicht mehr unterscheidbar ist. Es muss sich weder  um eine „Klasse“ im Sinne von § 130 StGB alter Fassung noch um eine national, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte „Gruppe“ handeln. Klassen- oder Gruppenidentität, -solidarität, -schicksal oder -gefühl sind nicht erforderlich. Daher sind die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden „Asylanten“ ebenso ein Teil der Bevölkerung wie die hier lebenden „Gastarbeiter“, „Ausländer“, „Kapitalisten“ oder „Arbeitslose“.

Mit der Überschrift „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“ in Verbindung mit der gezeigten Collage einer Handgranate hat die Angeklagte zum Hass gegen den oben bezeichneten Teil der Bevölkerung aufgestachelt.

Aufstacheln zum Hass gegen einen Teil der Bevölkerung ist ein auf die Gefühle oder den Intellekt des Adressaten abzielendes Verhalten, das über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgeht und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu verstärken. Ob die hierfür erforderliche besonders intensive Form der Einwirkung gegeben ist, hat der Tatrichter unter Beachtung des Kontextes zu beurteilen, in dem das Täterverhalten steht. Die Aufforderung zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen das Angriffsobjekt setzt ein über das bloße Befürworten hinausgehendes, ausdrückliches oder konkludentes Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu diskriminierenden Handlungen hervorzurufen, die den elementaren Geboten der Menschlichkeit widersprechen. Es muss sich um rechtswidrige, erhebliche Gewaltmaßnahmen gegen die betreffenden Personen handeln (vgl. Fischer, StGB 58. Aufl., § 130 Rn. 10). Hierunter fallen etwa Gewalttätigkeiten im Sinne des § 125 StGB, Freiheitsberaubungen, gewaltsame Vertreibungen, Pogrome, die Veranstaltung von Hetzjagden gegen Ausländer und sonstige im Widerspruch zu elementaren Geboten der Menschlichkeit stehende Behandlungen aller Art (vgl. BGH aaO Rn. 16 m.w.N.). Feindselige Parolen gegen Ausländer erfüllen den Tatbestand nicht, wenn sie nur die Aufforderung zum Verlassen des Landes enthalten; in solchen Parolen kann allerdings zugleich die (konkludente) Aufforderung an Dritte liegen, die Forderung auch mit radikalen (Gewalt-) Mitteln durchzusetzen (vgl. Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 130 Rn. 5b; Fischer aaO Rn. 10a).

Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer den Gegenstand des Tatvorwurfs bildenden Äußerung ist, dass deren Sinn zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussage. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Dabei ist stets von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere Auslegungsvarianten, die nicht zu einer strafrechtlichen Sanktion führen würden, mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können. Die Auslegung der fraglichen Erklärungen obliegt allein dem Tatrichter .

Nach dem unmittelbaren Wortlaut der Äußerung der Angeklagten hat sie zum Tod der Asylanten aufgerufen. Nach der Überschrift „Sonderedition ASYLANTEN/Spannung, Spiel und Weg“ hat die Angeklagte auch aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums dazu aufgefordert, Asylanten müssten „weg“. Dieses Ziel, so legt es die Collage nahe, sei mit Handgranaten und damit einem Sinnbild für Gewalt, zu erreichen. Zu dieser ruft sie auf.

Eine andere Auslegung drängt sich nicht auf. Insbesondere kann das Kinder Überraschungsei nicht dahingehend ausgelegt werden, man werde den „Asylanten“ eine Süßigkeit, also etwas Schönes mit auf den Weg in die Heimat gegeben werden.

Die Einlassung der Angeklagten, Kinderüberraschungseier explodierten üblicherweise nicht, für sie sei klar, dass von diesen keine Gewalt ausgehe, ist nur ein Scheinargument. Dann hätte sie nur eine Süßigkeit, ohne Handgranatenabzugsbügel und Sicherungsring  abbilden können. Dadurch hätte die Angeklagte jedoch keine Aussage erzielt. Sie hätte keine Aufmerksamkeit, sondern nur Unverständnis geerntet. Erst durch den Abzugsbügel und dem Sicherungsring einer Handgranate erhält die Collage eine Aussage. Es wird nun deutlich, dass es sich keineswegs um eine harmlose Süßigkeit handeln soll. Indem der Werbetext der Firma Ferrero mit dem Text „AUSLÄNDERÜBERRASCHUNG“ auf der Collage verändert wurde, legt der Collagentext nahe, dass sich in dem Handgranatenkörper eben keine Süßigkeit mit einem Spielzeug, sondern eine getarnte Sprengstoffmischung befinden soll.

In dem jeglicher Bezug auf der Collage zu einer politischen Entscheidung der Politik fehlt, macht die Angeklagte auch deutlich, dass sie nicht die Ausländerpolitik, sondern die Ausländer selbst angreift.

Ein ironischer Protest gegen Asylbewerber ist der Collage nicht zu entnehmen.

Unter rhetorischen Ironie versteht man nach Wikipedia, das Gegenteil dessen zu sagen, was man meint. Um Missverständnissen vorzubeugen, kann Ironie dabei von sogenannten Ironiesignalen (Mimik, Gestik, Betonung, Anführungszeichen usw.) begleitet sein, die den Zuhörer erkennen lassen, dass der Sprecher das Gesagte nicht wörtlich, sondern ironisch verstanden wissen will.

In der Regel beruht das Verstehen von Ironie darauf, dass Sprecher und Hörer wissen, dass sie bestimmte Überzeugungen teilen, man spricht auch von „geteilten Wissensbeständen“. Die ironische Äußerung verstößt anscheinend gegen den gemeinsamen Kenntnisstand: der Sprecher verletzt die Erwartung des Hörers, dass gemeinsame Wissensbestände beachtet werden.

Die Collage enthält jedoch angesichts der von der Angeklagten  angezeigten politischen Haltung keine Ironiesignale. Mithin keine Anzeichen, die Angeklagte habe das Gegenteil sagen wollen.  Generell kann man der Collage nicht die Aussage entnehmen, Asylanten sollten statt mit Gewalt, mit Süßigkeiten aus dem Land verbracht werden.

Mit der Collage hat die Angeklagte zugleich den Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB erfüllt. Sie hat die Menschenwürde der in Buchstabe a) genannten Personen dadurch angegriffen, dass sie diese böswillig verächtlich gemacht hat.

Böswilliges Verächtlichmachen ist die aus verwerflichen Beweggründen erfolgende Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig. Im Lichte der Meinungsfreiheit ist dieses Tatbestandsmerkmal eng auszulegen, da die Menschenwürde unantastbar und nicht abwägungsfähig ist. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist daher nicht schon immer dann anzunehmen, wenn durch eine Äußerung die Ehre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen tangiert ist. Selbst eine plakative und heftige Beleidigung von Teilen der Bevölkerung erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzung eines besonders qualifizierten, die Menschenwürde verletzenden Angriff auf die Persönlichkeit. Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus, dass die feindselige Handlung den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit trifft und das „Menschtum“ des Angegriffenen bestritten, in Frage gestellt oder relativiert wird, als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben.

Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte letztendlich zu einer Tötung von Asylanten aufgerufen. Dabei wurde in der von ihr veröffentlichten Collage ein Tötungswerkzeug auch noch als Süßigkeit getarnt. Unwillkürlich wird bei dem Betrachten der Collage eine Assoziation an die russische Invasion in Afghanistan hervorgerufen, wo die Presse berichtete, afghanische Kinder hätten sogenannte Schmetterlingsminen als Spielzeug angesehen, hätten damit spielen wollen und seien durch die Explosion verstümmelt oder getötet worden. 

Die Angeklagte hat deutlich gemacht, dass das man Asylanten unter Leugnung ihrer Menschenrechte töten solle, um ein politisches Ziel zu erreichen. Die Angeklagte hat damit auch den Tatbestand des böswilligen Verächtlichmachens erfüllt. 

Auch die subjektive Seite ist zumindest in Gestalt des bedingten Vorsatzes erfüllt. Aufgrund des Bestreitens der Tat durch die Angeklagten kann ohnehin nur aus den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen geschlossen werden. Der Collage ist kein ironischer Protest zu entnehmen. Der nachträgliche Entschuldigungsversuch macht deutlich, dass sich die Angeklagten der Tragweite ihres Handelns bewusst war.

Aufmerksamkeit lässt sich am besten erregen, wenn man bestehende Grenzen überschreitet. So war es auch hier. Die Angeklagte wollte bei ihren politischen Freunden Aufmerksamkeit erregen. Indem sie auf der Collage mit der Aufschrift „ASYLANTEN“ und dem Abbild eines Kriegswerkzeuges warb, wusste sie, dass dieses Bild zur Gewalt aufrufen sollte.

Das Handeln der Angeklagten  ist auch nicht unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG gerechtfertigt. In dem Verstoß gegen § 130 StGB findet das Recht der Angeklagten auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG ihre Grenzen.

Soweit sich die Verteidigung auf das Recht beruft, in einem politischen Meinungskampf dürfe man  überspitzt Formulieren, ist darauf zu verweisen, dass überspitzte Formulierungen in Bezug auf Beleidigungshandlungen erörterungswürdig sind. In Bezug auf den Tatbestand der Volksverhetzung stellt sich diese Frage nicht. Zudem befindet sich die Angeklagte nicht in einem politischen Meinungskampf mit Asylbewerbern. Diese haben in der gegenwärtigen Situation keine eigene Stimme. Der Meinungskampf der Angeklagten findet  u.U. mit anderen Teilen der Bevölkerung statt, die die Aufnahme von Asylbewerbern befürwortet. Daher kann sich die Angeklagte nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen.     

V.

Bei der Strafzumessung ist das Gericht vom Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB ausgegangen, der einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vorsieht.

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens war bei der konkreten Strafzumessung zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Auch ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie die Collage nur von einem Dritten übernommen hat. Auch war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Collage in einer Zeit veröffentlicht hat, in der die Diskussionskultur insbesondere im Internet flächendeckend neue Tiefpunkte erreicht hat und dass Gewaltaufrufe in jeglicher Richtung an der Tagesordnung sind.

Zulasten der Angeklagten war in diesem Zusammenhang zu werten, dass sie gerade in der oben beschriebenen Situation die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Gewaltaufruf überschritten hat und so auch anderen - extremistischen -  Aufforderungen Vorschub leistet.

Gerade in diesem Licht konnte es bei der Strafzumessung bei der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz nicht verbleiben, so dass das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen für schuld- und tatangemessen erachtet hat.

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe war das Gericht auf eine Schätzung angewiesen. Die Angeklagte hat Angaben zu ihrem aktuellen Verdienst verweigert. Das Gericht ist daher bei einem im Raum Chemnitz üblichen Nettoverdienst von 1.200 Euro ausgegangen. Unter Abzug des Unterhaltsanspruches ihres 7-jährigen Kindes ist das Gericht von einem bereinigten Nettoverdienst von 900 Euro ausgegangen, so dass die Tagessatzhöhe auf 30 Euro festzusetzen war.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO.