SG Rostock, Urteil vom 26.08.2015 - S 6 BK 6/15
Fundstelle
openJur 2016, 6268
  • Rkr:
Tenor

1. Der Bescheid vom 24.11.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2015 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Kosten in Höhe von 240 € monatlich für die Monate September 2014 und Oktober 2014 für die Teilnahme seiner Tochter B. am Nachhilfeunterricht bei der Lernhilfe K. für insgesamt 4 Unterrichtsstunden pro Woche zu erstatten.

2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten für die Lernförderung seiner Tochter B. für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch für insgesamt 4 Unterrichtsstunden pro Woche in Höhe von 240 € für die Monate September 2014 und Oktober 2014.

Der Kläger bezieht Wohngeld und erhielt bereits für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.02.2012 und vom 01.03.2013 bis 30.06.2014 Leistungen für eine ergänzende angemessene Lernförderung seiner Tochter von dem Beklagten. Am 30.06.2014 beantragte der Kläger erneut Leistungen der Bildung und Teilhabe nach § 6b BKGG iVm. § 28 Abs. 5 SGB II für eine ergänzende angemessene Lernförderung in Form von Nachhilfeunterricht für die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch seiner Tochter B. B. ist 14 Jahre alt und besuchte die 7. Klasse der Schule in B. (Gesamtschule). Bei B. wurde mit Bescheid vom 20.12.2010 vom Staatlichen Schulamt Rostock Legasthenie und Dyskalkulie festgestellt. Die Schule bestätigte mit Schreiben vom 26.08.2014, 02.09.2014 und 18.03.2015 die Notwendigkeit der zusätzlichen außerschulischen Lernförderung.

Mit Bescheid vom 24.11.2014 lehnte der Beklagte die beantragte Lernförderung ab. Die Bewilligung von Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II sei bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen und Rechtschreiben oder Rechnen nicht von vornherein ausgeschlossen. Voraussetzung dieser Leistung sei aber eine positive kurz- bis mittelfristige Prognose. B. habe bereits über 2 Jahre Leistungen für eine ergänzende angemessene Lernförderung erhalten und die schulischen Probleme hätten sich weder kurzfristig noch mittelfristig ausreichend gebessert. Es werde auf die vorrangige Verpflichtung der Schule und die Möglichkeit der Beantragung der Leistungen der außerschulischen Legasthenietherapie nach § 35 SGB VIII verwiesen.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass durch die erhaltene Lernförderung sich die schulischen Probleme seiner Tochter kurz- bzw. mittelfristig in spürbarem Maße gebessert hätten. Deshalb sei einer Weiterführung der Lernförderung notwendig.

Mit Schreiben vom 21.01.2015 wies der Beklagte erneut darauf hin, dass wenn die schulischen Fördermöglichkeiten ausgeschöpft seien, die Möglichkeit bestehe, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt die Bezahlung der außerschulischen Legasthenietherapie gem. § 35 SGB VIII zu beantragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, dass es die Möglichkeit einer Bezahlung der außerschulischen Legasthenietherapie gem. § 35a SGB VIII durch das örtliche Jugendamt gebe. Der Kläger habe fast zwei Jahre Leistungen für eine ergänzende angemessene Lernförderung erhalten. Es hätten sich bisher die schulischen Probleme weder kurzfristig noch mittelfristig ausreichend gebessert.

Der Kläger hat am 01.04.2015 durch seine Prozessbevollmächtigte Klage erhoben. Er trägt weiter vor, dass mit Hilfe der Lernförderung B. ihre Leistungen stabilisieren und jeweils in die nächste Klassenstufe versetzt werden konnte. Eine positive Prognose bestehe daher. Er legte eine Lerneinschätzung der Lernhilfe K. vor, wonach B. ohne die kontinuierliche Unterstützung das jetzige Lernniveau nicht erreicht hätte. Der Gesetzeswortlaut des § 6b BKGG iVm. § 28 SGB V SGB II enthalte keine zeitliche Begrenzung der zu bewilligenden Leistungen. Die Voraussetzungen der Leistungsbewilligung nach § 35a SGB VIII würden nicht vorliegen. Bei B. seien weder durch die Eltern, noch durch die Lehrer oder die Schulpsychologin Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden. Die Rechtsprechung nehme das Vorliegen einer seelischen Behinderung erst bei gravierenden Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen an (OVG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2007 – 7 E 10212/07.OVG). Derartige gravierende Auffälligkeiten würden die Zeugnisbeurteilungen nicht widerspiegeln. Der Kläger sei beim Jugendamt gewesen und habe mit Herrn H. gesprochen, der ihm gegenüber gemeint habe, dass die Untersuchungen hinsichtlich einer seelischen Behinderung für B. eine enorme Belastung wären. Herr H. habe ihm eher von einer Antragstellung abgeraten. Daher habe er sich gegen einen Antrag auf Lernförderung beim Jugendamt entschieden.

Herr H. bestätigte im Schreiben vom 29.04.2015 (Bl. 36 GA), dass der Kläger zu einem kurzen Beratungsgespräch im Jugendamt war und ein Antrag nicht gestellt wurde. Im Falle eines Antrages wäre ein umfassendes Prüfverfahren durchzuführen und abschließende Ergebnisse in einem Bericht darzulegen. § 35a SGB VIII setze zwingend die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfüge, voraus.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2015 aufzuheben und dem Kläger die Kosten in Höhe von 240,00 € monatlich für die Monate September und Oktober 2014 für die Teilnahme seiner Tochter B. am Nachhilfeunterricht bei der Lernhilfe K. für insgesamt 4 Unterrichtsstunden pro Woche zu erstatten

Der Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf den Inhalt der Leistungsakte und trägt vor, dass zwar nicht bestritten werde, dass weitere außerschulische Lernförderung für B. notwendig sei, nach der Handlungsanweisung vom Ministerium seien aber die Leistungen nach § 35a SGB VIII vorrangig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

II.

Die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat in der Sache Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens ist der Ablehnungsbescheid vom 24.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2015, mit dem der Beklagte die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form der beantragten Lernförderung abgelehnt hat. Der ablehnende Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der Kläger hatte für seine Tochter einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine angemessene Lernförderung nach § 6b BKGG iVm. § 28 Abs. 5 SGB II und damit einen Anspruch auf Kostenerstattung für Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Der Kläger gehört grundsätzlich in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Nach § 6b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 BKGG erhalten Personen Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG haben und wenn im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Der Kläger ist der Kindergeldberechtigte. Anspruchsberechtigte Personen sind damit für alle Fälle der Leistungen für Bildung und Teilhabe die Kindergeldberechtigten. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage zum SGB II, dort sind die begünstigten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen selbst Anspruchsinhaber (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II) (Kühl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 6b BKGG, Rn. 6).

Die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 5 SGB II sind erfüllt. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Die Schule hat bestätigt, dass sie sich nicht in der Lage sieht, B. ausreichend zu fördern und hat die Notwendigkeit der außerschulischen Lernförderung bestätigt. Es erscheint eine Minderung der Auswirkungen der unstreitig vorliegenden Legasthenie und der Dyskalkulie auf das schulische Leistungsniveau durch die angestrebte Lernförderung möglich, so dass die Maßnahme geeignet ist. Hinsichtlich der anzustellenden Prognose dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. So kann insbesondere keine Erfolgsgarantie der Maßnahme gefordert werden. Soweit vorgetragen wird, dass mit Hilfe der Lernförderung B. ihre Leistungen stabilisieren und jeweils in die nächste Klassenstufe versetzt werden konnte, ist dies durchaus eine positive Prognose. Nach der Lerneinschätzung der Lernhilfe K. hätte B. ohne die kontinuierliche Unterstützung das jetzige Lernniveau nicht erreicht. Eine positive Lerneinstellung, Anstrengungsbereitschaft und auch Lernfreude sind B. von der Schule bescheinigt worden.

Der Umstand, dass die sog. Teilleistungsstörungen (Legasthenie und Dyskalkulie) voraussichtlich nicht mit einer kurzfristigen Intervention zu beheben ist, sondern mindestens eine langfristige Therapie erforderlich sein wird, steht dem Anspruch nach der aktuellen Rechtsprechung nicht entgegen. Zur Behandlung von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie kann Lernförderung auch dann gewährt werden, wenn voraussichtlich deren längerfristige Inanspruchnahme erforderlich ist, dies ist mittlerweile herrschende Ansicht (siehe dazu z.B. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. März 2014 – L 6 AS 31/14 B ER –, juris; SG Dortmund, Urteil vom 20. Dezember 2013 – S 19 AS 1036/12 –, juris; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – L 19 AS 2015/13 B ER –, m.w.N; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – L 2 AS 1285/14 B ER –, juris). Zwar soll nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3404 S. 105) Lernförderung nur in Ausnahmefällen und kurzfristig notwendig sein, um die schulischen Angebote zu ergänzen. Unabhängig von der Frage, ob dies die Verhältnisse, in denen sich Bedarf an Lernförderung ergibt, realistisch abbildet (zweifelnd Becker, SGb 2012, S. 187), hat diese Einschränkung keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden. Da die Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II nicht nur auf Nachhilfeleistungen im engeren Sinne begrenzt sind, umfassen sie auch andere Formen der Lernförderung, wie Förderungen bei Legasthenie oder Lese-/Rechtschreibschwäche (ebenso Becker, SGb 2012, S. 187, in diesem Sinne auch SG Marburg Beschluss vom 01.11.2012 - S 5 AS 213/12 ER). Eine langfristige Förderung ist auch notwendig, da Legasthenie die massive und lang andauernde Störung des Erwerbs der Schriftsprache (geschriebene Sprache) ist (so zu lesen bei Wikipedia). Die Lese-Rechtschreibschwäche ist kein vorübergehendes Entwicklungsphänomen, sondern stellt eine Störung dar, die ein Handicap für das gesamte Leben ist. Eine nur kurzfristige Förderung genügt nicht.

Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, weil § 10 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Vorrang von Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber Leistungen nach dem SGB II vorsieht. Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII sind gegenüber Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II grundsätzlich vorrangig (§ 10 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Nach der vorgelegten Stellungnahme des Jugendamtes werden schulbezogene Erziehungshilfen nach ( §§ 27 bis 35a SGB VIII) nicht gewährt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vorliegend ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VIII gegeben sein könnte. Legasthenie oder Dyskalkulie als solche stellen keine seelischen Störungen dar; vielmehr muss infolge der Legasthenie oder Dyskalkulie sekundär eine seelische Störung eingetreten sein (oder drohen), die nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt (std. Rspr., Siehe dazu Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII K § 35a, Rn. 26). Dass sich bei B. aus der Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten eine seelische Störung entwickelt hat, die ihrerseits geeignet ist, die schulische und soziale Eingliederung des Kindes zu beeinträchtigen, ist aus den eingereichten Zeugnissen und nach der Stellungnahme des Klägers aus dem bescheinigten Sozialverhalten nicht ersichtlich und auch von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besteht jedenfalls nach der Rechtsprechung erst dann, wenn die seelische Störung so intensiv ist, dass sie über bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen, in behinderungsrelevanter Weise hinausgeht. Dies kann z.B. bei einer auf Versagensängsten beruhenden oder drohenden Schulphobie, einer totalen Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule der Fall sein. Es verbietet sich demnach, jede Beeinträchtigung in der Schule, die aufgrund einer Legasthenie oder Dyskalkulie eintritt, schon als Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu definieren (so VG Göttingen, Urteil vom 28. Januar 2015 – 2 A 1006/13 –, juris Rn. 61). B. wurde jedoch bescheinigt, dass sie in der Klasse gut integriert ist und eine gute Lernmotivation hat. B. verhält sich allen Mitschülern gegenüber herzlich und aufgeschlossen.

Die Entwicklung einer seelischen Störung aus der Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, die mittlerweile in unserer Gesellschaft akzeptiert und auch nicht selten ist, ist auch nicht die Regel, so dass die generelle Aufforderung der Beklagten zur Antragstellung bei allen Kinder mit Legasthenie und Dyskalkulie nach Auffassung der Kammer völlig unverhältnismäßig ist. Insoweit hat sich in unserer Gesellschaft durch stärkere Aufklärung in den letzten Jahren ein Wandel vollzogen. Negativen Auswirkungen der sog. Teilleistungsstörungen (Legasthenie und Dyskalkulie) werden heute im Schulalltag durch eine Vielzahl von Maßnahmen (z.B. individuelle Förderung der Schüler nach frühzeitiger Feststellung des Förderbedarfes, abweichende Bewertung von Schülerleistungen, spezielle Fortbildung der Lehrer) begegnet. Nach dem Legasthenie-Erlass Mecklenburg-Vorpommern vom 08. September 2005 können Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs die Ausweitung der Arbeitszeit bei Klassenarbeiten, das Bereitstellen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln oder das Einordnen der Leistung unter dem Aspekt des erreichten Leistungsstandes sein. Eine stärkere Gewichtung der mündlichen Leistungen kommt im Bereich des Lesens und Rechtschreibens vornehmlich im Fach Deutsch und in den Fremdsprachen zur Anwendung. In Einzelfällen kann auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung im Fach Deutsch während der Förderphase unter Anwendung des pädagogischen Ermessensspielraumes verzichtet werden. Im Bereich der Fremdsprachen ist analog zu verfahren. In den übrigen Fächern ist es möglich, bei schriftlichen Arbeiten die Rechtschreibleistung nicht mit einzubeziehen. Bei besonderen Schwierigkeiten im Rechnen können in Phasen intensiver Förderung für einen begrenzten Zeitraum Teilnoten gegeben werden. Diese Maßnahmen führen zu einem Wegfall des Leistungsdruckes und so zu einer psychischen Entlastung der Kinder, die in der Vergangenheit oftmals unter den schlechten Rechtschreibnoten in Diktaten oder Mathearbeiten, Bemerkungen unter Aufsätzen oder dem Gefühl des Versagens beim Vorlesen gelitten haben. Durch den zusätzlichen außerschulischen Förderunterricht wird auch der Zwang mit dem Kind zu Hause zu üben reduziert und es entspannt sich die Eltern-Kind-Situation. Insoweit beugt auch die beantragte Leistung der Entwicklung einer seelischen Störung vor.

Es ist daher abzuwägen, ob die betroffenen Kinder den Belastungen des von Herrn H genannten umfassenden Prüfverfahrens auszusetzen sind. Auch aus der Handlungsempfehlung des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales, die für das Gericht nicht bindend ist, ergibt sich nicht, dass grundsätzlich von jedem Schüler, der eine langfristige Förderung braucht, ein Antrag beim Jugendamt zu stellen ist. Die Notwendigkeit für die Eingliederungshilfe muss durch eine medizinische Fachkraft (Kinder- oder Jugendpsychiater) anhand einer medizinischen Diagnostik (ICD10) festgestellt werden, wobei allein das Vorliegen einer Entwicklungsstörung nach ICD F 80-89 nicht ausreicht. Die Lese-Rechtschreibstörung ist eine von der WHO unter der Ziffer F81.0 beschriebene „Entwicklungsbeeinträchtigung schulischer Fertigkeiten, jedoch keine seelische Störung. Mangels Anhaltspunkte (keine auf Versagensängsten beruhenden oder drohenden Schulphobie, keiner totalen Schul- und Lernverweigerung, kein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule) für das Vorliegen einer seelischen Störung ist die Entscheidung des Klägers, seine Tochter nicht den Belastungen eines Prüfverfahrens auszusetzen, nicht zu beanstanden und führt daher nicht zum Ausschluss des Anspruches nach § 6b BKGG iVm. § 28 Abs. 5 SGB II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Berufung ist nicht statthaft, da der Beschwerdewert nicht 750 € übersteigt. Gründe für die Zulassung der Berufung bestanden nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache liegt nicht vor.

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