OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2001 - 35 U 48/00
Fundstelle
openJur 2011, 16273
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 41 0 21/00
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.04.2000 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über die Provisionen zu erteilen, die die Klägerin und die Firma T durch Aufträge verdient haben, die sie der Beklagten in der Zeit vom 17.01. - 30.09.1994 vermittelt haben.

Der weitergehende Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs wie auch der Antrag der Klägerin auf Provisionszahlung für in der Zeit vom 01.11.1989 - 16.01.1994 von ihr oder der Firma T vermittelte Aufträge wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Klageanträge zu b) und c) (Anträge zu 2. und 3. der Berufungsbegründung) wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das hierbei auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin um mehr als 60.000,00 DM.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte mit ihrer am 12.03.1996 anhängig gemachten, nach am 17.12.1999 erfolgter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses am 29.12.1999 zugestellten Klage aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der von ihrem früheren Geschäftsführer geführten Fa. T auf Erteilung eines Buchauszugs sowie Provisions- und Ausgleichszahlung in Anspruch.

Die Beklagte befasst sich, ebenso wie auch die Klägerin, mit der Fertigung von Bauelementen wie u.a. Aluminiumtüren und fenster. Die Klägerin war für sie ab 1993 -ebenso wie schon vorher die Fa. T seit 1992 und ihr Geschäftsführer T2 seit 1985 - als Handelsvertreterin tätig, wobei die Klägerin ihrerseits Untervertreter einsetzte.

Nach Unstimmigkeiten zwischen den Parteien teilte die Beklagte ihrer Kundschaft mit einem Rundschreiben vom 26.10.1994 mit, dass die Klägerin sowie die Fa. T3 nicht mehr als ihre Handelsvertreter fungierten, sondern fortan nur noch in eigenem Namen tätig seien. Unstreitig haben die Klägerin und die Fa. T3 ab Oktober 1994 keine Tätigkeiten mehr für die Beklagte entfaltet. Mit Schreiben vom 13.09.1995 ließen sie die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses erklären.

Die Klägerin hat behauptet, die von ihr eingesetzten Handelsvertreter seien -ebenso wie die der Fa. T3 - befugt gewesen, bei Entgegennahme von Aufträgen frei zu entscheiden, ob sie diese für die Beklagte oder aber für sie -die Klägerin- zur eigenen Fertigung und Montage entgegen nahmen. Diese Handhabung sei der Beklagten bekannt gewesen und von ihr über Jahre nicht moniert worden. Erst nach Eintritt von Umsatzrückgängen habe die Beklagte dann Ende 1994 von ihr -der Klägerin- verlangt, die Fertigung und Montage von Aluminiumbauelementen aufzugeben, was sie jedoch -unstreitig- abgelehnt habe. Daraufhin habe die Beklagte die Zahlung von Provisionsvorschüssen reduziert, ihre -der Klägerin- Untervertreter wie auch die der Fa. T3 abgeworben und durch ihr Rundschreiben vom 26.10.1994 versucht, auch ihre Kunden abzuwerben. Die abgeworbenen Untervertreter seien zudem an ihre -der Klägerin- Kunden herangetreten und hätte diese in einigen Fällen veranlasst, bereits geschlossene Verträge nicht zu erfüllen, sondern statt dessen neue Verträge mit der Beklagten abzuschließen. Hierdurch sei ihr erheblicher Schaden zugefügt und -ebenso wie auch der Fa. T3- die Grundlage einer weiteren Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte entzogen worden.

Die Fa. T3 habe die ihr gegen die Beklagte zustehende Ansprüche inzwischen an sie -die Klägerin- abgetreten.

Die Beklagte hat behauptet, anlässlich einer gemeinsamen Besprechung im September habe sie den Geschäftsführer der Klägerin T2 aufgefordert, es fortan zu unterlassen, Aufträge nicht für sie -die Beklagte- sondern zur Fertigung und Montage durch die Klägerin entgegen zu nehmen. Dies habe T2 abgelehnt und mündlich die Kündigung des Handelsvertretervertrages erklärt. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses seien die Untervertreter der Klägerin und der Fa. T3 von sich aus an sie -die Beklagte- herangetreten und hätten ihre Dienste angeboten. Ausgleichspflichtige Vorteile habe sie nicht erlangt, da es sich bei den von der Klägerin und der Fa. T3 geworbenen Kunden im wesentlichen um sog. Einmal-Kunden gehandelt habe. Die Beklagte hat daneben die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, Ansprüche stünden weder der Klägerin noch der Fa. T3 zu, weshalb dahinstehen könne, ob eine Forderungsabtretung überhaupt erfolgt sei. Dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch stehe entgegen, dass die Klägerin wie auch die Fa. T3 ihre Handelsvertreterverträge mit der Beklagten selbst gekündigt hätten, ohne dass sich feststellen lasse, dass die Beklagte hierzu Anlass gegeben habe. Die für die Zeit bis einschließlich September 1994 geltend gemachten Ansprüche auf Provisionszahlung seien hingegen verjährt, erst danach entstandene Provisionsansprüche dagegen nicht Gegenstand der Klage.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Sie wiederholt und vertieft weitgehend ihr bisheriges Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin Auskunft und Buchauszug zu erteilen über die Provisionen, die die Klägerin und die Firma T verdient haben durch Aufträge, die sie der Beklagten in der Zeit von November 1989 bis September 1994 vermittelt haben;

2. die sich aus der Auskunft, Rechnungslegung und Buchauszug ergebenden Provisionen an die Klägerin zu zahlen;

3. den nach Maßgabe der Auskunft der Klägerin und der Firma T zustehenden Handelsvertreterausgleich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 02.03.2001 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

1.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu Recht gemäß § 87 c II HGB die Erteilung eines Buchauszugs über Provisionen, die sie oder die Firma T in der Zeit vom 17.01. - 30.09.1994 durch Vermittlung von Aufträgen an die Beklagte verdient haben. Der weitergehende Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist dagegen unbegründet

a)

Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des -wenn auch nur informatorisch gehörten- Zeugen T2 hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Fa. T3 ihr gegen die Beklagte zustehende Ansprüche, soweit sie Gegenstand der Klage sind, vor Rechtshängigkeit an die Klägerin abgetreten hat.

b)

Unstreitig sind die Klägerin wie auch die Fa. T3 als Handelsvertreter i.S.d. § 84 I HGB für die Beklagte tätig geworden. Als solche haben sie nach § 87 c II HGB Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs "über alle Geschäfte, für die (ihnen) nach § 87 HGB Provision gebührt”. Einer besonderen Begründung der Forderung nach Erteilung eines Buchauszugs bedarf es grundsätzlich nicht, insbesondere muss der Handelsvertreter nicht geltend machen, dass er Zweifel an der Richtigkeit ihm erteilter Provisionsabrechnungen habe (Küstner/Thume, Bd. 1, 3. Aufl. Rz. 1472; Senat, Urteil vom 12.12.1997 -35 U 25/97 = OLGR 1998, 48).

c)

Der Anspruch auf Buchauszug ist auch nicht verjährt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt, in dem der Handelsvertreter einen vollständigen Buchauszug verlangen kann (BGH NJW 1981, 457). Dass dies vor dem 01.01.1995 der Fall war, lässt sich nicht feststellen. Zugunsten der Klägerin und der Firma T3 ist insoweit davon auszugehen, dass es aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 11.01.1994 zu einer -zumindest stillschweigenden- Änderung der zuvor geltenden Provisionsvereinbarungen dahingehend gekommen ist, dass mit Wirkung ab dem 17.01.1994 Geschäfte mit einer längeren Zahlungsfrist erst nach erfolgter Zahlung des Kunden verprovisioniert werden sollten. Da die Klägerin wie auch die Firma T3 noch bis September 1994 für die Beklagte tätig geworden sind, ist nicht auszuschließen, dass einzelne der ihnen zustehende Provisionen aus vermittelten Aufträgen erst im Jahr 1995 fällig geworden sind. Die Verjährungsfrist lief danach hinsichtlich des Anspruchs aus § 87 c II HGB erst am 31.12.1999 ab und ist durch die am 29.12.1999 erfolgte Zustellung der Klage rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 I BGB).

d)

Gleichwohl kann die Klägerin von der Beklagten keinen Buchauszug über Provisionsansprüche aus vor dem 17.01.1994 erteilten und von ihr oder der Firma T3 vermittelten Aufträgen verlangen.

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs wird gegenstandslos, soweit Provisionsansprüche, deren Vorbereitung der Auszug dienen soll, unstreitig nicht (mehr) bestehen, endgültig abgerechnet oder aber verjährt sind.

Bis zum 31.12.1994 entstandene Provisionsansprüche der Klägerin und der Firma T sind hier verjährt. Die Verjährung trat mit Ablauf des 31.12.1998 ein (§ 88 HGB); die am 12.03.1996 anhängig gemachte Klage der Beklagten hatte insoweit keine verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 209 I BGB), da ihre Zustellung wegen von der Klägerin zu vertretender verzögerter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erst nach Verjährungseintritt am 29.12.1999 und damit nicht mehr "demnächst” i.S.d. § 270 III ZPO erfolgt ist.

e)

Nicht verjährt sind dagegen etwaige Provisionsansprüche, die auf in der Zeit vom 17.01. - 30.09.1994 vermittelte Geschäfte zurückgehen, aufgrund geänderter Provisionsabsprache nach Maßgabe des Schreibens der Beklagten vom 11.01.1994 aber erst im Jahr 1995 entstanden sind. Auch diese waren -entgegen der Auffassung des Landgerichts- bereits Gegenstand der ursprünglichen Klage, die damit insoweit die Verjährung unterbrach. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens und die danach erfolgte Gleichsetzung des Terminus "verdiente” Provisionen (Klageantrag zu a) der Klageschrift vom 12.03.1996) mit "entstandene” Provisionen verdienen keine Zustimmung. Die Klägerin hat ihren Antrag offenkundig allein deshalb auf die Zeit bis einschließlich September 1994 beschränkt, weil sie und die Firma T nur bis dahin überhaupt für die Beklagte tätig waren und Aufträge vermittelt haben. Bei dieser Sachlage versteht der Senat das Klagebegehren der Klägerin dahin, dass mit "verdienten” Provisionen solche gemeint sind, für die sie und die Firma T3 alles von ihrer Seite Erforderliche getan haben, im Zweifel durch schlichte Vermittlung des zugrunde liegenden Geschäftes.

f)

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs lässt sich, soweit er sich auf den Zeitraum vor dem 16.01.1994 erstreckt, auch nicht etwa mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Klägerin und die Firma T3 den Buchauszug auch zur Darlegung ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs benötigen. Denn der Buchauszug kann nicht allein zur Vorbereitung einer Ausgleichsklage verlangt werden.

2.

Eine gesonderte Auskunft -neben dem Buchauszug- hat die Klägerin nach Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten vor dem Senat nicht (mehr) begehrt. Ein näheres Eingehen hierauf erübrigt sich mithin.

3.

Der mit dem Klageantrag zu b) (Berufungsantrag zu 2.) verfolgte Anspruch der Klägerin auf Provisionszahlung (2. Stufe ihrer Stufenklage) war im Hinblick auf die erhobene Einrede der Verjährung abzuweisen, soweit er sich auf vor dem 16.01.1994 vermittelte Aufträge stützt. Die Beklagte ist insoweit berechtigt, die Leistung zu verweigern, da die Ansprüche -wie dargelegt- verjährt sind (§ 222 BGB).

4.

Hinsichtlich etwaiger Provisionsansprüche der Klägerin und der Firma T aus in der Zeit vom 17.01. - 30.09.1994 vermittelten Geschäften war die Sache dagegen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, da Bestehen und Höhe etwaiger Ansprüche maßgeblich vom Inhalt des -in der ersten Stufe- noch zu erteilenden Buchauszugs abhängen werden.

5.

Auch hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Ausgleichsanspruch wurde hier als 3. Stufe einer Stufenklage geltend gemacht, weshalb das Landgericht ihn nur dann abweisen durfte, wenn sich bereits bei Prüfung der Klage auf Erteilung eines Buchauszugs und deren Abweisung ergab, dass damit auch dem Ausgleichsanspruch die materiellrechtliche Grundlage entzogen wurde. Dies war indes ersichtlich nicht der Fall, der Klägerin blieb auch nach Abweisung ihres Antrags auf Erteilung eines Buchauszuges unbenommen, ihren Ausgleichsanspruch noch substantiiert darzulegen und so ihre Klage insoweit schlüssig zu machen. Das Landgericht durfte danach nur durch Teilurteil über den Auskunftsantrag sowie den Antrag auf Provisionszahlung entscheiden, soweit dieser verjährte Ansprüche betraf, mußte im übrigen aber beachten, dass die 3. Stufe der Klage, den Ausgleichsanspruch, erst nach Erledigung der vorhergehenden und einem Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreits in der nächsten Stufe behandelt und beschieden werden durfte (Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl. § 254 Rz. 9; BGH NJW 1982, 235).

6.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Hinweis der Beklagten auf die erfolgte Eigenkündigung der Klägerin und der Firma T3 zu keiner abweichenden Bewertung führt und insbesondere nicht die Annahme rechtfertigt, etwaige Ausgleichsansprüche seien nach § 89 b III Nr. 1 HGB ausgeschlossen.

a)

Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin und die Fa. T3 hätten bereits im September 1994 eine Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt, ist unerheblich, da weder nach Ort, Zeitpunkt noch den konkreten Begleitumständen der angeblichen Kündigungserklärung hinreichend substantiiert.

b)

Die mit Anwaltsschreiben vom 13.09.1995 ausgesprochene Eigenkündigung der Klägerin und der Firma T3 ließ deren Ausgleichsanspruch hingegen unberührt, da die Beklagte durch ihr Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung geben hatte und die Kündigung im übrigen rechtzeitig erfolgte.

An den "begründeten Anlass” i.S.d. § 89 b II Nr. 3 HGB sind nach der Rechtsprechung (BGH MDR 1996, 371; MDR 1987, 376) wegen der den Ausgleichsanspruch bestimmenden Billigkeitsgesichtspunkte weniger strenge Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Kündigungsgrund. Daher kann hierfür im Einzelfall auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers genügen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass hierdurch eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird (BGH aa0.).

Eine derartige Situation hatte die Beklagte durch ihre sog. Kundeninformation vom 26.10.1994 (Bl. 10) geschaffen, in der sie der Klägerin und der Fa. T3 Dritten gegenüber die Legitimation für ein weiteres Tätigwerden in ihrem -der Beklagten- Namen absprach. Hierdurch entzog die Beklagte der Klägerin und der Fa. T3 zum einen die Basis für ein weitere Tätigkeit als Handelsvertreter, brachte zum anderen aber auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie ein solches Tätigwerden auch nicht mehr wünschte.

Die Kündigung der Klägerin und der Fa. T3 erfolgte auch rechtzeitig. Insoweit ist davon auszugehen, dass nach der Rechtsprechung (vgl. nur OLG Düsseldorf, OLGR 1999, 53 ff, 54 m.w.N. auch zur einschlägigen Rechtsprechung des BGH) die Bestimmung des § 626 II BGB auf das Handelsvertreterverhältnis weder direkt noch entsprechend anwendbar ist, es jedoch einem allgemeinen Rechtsgedanken entspricht, dass bestehende Kündigungsgründe aus Gründen der Rechtssicherheit innerhalb angemessener Frist geltend gemacht werden (OLG Düsseldorf, aa0.). Hier lag zwar zwischen dem als vertragswidrig beanstandeten Verhalten der Beklagten und der Kündigungserklärung vom 13.09.1995 fast ein Jahr. Gleichwohl war die Kündigung vom 13.09.1995 nicht verspätet, da das Verhalten der Beklagten Dauercharakter hatte und eine weitere Zusammenarbeit faktisch unmöglich machte.