LG Flensburg, Beschluss vom 23.03.2016 - 5 T 152/14
Fundstelle
openJur 2016, 5375
  • Rkr:
Verfahrensgang

1. An der freien Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse.

2. Die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift § 4 Abs. 7 JVKostenO scheidet bereits dann aus, wenn im Internet veröffentlichte Daten mittelbar gewerblich genutzt werden.

3. Die gerichtliche Publikationspflicht umfasst es nicht, dass Gerichte Entscheidungen vollständig kostenfrei zur Verfügung stellen müssen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

Der Beschwerdeführer - Betreiber der für private und gewerbliche Nutzer kostenfreien juristischen Datenbank openJur - forderte am 27.09.2011 bei dem Beschwerdegegner die Übersendung der Entscheidung 16 U 140/10 vom 15.09.2011 an. Diese wurde ihm von dem Beschwerdegegner antragsgemäß zugesandt. Mit Kostenrechnung vom 12.10.2011 stellte er dem Beschwerdeführer einen Betrag von 12,50 € in Rechnung.

Gegen diese Kostenrechnung wendet sich der Beschwerdeführer mit Erinnerung vom 11.11.2011 (Bl. 3-4 d.A.) und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, in der Veröffentlichungstätigkeit von openJur sei ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen, das unter den Befreiungstatbestand des § 7a Abs. 3 JVKostenO bzw. Gebührenverzeichnis Nr. 5 Anmerkung 2 zu § 1 Abs. 2 LJV KostenG falle. Der Beschwerdegegner ist dagegen der Auffassung, eine Befreiung von der Zahlung zur Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis Nr. 5 Anmerkung 2 LJVKo-stenG komme nicht in Betracht, weil jedermann der kostenfreie Zugriff auf die bei dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Entscheidungen möglich sei und die Daten somit auch für gewerbliche Zwecke genutzt werden könnten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liege insoweit nicht vor.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 20.12.2011 (Bl. 17-19 d.A.) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kostenbefreiungstatbestand sei nicht erfüllt. Es handele sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen grundsätzlich um eine öffentliche Aufgabe, die hier erfüllt worden sei. Von einer Kostenfreiheit sei erst dann auszugehen, wenn sich aus besonderen Gründen das öffentliche Interesse ergeben würde. Im Übrigen lege ein Befreiungstatbestand gemäß § 4 Abs. 7 JVKostenO nicht vor, denn die Daten könnten auch von gewerblichen Nutzern abgefragt werden und stünden damit auch zur gewerblichen Nutzung bereit.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 10.01.2012 (Bl. 23-27 d.A.). Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.01.2012 (Bl. 32 d.A.) lediglich dahingehend abgeholfen, dass es die Beschwerde zugelassen hat. Inhaltlich fand eine Abhilfe nicht statt.

Inhaltlich wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdevorbringens seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führt er aus, es sei nicht relevant, ob auch gewerbliche Nutzer von einer Veröffentlichung profitieren; es ginge dem Beschwerdegegner vielmehr um eine kommerzielle Verwertung der eigenen Gerichtsentscheidungen. Ausreichend für eine Kostenbefreiung sei allein die freie Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen; dieser Zweck allein begründe das überwiegende öffentliche Interesse. Die freie Veröffentlichung sei der Verkündung von Rechtsnormen ähnlich und damit von überragenden Interesse, auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Sozialstaatsprinzip. OpenJur erlaube zwar die gewerbliche Nutzung. Hier sei allerdings zwischen gewerblicher "Nutzung“ und gewerblicher „Weiterverwendung“ zu unterscheiden. Letztere sei unter der von openJur verwendeten Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 Dritten ohnehin nicht erlaubt.

Das Landgericht Flensburg hat die Beschwerde durch Beschluss der Einzelrichterin vom 18.06.2012 (Bl. 37-40 d.A.) zurückgewiesen und zugleich die weitere Beschwerde zugelassen. Diese wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.07.2012 (Bl. 54 ff d.A.) erhoben. Unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens wendet sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die BR-Drs. 339/01 Seite 26 weiterhin gegen eine Differenzierung der Kenntnisnahme von Gerichtsentscheidungen danach, ob der Leser als Privatperson Entscheidungen lediglich für den Privatgebrauch zur Kenntnis nehme oder als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger während seiner Arbeitszeit und für den Bereich seiner Beschäftigung bzw. Selbständigkeit. Vielmehr sei der § 4 Abs. 7 JVKostO nur dann nicht anwendbar, wenn die Veröffentlichung dem Veröffentlichenden oder Dritten unmittelbar Erwerbszwecken diene. Überdies diene die Veröffentlichungstätigkeit von openJur sowohl der Förderung der Wissenschaft als auch der Förderung der Volks- und Berufsbildung. Neben der eigentlichen Veröffentlichung bereite openJur die betroffenen Gerichtsentscheidungen hinsichtlich einer einfachen und dauerhaften Auffindbarkeit und Abrufbarkeit auf und hebe als besonders veröffentlichungswürdig eingestufte Entscheidungen überdies hervor. Demgegenüber habe beispielsweise ein Kommentar einen eingeschränkteren Adressatenkreis. Schließlich sei auch zu beachten, dass das OLG Schleswig in den Jahren 2011 und 2012 lediglich einen geringen Anteil seiner durch juris und beck-online veröffentlichten Entscheidungen auch selbst frei veröffentlicht habe.

Durch Beschluss vom 03.07.2014 (Bl. 58-60 d.A.) hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 18.06.2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da das Beschwerdegericht bei Entscheidung der Sache, welcher durch Zulassung der Rechtsbeschwerde eine grundsätzliche Bedeutung beigemessen worden sei, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.

Vor dem Landgericht Flensburg erhielten die Parteien in der Folgezeit Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahmen. Durch Beschluss vom 10.03.2016 übertrug die Einzelrichterin das Verfahren sodann auf die Kammer zur Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.

II.

Die - vom Amtsgericht gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2 JVKostenO, 14 Abs. 3 Satz 2 KostenO zugelassene - Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch auch unter Berücksichtigung des vertiefenden weiteren Beschwerdevorbringens unbegründet.

Die Kostenfestsetzung des Beschwerdegegners ist nicht zu beanstanden. Dieser hat für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten gemäß § 1 LJVKostenG i.V.m. Nr. 5 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 LJ VKostenG) die dort vorgesehene Gebühr von 12,50 € erhoben.

Ein Befreiungstatbestand ist nicht gegeben.

§ 4 Abs. 7 JVKostenO - der bestimmt, dass keine Kosten erhoben werden, wenn Daten im Internet zur nicht gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden - ist nicht anwendbar. Denn die hier relevanten Daten werden schon nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers auch zur gewerblichen Nutzung bereitgestellt. Die von dem Beschwerdeführer vorgenommene Differenzierung nach gewerblicher „Nutzung“ und gewerblicher „Weiterverwendung“ geht ins Leere. Denn das Gesetz trifft eine solche Differenzierung nicht. Es kommt aber im Übrigen nicht darauf an, ob und inwiefern der Beschwerdeführer selbst kommerziell tätig wäre oder ob Dritte die vorgehaltenen Daten kommerzialisieren könnten. Die Bereitstellung zur gewerblichen Nutzung für sich genommen - oder die Möglichkeit zu einer auch gewerblichen Nutzung jedenfalls durch Dritte -reicht nach Ansicht der Beschwerdekammer aus, um eine Kostenfreiheit nach § 4 Abs. 7 JVKostenO auszuschließen.

Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 LJVKostenG i.V.m. Nr. 5 Anm. 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostenG) bzw. des Befreiungstatbestandes aus § 7a Abs. 3 JVKostO i.V.m. Nr. 5 Anm. 3 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostenG) bzw. des Befreiungstatbestandes aus § 4 Absatz 6 JVKostO sind nicht erfüllt. Denn die Veröffentlichung liegt nicht - wie jeweils erforderlich - überwiegend im öffentlichen Interesse. Hierfür reicht die bloße Veröffentlichung als solche - wie sie der Beschwerdeführer verfolgt - nicht aus (vgl. AG Münster, Beschluss vom 06.10.2008 - 56/28.27). Es ist beispielsweise erforderlich, dass die Entscheidungen im Rahmen eines Forschungsvorhabens öffentlichen Zwecken diesen oder diese für Zwecke der Aus- und Fortbildung dienen (vgl. BT-Drucksache 13/9438, Seite 10). Über den Veröffentlichungszweck hinaus bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was ein überwiegendes öffentliches Interesse hätte rechtfertigen können, etwa eine wissenschaftliche Verwertung, zum Beispiel zur Forschung oder - wie im vom Landgericht Lüneburg NJW 2010, 881 entschiedenen Fall - weiteren wissenschaftlichen Auswertung. Es sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die eine Kostenfreiheit rechtfertigen würden.

Der Beschwerdegegner kommt im Übrigen seiner Publikationspflicht in vollem Umfang nach.

Sämtliche der vom Beschwerdeführer umfangreich dargestellten rechtsstaatlichen Anforderungen, die Gegenstand etwa der Entscheidungen BVerwG NJW 1997, 2694; OLG Köln NJW-RR 2003, 429; LG Berlin NJW 2002, 838 sind, werden vom Beschwerdegegner verwirklicht. Es sind keine Einschränkungen in der Übersendung von Entscheidungen erkennbar, auch der Beschwerdeführer hat die angeforderte Entscheidung ohne weiteres erhalten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwächst aus der Publikationspflicht keine Pflicht der Gerichte, Entscheidungen vollständig kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Im Gegenteil ist die Erhebung von Gebühren gesetzlich in § 1 Abs. 1 Satz 1 LJVKostenG ausdrücklich vorgesehen, hier durch die Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostenG konkretisiert und der Regelfall. Es handelt sich bei der Kostenerhebung für die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter gerade nicht - wie der Beschwerdeführer meint - um eine „kommerzielle Verwertung der eigenen Gerichtsentscheidungen“, sondern um eine auf Kostendeckung ausgerichtete Gebühr: Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG NJW 1979, 1345).

Bei den Befreiungstatbeständen § 1 Abs. 1, Abs. 2 LJVKostenG i.V.m. Nr. 5 Anm. 2 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostenG), § 7a Abs. 3 JVKostO i.V.m. Nr. 5 Anm. 3 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 2 LJVKostenG) und § 4 Abs. 6 JVKostO handelt es sich - ebenso wie bei der Gegenleistungsvereinbarung gemäß § 7a Abs. 1, Abs. 2 JVKo-stenO - um Ausnahmevorschriften, die nicht lediglich an ein öffentliches Interesse anknüpfen, sondern ein Überwiegen des öffentlichen Interesses voraussetzen. Dies erfordert allerdings - wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat - besondere Gründe, die hier nicht vorliegen.