LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2009 - 6 Ta 624/09
Fundstelle
openJur 2016, 5267
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. L. u. a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.2009 in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 28.09.2009 (nicht "03.04.2009") abgeändert:

Der Streitwert für den Vergleich vom 14.09.2009 wird auf 28.605,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts in der Fassung des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses war entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers abzuändern.

Die Beschwerdekammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass Ziffer 6 keinen eigenen Wert enthält. Wenn die Parteien in einem Vergleich eine Regelung treffen, die inhaltlich hinreichend bestimmt ist, so ist dies auch bei der Bewertung eines Mehrvergleichs grundsätzlich zu berücksichtigen.

Ausweislich des Vergleichswortlautes in Ziffer 6 hat die Klägerin sich verpflichtet, die im Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 05.07.2009 aufgestellten Vorwürfe und Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten und diese ausdrücklich zu widerrufen. Sie verpflichtet sich darüber hinaus, es sofort zu unterlassen, insbesondere in Bezug auf die Geschäftsführung der Beklagten wörtlich oder sinngemäß die in diesem Schreiben erhobenen Vorwürfe und Behauptungen aufzustellen oder aufstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

Damit haben die Parteien eine Regelung über eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit getroffen, bei der gemäß § 48 Abs. 2 GKG i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen ist.

Die Höhe des Streitwertes wird dabei u. a. davon beeinflusst, unter welchen Umständen die Behauptung aufgestellt worden ist, in welchem Umfang sie Dritten zur Kenntnis gelangt und mit welchen wirtschaftlichen Interessen sie verknüpft ist. Dabei sollte allerdings - auch wenn die Parteien sich subjektiv schwer betroffen fühlen - eine objektive Sichtweise stets beibehalten werden. Über den Hilfsstreitwert von 4.000,- € ist deutlich hinauszugehen, wenn die Ehrkränkung stark den Bereich des sozialen Ansehens berührt (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 1421/1423; BAG vom 02.03.1998 - 9 AZR 61/96 - (A), NZA 1998, 670).

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze scheint es vertretbar, wenn die zwischen den Parteien unstreitig verhandelte Vergleichsregelung geringfügig über den Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG hinausgeht. Der Wert mit 5.000,00 € erscheint insoweit angemessen.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Goeke

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