ArbG Aachen, Teilurteil vom 20.02.2004 - 9 (5) (6) Ca 3797/03
Fundstelle
openJur 2016, 5052
  • Rkr:

1) Auch die Annahme eines groben Behandlungsfehlers im zivilrechtlichen Arzthaftungsprozess führt nicht zwingend zur Annahme einer erforderlichen individuellen groben Fahrlässigkeit im Regressprozess des Arbeitgeber-Krankenhauses gegen den behandelnden angestellten Arzt.

2) Dies gilt insbesondere dann, wenn der zivilrechtlich angenommene grobe Behandlungsfehler darauf beruht, das die Entscheidungsfindung im Krankenhaus im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei und sich die Summe der getroffenen Fehlentscheidungen zu einem groben Behandlungsfehler summiere, diese jedoch nicht sämtlich einem einzelnen konkreten behandelnden Arzt zur Last gelegt werden können.

3) Gerade der Umstand, dass mehrere Ärzte einen vergleichbaren Fehler machen, spricht individuell zugunsten des einzelnen Arztes gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit.

Tenor

1.Die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtet Klage wird abgewiesen.

2.Die Kostenentscheidung bleibt vorenthalten.

3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Teilurteil wird auf 1.176.555,30 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Regressansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes D. L. am 27./28.09.1987.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) waren in der Frauenklinik der Klägerin als Ärzte im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse fand der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) kraft arbeitvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Der Beklagte zu 1) war bei der Klägerin in der Zeit vom 01.04.1980 - 13.06.1989 als Oberarzt, der Beklagte zu 3) in der Zeit vom 03.03.1983 - 31.03.1988 als Assistenzarzt und der Beklagte zu 4) in der Zeit vom 02.05.1986 - 31.12.1989 ebenfalls als Assistenzarzt tätig.

Die 42-jährige schwangere Frau S. L. fand sich am 27.09.1987 in der Frauenklinik der Klägerin zur CTG-Untersuchung ein. Ein erstes CTG wurde um 12.30 Uhr erstellt. Weitere CTGs wurden um 16.00 Uhr und um 18.00 Uhr erstellt. Der Beklagte zu 1), der am Abend des 27.09.1987 als zuständiger Oberarzt für die Abteilung tätig war, stufte die CTGs nicht als pathologisch oder kritisch ein und ordnete in den Abendstunden die Fortschreibung der Einzel-CTGs an, da die Patientin S. L. das Anlegen eines Dauer-CTGs ablehnte. Der Dienst der Beklagten zu 3) und 4) begann am 27.09.1987 um 20.00 Uhr. Der Beklagte zu 3), der bei seinem Dienstantritt die bis dahin angefertigten CTGs gesehen hatte, stufte diese als kritisch ein und teilte dies dem Beklagten zu 1) mit. Der Beklagte zu 1) erklärte dem Beklagten zu 3) jedoch, dass er die CTG-Aufnahme nicht für kritisch halte und noch nichts unternommen werden müsse. Nach der damals bei der Klägerin geltenden Kompetenzordnung waren die untergeordneten Assistenzärzte nicht befugt, eigenverantwortlich und ohne Zustimmung des Oberarztes eine Schnittentbindung durchzuführen. Der Beklagte zu 3) fertigte in der Nacht zum 28.09.1987 weitere CTGs an. Gegen 22.00 Uhr informierte er den Beklagten zu 1) erneut darüber, dass er das aktuell erstellte CTG für kritisch halte. Der Beklagte zu 1) sah sich jedoch nicht veranlasst, etwas zu unternehmen. Der Beklagte zu 3) konsultierte den Beklagten zu 1) noch einmal zwischen 24.00 Uhr und 1.00 Uhr. Der Beklagte zu 1) ordnete bei dieser Gelegenheit an, ihn im Falle einer Dezeleration (Herztonabfall) zu benachrichtigen. Die Beklagten zu 3) und 4) stellten am Morgen des 28.09.1987 zwischen 6.00 und 7.00 Uhr eine Dezeleration fest. Der Beklagte zu 1) wurde informiert, die Kaiserschnittentbindung wurde sodann um kurz vor 7.00 Uhr eingeleitet. Das Kind war bei der Geburt zunächst klinisch tot und musste reanimiert werden. Es bestanden eine Geburtsasphyxie sowie eine hochgradige Anämie. Das Kind erlitt einen schweren Hirnschaden, der sich in den ersten Tagen nach der Geburt weiter entwickelte. Das Kind ist seit der Geburt schwerst körperlichgeistig behindert. Im Rahmen des Haftungsprozesses, den das Kind D. L., vertreten durch ihre Mutter S. L., vor dem Landgericht Aachen gegen die Klägerin geführt hat (Landgericht Aachen 11 O 211/99), wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Auffassung des Sachverständigen war bereits das erste CTG vom 27.09.1987 von 12.30 Uhr pathologisch; selbst wenn dieses aber nur als suspekt einzustufen gewesen wäre, so sei auch in diesem Fall zu lange mit der Entscheidung für die Schnittentbindung gezögert worden; in jedem Fall hätte eine engmaschige CTG-Kontrolle stattfinden müssen, was dazu hätte führen müssen, dass spätestens nach ein bis zwei Stunden die Indikation zu einer sofortigen Schnittentbindung hätte gestellt werden müssen.

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens ist sodann mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 verurteilt worden, an die dortige Klägerin D. L. ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 11.06.1999 zu zahlen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die dortige Beklagte und jetzige Klägerin verpflichtet ist, der D. L. allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das behandlungsfehlerhafte Verhalten der verantwortlichen Ärzte der Beklagten (jetzige Klägerin) während der Schwangerschaftsbetreuung ihrer Mutter und bei ihrer Geburt entstanden ist und noch entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. In den Entscheidungsgründen führt das Landgericht Aachen aus, dass auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen feststehe,

"dass die Entscheidungsfindung im Krankenhaus der Beklagten am 27.09.1987 im Ergebnis nicht nachvollziehbar ist und sich jedenfalls in der Summe der getroffenen Fehlentscheidungen zu einem groben Behandlungsfehler summiert, da das Behandlungsgeschehen insoweit aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint. Jedenfalls in der Summe sind im Krankenhaus der Beklagten nach den Feststellungen der Sachverständigen Behandlungsfehler begangen worden, die einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der quantitativ nicht ausreichenden CTG-Kontrollen."

In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen hatte die jetzige Klägerin den Beklagten zu 1) - 4) mit Schriftsätzen vom 06.07.1999 den Streit verkündet. Der Beklagte zu 1) ist dem Rechtsstreit auf Seiten der damaligen Beklagten (jetzt Klägerin) beigetreten, die übrigen Beklagten haben sich an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Aachen nicht beteiligt. Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 ist rechtskräftig geworden.

Mit dem vorliegenden Verfahren, das die Klägerin mit der am 01.02.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageschrift gegen die Beklagten zu 1) - 4) eingeleitet hat und nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 nunmehr fortführt, nimmt die Klägerin - nach Rücknahme der gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage - die Beklagten zu 1), 3) und 4) in Regress.

Die Klägerin meint, das Landgericht Aachen habe die Voraussetzungen für einen Schadensrückgriff gegen die Beklagten bereits dem Grunde nach bejaht. Die medizinische Betreuung der Patientin L. sei am 27./28.09.1987 durch die Beklagten zu 1), 3) und 4) erfolgt, so dass ihnen die Folgen der fehlerhaften Behandlung anzulasten seien. Neben dem Beklagten zu 1) treffe auch den Beklagten zu 3) eine maßgebliche Verantwortung, da er die Entwicklung hin zu pathologischen CTGs erkannt habe und dennoch untätig geblieben sei bzw. die Fehleinschätzung des Beklagten zu 1) hierarchiebedingt akzeptiert habe. Es sei keinesfalls ausreichend gewesen, das Ergebnis einer weiteren CTG-Kontrolle - wie von dem Beklagten zu 3) behauptet - unter der Tür des Ruhezimmers des Beklagten zu 1) durchzuschieben. Vielmehr sei eine Kommunikation - notfalls unter Einschaltung des Klinikdirektors - erforderlich gewesen.

Gleiches gelte für den Beklagten zu 4), der an den Entscheidungsfindungen ebenfalls beteiligt gewesen sei. Auch er könne sich nicht darauf zurückziehen, keine Kompetenz für ein eigenverantwortliches Vorgehen besessen zu haben. Zwar werde kein eigenmächtiges Handeln verlangt, auch der Beklagte zu 4) habe jedoch die alarmierenden Zeichen erkennen können und müssen. Ein Untätigbleiben sei in dieser Situation jedenfalls nicht akzeptabel.

Zur Höhe der Regressforderung trägt die Klägerin vor, sie habe die in dem landgerichtlichen Verfahren titulierte Schadensersatzforderung zwischenzeitlich beglichen. Weitere Schadensersatzzahlungen seien zu erwarten. Darüber hinaus seien ihr bislang für die eigene Prozessvertretung Kosten in Höhe von 8.894,07 EUR entstanden, die die Beklagten zu erstatten hätten.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1.die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 304.834,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für einen Betrag in Höhe von 5.628,51 EUR ab dem 24.07.1999, für einen Betrag in Höhe von 289.506,85 EUR seit dem 24.05.2003, für einen Betrag in Höhe von 705,13 EUR ab dem 09.07.2003 und für einen Betrag in Höhe von 8.993,67 EUR ab dem 17.09.2003 zu zahlen.

2.es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichten sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle weiteren Schadensersatzleistungen zu erstatten, die aufgrund der fehlerhaften Behandlung anlässlich der Geburt des Kindes D. L., geb. am 28.09.1987, erbracht werden.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 3) und 4) sind der Ansicht, ihnen sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts Aachen stehe fest, dass schon die erste am 27.09.1987 um 12.30 Uhr erstellte CTG-Aufnahme als pathologisch einzustufen gewesen sei. Zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts um 20.00 Uhr sei die Entscheidung, die Schnittentbindung nicht sofort nach Aufnahme der Patientin L. einzuleiten, bereits getroffen gewesen. Dieser Fehler bei der Entscheidungsfindung könne ihnen nicht angelastet werden.

Der Beklagte zu 3) verweist zudem darauf, dass er den Beklagten zu 1) - was zwischen den Parteien unstreitig ist - in der Nacht vom 27. auf den 28.09.1987 mehrfach informiert und konsultiert habe. Er behauptet darüber hinaus, der Beklagte zu 1) habe ihm bei der letzten Konsultation gegen 1.00 Uhr erklärt, er solle die aktuelle CTG-Aufnahme durch den Schlitz zwischen Tür und Fußboden seines Ruhezimmers schieben, er werde sich die Aufnahmen dann ansehen. Dies habe er getan. Der Beklagte zu 1) habe jedoch nicht sofort reagiert, sondern sei erst am Morgen des 28.09.1987 gegen 7.00 Uhr erschienen und habe die Einleitung der Schnittentbindung angeordnet. Der Beklagte zu 3) verweist insbesondere darauf, dass er als Assistenzarzt nicht befugt war, eigenverantwortlich und ohne Zustimmung des Beklagten zu 1), die Schnittentbindung einzuleiten.

Der Beklagte zu 4) beruft sich darauf, dass er damals als "dienstjüngster" Assistenzarzt aufgrund der bei der Klägerin geltenden Kompetenzverteilung nicht berechtigt war, eigenverantwortlich und ohne Zustimmung des Beklagten zu 1), Maßnahmen einzuleiten. Er sei zudem erst in den Morgenstunden mit der Patientin L. betraut gewesen.

Im Übrigen meinen die Beklagten zu 3) und 4), dass selbst bei grober Fahrlässigkeit eine volle Haftung nach den Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen dem damaligen Einkommen und dem Schadensrisiko der Tätigkeit nicht in Betracht komme. Des Weiteren sind sie der Ansicht, etwaige Regeressansprüche seien ohnehin gemäß § 70 BAT ausgeschlossen. Ferner berufen sie sich auf Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf die beigezogene Akte des Landgerichts Aachen (11 O 211/99), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Gründe

I. Über die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtete Klage war gemäß § 301 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG durch Teilurteil zu entscheiden, da die Klage insoweit zur Endentscheidung reif war.

II. Die gegen die Beklagten zu 3) und 4) gerichtete Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Klageantrag zu 2) ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der nahe liegenden Möglichkeit der künftigen Verwirklichung der über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten durch das Eintreten weiterer Folgeschäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Behandlung bei der Geburt der D. L., für die die Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 haftet.

2. In der Sache hat die Klage jedoch, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 3) und 4) richtet, keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 3) und 4) bereits dem Grunde nach kein Regeressanspruch zu, da den Beklagten zu 3) und 4) im Zusammenhang mit den Behandlungsfehlern anlässlich der Geburt des Kindes D. L. keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Die Haftung der Beklagten zu 3) und 4) ist gemäß § 14 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) i.V.m. § 84 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Parteien haben die Geltung des BAT arbeitsvertraglich vereinbart. § 14 BAT bestimmt, dass für die Schadenshaftung des Angestellten die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden. § 84 Abs. 1 LBG sieht vor, dass ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen hat.

Erforderlich für eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4) ist damit die Feststellung, dass die Beklagten bei der am 27.09. und 28.09.1987 vorgenommenen Behandlung der schwangeren Frau S. L. und der Geburt des Kindes D. L. zumindest grob fahrlässig gehandelt haben. Diese Feststellung hat das Arbeitsgericht zu treffen, da das Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.04.2002 (Az. 11 O 211/99) keine Feststellungen zur Verantwortlichkeit der Beklagten zu 3) und 4) enthält, die das Arbeitsgericht infolge der damals gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) erklärten Streitverkündung gemäß §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO binden könnten. Der Auffassung der Klägerin, das Landgericht Aachen habe in seinem Urteil die Voraussetzungen für einen Schadensrückgriff gegen die Beklagten bereits dem Grunde nach bejaht, kann nicht gefolgt werden. Zwar hat das Landgericht Aachen festgestellt, dass sich die im Krankenhaus der Klägerin tätigen Ärzte in Zusammenhang mit der Aufnahme der Mutter des geschädigten Kindes am 27.09.1987, den nachfolgenden Untersuchungen und der anschließenden Geburt am 28.09.1987 grobe Behandlungsfehler vorwerfen lassen müssen. Das Urteil des Landgerichts enthält aber keine Feststellungen dazu, ob einzelnen und gegebenenfalls welchen der beteiligten Ärzte ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen ist. Vielmehr hat sich das Landgericht auf die - für die Frage der Haftung der Klägerin im Außenverhältnis zu der geschädigten D. L. ausreichende - Feststellung beschränkt, dass die Entscheidungsfindung im Krankenhaus der Klägerin im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei und sich jedenfalls in der Summe der getroffenen Fehlentscheidungen zu einem groben Behandlungsfehler summiere. Damit lässt das Landgericht die Frage der Verantwortlichkeit einzelner Ärzte offen. Zudem ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu beachten, dass sich das Maß der dem Arbeitnehmer vorzuwerfenden Fahrlässigkeit nicht nach dem im Verhältnis zum Dritten geltenden Sorgfaltsmaßstab richtet. So gilt zwar auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich ein objektiver Sorgfaltsmaßstab, es werden jedoch auch konkrete Umstände, die den Arbeitnehmer entlasten, berücksichtigt, sofern sie betrieblich veranlasst sind: z.B. Hektik, Übermüdung oder Gefahrneigung der Arbeit. Es kann also sein, dass der Arbeitnehmer trotz grober Fahrlässigkeit im Verhältnis zum Geschädigten im Innenverhältnis zu dem Arbeitgeber nicht haftet (vgl.: Otto/Schwarze, Die Haftung des Arbeitnehmers, 3. Auflage, Rn. 475).

Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes, insbesondere auch der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Beklagten zu 3) und 4) keine grobe Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes D. L. am 28.09.1987 i.S.d. § 84 Abs. 1 LBG vorzuwerfen ist. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begeht (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.1983 - 7 AZR 391/79, BAGE 42, 130 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Vorwurf kann den Beklagten zu 3) und 4), die am 27./28.09.1987 beide Assistenzärzte waren und die sich an die ausdrückliche Anweisung des ihnen vorgesetzten Oberarztes, des Beklagten zu 1), gehalten haben, nicht gemacht werden. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten zu 3) und 4) nach der von der Klägerin festgelegten Kompetenzordnung nicht berechtigt waren, die Schnittentbindung eigenmächtig ohne Zustimmung des Oberarztes anzuordnen. Der Beklagte zu 1) hatte in seiner Funktion als zuständiger Oberarzt in Kenntnis der - nach Einschätzung des Sachverständigen in dem landgerichtlichen Verfahren als pathologisch einzustufenden - CTGs die Entscheidung getroffen, noch keine Schnittentbindung durchzuführen. Der Beklagte zu 3) war bereits bei seinem Dienstantritt am 27.09.1987 um 20.00 Uhr der Auffassung, dass das CTG von 12.30 Uhr als kritisch einzustufen sei. Dies teilte er dem Beklagten zu 1) auch mit und informierte ihn darüber hinaus mindestens zweimal über die jeweils aktuellen CTGs. Der Beklagte zu 1) hielt jedoch an seiner Einschätzung fest und sah sich nicht veranlasst, die Schnittentbindung anzuordnen. Zuletzt ordnet er an, dass er informiert werden wolle, wenn eine Dezeleration (Herztonabfall) eintritt. An diese Anweisung hielten sich die Beklagten zu 3) und 4). Als am Morgen des 28.09.1987 zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr eine Dezeleration festgestellt wurde, wurde der Beklagte zu 1) informiert und die Schnittentbindung eingeleitet. Der Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass er diese Anweisung gegeben habe und dass die Beklagten zu 3) und 4) anweisungsgemäß gehandelt hätten und auch nicht berechtigt gewesen seien, die Schnittentbindung vorher eigenmächtig anzuordnen. Die Klägerin ist diesem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, mit der Folge, dass der Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Selbst wenn man also den Ausführungen des Sachverständigen in dem landgerichtlichen Haftungsprozess folgt, dass die Schnittentbindung seit der Erstellung des ersten CTGs am 27.09.1987 um 12.30 Uhr fortlaufend die objektiv gebotene Handlung zur Abwendung der Gefahr für Mutter und Kind gewesen wäre, so war es den Beklagten zu 3) und 4) aufgrund der Kompetenzordnung der Klägerin nicht erlaubt, die gebotene Handlung selbst vorzunehmen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen sich auch untergeordnete Ärzte nicht hinter Anweisungen der vorgesetzten Ärzte "verstecken" können. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Anweisung des vorgesetzten Arztes offensichtlich willkürlich und geeignet ist, das Leben von Patienten zu gefährden. Eine solche oder vergleichbare Ausnahmesituation kann aber vorliegend nicht angenommen werden. Dass der Beklagte zu 3) die Situation anders einschätzte als der Beklagte zu 1), berechtigte ihn noch nicht dazu, gegen die Kompetenzordnung zu verstoßen und die Schnittentbindung eigenmächtig anzuordnen. Es dürfte häufiger vorkommen, dass die an der Behandlung eines Patienten beteiligten Ärzte unterschiedlicher Auffassung sind, welche medizinischen Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Beklagten zu 1) offensichtlich willkürlich getroffen worden ist, zumal die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung selbst noch die Auffassung vertreten hat, dass die in dem landgerichtlichen Verfahren vorgelegten CTGs entgegen der Einschätzung des dortigen Sachverständigen nicht zwingend als pathologisch einzustufen gewesen seien. Die Klägerin selbst geht daher offenbar davon aus, dass die Entscheidung des Beklagten zu 1), mit der Schnittentbindung zuzuwarten, aus medizinischer Sicht jedenfalls nicht unvertretbar war.

Die eigenmächtige Anordnung der Schnittentbindung ohne Zustimmung des Beklagten zu 1) konnte von den Beklagten zu 3) und 4) damit aufgrund der grundsätzlich einzuhaltenden Kompetenzordnung der Klägerin bereits objektiv nicht erwartet werden. Erst Recht kann den Beklagten zu 3) und 4) nicht vorgeworfen werden, dass sie mit der Befolgung der Anweisung des Oberarztes eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung begangen haben.

Auch ein sonstiges Fehlverhalten der Beklagten zu 3) und 4), das den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt, liegt nicht vor. Grobe Fahrlässigkeit könnte unter Umständen dann angenommen werden, wenn sich die CTGs nach der letzten Konsultation des Beklagten zu 1) wesentlich verschlechtert und die Beklagten zu 3) und 4) den Beklagten zu 1) hierüber nicht informiert hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sich im Verlauf der Nacht die CTGs gegenüber der letzten CTG-Kontrolle, von der der Beklagte zu 1) Kenntnis hatte, so wesentlich verschlechtert haben, dass der Beklagte zu 1) entgegen seiner Anweisung, ihn (nur) im Falle einer Dezeleration zu informieren, hätte konsultiert werden müssen. Der Beklagte zu 3) hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erläutert, dass seiner Ansicht nach die CTG-Werte von Anfang an schlecht gewesen seien, im Verlauf der Nacht aber keine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei. Auch der Beklagte zu 1) hat nicht etwa vorgetragen, dass sich nach der letzten Konsultation die Situation der Patientin derart verschlechtert habe, dass er hätte informiert werden müssen. Das Gericht geht daher davon aus, dass zwischen der letzten Konsultation gegen 1.00 Uhr und der zwischen 6.00 und 7.00 Uhr festgestellten Dezeleration keine wesentliche Verschlechterung der CTGs eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht grob fahrlässig, wenn der Beklagte zu 3) - wie von ihm behauptet - dem Beklagten zu 1) auf dessen Anweisung die aktuelle CTG-Aufnahme unter der Tür seines Ruhezimmers durchgeschoben hätte, ohne nochmals mit diesem zu sprechen. Eine nochmalige Kommunikation mit dem Beklagten zu 1) wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Situation eingetreten wäre, da der Beklagte zu 1) auf der Grundlage der vorhandenen CTGs die Schnittentbindung für nicht angezeigt hielt und an dieser Einschätzung auch festgehalten hatte, obwohl der Beklagte zu 3) ihn bereits mehrfach konsultiert und seine abweichende Einschätzung mitgeteilt hatte. Es war demnach nicht zu erwarten, dass der Beklagte zu 1) seine Einschätzung ändert.

Schließlich ist auch der Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 3) habe notfalls den Klinikdirektor einschalten können, nicht geeignet, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu rechtfertigen. Es ist bereits fraglich, ob die Fehleinschätzung des Beklagten zu 1) so offensichtlich war, dass der Beklagte zu 3) sich zur Einschaltung des Klinikdirektors hätte veranlasst sehen müssen. Jedenfalls konnte der damalige Chefarzt und Direktor der Frauenklinik Prof. Dr. K. in der Nacht vom 27. auf den 28.08.1987 gar nicht konsultiert werden, da dieser - nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten zu 3) - nicht im Hause war und keinen Dienst hatte.

Nach alledem ist ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu 3) und 4) im Zusammenhang mit der Behandlung der Frau S. L. und der Geburt des Kindes D. L. am 27./28.09.1987 nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgte gemäß den § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO, wobei für den Feststellungsantrag zu 2) der doppelte Wert der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.01.2004 angekündigten Regressforderung (387.310,31 EUR + 48.550,28 EUR x 2 = 871.721,18 EUR) festgesetzt worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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