OLG Köln, Urteil vom 26.07.2001 - 7 U 181/00
Fundstelle
openJur 2016, 4999
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. November 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 82/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

2.441,73 DM zu zahlen nebst Zinsen wie folgt:

a) 4 % von 1.569,80 DM für die Zeit vom 18.09.1999

bis einschließlich 03.05.2000;

b) 4 % von 1.771,66 DM seit dem 04.05.2000;

c) 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 für die Zeit vom 04.06.2000 bis einschließlich 03.06.2001 von 363,42 DM und von 671,07 DM seit dem 04.06.2001.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte ver-

pflichtet ist, an die Klägerin jeweils zum 3. eines jeden Monats, erstmals fällig werdend zum 03.06.2001, die Differenz zu zahlen zwischen den Beiträgen, die die Klägerin bei ihrer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (z. Zt. C.-Betriebskrankenkasse) als freiwillig versichertes Mitglied zu zahlen hat und den Beiträgen, die die Klägerin als Pflichtmitglied in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner hätte zahlen müssen,

abzüglich an die Klägerin ab Juni 2001 geleisteter Zuschüsse zur Renten- und Pflegeversicherung.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat mit den zuletzt gestellten Anträgen auch in der Sache Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist gerechtfertigt.

Der Zeuge S. war verpflichtet, die Klägerin bzw. den für sie handelnden Zeugen V. X. über die Vorversicherungszeit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu belehren und auf die Bedeutung des für die Berechnung der Vorversicherungszeit maßgebenden Zeitpunkts der Antragstellung hinzuweisen. Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts kann nicht gefolgt werden.

Das Landgericht sieht die Zuständigkeit und den Aufgabenbereich der Versicherungsämter zu eng, wenn es ihnen nur eine "Wegweiserfunktion" zuschreibt, die sich praktisch darin erschöpfen soll, dass die Versicherten an die für sie zuständigen Leistungsträger weiter verwiesen werden. Dem Wortlaut des § 93 SGB IV kann eine derartige Beschränkung nicht entnommen werden. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 wie auch für die in Absatz 2 näher bezeichneten Aufgaben. Hätte der Gesetzgeber die Versicherungsämter nur zur Auskunft darüber verpflichten wollen, wer der zuständige Auskunftsgeber ist, so wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden. Mit einer bloßen Wegweiserfunktion sind auch die in Absatz 2 normierten Aufgaben der Versicherungsämter nicht in Einklang zu bringen. Schon die Verpflichtung, Anträge auf Leistungen aus der Sozialversicherung "entgegen zu nehmen", impliziert ein Mindestmaß an sachlich notwendigen Hilfestellungen. Die Versicherungsämter dürfen sich dabei nicht auf eine bloße "Briefkastenfunktion" beschränken, sondern schulden im Rahmen der Antragsausfüllung die mögliche und notwendige Unterstützung und damit einhergehende "besondere Versichertenberatung" (Verbandskommentar SGB IV, § 93 Rnr. 8).

Das hat insbesondere dann zu gelten, wenn - wie hier - gerade der Zeitpunkt der Antragstellung für den Versicherten von besonderer Bedeutung ist. Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die vor der Antragstellung nicht durchgehend einer der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, spielt das Erfordernis der Vorversicherungszeit im Hinblick auf den Krankenversicherungsschutz eine herausragende Rolle. Da es maßgebend auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sind die Versicherten gerade im Vorfeld der Antragstellung auf entsprechende Aufklärung und Beratung durch die Versicherungsämter angewiesen. Dabei geht es nicht, worauf das Landgericht abgestellt hat, um eine exakte Ermittlung der Vorversicherungszeiten, zu der das Versicherungsamt vielfach nicht in der Lage sein wird, sondern darum, in Fällen, in denen auch nur geringe Zweifel bestehen, den Versicherten hierauf hinzuweisen und an seine Krankenkasse zu verweisen zwecks exakter Ermittlung der Vorversicherungszeiten.

Die Beklagte hat auch gar nicht in Abrede gestellt, dass ihr bzw. ihren zuständigen Bediensteten die Problematik der Vorversicherungszeit im Zusammenhang mit der Antragstellung geläufig ist. Sie hat dementsprechend in erster Instanz die von der Klägerin reklamierte Hinweispflicht auch keineswegs geleugnet, sondern ausdrücklich geltend gemacht, dass in jedem Fall bei der Antragstellung eingehend zu den Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung gefragt und über die Konsequenzen gesprochen werde. Gestritten haben die Parteien in erster Instanz im wesentlichen nur darüber, ob auch im Fall der Klägerin tatsächlich so verfahren wurde.

Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte ihrer Hinweispflicht gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen ist.

Der Zeuge S. hat zwar - nach einigem Hin und Her insgesamt nicht überzeugend - bestätigt, dass er die Versicherten im allgemeinen über die Vorversicherungszeit informiere und im Zusammenhang damit auf die Bedeutung der Antragstellung hinweise, wenn nicht klar sei, dass die Vorversicherungszeiten für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner ausreichen. Eine konkrete Erinnerung an die mit dem Zeugen X. geführten Gespräche hatte er aber nach eigenem Bekunden nicht mehr. Dementsprechend hat er auch nicht sicher auszuschließen vermocht, dass die Belehrung im konkreten Fall unterblieben ist. Demgegenüber hat die Vernehmung des Zeugen X. ergeben, dass dieser sich an die Gespräche mit dem Zeugen S. noch gut erinnert und dass er aufgrund seiner Erinnerung ausschließt, von dem Zeugen S. irgendwelche Hinweise im Hinblick auf die Vorversicherungszeit und den Zeitpunkt der Antragstellung erhalten zu haben. Trotz aller Zweifel, die im Regelfall bei Aussagen von nahen Angehörigen der Parteien angebracht sind, hält der Senat die Aussage des Zeugen X. für glaubhaft. Maßgebend ist dabei nicht allein, dass der Zeuge bei seiner Vernehmung einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Hinzu kommt, dass es an einer Erklärung dafür fehlt, warum die Klägerin den Rentenantrag vorzeitig stellte, wenn sie bzw. ihr Ehemann tatsächlich auf die damit verbundenen nachteiligen Konsequenzen hingewiesen wurde. Ein solches Verhalten wäre nur schwer nachvollziehbar.

Ob dem Zeugen X. ein Merkblatt mitgegeben wurde, dem die erforderlichen Hinweise entnommen werden konnten, kann dahinstehen. Wegen der besonderen Bedeutung der Vorversicherungszeit war es unverzichtbar, die Hinweise auch mündlich zu erteilen.

Die Verletzung der Hinweispflicht ist für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden auch ursächlich geworden. Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die Klägerin die Antragstellung um die noch ausstehenden 71 Tage hinausgeschoben hätte, wenn sie sich der Folgen bewusst gewesen wäre. Im übrigen genügt, da die Amtspflichtverletzung feststeht, für die Kausalität bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO). Die Klägerin hätte den Rentenantrag ohne weiteres später stellen können, zumal sie seinerzeit noch einen Arbeitsplatz innehatte (vgl. S. 2 des Rentenbescheids vom 01.02.1996).

Der Schaden der Klägerin besteht darin, dass sie als freiwillig Versicherte höhere Beiträge zu zahlen hat, als sie bei Erfüllung der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen gehabt hätte. Der Höhe nach ist der Schaden in dem mit der letzten Fassung des Zahlungsantrags geltend gemachten Umfang von 2.441,73 DM (bis einschließlich Mai 2001) außer Streit. Auch der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, da der Klägerin weiterhin monatlich ein Schaden in Höhe der Beitragsdifferenz entsteht.

Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Es ist nicht bewiesen, dass die Klägerin länger als 3 Jahre vor Klageerhebung (§ 852 Abs. 1 BGB) Kenntnis von der schuldhaften Amtspflichtverletzung und vom Schaden erlangt hat.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284, 288 Abs. 1 (alter und neuer Fassung). Zur Vereinfachung der Zinsberechnung hat der Senat anstelle der gestaffelten Beträge und Termine einen mittleren Betrag festgelegt, der dem gestellten Antrag im Ergebnis entspricht (§ 287 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 515 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Schriftsatz der Beklagten vom 22.06.2001 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Berufungsstreitwert: a) bis zum 30.05.2001: 7.000,-- DM;

b) sodann: 5.700,-- DM;

Wert der Beschwer: 5.700,-- DM.

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