VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.07.2011 - 6a K 1029/10.A
Fundstelle
openJur 2016, 4925
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Der Kläger ist im August 2009 in H. geboren worden. Er ist georgischer Staatsangehöriger. Seine Eltern sind die Asylbewerber S. O. und S1. L. , die Kläger des Parallelverfahrens 6a K 142/10.A. Diese waren im Januar 2009 in die Bundesrepublik eingereist und hatten hier einen Asylantrag gestellt. Wegen der Einzelheiten ihres Verfahrens wird auf das Urteil in dem Parallelverfahren Bezug genommen.

Nachdem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Geburt des Klägers durch den Oberbürgermeister der Stadt H. angezeigt worden war, nahm das Bundesamt ein Asylverfahren auf und unterrichtete die Mutter des Klägers im September 2009 darüber, verbunden mit dem Hinweis, dass sie Stellung nehmen, insbesondere für das Verfahren relevante Tatsachen angeben könne. Ein entsprechender Vortrag erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Georgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, eine politische Verfolgung liege nicht vor; Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar.

Am 9. März 2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung auf den Vortrag seiner Eltern in deren Verfahren verwiesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Februar 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erfüllt sind, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bestehen.

Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Entscheidung des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Georgiens.

Zur weiteren Begründung nimmt das Gericht auf die Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Februar 2010 Bezug, denen es folgt, und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Des Weiteren wird auf das Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren der Eltern des Klägers (6a K 142/10.A) Bezug genommen, dessen Ausführungen - namentlich zur Gruppenverfolgung und zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - auch für das vorliegende Verfahren Geltung beanspruchen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

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