LG Berlin, Beschluss vom 18.03.2016 - 28 O 111/14
Fundstelle
openJur 2016, 3998
  • Rkr:
Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Gemäß Art. 267 AEUV werden dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Ist der Auslieferungsverkehr eines Mitgliedstaates mit einem Drittstaat eine Materie, die, unabhängig vom Einzelfall, nie in den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge fällt, sodass das europarechtliche Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV bei der (wortlautgetreuen) Anwendung einer verfassungsrechtlichen Norm (hier: Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG), die nur die Auslieferung eigener Staatsangehöriger an Drittstaaten verbietet, nicht zu berücksichtigen ist?

b) Falls diese Frage zu bejahen ist: Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn der Auslieferungsverkehr eines Mitgliedstaates mit den Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage des Auslieferungsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika betroffen ist?

2. Soweit die Eröffnung des Anwendungsbereich der Verträge im Hinblick auf den mitgliedstaatlichen Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika nicht von vornherein ausgeschlossen ist:

Ist Art. 18 Abs. 1 AEUV und die dazu ergangene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in ungerechtfertigter Weise gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV verstößt, wenn er auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm (hier: Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG) bei Auslieferungsersuchen von Drittstaaten eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt, indem er nur letztere ausliefert?

3. Falls in den vorbenannten Fällen ein Verstoß gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Art. 18 Abs. 1 AEUV bejaht wird:

Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin zu verstehen dass in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem der Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Behörde eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch ein gerichtliches Verfahren zwingend vorausgeht, dessen Ergebnis die Behörde aber nur bindet, wenn die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, ein qualifizierter Verstoß bereits bei einem einfachen Verstoß gegen des Diskriminierungsverbot des Art 18 Abs. 1 AEUV vorliegen kann oder ist ein offenkundiger Verstoß erforderlich.

4. Falls ein offenkundiger Verstoß nicht erforderlich ist:

Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß in einem Fall wie dem vorliegenden bereits deshalb zu verneinen ist, wenn, bei fehlender Rechtsprechung des Gerichtshofes bezüglich der konkreten Fallkonstellation (hier: die sachliche Anwendbarkeit das allgemeinen Diskriminierungsverbots aus Art. 18 Abs. 1 AEUV im Bereich des mitgliedstaatlichen Auslieferungsverkehrs mit den Vereinigten Staaten von Amerika), die nationale Exekutivspitze zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Konformität mit in derselben Sache zuvor ergangenen Entscheidungen nationaler Gerichte verweisen kann.

Gründe

I. Sachverhalt

Der Kläger begehrt vor dem vorlegenden Gericht unter Berufung auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch die Feststellung, dass die Beklagte verp?ichtet ist, ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte seine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika nicht verhindert, sondern bewilligt hat.

Der Kläger ist italienischer Staatsbürger. Gegen ihn wurde in den USA seit 2007 wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Submissions- und Preisabsprachen ermittelt (Titel 15 United States Code, Section 1, des US-Kartellstrafgesetzes - der so genannte "Sherman Act"). Die US-amerikanischen Behörden ersuchten um Auslieferung des Klägers zum Zwecke der Strafverfolgung. Gegen den Kläger lag ein Haftbefehl des Bundesbezirksgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika für den südlichen Gerichtsbezirk des Staates Florida in Fort Lauderdale/Florida vom 26. August 2010 sowie eine Anklageschrift der Grand Jury desselben Gerichts vom 26. August 2010 vor. Die US-Behörden beschuldigten den Kläger, Teil einer Arbeitsgruppe von Vertriebsmitarbeitern der Herstellerfirmen von Marineschläuchen gewesen zu sein, die von 1999 bis Ende 2005 in Florida und andernorts durch Submissions- und Preisabsprachen unter Aufteilung der Marktanteile den Wettbewerb beim Verkauf von Marineschläuchen beschränkten.

Als der bei Interpol zur Fahndung ausgeschriebene Kläger am 17. Juni 2013 während einer Rückreise von Nigeria nach Europa auf dem Flughafen von Frankfurt am Main zwischenlandete, wurde er von Beamten der Bundespolizei festgenommen. Am 18. Juni 2013 wurde der Kläger dem Amtsgericht Frankfurt am Main zum Zwecke der Eröffnung des amerikanischen Festnahmeersuchens zugeführt. Er erklärte sich mit einer vereinfachten formlosen Auslieferung nicht einverstanden. Aufgrund Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2013 wurde der Kläger in vorläu?ge Auslieferungshaft genommen. Am 7. August 2013 übermittelten die Vereinigten Staaten von Amerika das förmliche Auslieferungsersuchen an die Beklagte durch diplomatische Note der US-Botschaft.

Am 16. August 2013 ordnete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft als förmliche Auslieferungshaft an und erklärte durch Beschluss vom 22. Januar 2014 (NStZ-RR 2014, 288) die Auslieferung des Klägers für zulässig.

Am 6. Februar 2014 beantragte der Kläger beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um den Vollzug des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014 zu unterbinden. Das Bundesverfassungsgericht wies den Eilantrag mit Beschluss vom 17. Februar 2014 (NJW 2014, 1945) zurück. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 (Anlage K 6) wies der Kläger das Bundesministerium der Justiz unter Anführung von Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie einschlägiger Literatur auf die unionsrechtliche Problematik der Anwendbarkeit des Unionsrechts und des aus seiner Sicht bestehenden Verstoßes gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot bei wortlautgetreuer, auf deutsche Staatsangehörige beschränkter Anwendung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG durch die Bewilligung seiner Auslieferung an die USA hin. Am 17. März 2014 hat der Kläger den Ausgangsrechtsstreit anhängig gemacht. Am selben Tag bewilligte die Bundesregierung die Auslieferung des Klägers, die am 3. April 2014 vollzogen wurde.

Mit Schreiben vom 11. April 2014 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 11.2.2016) nahm die Europäische Kommission zur Zulässigkeit der Auslieferung des Klägers Stellung. Darin vertrat sie die Ansicht, das Recht des Klägers aus Art. 21 AEUV sei nicht betroffen. Ob Art. 18 AEUV eine Gleichstellung von Bürgern aus anderen EU-Staaten mit eigenen Staatsbürgern vorschreibe, die nach dem Ausliefervertrag zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika nicht ausgeliefert werden müssten, werde derzeit untersucht.

Der Kläger bekannte sich in dem gegen ihn in den USA geführten Strafverfahren schuldig und wurde zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe, auf die die in Deutschland verbrachte Haftzeit von neun Monaten und 16 Tagen an gerechnet wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 50.000 US-Dollar verurteilt (Seite 8 des „Plea Agreement"‚ abrufbar unter http://www.justice.gov/atr/cases/f305500/305542.pdf, Anlage B 3). In der Folge verbüßte der Kläger seine Haftstrafe in den USA, bis er am 14. April 2015 wieder in Freiheit gesetzt wurde.

II. Maßgebliche Rechtsvorschriften und Rechtsprechung

1. Rechtsvorschriften

Im Auslieferungsverfahren des Klägers waren die Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung vom 27.6.1994 (BGBl I 1994, 1537) anwendbar. Hierbei hatte das örtlich zuständige Oberlandesgericht über sämtliche Einwendungen des Verfolgten zu entscheiden. Nur wenn das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärte, durfte die Beklagte die Auslieferung bewilligen. Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 12 Bewilligung der Auslieferung

Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1) 1 Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. 2 Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. (...)

§ 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten

Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

Die maßgeblichen Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG (Art. 91b) vom 23. Dezember 2014 (BGBI. I S. 2438) lauten:

Art. 1 Abs. 3: Die nachfolgendem Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 16 Abs. 2: Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art. 20 Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

2. Rechtsprechung

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Beklagte als Bewilligungsbehörde gemäß § 12 IRG die aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG folgende Pflicht zu einer eigenen Rechtmäßigkeitskontrolle und Beachtung etwaiger völkerrechtlichen Bindungen. Darüber hinaus hat sie einen weiten, gerichtlich allenfalls eingeschränkt überprüfbaren, außenpolitischen Entscheidungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 25.11.2003 - 2 BvR 2196/08, Juris).

b) Das Bundesverfassungsgericht hat zu Art 12 Abs. 1 EGV, Art. 18 AEUV, im Eilverfahren, auch konkret zu der Auslieferung des Klägers, entschieden, dass das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nicht anwendbar sei, da diese Materie dem sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts nicht unterfalle. Das in Art. 16 Abs. 2 GG geregelte Auslieferungsverbot für deutsche Staatsangehörige gehöre zum nationalen, verfassungsrechtlichen Besitzstand (Beschl. v. 28.7.2008 - 2 BvR 1347/08 - Rnr. 14, BVerfGK 14, 113; Beschl. v. 17.2.2014 - 2 BvQ 4/14, NJW 2014, 1945).

c) Das OLG Frankfurt hat sich in dem Auslieferungsverfahren des Klägers der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28.7.2008 angeschlossen. Dass Art. 16 Abs. 2 GG zum nationalen, verfassungsrechtlichen Besitzstand gehöre, sei auch der Regelung des Art. 17 Abs. 2 des Auslieferungsabkommens zwischen der Europäischen Union und den USA vom 6.6.2003 zu entnehmen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.2014 - 2 Ausl A 104/13 - Rnr. 24 -27‚ NJW 2014, 1945)

III. Parteivorbringen

Der Kläger meint, die Auslieferung und die Auslieferungshaft hätten sein Recht als Unionsbürger auf freien Dienstleistungsverkehr und auf Freizügigkeit verletzt. Dies sei nicht zu rechtfertigen, weil das Privileg des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, das die Auslieferung von Deutschen verbiete, eine eindeutig diskriminierende Regelung sei, die allein nach der Staatsbürgerschaft unterscheide, wenn sie nicht europarechtskonform auch auf Unionsbürger erstreckt werde. Für eine solche Bevorzugung Deutscher gegenüber anderen Unionsbürgern gebe es im Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs, wie auch der allgemeinen Freizügigkeit, keine Rechtfertigung, weshalb sie gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoße. Das Auslieferungsverbot in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG müsse auf Unionsbürger erstreckt werden.

Die Beklagte meint, die Bewilligung der Auslieferung des Klägers verstoße nicht gegen Unionsrecht. Bei dem Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten handele es sich um eine Materie, die dem sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts nicht unterfalle, sodass das europarechtliche Diskriminierungsverbot nicht zu berücksichtigen sei. Jedenfalls sei ein unterstellter Unionsrechtsverstoß nicht hinreichend qualifiziert.

IV. Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen sind aus Sicht des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich.

Der Erfolg des seitens des Klägers im Wege einer zulässigen Feststellungsklage geltend gemachten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs hängt davon ab, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung, die Auslieferung des Klägers zu bewilligen, das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV nicht beachtet hat und damit qualifiziert gegen eine Rechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Dabei hat die Kammer aufgrund der innerstaatlichen Zuständigkeit des Landgerichts Berlin nur die Bewilligungsentscheidung der Bundesregierung, nicht auch die Entscheidungen der an dem Auslieferungsverfahren beteiligten Gerichte zu beurteilen. Der weiterhin erforderliche unmittelbare Kausalzusammenhang zwischen dem Unionsrechtsverstoß und dem entstandenen Schaden, der im Rahmen der erhobenen Feststellungsklage noch nicht beziffert werden muss, ist gegeben. Zu einer Prüfung der Gesetzeslage, wie sie durch das nationale Verfassungsrecht und das Unionsrecht vorgegeben war, war die Beklagte nach deutschem Recht unabhängig davon verpflichtet, dass das zuständige Oberlandesgericht Frankfurt die Auslieferung unter allen vom Kläger angeführten rechtlichen Gesichtspunkten für zulässig angesehen hatte.

Um einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 18 Abs. 1 AEUV bejahen zu können, muss der Anwendungsbereich der Verträge eröffnet sein. Eine das Diskriminierungsverbot berührende Maßnahme darf nicht unionsrechtlich gerechtfertigt sein. Schließlich muss es sich um einen qualifizierten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot handeln. Die Vorlagefragen dienen der Klärung dieser streitigen Anspruchsvoraussetzungen.

a) Vorlagefrage 1

Die Auslegung des Unionsrechts zu Fragen seiner Anwendbarkeit ist nicht offenkundig. Der Gerichtshof hat sich mit der Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Diskriminierungsverbots die Auslieferung von EU-Bürgern an Drittstaaten in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fällt, wenn diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 AEUV Gebrauch gemacht haben, noch nicht ausdrücklich befasst.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ansicht vertreten, der Anwendungsbereich des Unionsrechts sei nicht eröffnet. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Anwendungsbereich des europarechtlichen Diskriminierungsverbots aus Art. 18 Abs. 1 AEUV im Bereich des strafrechtlichen Auslieferungsverkehrs mit Drittstaaten eine spezi?sche Begrenzung erfährt, weil die Privilegierung eigener Staatsangehöriger durch deren Nichtauslieferung an Drittstaaten Ausfluss des Rechts der Mitgliedstaaten sein könnte, ihre auch vom Unionsrecht geschützte nationale Identität zu bewahren (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.2014 - 2 Ausl A 104/13 - Rnr. 26).

Das Gericht neigt dazu, die Anwendbarkeit des Unionsrechts zu bejahen, da das Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch Rechtsvorschriften, für die grundsätzlich die Mitgliedstaaten zuständig sind, Schranken setzt, wenn die Grundfreiheiten betroffen sind. Derartige Rechtsvorschriften dürfen weder zu einer Diskriminierung von Personen führen, denen das Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Gleichbehandlung verleiht, noch die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. EuGH, Rs. C-274/96 Rnr. 17 - Bickel und Franz; Rs. 186/87 Rnr. 18f Cowan). Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten ist aus Sicht der Kammer aber nicht so offenkundig, dass eine Vorlage unterbleiben kann.

Aus Sicht der Kammer hat der Kläger auch von seinem ihm in Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch gemacht, als er auf dem Frankfurter Flughafen zwischenlandete, um anschließend nach Italien weiterzureisen. In sein Freizügigkeitsrecht wurde auch dadurch eingegriffen, dass er befürchten musste, bei einem Aufenthalt in [Deutschland anders als ein deutscher Staatsbürger, verhaftet und an die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeliefert zu werden.

Wenn die Anwendbarkeit des Unionsrechts im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten allgemein zu verneinen wäre, stellt sich die weitere Frage. ob der Anwendungsbereich nicht im Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika wegen des zwischen der Europäischen Union und den USA geschlossenen Auslieferungsabkommens vom 25. Juni 2003 eröffnet wäre. Die Kammer neigt dazu, auch diese Frage zu bejahen. Art. 17 Abs. 2 des Abkommens könnte potenziell allerdings so zu verstehen sein, dass er Ausnahmen nur für Auslieferungsverbote erlaubt, die sich aus den nationalen Verfassungen für die eigenen Staatsangehörigen ergeben, und somit diese Verbote dem bilateralen Verhältnis zwischen ersuchtem und ersuchendem Staat zuweist. Die Kammer würde diese Frage allerdings verneinen.

b) Vorlagefrage 2

Die Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ist nicht offenkundig, ob die Privilegierung eigener Staatsangehöriger im strafrechtlichen Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten dadurch gerechtfertigt werden kann, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten zu achten hat (vgl. EuGH, Rs. C-208/09 Rnr. 92 - Sayn-Wittgenstein). Möglicherweise erkennt der Gerichtshof der Europäischen Union auch einen potenziell als Rechtfertigungsgrund dienenden ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsatz eines verstärkten Schutzes eigener Staatsangehöriger vor einer Auslieferung an Drittstaaten an. Objektive Zweifel bestehen außerdem dahingehend, ob Art. 17 Abs. 2 des Auslieferungsabkommens zwischen der Union und den USA vom 25. Juni 2003, das als völkerrechtlicher Vertrag im Rang unter dem primären Gemeinschaftsrecht (EuGH, Rs. C-402/05 P Rnr. 285 - Yassin Abdullah Kadi, Al Barakaat Foundation) Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (EuGH, Rs. C-344/04 Rnr. 35 - IATA, ELFAA), eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu rechtfertigen beabsichtigt und falls ja, aufgrund seiner Rangstufe überhaupt rechtfertigen kann. Die Kammer neigt dazu, einen Rechtfertigungsgrund zu verneinen.

c) Vorlagefrage 3

Sofern ein Verstoß gegen das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Art. 18 Abs. 1 AEUV bejaht wird und Rechtfertigungsgründe nicht eingreifen, stellt sich die Frage, ob die Beklagte in qualifizierter Form gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat.

Hierbei stellt sich zunächst die Frage des Beurteilungsmaßstabes. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht schon dann als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte (EuGH, Rs C-424/97 Rnr. 38 - Haim). Dies wäre aus Sicht der Kammer bei einem nicht gerechtfertigten Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV der Fall. Hier hatte die Bundesregierung als Exekutivspitze, unterstellt, dass die unterschiedliche Behandlung von eigenen Staatsangehörigen und anderen Unionsbürgern auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, die Auslieferung an Drittstaaten betreffend, eine unmittelbare, offene, ausschließlich auf die Staatsangehörigkeit gestützte Diskriminierung darstellt, nach Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts keinen Gestaltungsspielraum. Sie konnte, im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG einerseits und Art. 18 Abs. 1 AEUV andererseits, allein den Auslieferungsschutz im Drittstaatenverkehr in unionsrechtskonformer Auslegung des Art. 18 Abs. 2 Satz 1 GG auf sämtliche Unionsbürger erstrecken.

Es stellt sich aber die Frage, ob in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in dem der abschließenden administrativen Entscheidung der nationalen Behörde ein Gerichtsverfahren vorgeschaltet ist, in dem die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Entscheidung geprüft wird, dessen Ergebnis für die Behörde aber nur verbindlich ist, wenn die Unzulässigkeit der zu treffenden Entscheidung festgestellt wird, nicht die Grundsätze zu gelten haben, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 30.9.2003 (C-224/01 Köbler) aufgestellt hat, wonach ein qualifizierter Verstoß offenkundig sein muss. Die Kammer neigt dazu, einen einfachen Verstoß genügen zu lassen, da die Beklagte nach deutschem Recht zu einer eigenständigen Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtet ist und dabei auch aus rechtlichen Gründen von einer Bewilligung der Auslieferung absehen könnte, die das zuvor mit der Prüfung befasste Gericht für zulässig angesehen hat.

d) Vorlagefrage 4

Wird die Vorlagefrage 4 bejaht, wäre ein hinreichend qualifizierter Verstoß in vorliegenden Fall möglicherweise zu verneinen. Denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Januar 2014 (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.1.2014 - 2 Ausl A 104/13 - Rnr. 24 - 27) sowie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2014 (BVerfG, Beschl. v. 17.2.2014 - 2 BvQ 4/14 - Rnr. 22) haben vor der Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz über die Bewilligung der Auslieferung des Klägers an die USA am 20. März 2014 geurteilt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Unionsrechts beim Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten nicht eröffnet und das Diskriminierungsverbot aus Art. 1B Abs. 1 AEUV daher nicht zu berücksichtigen sei.

Wird die Vorlagefrage 4 hingegen verneint, sprechen die weiteren Gesichtspunkte, die bei der Frage, ob eine Verletzung des Unionsrechts einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Rs. C-424/97 Rnr. 42 - Haim), nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, für das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes.

Zunächst hat Art, 18 Abs. 1 AEUV durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein hohes Maß an Klarheit erlangt. Zudem eröffnet Art. 18 Abs. 1 AEUV den nationalen Behörden keinen Ermessenspielraum. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 11. April 2014 brauchte und konnte die Beklagte nicht berücksichtigen, da sie ihr zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung nicht bekennt war. Ferner hat die Beklagte zwar nicht gegen eine gefestigte, den Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten betreffende Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 18 Abs. 1 AEUV verstoßen. Eine solche gibt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht. Allerdings, so meint das vorlegende Gerichts, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs bezüglich des Anwendungsbereichs der Verträge, in dessen Rahmen Diskriminierungen gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV verboten sind - wenn auch nicht die konkrete Fragestellung des Auslieferungsverkehrs mit Drittstaaten betreffend - offensichtlich weit angelegt.

Dies gilt insbesondere, wenn, wie vorliegend, das Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 Abs. 1 AEUV betroffen ist. Daraus hätte die Beklagte zwingend ableiten müssen, dass sie nicht ohne Weiteres von einer spezifischen Begrenzung des Anwendungsbereichs des europarechtlichen Diskriminierungsverbots im Bereich des Auslieferungsverkehrs mit Drittstaaten ausgehen kann.