VG Köln, Beschluss vom 23.04.2001 - 22 L 130/01
Fundstelle
openJur 2011, 15858
  • Rkr:
Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 413/01 gegen den Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20.12.2000 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben hat, Briefsendungen zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte in Postfächer einzulegen, die der Beigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt worden sind. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 413/01 gegen die Anordnung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20.12.2000 insoweit anzuordnen, als damit die Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen der Beigeladenen, die dieser am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt wurden, zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte einzulegen,

hat Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt.

Dies ist der Fall. Denn der Beschluss der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20.12.2000 erweist sich bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung insoweit als offensichtlich rechtswidrig, als die Antragstellerin verpflichtet wird, Briefsendungen zur Einlieferung zuzulassen und unverzüglich durch eigene Kräfte einzulegen, die der Beigeladenen am Vortag zur Beförderung übergeben oder für sie bereit gestellt worden sind.

Das Interesse der Antragstellerin, an einer Postbeförderung nicht mitwirken zu müssen, die weder rechtmäßig noch vollziehbar oder bestandskräftig genehmigt worden ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Die Beigeladene ist nicht berechtigt, eine Briefbeförderung am Folgetag nach der Ab- holung (E + 1) durchzuführen. Soweit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Beigeladenen eine Briefbeförderung am Folgetag (E + 1) erlaubt hat, ist die erteilte Lizenz vom 27.03.2000 in den Erweiterungsfassungen vom 30.08.2000 weder rechtmäßig noch vollziehbar. Denn insoweit hat die Kammer in dem Verfahren 22 L 961/01 mit Beschluss gleichen Rubrums vom 23. April 2001 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen diese Lizenz angeordnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 1 GKG.

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