VerfGH für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2016 - 64/15
Fundstelle
openJur 2016, 2646
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen wendet, mit denen die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin versagt wurde, ist unzulässig. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG von einem Monat gemäß § 56 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG substantiiert begründet worden.

1. Der Verfassungsgerichtshof soll durch die nach § 56 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG gebotene Begründung in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer zumindest vorläufigen verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Daher muss ein Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte hinreichend dartun (vgl. StGH, Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 -, Juris, u.a. Rn. 234). Er muss aufzeigen, inwieweit die angegriffene Maßnahme die bezeichneten Grundrechte verletzten soll (vgl. BVerfGE 120, 274 - Juris Rn. 152).

Des Weiteren ist eine Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert, bei der die fraglichen angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder in einer Weise wiedergegeben worden sind, die eine Beurteilung erlaubt, ob die Entscheidung mit der Landesverfassung in Einklang steht oder nicht (vgl. BVerfGE 88, 40 - Juris Rn. 11; BVerfGE 93, 266 - Juris Rn. 205).

2. Der am 8. Oktober 2015 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Schriftsatz genügt diesem Erfordernis nicht.

An diesem Tag ist lediglich ein Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers eingegangen, mit dem er Verfassungsbeschwerde erhoben, eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 LV, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht und eine Begründung durch „gesonderten Schriftsatz" angekündigt hat. Zudem lag der Verfassungsbeschwerde nur der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2015, eine Aufforderung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zur Rücknahme der Klage und eine Kopie des Kostenfestsetzungsantrags der Universität Heidelberg bei. Der dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegende, mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2015 ist nicht vorgelegt worden.

3. Die Frist zur Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde begann hier gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG mit der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichthofs vom 26. August 2015 am 8. September 2015 und endete damit entsprechend §§ 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB am 8. Oktober 2015.

Durch die am 12. Oktober 2015 beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Anhörungsrüge ändert sich nichts am Ablauf der Frist des § 56 Abs. 2 VerfGHG am 8. Oktober 2015. Zwar gehört die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu dem nach § 55 Abs. 2 Satz 1 und 3 VerfGHG vor Erhebung einer Landesverfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg, wenn die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden soll (vgl. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG: BVerfGE 134, 106 - Juris Rn. 22). Auch dieser Rechtsweg ist jedoch ordnungsgemäß zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 1, 12 - Juris Rn. 5; BVerfGE 34, 204 - Juris Rn. 4; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf <Hrsg.>, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 167). Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfs wie einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge ist nicht geeignet, die Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerfGHG erneut in Lauf zu setzen (vgl. zu § 93 BVerfGG: BVerfGE 122, 190 - Juris Rn. 33; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.4.2010 - 1 BvR 299/10 -, Juris Rn. 2 f.).

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. November 2015, der die Anhörungsrüge als unzulässig verwarf, ergibt sich, dass die am 12. Oktober 2015 erhobene Anhörungsrüge offensichtlich nicht die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO beachtete. Nach dieser Vorschrift ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der Verwaltungsgerichthof hat überzeugend ausgeführt, dass diese Frist nicht beachtet wurde. Danach begann die Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge bereits mit Zustellung des mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschlusses am 8. September 2015 und offensichtlich nicht erst am 29. September 2015, an dem der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers durch ein Telefongespräch mit einem Kollegen erfahren haben will, dass in Baden-Württemberg eine Landesverfassungsbeschwerde möglich ist und dass die bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte seiner Auffassung nach rechts- oder verfassungswidrig seien. Für den Beginn der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO ist die Kenntnis der maßgeblichen Fakten und nicht der rechtlichen Bewertung als Verstoß gegen das Recht auf Gehör maßgeblich (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, S. 340). Schon gar nicht kommt es auf die Kenntnis davon an, dass in einem Bundesland die Möglichkeit einer Landesverfassungsbeschwerde besteht. Gründe für einen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO lagen - wie der Verwaltungsgerichthof ausgeführt hat - ersichtlich nicht vor.

Vorliegend ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 8. Oktober 2015 - wie er selbst sagt - „bei der Vorbereitung eines Begründungsschriftsatzes“ bemerkt hat, dass die zunächst ohne substantiierte Begründung und ohne durchgeführtes Anhörungsrügeverfahren erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Durch eine zu diesem Zeitpunkt bereits ebenfalls unzulässige Flucht in das Anhörungsrügeverfahren konnte die Verfassungsbeschwerde nicht wieder zulässig werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass er nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mehr geltend macht (dazu: BVerfGE 134, 106), sondern jetzt nur noch die Verletzung von Art. 11 Abs. 1 LV rügt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitate12
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte