KG, Beschluss vom 20.06.2014 - 3 UF 159/12
Fundstelle
openJur 2016, 1811
  • Rkr:

Der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind kann nach § 1684 Abs. 4 BGB gerechtfertigt sein, wenn das Kind den Umgang mit dem Elternteil vehement ablehnt und anzunehmen ist, dass eine Missachtung dieses Willens das Wohl des Kindes gefährdet. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Kind das 12. Lebensjahr überschritten hat und angenommen werden kann, dass der geäußerte Wille seinen tatsächlichen Bindungen entspricht.

Der Bedeutung des Elternrechts und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann regelmäßig dadurch Rechnung getragen werden, dass die Zeit des Umgangsausschlusses zeitlich begrenzt wird. Letzteres scheidet aus, wenn schon die zeitliche Begrenzung und die in Aussicht gestellte Überprüfung des Ausschlusses eine das Kindeswohl gefährdende Belastung für das Kind darstellt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das Kinder den Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit begehrt und einen Reifegrad erreicht hat, dass sein Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einer Missachtung dieses Willens entgegen steht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 03.09.2012 wird zurückgewiesen.

2. Der Umgang des Vaters mit dem Kind A... wird bis zu dessen Volljährigkeit ausgeschlossen. Der Umgang des Vaters mit dem Kind S... wird bis zum 19. Juni 2015 ausgeschlossen. Der weitergehende Antrag der Mutter wird zurückgewiesen.

3. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die seit 2009 getrennt lebenden Eltern streiten um das Umgangsrecht des Vaters mit dem am ... 1998 geborenen gemeinsamen Sohn A... und die am ... 2001 geborene gemeinsame Tochter S... .

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Sachverhaltsdarstellung des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Mutter, - nachdem sie im Wege (der vom Senat bestätigten) einstweiligen Anordnung des AmtsgerichtsTempelhof-Kreuzberg vom 9.11.2009 (141 F 15147/09) das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder erhalten hat – mit den Kindern nach Y... in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zurückkehrte, wo sie mit ihnen bis Anfang 2014 lebte. Ob der Vater während dieser Zeit nur in Berlin gelebt hat oder zeitweise auch in den VAE, bzw. im S..., ist unklar. Eine andere als die Berliner Adresse ist dem Gericht zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden.

Die Eltern haben parallel zu dem von der Mutter in Deutschland im August 2009 eingeleiteten Sorge- und seit August 2010 vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg geführten Umgangsverfahrens ihren Streit in Y... weiter verfolgt. Der Vater erwirkte unter dem 9.11.2010 einen Beschluss des Scharia-Gerichts in Y..., wonach er berechtigt sein sollte, beide Kinder samstags von 16 bis 20 Uhr im Kinderschutzzentrum in Y... zu sehen. Sein Antrag, die Kinder nach Deutschland mitnehmen zu dürfen, wurde abgelehnt. Unter dem 10.02.2011 wurde die Entscheidung in der 2. Instanz dahingehend abgeändert, dass er 1 x im Monat freitags von 10-20 Uhr und samstags von 10-20 Uhr Umgang mit seinen Kindern haben sollte. Im August 2011 erwirkte der Kindesvater einen Beschluss des Gerichts in Y... zur zwangsweisen Durchsetzung seines Umgangsrechts (Klage Nr. ... /2011). Diesen versuchte er, am 02.09.2011 in Erwartung des Widerstandes der Kinder mit Hilfe polizeilicher Gewalt im Familienzentrum in Y..., zu dem die Mutter mit den Kindern auf gerichtliche Anordnung erschienen war, durchzusetzen. A... setzte sich sowohl mit Worten als auch mit körperlichem Widerstand derart gegen die Zwangsmaßnahmen zur Wehr, dass die beiden Polizeibeamten vor Ort auf telefonische Weisung ihres Vorgesetzten und gegen den Protest des Vaters die Maßnahme abbrachen. Auch S... reagierte mit Angst und Ablehnung gegenüber dem Vater auf den Vorfall.

Mitte September 2011 begab sich der Vater entgegen dem ausdrücklichen Rat seines Verfahrensbevollmächtigten, aber auf Hinweis des Richters in Y... während eines Gerichtstermins, zu dem die Mutter nicht erschienen war, unangekündigt zur Schule der Kinder in Y..., um mit den Lehrern zu sprechen. Er suchte die Kinder jeweils in ihren Klassenräumen auf. S... reagierte erschrocken und ablehnend auf den Besuch des Vaters und forderte ihn auf zu gehen. Auch A... wollte den Vater in der Schule nicht sehen. Er wandte sich wortlos ab, als er den Vater sah, und begab sich in das Büro der Direktorin, die den Vater der Schule verwies.

Im März 2012 erwirkte der Vater in den VAE eine Ausreisesperre für die minderjährigen Kinder. Aus diesem Grund wurde der Mutter und den Kindern am 27. Juli 2012 am Flughafen D... die Ausreise nach Berlin zum Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am 16. August 2012 verwehrt. Sie konnten erst am 15. August 2012 anreisen.

Nach dem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin am 16.08.2012 und der Rückkehr der Mutter und Kinder nach Y... bestand der Vater weiterhin auf der Durchsetzung seiner Umgangsrechte in den VAE. Im Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 teilte der Vater mit, dass es seit August 2012 einen Gerichtsbeschluss in den VAE gebe, der einen wöchentlichen Umgang mit den Kindern vorsehe. Danach sei die Mutter verpflichtet, die Kinder zum Kinderschutzzentrum in Y... zu bringen und dann das Gebäude zu verlassen, andernfalls das Jugendamt befugt sei, die Polizei zur rufen. Bei dieser Übergabe habe der dortige Leiter des Jugendamtes persönlich mit S... gesprochen, die den Vater aber nicht sehen wollte. Eine Woche später – nach Angabe der Mutter am 21. Oktober 2012 – wurde A... von einem Mitarbeiter in Anwesenheit des Vaters befragt, weshalb er den Vater nicht sehen wolle. A... habe auf seine frühere Aussage verwiesen und den Raum verlassen. A... – dessen Suizidalität seit 2009 bekannt ist und der bereits Ende 2009/Anfang 2010 Schulversagen zeigte – reagierte erneut mit Depressionen und konnte deshalb nicht zur Schule gehen. Am 27.11.2012 wurde der Umgang durch den Leiter des Gerichts in Y... ausgesetzt, bis ein unabhängiges Gutachten des Jugendamtes vorliege.

Nach Intervention der Schulbehörde suchte der Vater am 11. Dezember 2012 die Schule der Kinder in Y... auf, um mit den Lehrern der Kinder zu sprechen. Nach Angaben des Vaters im Schriftsatz vom 14. Dezember 2012 berichteten ihm die Lehrerinnen, dass S... aktiver und selbstbewusster geworden sei. Die Lehrer von A... hätten dessen Fernbleiben von der Schule bestätigt ohne Gründe hierfür nennen zu können. Die Kinder sah der Vater bei diesem Besuch nicht.

Am 20.02.2013 teilte der behandelnde Arzt, Dr. ... der Kindesmutter mit, dass er ... nicht weiter behandeln wolle. Zur Begründung führte er aus, der Kindesvater habe ihm einseitiges Verhalten in der gerichtlichen Auseinandersetzung der Kindeseltern vorgeworfen und versucht, ihn zu einer für den Vater günstigen Stellungnahme vor dem Gericht in Y... zu bewegen. Er wolle in den Streit nicht hineingezogen werden und sich dem Druck des Kindesvaters nicht weiter aussetzen.

Am 21.07.2013 setzte der Gerichtspräsident in Y... das im Juni 2012 auf Antrag des Vaters verhängte Ausreiseverbot auf Antrag der Mutter aus, damit diese mit den Kindern zwecks psychologischer Behandlung der Kinder nach Deutschland reisen konnte. Vom 28.07. bis 16.08.2013 befand sich die Kindesmutter mit den Kindern in Berlin. Die dort eingeleitete psychiatrische Behandlung ... und Psychotherapie ... reichten indes nicht aus, die psychischen Probleme der Kinder zu beheben. Nach ihrer Rückkehr in die VAE wurde die Ausreisesperre wieder wirksam. Im September 2013 wurden A... Depressionen so schwer, dass er kaum noch zur Schule gehen konnte. Im Oktober 2013 fand ein weiterer Gerichtstermin in Y... statt. Die Kinder wurden dort durch das Gericht und die Sozialarbeiterin befragt, warum sie ihren Vater nicht sehen wollten, ihr Verhalten gegenüber dem Vater sei nicht zu rechtfertigen. Am 07.11.2013 beantragte die Kindesmutter die Aufhebung der Reisesperre bei dem Gericht in Y..., damit sie erneut zwecks psychiatrischer und psychologischer Behandlung der Kinder nach Deutschland reisen konnten. Am 22.12.2013 hob das Gericht die Reisesperre mit Zustimmung des Kindesvaters für 4 Wochen auf, nachdem die Mutter dort mehrmals vorstellig geworden war. Am 11.01.2014 flog die Familie nach Deutschland, wo A... im ... Klinikum Berlin ... durch die Jugendpsychiaterin Dr. B... behandelt wird. Die Behandlung wird mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen. Beide Kinder wurden von der Schule in Y... abgemeldet und gehen in Berlin zur Schule. Auch S... wird psychologisch betreut. Die Kindesmutter hat ihre Stellung als ... des ...zentrums Y... zu Ende März 2014 gekündigt, da die Familie wegen der Behandlung A... in Deutschland bleiben müsse. Entsprechendes gelte - entgegen dem Bestreiten des Kindesvaters - für ihre Mietwohnung in Y... . Am 30.04.2014 informierte der Schulleiter der ... -Schule die Kindesmutter, dass der Kindesvater dort angerufen und versucht habe, Informationen über A... zu erhalten.

Das Amtsgericht hat ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, welche Umgangsregelung dem Wohl der Kinder am besten diene. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Dipl.-Psych. U... vom 31.01.2012 (Bd. II, Bl. 4 - 146 d.A.) sowie seine mündlichen Ausführungen im Termin vom 16.08.2012 (Bd. II, Bl. 188 – 194 d.A.) Bezug genommen. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Umgang der Kinder mit dem Vater befristet für ein Jahr ausgesetzt werden solle. Danach solle eine Wiederanbahnung des Umgangs mit fachlicher Hilfe erfolgen. Diese Empfehlung hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung dahingehend relativiert, dass angesichts des von A... in der mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht gezeigten Widerstandes tatsächlich nicht abschätzbar sei, wann die fachliche Hilfe so weit gegriffen habe, dass ein Umgang wieder in Betracht komme und präzisiert werden könne. Die Verfahrensbeiständin hat sich vor dem Amtsgericht dem Antrag der Kindesmutter auf Ausschluss des Umgangs der Kinder mit dem Vater für die Dauer eines Jahres angeschlossen. Das Amtsgericht ist der Empfehlung des Sachverständigen gefolgt. Zur Wiederanbahnung des Umgangs hat es im Hinblick auf die im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbare Entwicklung keine Entscheidung getroffen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Beschlussbegründung des erstinstanzlichen Beschlusses, Bd. II, Bl. 196-203 d.A. Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er führt dazu aus, die Entscheidung des Amtsgerichts sei einseitig zu Gunsten der Kindesmutter ergangen. Sie berücksichtige die in den VAE geltende Rechtslage unzureichend, wonach der Kindesvater alleiniger Vormund für die Kinder sei. Die internationale deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, deutsches Recht nicht anwendbar. Auch wenn man zur Anwendung deutschen Rechts komme, entspräche die Entscheidung nicht dem Kindeswohl, das Sachverständigengutachten ... sei wegen des Voreingenommenheit zugunsten der Kindesmutter und der einseitigen Übernahme der Sicht der Kindesmutter unbrauchbar. Das Kindeswohl sei für den Kindesvater stets von vorrangigem Interesse gewesen, wie sowohl sein gesamtes früheres Verhalten, wo er seine Interessen denen der Kindesmutter untergeordnet habe, als auch sein Verhalten in der ehelichen Auseinandersetzung gegenüber der Kindesmutter zeige, der gegenüber er um vertrauensbildende Maßnahmen bemüht gewesen sei. Angreifbar sei die Entscheidung des Amtsgerichts auch deshalb, weil es die Kinder nur gemeinsam und nicht getrennt angehört habe. S... lasse sich von A... ablehnender Haltung dem Vater gegenüber beeinflussen, es sei anzunehmen, dass sie sich anders geäußert hätte, wenn sie alleine angehört worden wäre.

Des Weiteren wendet der Kindesvater sich dagegen, dass A... psychische Erkrankung allein ihm angelastet werde. Er habe die Kinder seit mehr als zwei Jahren nicht mehr gesehen. Er räumt ein, in der Vergangenheit Fehler gemacht zu haben, ihm sei aber nicht nachvollziehbar, dass auch ... derzeitige psychische Erkrankung allein auf sein Verhalten zurückgeführt werde. Die Rolle der Mutter bei der Entwicklung der ablehnenden Haltung der Kinder ihm gegenüber, ihre Lügen über sein angeblich gewalttätiges Verhalten bei dem Vorfall von April 2010 und ihre im Ergebnis leider erfolgreichen Bemühungen, den Kontakt der Kinder zu ihm (beispielsweise über Skype) zu unterbinden und ihm die Kinder zu entfremden, sei in dem Verfahren bisher zu wenig berücksichtigt worden. Angesichts des Kontaktabbruchs zu ihm dränge sich der Verdacht auf, dass A... unter einer Form des PA-Syndroms leide. Zur Entwicklung eines PA-Syndroms komme es dann, wenn der Loyalitätskonflikt des Kindes von Eltern bewusst oder unbewusst dazu benutzt werde, das Kind so zu beeinflussen, dass er den anderen Elternteil ablehne und die Beziehung zu ihm zerstört werde. Obwohl vorher eine normale Eltern-Kind-Beziehung bestanden habe, verweigere das Kind Kontakte mit dem anderen Elternteil. Die Anzeichen dafür, dass diese Situation für A... und S... vorlägen, seien hier gegeben. Er beantragt, zur Klärung dieser Frage ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.

In der Sache beantragt der Vater,

den Beschlusses des Amtsgerichts aufzuheben und begleiteten Umgang mit den Kindern anzuordnen.

Die Kindesmutter beantragt,

den Umgang des Kindesvaters mit den Kindern S... und A... jeweils bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit auszuschließen, wenigstens jedoch für weitere zwei Jahre.

Die Verfahrensbeiständin unterstützt den Antrag der Kindesmutter. In ihrem aktuellen Bericht vom 17.04.2014 (eingegangen im Parallelverfahren 3 UF 159/12, Bd. II, Bl. 134-136 d.A.) führt sie aus, beide Kinder besuchten nun Schulen in Berlin. Beide Kinder hätten die Aufnahmetest für die Schulen, die der von ihnen in Y... besuchten A... School entsprächen, aufgrund der emotionalen Spannungen, die sie belasteten, nicht bestanden. Sie besuchten jetzt beide Schulen, deren Niveau unter ihren eigentlichen Fähigkeiten lägen. A... habe von seinen Konzentrationsschwierigkeiten in der Schule berichtet. Es belaste ihn, dass er hier nicht die Leistungen bringen könne wie an seiner Schule in den VAE. Er beherrsche die Themen an sich, könne sein Wissen aber nicht abrufen. S... sei gerne in Berlin. Sie empfinde es als Befreiung, dass sie hier nicht ständig vor Gericht müssten, um sich zu rechtfertigen, warum sie keinen Kontakt zum Vater wollten. S... hat eine Einzelfallhelferin, mit der sie sich 2 x die Woche trifft. Zuerst seien die Kontakte immer sehr kurz und auf die Wohnung beschränkt gewesen, jetzt gingen sie auch raus, um die Stadt zu erkunden oder Eis essen zu gehen. Auch S... bedauere, dass ihre schulischen Leistungen gegenüber der Schule in den VAE erheblich abgefallen seien. Sie vermisse ihre Freundinnen. Den Vater vermissen beide Kinder nicht. Sie hätten von seinem kleinen Sohn (..., geb. am ... .2014) gehört, wünschten ihm alles Gute dazu, möchten aber nicht, dass er sich weiter in ihr Leben einmische. Die Erinnerungen an den Auftritt des Vaters in der Schule in Y... im September 2011 seien traumatisch. Beide Kinder schilderten, dies als eines der schrecklichsten Erlebnisse ihres Lebens in Erinnerung zu haben. S... habe erzählt, wie peinlich und unangenehm es ihr gewesen sei, dass der Vater plötzlich in der Schule vor ihr gestanden und sie vor ihren Freundinnen gefragt habe, warum sie ihn nicht sehen wolle. Der Vater sei an der Kontrolle vorbei in die Schule gelangt. Das mache ihr Angst. Beide Kinder erhofften sich in Berlin eine Entspannung der familiären Situation. Sie wünschten keinen Kontakt zum Vater.

Der Senat hat die Kinder persönlich und getrennt von einander angehört, § 159 FamFG. Des Weiteren hat er die Eltern persönlich angehört, § 160 FamFG. Das Ergebnis der Kindesanhörung und der weiterhin ablehnenden Haltung der Kinder ihrem Vater gegenüber wurde den Eltern bekannt gegeben. Der Vater hat daraufhin erklärt, er bestehe auf einer Entscheidung, auch wenn sie nicht in seinem Sinne ausfalle, weil er sich aufgrund seiner islamischen Herkunft verpflichtet fühle, seine Verantwortung als Vater seinen Kindern gegenüber wahrzunehmen und ihnen den schriftlichen Beweis für seine Haltung im Erwachsenenalter vorlegen können wolle. Er werde sein diesbezügliches Recht auch A... gegenüber einfordern, bis dieser 18 Jahre alt sei. Er rege begleiteten Umgang unter der Aufsicht des Jugendamtes an, damit der Ablauf des Termins dort protokolliert werden könne.

II.

1. Die Beschwerde des Vaters ist zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG bei dem dafür zuständigen Amtsgericht (§ 64 Abs. 1 FamFG) eingelegt. Zwar hatte sich der ursprüngliche Verfahrensgegenstand durch Zeitablauf erledigt, der Vater hat seinen Beschwerdeantrag aber mit einem Antrag auf positive Regelung des Umgangs (zuletzt auf Anordnung eines begleiteten Umgangs) verbunden, so dass sein Rechtsschutzbedürfnis auf Entscheidung über die Beschwerde fortbesteht.

2. In der Sache bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg. Der Umgang des Vaters mit dem Kind A... ist bis zur Volljährigkeit, der Umgang mit dem Kind S... für die Dauer eines weiteren Jahres auszuschließen (§ 1684 Abs. 4 BGB), weil die andernfalls drohende Kindeswohlgefährdung auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdesenats fortbesteht.

a) Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung international zuständig. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht auf die innerstaatlichen Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit des § 99 Abs. 1 Nr. 1 FamFG und damit auf die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Kinder abgestellt, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Antragstellung in den VAE hatten, also nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so das die VO (EG) Nr. 2201/2003 nicht zur Anwendung kommt. Der Tatsache, dass die Kinder sich zwischenzeitlich in Deutschland aufhalten, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, denn für die zweite Instanz bleibt es jedenfalls nach dem Grundsatz der perpetuatio fori, der nicht nur für die örtliche, sondern auch die internationale Zuständigkeit gilt (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog, vgl. dazu Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. 2014, § 98 Rn. 43) bei der einmal begründeten internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

b) Das Amtsgericht hat den Umgang des Vaters mit den Kindern zu Recht und mit zutreffender Begründung nach § 1684 Abs. 4 BGB zunächst für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen. Zwischenzeitlich haben sich die Umstände auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Kindesvaters nicht so verändert, dass nunmehr ein Umgang des Vaters mit den Kindern zu verantworten wäre. Der Senat ist vielmehr unter Abwägung aller Umstände, insbesondere auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung, der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin und des Ergebnisses der Anhörung der Kinder sowie der jeweiligen schriftsätzlichen Äußerungen und Einlassungen der Kindeseltern in der mündlichen Anhörung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gründe für die Anordnung des Umgangsauschlusses fortbestehen und für A... bis zu Erreichung der Volljährigkeit, für S... nach dem derzeitigen Stand der Dinge für ein weiteres Jahr ein Umgangsausschluss mit dem Vater angezeigt ist.

aa) Überholt sind allerdings die – zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffenden - Ausführungen des Amtsgerichts zum anwendbaren Recht. Es ist nicht mehr erforderlich, über Art. 21 EGBGB zunächst zum Recht der VAE und dann über die dort vorgesehene Rückverweisung sowie die Erwägungen zum Ordre public hinsichtlich des Kindeswohls und der Beachtlichkeit des Kinderwillens sodann wieder zur weitgehenden Anwendung deutschen materiellen Rechts zu gelangen. Denn aufgrund des Aufenthaltswechsels der Kinder von den VAE nach Deutschland ist ein Statutenwechsel eingetreten mit der Folge, dass sich die Entscheidungen zum Umgang mit dem Vater nach deutschem Recht beurteilen. Dies folgt aus Art 15 des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 (KSÜ), wonach ein bei der Ausübung seiner internationalen Zuständigkeit nach Kapitel II KSÜ zuständiges Gericht sein eigenes Recht anwendet. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich aber auch, wenn anstelle des KSÜ Art. 21 EGBGB anzuwenden wäre, wonach das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gemäß Art. 53 Abs. 1 KSÜ ist das Abkommen auf gerichtliche Maßnahmen anzuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Für die Bundesrepublik Deutschland ist das Abkommen am 1.1.2011 in Kraft getreten (BGBl. II 2010, 1527). Soweit es um die zu treffende Umgangsregelung geht, liegt eine Maßnahme im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. a, Art. 3 lit. b KSÜ vor.

Der sachliche Anwendungsbereich des KSÜ erstreckt sich auf das Gebiet der elterlichen Verantwortung in dem von Art. 1 Abs. 2 KSÜ definierten Sinne. Die einzelnen auf diesem Gebiet anzuerkennenden und zu vollstreckenden Schutzmaßnahmen werden exemplarisch in Art. 3 aufgelistet. Dazu gehören nach Art. 3 lit. b) auch Maßnahmen zur Regelung des persönlichen Umgangs des Kindes.

Die Kollisionsnormen des KSÜ bestimmen auch dann das maßgebende Recht, wenn sich die internationale Zuständigkeit aus einer anderen Vorschrift ergibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Zuständigkeit (auch) aus den Art. 5 ff. KSÜ - bei einer fiktiven Anwendung - begründet wäre (so im Falle vorrangiger Anwendbarkeit der Brüssel IIa-VO OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5. März 2013 - 18 UF 298/12 unter Hinweis auf Heiderhoff in: Beck-Online-Kommentar, BGB, Stand 01.02.2013, Art. 21 EGBGB Rz. 12; Solomon, FamRZ 2004, 1409, 1416). Im vorliegenden Fall wäre die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 KSÜ anzunehmen, da der Aufenthalt der Kinder in Deutschland sich zur Überzeugung des Senats zwischenzeitlich derart verfestigt hat, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder in Deutschland auszugehen ist. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird im KSÜ ebenso wenig wie im MSA (Haager Minderjährigenschutzabkommen) definiert; er ist jedoch ebenso wie in Art. 1 MSA und in anderen kindschafts- und unterhaltsrechtlichen Haager Übereinkommen zu verstehen. Herangezogen werden kann außer der bisherigen Praxis zu Art. 1 MSA auch die Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 EuEheVO und zum autonomen deutschen internationalen Privat- und Verfahrensrecht, weil diese sich maßgeblich an den Vorgaben der Haager Übereinkommen orientiert (Rainer Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, Kommentar, 1. Aufl. 2013, B Rn. 317).

Wie sich aus der gegenüber Art. 5 subsidiären Regelung in Art. 6 Abs. 2 KSÜ ergibt, reicht die bloße körperliche Anwesenheit des Kindes in einem Mitgliedstaat nicht aus. Es müssen vielmehr weitere Kriterien hinzutreten, aus denen sich entnehmen lässt, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit handelt, der Aufenthalt vielmehr Ausdruck einer gewissen Integration des Kindes in ein soziales und familiäres Umfeld ist. Diese Integration ist an Hand aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalles im Wege einer Gesamtbetrachtung festzustellen. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes kann mit Wechsel des Aufenthalts in einen anderen Staat begründet werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der neue Aufenthalt auf Dauer angelegt ist und der neue Lebensmittelpunkt des Kindes sich dort befinden soll (so bereits BGHZ 78, 293). Maßgebend für die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Aufnahmestaat ist nämlich vor allem der Wille des Betreffenden, dort den ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Interessen in der Absicht zu begründen, ihm Beständigkeit zu verleihen (EuGH, Rs. C-497 PPU, FamRZ 2011, 617 Rn. 52). Erforderlich ist jedoch, dass der auf die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes gerichtete Willen auch nach außen manifestiert wird (OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 956). Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes leitet sich grundsätzlich nicht von dem seines Sorgeberechtigten ab (Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl., Kap. 6, Rn. 38). Vielmehr sind auf Seiten des Kindes die Dauer und die Umstände des Aufenthalts, aber auch die Gründe für den Umzug abzuwägen, womit mittelbar auch dem Willen eines oder mehrerer Sorgeberechtigter Bedeutung zukommt.

Die beiden hier betroffenen Kinder, die sich im Teenageralter befinden, leben im Haushalt der Mutter und teilen deren Lebensmittelpunkt. Die Tatsache, dass die Mutter ihre Arbeitsstelle in den VAE gekündigt hat, hier mit den Kindern eine eigene Wohnung bezogen und beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als aktuellen Wohnsitz angemeldet hat, beide Kinder von ihrer Schule in den VAE abgemeldet wurden und hier jeweils eine neue Schule besuchen, spricht dafür, dass der Aufenthalt in Deutschland / Berlin von einiger Dauer sein wird. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die hier angefangene Psychotherapie für ... mindestens auf ein Jahr angelegt und angesichts der Schwere der aufzuarbeitenden Störungen eine Verlängerung nicht ausgeschlossen ist, zumal die Mutter und die Kinder sich hier insgesamt eine Beruhigung der familiären Situation erhoffen.

bb) Ein Umgang sowohl von A... als auch von S... mit ihrem Vater würde ihrem jeweiligen Wohl derzeit schaden, § 1684 Abs. 4 BGB.

30Grundsätzlich hat jeder Elternteil das Recht zum Umgang mit seinem Kind, § 1684 Abs. 1 BGB. Ein Ausschluss dieses Rechts kommt nur in Betracht, wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 BGB. Das Umgangsrecht des Vaters mit seinen Kindern steht unter dem Schutz des Art. 6 GG. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit möglich. Danach darf das Umgangsrecht nur dann ausgeschlossen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwenden (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1447 unter Hinweis auf BVerfG, FamRZ 2010, S. 1622) und andere Regelungen, die weniger stark in das Grundrecht eingreifen, nicht möglich sind (OLG Celle FamRZ 2008, 1369-1371; Palandt-Götz, BGB 73. Aufl. 2014, § 1684 Rn. 36).

Ein Umgang des Vaters mit A... ist - derzeit - nicht möglich. A... lehnt jeden Kontakt mit seinem Vater kategorisch ab. Diese Ablehnung dokumentiert sich in dem Verhalten A... seit dem Vorfall im April 2010, bei dem eine Situation zwischen A... und seinem Vater derart eskalierte, dass A... nach seinem Vater trat. Seitdem will er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Insbesondere lehnt er persönliche Umgänge mit dem Vater ab. Die Vehemenz seines diesbezüglichen Willens hat sich insbesondere bei dem Umgangsversuch am 02.09.2011 im Familienzentrum in Y... gezeigt, den die zur Durchsetzung des gerichtlichen Beschlusses herbeigerufenen Polizisten ausweislich des Berichts des Familienzentrums nach Rücksprache mit der Polizeistation abbrachen, da die Kinder und insbesondere A... den Kontakt vehement ablehnten. Deutlich wurde dies auch an der Reaktion A... auf den unangekündigten Besuch seines Vaters in seiner Schule in Y... im September 2011, als er sich auf keinerlei Wortwechsel mit dem Vater einließ, sondern unmittelbar die Schuldirektorin um Hilfe aufsuchte. Auch in der Folgezeit hat er sich weder von den Richtern in Y... noch von den Sozialarbeitern des dortigen Familienzentrums vom Gegenteil überzeugen lassen. Die Termine vor dortigem Gericht und in dortigem Familienzentrum, die er angesichts der dort gegen ihn erhobenen Vorwürfe, Respekt und Verständnis gegenüber seinem Vater zu zeigen und sich für seine Position zu rechtfertigen, als extrem belastend empfunden hat, haben vielmehr zu einer Verhärtung seiner Position geführt. Dies hat er sowohl gegenüber dem Sachverständigen ..., als auch gegenüber der Verfahrensbeiständin und in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch der Senat konnte sich bei seiner Anhörung am 18. Juni 2014 ein eindrückliches Bild davon machen, dass A... jedweden Kontakt zu seinem Vater und jegliche Teilnahme seines Vaters an seinem Leben nach wie vor kategorisch ablehnt. Er empfindet dessen Verhalten als übergriffig und respektlos. Die Frage des Senats, ob es irgend etwas Positives gebe, was er mit seinem Vater verbinde, oder ob der Senat seinem Vater irgend etwas Positives bei der anstehenden Elternanhörung übermitteln könne, verneinte er ohne Zögern und ohne größere Gefühlsregung. Er gab seiner Verbitterung Ausdruck, dass der Vater über 5 Jahre hinweg seinen Willen und den der Familie nicht respektiert habe und er nicht erwarte, dass er es in Zukunft tun würde.

Auch S... Bereitschaft zu Kontakten mit dem Vater ist aktuell nicht mehr gegeben. Zu diesem Schluss ist bereits der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 31.01.2012 nach gründlicher Befragung und Untersuchung ... und der Durchführung eines “Probiertermins”, also eines probehalber durchgeführten Umgangstermins mit ihrem Vater, gelangt, auf den S... sich nur widerwillig und auf gutes Zureden ihrer Mutter eingelassen hatte. Der Sachverständige führt dazu in seinem Gutachten (Seite 120) aus:

“Sie war lange Zeit ambivalent, worin sich auch ihr Loyalitätskonflikt ausdrückte. Das Miterleben der mehrfachen dramatischen Szenen zwischen A... und dem Vater, die Kenntnis seiner ablehnenden Haltung und das eigene vielfältige Erleben einer unzureichenden Empathie des Vaters, durch die er häufig ihre Bedürfnisse fehlinterpretierte, haben über die Zeit zu einer Veränderung ihrer ursprünglich offenen Haltung in Richtung Ablehnung geführt. Daran konnte auch die kurze “Probe” innerhalb der Begutachtung nichts ändern. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es S... aufgrund ihrer Einschränkungen kaum möglich ist, innerhalb belastender Situationen ihre Bedürfnisse verständlich zu artikulieren. Diese herauszufinden gelingt nur mit besonderer Einfühlsamkeit, die der Vater nicht aufbringen kann. Ihre aktuelle Haltung zum Vater ist wie bei A... vom Bestreben gleitet, weitere unangenehme und ängstigende Situationen zu vermeiden.”

Diese Position hat S... in dem Termin vor dem Amtsgericht ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 16.08.2012 bekräftigt. Dabei war sie in ihrer Willensäußerung zwar weniger nachdrücklich als A... aber doch sehr bestimmt und eindeutig. Auch der Senat konnte sich in der mündlichen Anhörung vom 18.06.2014, bei dem die Kinder getrennt angehört wurden, ein eigenes Bild davon machen, dass sich an dieser Position nichts geändert hat. S... hat dabei nachdrücklich und mit eigenen Worten auch auf mehrfaches Nachfragen des Senats betont, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Vater möchte. Sie wolle auch keine Briefe, auch in Zukunft nicht. Er solle sich überhaupt nicht mehr in ihre Angelegenheiten einmischen. Sie wolle vor allem nicht, dass er zu ihrer Schule gehe. Er solle aufhören, sie zu nerven.

Die Entscheidungen das S... und A..., keinen Kontakt mit ihrem Vater haben zu wollen, sind zu respektieren. Äußern Kinder, dass sie keinen Kontakt zu einem Elternteil haben wollen, so ist sorgfältig zu prüfen, ob dieser Wille auf einer autonomen Entscheidung des Kindes beruht oder ob der geäußerte Kindeswille seine Grundlage in einer Suggestion des betreuenden Elternteils hat (BVerfG, FamRZ 2007, 531; 2001, 1057; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1106). Allerdings kann auch ein fremd beeinflusster Wille schützenswert sein, wenn darin echte Bindungen zum Ausdruck kommen und sich der Wille derart in dem Kind verfestigt hat, dass er als eigener Wille anzusehen ist. Denn auch ein solcher Wille stellt ein inneres Faktum dar, das im Interesse des Kindes nicht ignoriert werden darf (BGH, NJW 1985, 1702 (1703); BVerfG, FamRZ 2001, 1057; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2002, 187). Es ist zu ermitteln, ob die Herausbildung der Persönlichkeit des Kindes bereits so fortgeschritten ist, dass eine dem Willen des Kindes zuwiderlaufende Ausübung des Umgangs eine Gefährdung seiner Entwicklung bedeuten würde (BGH, FamRZ 1980, 131; OLG Celle, FamRZ 2008, 1369-1371).

Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen ... kann hier kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem von S... und A... geäußerten Willen, ihren Vater nicht sehen zu wollen, um einen eigenständigen, von ihrer Mutter unabhängigen Willen handelt. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass der Vorwurf des Vaters, die Mutter habe von Anfang an auf eine Unterbindung des Kontakts zu ihm und eine Entfremdung hingewirkt, nicht zutrifft, sondern dies das Ergebnis einer längeren Entwicklung ist, die der Vater sich in erster Linie selber zuzuschreiben hat. Dass die Mutter insbesondere in der Anfangsphase der Trennung noch bemüht war, vermittelnd tätig zu werden und die Kinder zum Umgang mit dem Vater anzuhalten, zeigt beispielsweise ihr Angebot Ende des Jahres 2010, einen Besuch ... in Berlin für die Zeit vom 23.12.2010 bis zum 08.01.2011 sogar unter eigener finanzieller Beteiligung (Übernahme der Flugkosten zu 50%) zu ermöglichen sowie ihre Bemühungen, den Kontakt auch tatsächlich stattfinden zu lassen. Anhand der Entwicklung des Konfliktes lässt sich nachvollziehen, dass die Kinder sich aus eigenem Erleben und eigenen Willen heraus zunehmend vom Vater entfernt haben und es erst sein rücksichtsloses und unnachgiebiges Verhalten in der Auseinandersetzung mit der Mutter (Reisesperre während des laufenden Verfahrens in Berlin, das am Flughafen in den VAE zu Schwierigkeiten führte und Reise der Kinder nach Berlin zunächst verhinderte), aber auch in der Umgangsfrage und in Bezug auf die Nachforschungen in der Schule waren, die zu dem ablehnenden Verhalten der Kinder ihm gegenüber geführt haben. Zwar hat die Mutter teilweise die Kontakte der Kinder mit dem Vater über Skype und Telefon eingeschränkt, auch dies hat sie nach der überzeugenden Darstellung des Sachverständigen aber aus Sorge- und Vernunftsgründen getan, weil die Gespräche ausuferten und die Kinder sich davon unter Druck gesetzt fühlten. Dies hat auch die Verfahrensbeiständin in ihren Stellungnahmen bestätigt. Die Tatsache, dass die Mutter den vom Vater erzwungenen Umgangsterminen im Familienzentrum in Y... ebenso wie den Gerichtsterminen, bei denen die Kinder sich für ihre ablehnende Haltung rechtfertigen mussten, ablehnend gegenüber stand, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Grund dafür war allein das Bemühen, die Kinder zu schützen, weil sie die - im Übrigen auch durch die psychologischen Sachverständigen vor Ort bestätigten - schädigenden Auswirkungen auf die Gesundheit und Psyche der Kinder erkannt hatte.

Anlass für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des Senats unter diesen Umständen nicht gegeben. Insbesondere das vom Vater thematisierte PA-Syndrom bedarf hier keiner weiteren Untersuchung. Wie im Parallelverfahren zum elterlichen Sorgerecht 3 UF 159/12 ausgeführt, ist das PAS mittlerweile in den USA nicht in die Neufassung des Diagnostic und Statistical Manual of Mental Disorder (Dam-V) der Amerikanischen Psychiatrie Vereinigung aufgenommen worden, da die internationale Klassifikation der PAS als psychische Störung nicht für gerechtfertigt angesehen wurde (vgl. Balloff in NZFam 2014, Heft 11, VI (VII)). Nicht jede Parteinahme von Kindern in einem elterlichen Konflikt beruht auf dem pflichtwidrigen Verhalten eines Elternteils und der unzulässigen Beeinflussung des Kindes gegen den anderen Elternteil. Die Verweigerung des Kindes, den anderen Elternteil zu sehen, kann durchaus eine sinnvolle Bewältigungsstrategie und ein Schutzfaktor sein, die ihm hilft, eine unangenehme, irritierende und ängstigende Stresssituation zu bewältigen (Balloff, a.a.O., VII). Zudem ändert auch eine illoyale Beeinflussung an der Beachtlichkeit des Kindeswillens zunächst nichts. Denn auch eine illoyal begründete Bindung ist in der Person des Kindes ein Faktum, das im Interesse des Kindes nicht ignoriert werden darf (BGH NJW 1985, 1702 (1703); BVerfG, FamRZ 2001, 1057; OLG Frankfurt a.M., FamRZ 2002, 187).

Dass die Äußerungen S... und A... einstudiert wären und sie damit ihre eigentliche seelische Haltung verdecken wollten, kann angesichts ihres Alters von 13 und fast 16 Jahren sowie der Bestimmtheit, Häufigkeit und Nachdrücklichkeit, mit der sie diesen Willen sowohl in diesem Verfahren, als auch gegenüber den Behörden in den VAE geäußert haben, ausgeschlossen werden. Aber auch für eine illoyale Beeinflussung durch die Kindesmutter sind keine Anhaltspunkte gegeben. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige ... sich in seinem Gutachten mit dieser Frage unter dem Gesichtspunkt der Bindungstoleranz der Mutter ausführlich befasst und ist mit nachvollziehbaren Argumenten und einer überzeugenden Nachzeichnung der Entwicklung der ablehnenden Haltung der Kinder ihrem Vater gegenüber zu dem Schluss gekommen, dass eine entsprechend bewusst gesteuerte negative Beeinflussung seitens der Mutter ausgeschlossen werden kann. Anhand der Haltung des Vaters in diesem Konflikt, seinen Äußerungen und den Äußerungen der Kinder in diesem Verfahren kann nachvollzogen werden, dass der Grund für die eingetretene Entfremdung der Kinder von ihrem Vater allein in seinem mangelnden Verständnis für die Bedürfnisse der mehr und mehr zu eigenständigen Persönlichkeiten heranwachsenden Kinder und der Rücksichtslosigkeit zu suchen ist, mit der er versucht hat, sein Interesse in dem Sorge - und Umgangskonflikt mit der Kindesmutter unter Missachtung des Willens der Kinder durchzusetzen.

Der Senat verkennt nicht, dass S... Wille indirekt durch A... Verhalten und Äußerungen beeinflusst ist. Das heißt aber nicht, dass er deshalb weniger beachtlich wäre. Dass S... sich als jüngere Schwester in ihrer Haltung ihrem Vater gegenüber auch durch A... ablehnendes Verhalten seinem Vater gegenüber leiten lässt, liegt in der Natur der Sache. S... liebt und achtet ihren Bruder. Die Geschwister brauchen einander insbesondere in dieser für sie belastenden Trennungs- und Streitsituation der Eltern, die sie noch enger zusammenhalten lässt. Für S... gilt das auch deshalb ganz besonders, weil sie in ihrer Persönlichkeit besondere Probleme aufweist, engere Kontakte mit anderen Menschen zu knüpfen, und A... eine wichtige Bezugsperson für sie darstellt. Sie ist aber auch durchaus in der Lage, einen von A... unabhängigen und eigenständigen Willen zu bilden und zu äußern. Das zeigt die Tatsache, dass ihre Haltung dem Vater gegenüber zu Beginn deutlich offener war als A... Position und ihre ablehnende Haltung das Ergebnis einer längeren Entwicklung ist, während der sie eigene Erlebnisse mit dem Vater und dessen Verhaltensweisen verarbeiten musste. Dabei haben das unsensible und unnachgiebige Verhalten des Vaters bei der Verfolgung seiner Umgangsrechte in den VAE, seine Nachstellungen in der Schule, aber auch seine Art und Weise, sie bei ihren Umgängen mit ihm nach A... auszufragen, dazu beigetragen, dass S... sich zunehmend die Position A... zu Eigen gemacht und sich ihrerseits vom Vater distanziert hat. In seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat zu S... Haltung zum Vater befragt, hat A... gelassen reagiert und glaubwürdig versichert, dass er kein Problem damit habe, wenn S... Umgang zu ihrem Vater haben wolle, wenngleich er das nicht annehme. S... ihrerseits hat ihre Ablehnung dem Vater gegenüber mit eigenen Worten zum Ausdruck gebracht, die sich in der Formulierung nicht mit denen A... deckten. Diese ablehnende Haltung kam auch in ihrer Körpersprache zum Ausdruck, indem sie ihren Antworten durch langsames, aber bestimmtes Kopfschütteln Nachdruck verlieh.

40Der Senat ist überzeugt, dass das seelische Wohl insbesondere A..., aber auch S... gefährdet würde, wenn ihr wiederholt ernsthaft und nachhaltig geäußerter Wille, keinen Kontakt mit dem Vater haben zu wollen, in diesem Verfahren nicht beachtet würde. Sie müssten erneut erleben, dass ihr Wille nicht zählt und nicht respektiert wird. Das würde zu einer Verschärfung ihrer ohnehin prekären psychischen Verfassung führen. Eine solche Entscheidung wäre zudem mit der hohen Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Kinderwillen in Verfahren einräumt, in denen es um ihr Schicksal und ihre persönliche Zukunft geht, nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfGE 75, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge, die auf Entscheidungen über den Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil übertragbar ist, neben dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Erhaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (BVerfGE 24, 119). Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171). Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008,17317).A... mit seinen fast 16 Jahren und S... mit ihrem 13 Jahren sind beide in der Lage, ihren eigenen Willen unabhängig von dem Willen der Mutter und dem Willen des jeweils anderen auszudrücken. Sie sind sich dabei der Bedeutung und Konsequenzen ihrer Willensäußerung bewusst, wie ihr gefasstes Verhalten bei der Anhörung durch den Senat und ihre überlegten Antworten auf die Frage, ob sie wüssten, worum es in dieser Anhörung geht, gezeigt haben.

In der Nichtbeachtung des Willens der Kinder liegt eine Grundursache für den Konflikt mit dem Vater, der den Willen der Kinder für unbeachtlich hält, weil er fremdinduziert durch die Mutter sei und die Kinder nicht beurteilen könnten, was gut für sie sei. Anstatt den Kindeswillen zu respektieren, verlangt er den Kindern Rechtfertigungen ab und begrüßt es, wenn ihnen von den staatlichen Institutionen in den VAE die Leviten gelesen werden. Der Vater möchte erzwingen, was er im Guten nicht erreichen kann. Dabei verkennt er, dass eben diese Haltung und dieses Verhalten dazu führen, dass die Kinder sich immer mehr versperren.

cc) Angesichts der festgestellten Abwehrhaltung A..., der tief wurzelnden und für die Psyche des Jungen zerstörerischen Belastung des Konflikts mit dem Vater, die gerade darin liegt, dass der Vater A... Willen nicht respektieren will und ihn damit als eigenständige Persönlichkeit negiert, hält der Senat einen Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit A... für unumgänglich. Eine andere rechtlich zulässige Möglichkeit, das Umgangsrecht des Vaters weniger stark einzuschränken als durch den angeordneten Ausschluss bis zur Volljährigkeit A... sieht der Senat nicht.

Die vom Vater vorgeschlagene Anbahnung eines Umgangs unter Aufsicht des Jugendamtes scheidet aus, weil das Jugendamt tatsächlich keine Möglichkeit hätte, auf A... einzuwirken, denn A... verweigert alles, was einen Bezug zu einem Umgang mit seinem Vater hat. Hinzu kommt, dass es dem Vater nach seiner Einlassung in dem Anhörungstermin vom 20.06.2014 gar nicht um eine Vermittlung durch das Jugendamt, sondern allein darum geht, den Ablauf des Termins protokollieren zu lassen, um nachweisen zu können, dass er sich korrekt verhalten hat. Dies zeigt, dass der Vater nicht verstanden hat, dass es neben der rein rechtlichen Dimension, eine weitere viel wichtigere Dimension, nämlich die zwischenmenschliche gibt, die von ihm mehr fordert als die Einforderung seiner Rechte als Vater. Sie erfordert Einfühlungsvermögen und Respekt vor der Persönlichkeit und dem Willen seiner heranwachsenden Kinder, deren Zuneigung man nicht erzwingen kann, sondern sich verdienen muss. Die Entschlossenheit und Nachdrücklichkeit, mit der der Vater in dem Anhörungstermin betont hat, dass er aufgrund seiner islamischen Herkunft und seinen daher rührenden Vaterpflichten nicht anders könne, als sein Umgangsrecht mit A... bis zu dessen 18. Lebensjahr weiter zu verfolgen, bestätigt A... Einschätzung, dass sein Vater niemals freiwillig davon ablassen wird, den Umgang mit ihm zu erzwingen. Um so wichtiger erscheint es, diesem Streben einen Riegel vorzuschieben, der A... den (rechtlichen) Schutzraum gewährt, den er braucht, um die Erlebnisse verarbeiten zu können und seine psychischen Probleme in den Griff bekommen.

dd) Auch in Bezug auf S... hält der Senat einen weiteren Umgangsausschluss von zunächst einem Jahr für unumgänglich. Zwar verarbeitet sie den Konflikt mit dem Vater anders als A... offenbar löst er bei ihr nicht dieselben selbstzerstörerischen Mechanismen wie bei ihrem Bruder aus, aber auch bei ihr würde eine Nichtbeachtung ihres Willens nicht zu verantwortende Rückwirkungen auf ihr Selbstwertgefühl haben. Hinzu kommt, dass angesichts der verhärteten und uneinsichtigen Haltung ihres Vaters damit zu rechnen wäre, dass er nach wie vor versuchen würde, über sie an Informationen über A... zu kommen und sie als Mittlerin im Verhältnis zu A... einzusetzen, was schwer steuerbare und jedenfalls negative Konsequenzen für ihr Verhältnis zu A..., aber auch für ihre eigene Psyche hätte. S... ist in ihrer Persönlichkeit noch nicht so gefestigt, dass sie dem von beiden Seiten auf sie einwirkenden Druck stand halten und die notwendige Trennung zwischen ihrer Beziehung zu ... einerseits und ihrer Bedeutung als Mittlerin zwischen A... und seinem Vater andererseits vornehmen könnte. Auch die insoweit notwendige Abgrenzung gegenüber dem Vater würde sie in der derzeitigen Situation überfordern.

Anders als bei A... hat der Senat den Umgangsausschluss bei S... angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer solchen Maßnahme und der verfassungsrechtlich gebotenen strengen Prüfung ihrer Voraussetzungen auf zunächst ein Jahr begrenzt. Der Senat geht davon aus, dass sich die Situation für S... bis dahin soweit beruhigt haben wird, dass geprüft werden kann, ob sich eine Anbahnung des Kontakts mit ihrem Vater unter Rückgriff auf dann im einzelnen mit dem Jugendamt und der Verfahrensbeiständin abzustimmenden Hilfsmaßnahmen mit dem Kindeswohl vereinbaren lässt. Ob und inwieweit dies dann zu verantworten ist, wird sicherlich nicht unerheblich davon abhängen, inwieweit der Vater die gerichtlich angeordneten Maßnahmen bis dahin akzeptiert und das derzeitige Bedürfnis seiner Kinder, ihn auf Distanz zu halten, respektiert.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 40, 45 FamGKG.