OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2015 - 7 U 121/14
Fundstelle
openJur 2016, 1306
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2014, Geschäftsnummer 324 O 435/14, abgeändert.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „...“ vom 29. April 2014 im ...genannt wurden,

wie geschehen in der Sendung „...“ vom 29.4.2014 im ...

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 597,74 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2014 zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,-- und hinsichtlich der Ziffern I.2. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 u. 2 ZPO:

I. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Unterlassung der Äußerung, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „...“ vom 29. April 2014 im ZDF genannt wurden, sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen.

Der Kläger ist einer der Herausgeber der Wochenzeitung „...“. Die Beklagte strahlte in ihrem Fernsehprogramm am 29. April 2014 das Satireformat „...“ aus, das die streitgegenständliche Darstellung enthält. Unter anderem wird in der Sendung zu dem Dialog der Kabarettisten ... und ..., der sich mit der Unabhängigkeit von Journalisten befasst, eine Schautafel eingeblendet, die auf zwei Ebenen insgesamt 12 Organisationen darstellt. Am unteren Rand des Schaubildes befinden sich unter anderem Bilder von Personen, hierunter ist auch der Kläger, und es werden Linien zwischen diesen Personen und den beiden oberen Ebenen - den Organisationen - gezogen. Im Fall des Klägers werden acht Linien eingeblendet, die Linien enden jedoch auf der unteren Ebene der dargestellten Organisationen. Der die Schautafel erläuternde Dialog der Kabarettisten enthält u.a. die Äußerungen „...jede dieser Linien steht also für die Verbindung eines Journalisten zu einer dieser Lobbyorganisa...“ und „...die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände.“ Die beiden ersten Linien von links führen zum Aspen Institute, die dritte und die vierte Linie von links führen zum American Institute for Contemporary German Studies (AICGS), die fünfte Linie von links führt in den Zwischenraum zwischen dem AICGS und der Deutschen Atlantischen Gesellschaft, die sechste Linie von links endet im Zwischenraum zwischen Deutscher Atlantischer Gesellschaft und Atlantik-Brücke, die siebte Linie von links führt zur Atlantik-Brücke und die achte Linie von links endet in dem Zwischenraum zwischen Atlantik-Brücke und Bundessicherheitsakademie. Für die Einzelheiten der Berichterstattung, auch für den das Schaubild begleitenden Dialog, wird auf den Mitschnitt des Beitrag (Anlage ASt 1 in dem Verfahren 324 O 315/14), das Transkript (Anlage K 1) und das Standbild des Schaubildes im Schriftsatz der Beklagten vom 29. August 2014 (Seite 4) Bezug genommen.

Der Kläger ist Trustee (Beiratsmitglied) der American Academy in Berlin, Board Member (Beiratsmitglied) beim American Institute for Contemporary German Studies der John Hopkins University, Mitglied des International Advisory Boards des Aspen Institute Prag. Er war bis Ende 2013 Mitglied im American Council on Germany und hat seit zehn Jahren an den Aktivitäten des Council nicht teilgenommen. Er ist Mitglied des Editorial Board der Zeitschrift „Internationale Politik“, die von der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik herausgegeben wird (vgl. Anlagen B 2 und 3). Ferner ist er Mitglied des International Institute for Strategic Studies und des Council on Public Policy (Anlagen B 15 und 16). Der Kläger war zudem 2014 Teilnehmer der Münchner Sicherheitskonferenz (B 13). Die Teilnahme steht nicht jeder Person frei, sondern ist von einer Einladung abhängig, zudem haben die Teilnehmer Zutritt zu besonderen Veranstaltungen und können, entgegen der „Beobachter“, an Diskussionen teilnehmen (Anlage B 14).

Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos ab.

Das Landgericht hat zur Begründung des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass im Beitrag die unwahre Behauptung aufgestellt worden sei, dass der Kläger Verbindungen zu acht Lobbyorganisationen unterhalte, obgleich nur sieben Verbindungen bestünden. Diese Behauptung habe der Kläger jedoch hinzunehmen.

Für das Verständnis „Mitglied, Vorstand, Beirat“ sei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und abstellend auf einen Durchschnittsrezipienten der Berichterstattung könne nicht auf eine organschaftliche Stellung in einer juristischen Person und ein strenges Verständnis der erwähnten Positionen abgestellt werden. Dem Zuschauer werde mitgeteilt, dass sich diese Passage der Sendung kritisch mit der Frage der Unabhängigkeit von Journalisten und ihre Einbindung in Lobbyorganisationen mit transatlantischer und sicherheitspolitischer Ausrichtung befasse. Im weiteren Verlauf würden die Verbindungen auf der Schautafel dargestellt und als dichtes Netzwerk bezeichnet. Zudem äußere einer der Kabarettisten „Nein, die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände“ und teile damit für den Zuschauer pointiert aber verständlich mit, dass es um den Gegensatz zwischen der journalistischen Arbeit, der die genannten Personen bei den gezeigten Organisationen gerade nicht nachgehen, und ihrem Engagement in diesen Organisationen gehe und dies Gegenstand der Kritik sei. Gerade diese Textpassage verdeutliche, dass der Beitrag nicht auf formale Organstellungen abstelle und die aufgezeigten Verbindungen verschiedener Art sein könnten, es sich aber jedenfalls nicht um Verbindungen handele, die im Zusammenhang mit dem Kern journalistischer Arbeit, der Recherche, stünden. Daher sei es gerechtfertigt, neben der Mitgliedschaft des Klägers bei der American Academy und beim American Institute for Contemporary German Studies auch seine Teilnahme an der Münchner Sicherheitskonferenz 2014, die sich unstreitig mit sicherheitspolitischen Fragen befasse, und seine Mitgliedschaft im Editorial Board der Zeitschrift „Internationale Politik“ heranzuziehen, die die Verbindung zu der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik (DGAP) belege. Auch wenn sich letztere Verbindung über die von der DGAP herausgegebenen Zeitschrift ergebe, handelt es sich um eine feste Zugehörigkeit in dem nach außen gerichteten Sprachorgan der Gesellschaft, mit der diese ihre Ideen und Anregungen darstelle und verbreite. Die Zeitschrift sei somit nicht losgelöst von der Herausgeberin anzusehen, vielmehr ergebe sich über die Zeitschrift die Verknüpfung mit der Organisation. Hinzu komme, dass es nicht um eine möglicherweise nur einmalige Autorentätigkeit des Klägers für die Zeitschrift gehe, sondern um seine Stellung im Editorial Board der Zeitschrift. Er habe eine feste Position.

Ebenso müsse sich der Kläger die Verbindung zum Aspen Institute zurechnen lassen. Auf eine Differenzierung zwischen den einzelnen Instituten komme es nicht an. Dem Zuschauer werde „Aspen Institute“ als ein Oberbegriff auf dem Schaubild präsentiert. Das Aspen Institute Prague sei - dies folge bereits aus der Ähnlichkeit des jeweiligen Logos, sowie aus der von der Beklagten dargelegten nahen inhaltlichen Ausrichtung, die der Kläger nicht substantiiert bestritten habe - keine Organisation, die ohne Zusammenhang neben dem amerikanischen Aspen Institute stehe. Auch aus dem vorausgehenden Dialog der Kabarettisten, der auf ein amerikanisches Skigebiet anspiele, folge nicht, dass die gezeigte Verbindung nicht belastbar wäre. Denn der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die beiden Organisationen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung nicht vergleichbar wären und daher völlig getrennt voneinander in der Öffentlichkeit wahrgenommen würden. Dem Kläger dürfe weiterhin die Verbindung zum American Council on Germany zugerechnet werden, auch wenn seine Mitgliedschaft aufgrund seiner Kündigung Ende 2013 geendet habe. Bei der hier streitgegenständlichen Sendung „...“ handele es sich zwar um ein Satireformat, das aktuelle Entwicklungen oder Vorfälle aufgreife, es handele sich jedoch zumindest im Fall der streitgegenständlichen Sendung nicht um einen Beitrag, der sich auf das tagespolitische Geschehen beschränke, sondern sich dem etwas „zeitloseren“ Thema der Unabhängigkeit von journalistischer Tätigkeit widme. Die streitgegenständliche Sendung sei zudem Ende April 2014 ausgestrahlt, so dass kein Zeitablauf vorliege, der der Darstellung dieser Verbindung entgegenstehe.

Neben den auf dem Schaubild dargestellten Organisationen sei zudem bei der Prüfung der aufgestellten Tatsachenbehauptung das International Institute for Strategic Studies zu berücksichtigen. Diese Organisation sei aufgrund des Parteivortrags zu der Gruppe von Lobbyorganisationen mit transatlantischer und sicherheitspolitischer Ausrichtung zu zählen und stelle somit eine vergleichbare Organisation dar. Zwar werde diese auf dem Schaubild nicht gezeigt, sei aber geeignet, die seitens der Kabarettisten anhand des Schaubildes geäußerte Kritik zu belegen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass nicht jede der Linien konkret auf eine der gezeigten Organisationen verweise, vielmehr endeten die Linien auf der unteren Ebene, so dass für den Zuschauer bei den Verbindungslinien, die nicht direkt zu einer Organisation führten, offen bleibe, zu welcher Organisation die Verbindung bestehen soll. Ferner erkenne der Zuschauer auch aufgrund des satirischen Charakters der Sendung und der zahlreichen Überspitzungen, dass es um eine grundlegende Kritik gehe und daher im Vordergrund nicht die Verbindung zu einer konkreten Organisation stehe. Diese seien vielmehr „austauschbar“ gegen andere, vergleichbare Organisationen, da hierdurch die geäußerte Kritik nicht verändert werde.

Vorliegend fehle es an dieser für den Unterlassungsanspruch erforderlichen persönlichkeitsrechtlichen Relevanz. Die Kritik schließe an die Feststellung eines dichten Netzwerkes sowie den Umstand an, dass der Kläger besonders viele Verbindungen unterhalte. Die Tatsache, dass es sich lediglich um sieben und nicht um acht Verbindungen handele, sei in Anbetracht dieser sehr geringen Abweichung nicht geeignet, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zu beeinträchtigen, denn diese Differenz führe zu keiner verfälschenden Darstellung, zumal es für einen Zuschauer auch schwierig sein dürfte, sämtliche aufgezeigten Verbindungen nachzuvollziehen, soweit er nicht darauf seine gesamte Aufmerksamkeit verwende. Maßgeblich sei zudem der satirische Charakter der Sendung zu berücksichtigen sowie, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls auch scharfe und abwertende Kritik hinzunehmen sei, die mit übersteigerter Polemik vorgetragen oder in ironischer Weise formuliert sei.

Der Kläger bekämpft das Urteil mit fristgerecht eingelegter Berufung. Der Kläger macht geltend, dass er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwahre Tatsachenbehauptungen unabhängig davon, ob diese in einen kritischen Kontext eingebettet seien oder nicht, nicht hinnehmen müsse. Verfehlt sei auch der Hinweis des Landgerichts auf den Satirecharakter der Sendung. Er wende sich nicht gegen den satirischen Charakter der Sendung, sondern gegen eine unwahre Tatsachenbehauptung, die auch im Rahmen einer satirischen Darbietung rechtswidrig sei. Auch nicht nachvollziehbar sei, dass das Landgericht seine bloße Teilnahme an der Münchener Sicherheitskonferenz 2014 verfehlt als Mitgliedschaft einordne. Ebenso sei nicht nachzuvollziehen, seine Mitgliedschaft im Editorial Board der Zeitschrift „...“ als Beleg für eine Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik heranzuziehen. Ihm dürfe im Jahr 2014 keine Mitgliedschaft im American Council on Germany unterstellt werden, die Ende 2013 geendet habe. Befremdlich sei die Ansicht des Landgerichts, es käme nicht auf die auf dem Schaubild angezeigten Organisationen an, so dass auch das International Institute for Strategic Studies zu berücksichtigen sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-- Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen,

„... sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „...“ vom 29. April 2014 im ... genannt wurden.“

2. an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 597,74 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Berufung des Klägers bereits unzulässig sei, da in seiner Berufungsbegründung jegliche Auseinandersetzung mit dem Urteil des Landgerichts fehle. Im Übrigen sei die Berufung des Klägers unbegründet; das Landgericht habe seine Klage zutreffender Begründung abgewiesen. Darüber sei es dem Kläger jedenfalls nach dem aus Treu und Glauben folgenden Verbots widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, gegenüber den Behauptungen, er sei Mitglied des Boards des Aspen Institute Berlin, Trustee der Atlantik-Brücke und Member des American Council on Germany, weil der Kläger sich in zahlreichen eigenen bzw. seinem Einfluss unterliegenden Veröffentlichungen in dieser Weise ausgebe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfüllt die Berufungsbegründung die gesetzlichen Formerfordernisse. Sie lässt erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus Sicht des Klägers unrichtig ist, auch wenn sich der Kläger mit den Ausführungen des Landgerichts nicht in allen Einzelheiten auseinandersetzt.

2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu.

Ohne Zweifel handelt es sich bei der Sendung „...“ um eine Sendung, in der für den Zuschauer ersichtlich mit den Mitteln der Satire gearbeitet wird. Dieser Kunstgattung sind, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, die Stilmittel der Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung wesenseigen. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit einen besonderen Schutz genießt, ist aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkennt, so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann (vgl. BVerfG AfP 2005, 171 juris-Rn. 26). Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen kann, ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit auch dann kein schützenswertes Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolgt (vgl. BVerfG a.a.O.). So liegt es hier.

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass in dem Sendebeitrag behauptet wird, dass der Kläger Verbindungen zu acht Lobbyorganisationen unterhält. Die die auf dem Schaubild zwischen den abgebildeten Personen und den 12 Organisationen gezogenen Linien stehen nach den Erklärungen der Darsteller allerdings nicht für irgendwelche Verbindungen. Mit den Worten „Nein, die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände.“ wird der Begriff der „Verbindung“ erläutert. Auch wenn die Aufzählung nicht abschließend und formaljuristisch zu verstehen ist, so wird mit ihr jedenfalls mitgeteilt, dass der betreffende Journalist bei diesen Organisationen in irgendeiner Weise persönlich tätig war. Nicht zu folgen ist dem Landgericht darin, dass sich die Behauptung der Beklagten auch auf Lobbyorganisationen bezieht, die auf der Schautafel nicht genannt werden. Bereits im Dialog der Darsteller wird erklärt, dass die Linien für die Verbindung eines Journalisten „zu einer dieser Lobbyorganisa...“ stünden. Auch im Übrigen erfolgt kein Hinweis, dass die Linien Verbindungen zu anderen, nicht auf der Tafel aufgeführten Organisationen symbolisieren. Auch der Umstand, dass die Schautafel in einer Satiresendung präsentiert wird, veranlasst den Zuschauer nicht zu einer derartigen Annahme, zumal eine satirische Überzeichnung insoweit nicht erkennbar wird.

Der Kläger ist Mitglied bei zwei der auf der Schautafel genannten Organisationen, nämlich bei der „American Academy“ und beim „American Institute for Contemporary German Studies“. Bei drei weiteren der aufgeführten Organisationen, nämlich bei der „Münchener Sicherheitskonferenz“, der „DGAP“ und des „American Council on Germany“ war der Kläger tätig, auch wenn er nur Teilnehmer der „Münchener Sicherheitskonferenz“ 2014 war, Mitglied im Beirat der von der „DGAP“ herausgegebenen Zeitschrift „...“ ist und nur bis Ende 2013 Mitglied des „American Council on Germany“ war. Der Kläger ist ferner Mitglied des „International Advisory Boards des Aspen Institute Prag“, das auf der Schautafel nicht ausdrücklich genannt wird. Ferner war er vor Jahren für das Aspen Institute Berlin tätig. Auf der Schautafel wird schlicht das „Aspen Institute“ genannt, was allerdings nur für den Kenner und für den sehr aufmerksamen Zuschauer deutlich wird. Diese Umstände rechtfertigen aber allenfalls, dem Kläger Verbindungen in dem genannten Sinne zu sechs der auf der Schautafel aufgeführten Organisationen zuzuordnen. Eine Verbindung zur „Atlantik Brücke“ kann nicht berücksichtigt werden, da die dortige Mitgliedschaft des Klägers bereits 2008 beendet wurde, auch wenn die Stanford Universität den Kläger nach wie vor als Trustee der „Atlantik Brücke“ (Anlage B 25) bezeichnet und es bei „Zeit Reisen“ (Anlage B 29) heißt, dass der Kläger der „Atlantik Brücke“ eng verdrahtet sei. Insoweit liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein widersprüchliches Verhalten des Klägers vor, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Kläger für eine Aktualisierung der Internetseite der Stanford Universität Verantwortung trägt und was „Zeit Reisen“ unter „eng verdrahtet“ versteht.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die in der Sendung aufgestellte Behauptung der Beklagten zur Anzahl der Verbindungen des Klägers zu Lobbyorganisationen unwahr ist. Dabei vermag der Senat dem Kläger anders als das Landgericht allenfalls sechs Verbindungen zuzuordnen. Diese Abweichung rechtfertigt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die verfälschende Darstellung weicht von der Wahrheit nicht derart geringfügig ab, dass sie nicht geeignet wäre, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers zu beeinträchtigen. Auch der Umstand, dass die Behauptung im Rahmen einer Satiresendung aufgestellt wird, rechtfertigt insoweit keine andere Sichtweise. Dass die auf dem Schaubild gezeichneten Linien entgegen den Erklärungen der Darsteller nicht die Anzahl der Verbindungen wiedergeben soll, wird für den Zuschauer nicht erkennbar.

Auch das übrige Parteivorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ebenfalls, dass der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten (§ 823 BGB) jedenfalls in der zuerkannten Höhe besteht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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