ArbG Duisburg, Urteil vom 10.09.2015 - 1 Ca 872/15
Fundstelle
openJur 2016, 1069
  • Rkr:

Einzelfall zur Bestimmung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers i. S. v. § 16 Abs 1 BetrAVG - fehlende angemessene Eigenkapitalverzinsung -

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zukünftig monatlich vorschüssig eine Betriebsrente in Höhe von 395,18 € brutto zur Betriebsrentennummer 07459873 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Streitwert wird auf 17.926,92 € festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassung einer Betriebsrente.

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit Jahren eine Betriebsrente, die zum 01.01.2011 auf 395,18 € erhöht wurde.

Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte die T. H. dem Kläger mit, dass seine Rente zum 01.01.2014 nicht angepasst werden könne, da "die wirtschaftliche Lage Ihres Arbeitgebers/Versorgungsträgers unzureichend ist und eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt".

Mit Schreiben vom 23.01.2015 machte der Kläger gegen über der T. H. eine Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 01.01.2014 um 5,8% geltend. Die T. H. leitete das Schreiben an die Beklagte weiter. Eine Erhöhung der Betriebsrente erfolgte nicht. Der Verbraucherpreisindex erhöhte sich im Jahr 2011 um 2,3%, im Jahr 2012 um 2,0% und im Jahr 2013 um 1,5%.

Ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten testierten Jahresabschlüssen der Beklagten für die Jahre 2011 bis 2013 (Bl. 76 ff. der Gerichtsakte) ergeben sich zum jeweils 31.12. des Kalenderjahres folgende Werte für das Eigenkapital (in TEUR):

2011230.437

2012290.440

2013363.438

sowie folgendes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (in TEUR):

20111.250

20121.934

20132.783

Das Eigenkapital zum 31.12.2010 betrug ausweislich des Jahresabschlusses 2011 210.443 TEUR (Bl. 110 d. A.). Die Jahresüberschüsse betrugen 2011 30.000 €, 2012 33.000 € und 2013 31.000 €.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 01.01.2014 im Rahmen der Erhöhung des Verbraucherpreisindexes um 5.8%. Wirtschaftliche Gründe stünden einer Anpassung nicht entgegen. Die in den Jahresabschlüssen dargelegten Geschäftszahlen würden bestritten. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es ihr nicht möglich sei, ihm monatlich 22,92 € mehr zu zahlen. Dies gelte insbesondere deswegen, da sie in den Jahren 2011 bis 2013 jeweils einen positiven Jahresüberschuss erzielt habe. Zudem habe sich die Beklagte nicht mit seinen berechtigten Belangen auseinandergesetzt. Die unterbliebene Anpassung führe zu einer faktischen Entwertung seiner Altersversorgungsbezüge, da nicht einmal ein Inflationsausgleich erfolge.

Der Kläger beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 366,72 € zu zahlen;

2.die Beklagte zu verpflichten, ihm zukünftig monatlich 418,10 € Betriebsrente zur Betriebsrentennummer 07459873 zu zahlen.

Die Beklagte hat mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 07.08.2015 den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 395,18 € brutto, monatlich vorschüssig zu zahlen, anerkannt und diesbezüglich beantragt, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Anpassungsanspruch bestehe nicht, da sie in den Jahren 2011 bis 2013 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt habe. Das Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liege jeweils deutlich unter der zu erzielenden Eigenkapitalverzinsung. Diese Verzinsung habe sie mit einem zulässigen Zinssatz für langfristig festverzinsliche Wertpapiere zuzüglich eines Risikoaufschlags von 2% ermittelt. Die angemessenen Zinssätze ergäben für 2011 4,4% und für 2012 und 2013 jeweils 3,3%.

Für das Jahr 2011 ergebe sich ein Mittelwert des Eigenkapitals von 220.440 TEUR, daraus errechne sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung vor Steuern von 9.699 TEUR. Für das Jahr 2012 sei ein Mittelwert des Eigenkapitals von 260.439 TEUR zu berücksichtigen, aus diesem ermittle sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung vor Steuern von 8.594 TEUR. Für das Jahr 2013 ergebe sich bei einem Mittelwert des Eigenkapitals von 326.939 TEUR eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 10.789 TEUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach -und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist hinsichtlich des anerkannten Teils begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Der Klageantrag zu 2. ist im anerkannten Umfang begründet. Es erging demensprechend ein Teilanerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO. Der Kläger hat Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in der bisher gezahlten Höhe von 395,18 €.

II.

Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe von 5,8%, also monatlich 22,92 €, zum 01.01.2014.

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner nach billigem Ermessen über die Anpassung der Betriebsrente zu entscheiden und dabei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen (vgl. nur BAG v. 10.03.2015 - 3 AZR 739/13 -, Rn. 21, juris). Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten (BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG).

Im vorliegenden Fall stehen wirtschaftliche Gründe der Beklagten der Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2014 entgegen.

Begrenzt wird der Anpassungsbedarf zum einen durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern, zum anderen durch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, sofern diese dazu führt, dass ihm nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - a.a.O.).

1.

Bezüglich der Beurteilung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen steht, ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. etwa BAG v. 10.02.2015 - 3 AZR 734/13 - juris; BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 68; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - juris; BAG v. 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - AP Nr. 81 zu § 16 BetrAVG):

a.

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - m. w. N., a.a.O.).

b.

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt.

Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, wobei es nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang sich mögliche Anpassungslasten bis zum nächsten Anpassungsstichtag auf die Eigenkapitalverzinsung auswirken. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

c.

Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Das Bundesarbeitsgericht hat den Zinssatz der Anleihen der öffentlichen Hand herangezogen, weil nur dieser es ermöglicht, den erforderlichen Vergleich zu einer sicheren Anlagemöglichkeit vorzunehmen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt beispielsweise für Scheingewinne sowie für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen heraus zu rechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese (periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.).

d.

Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums "wirtschaftliche Lage" folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.). Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen, sofern der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte für eine dahingehende Notwendigkeit enthält. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.; BAG v. 18.03.2014 - 3 AZR 899/11 - a.a.O.).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im vorliegenden Fall keine Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Nach der zum 01.01.2014 anzustellenden Prognose stand vielmehr zu erwarten, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten der Anpassung in Höhe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes entgegen steht. Die Jahresabschlüsse 2011 bis 2013 rechtfertigen die Prognose, die Beklagte werde keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielen. Dabei kann die Kammer die Zahlen der Jahresabschlüsse 2011 bis 2013 zugrunde legen. Soweit der Kläger deren Richtigkeit bestritten hat, reicht sein einfaches Bestreiten nicht aus, da es sich um testierte Abschlüsse handelt. Konkreter Vortrag zur Unrichtigkeit einzelner Zahlen fehlt.

Abzustellen ist auf die genannten Jahre. Das Abstellen auf einen Drei-Jahres-Zeitraum ist sachlich damit zu begründen, dass auch die Prognose für einen Drei-Jahres-Zeitraum bis zur nächsten Anpassungsentscheidung zu erstellen ist. (BAG v. 15.04.2014 - 3 AZR 51/12 - a.a.O.).

Für die Geschäftsjahre 2011-2013 ergibt sich folgende Berechnung:

2011

Die Beklagte erzielte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 1.250 TEUR. Dieses liegt unterhalb des Wertes, den die Beklagte bei einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung erzielt hätte. Ausgehend von einem Mittelwert des Eigenkapitals von 220.440 TEUR (210.443 TEUR + 230.437 TEUR : 2) und einem angemessenen Zinssatz von 4,4% (2,4% für langfristig festverzinsliche Wertpapiere plus einem Risikozuschlag von 2%) ergibt sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 9.699 TEUR.

2012

Die Beklagte erzielte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 1.934 TEUR. Dieses liegt unterhalb des Wertes, den die Beklagte bei einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung erzielt hätte. Ausgehend von einem Mittelwert des Eigenkapitals von 260.439 TEUR (230.437 TEUR + 290.440 TEUR : 2) und einem angemessenen Zinssatz von 3,3% (1,3% für langfristig festverzinsliche Wertpapiere plus einem Risikozuschlag von 2%) ergibt sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 8.594 TEUR.

2013

Die Beklagte erzielte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von 2.783 TEUR. Dieses liegt unterhalb des Wertes, den die Beklagte bei einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung erzielt hätte. Ausgehend von einem Mittelwert des Eigenkapitals von 326.939 TEUR (290.440 TEUR + 363.438 TEUR : 2) und einem angemessenen Zinssatz von 3,3% (1,3% für langfristig festverzinsliche Wertpapiere plus einem Risikozuschlag von 2%) ergibt sich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 10.789 TEUR.

Insgesamt ist festzustellen, dass in allen drei Jahren, die für die Prognose heranzuziehen sind, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit unter dem Betrag einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung lag. Dieses schlechte wirtschaftliche Ergebnis steht einer Anpassung der Betriebsrenten entgegen. Dagegen spricht nicht, dass die Beklagte in den genannten Jahren einen - wenn auch jeweils geringen - positiven Jahresüberschuss erzielt hat. Entscheidend ist, ob die Ertragskraft der Beklagten ausreicht, um die Anpassungen finanzieren zu können. Dies ist aufgrund der nicht ausreichenden Eigenkapitalverzinsung nicht der Fall.

3.

Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte habe bei ihrer Anpassungsentscheidung seine Interessen nicht ausreichend berücksichtigt, bleibt festzuhalten, dass die gesetzliche Regelung gerade einen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Betriebsrentnern und dem Interesse des Unternehmens an seiner Wettbewerbsfähigkeit schafft. Müsste das Unternehmen unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage Betriebsrentenerhöhungen aus seiner Substanz erbringen, so wäre auf Dauer der Fortbestand des Unternehmens in Gefahr.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 93 ZPO. Der Kläger trägt in vollem Umfang die Kosten des Rechtsstreits. Soweit er obsiegt hat, waren ihm die Kosten nach § 93 ZPO aufzuerlegen. Erhebt ein Versorgungsempfänger Klage auf künftige Leistung und erkennt der Arbeitgeber den Anspruch in der von ihm errechneten Höhe sofort an, so trägt der Versorgungsempfänger nach § 93 ZPO jedenfalls dann die Kosten des Rechtsstreits, wenn der gezahlte und anerkannte Teilbetrag nur geringfügig hinter der insgesamt geschuldeten Betriebsrente zurückbleibt (BAG v. 14.02.2012 - 3 AZB 59/11 - juris). Das gilt erst recht, wenn die weitergehende Klage insgesamt unbegründet ist.

IV.

Bei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer den 42 fachen Wert des Klageantrages zu 2. sowie den Wert des Klageantrages zu 1. in Ansatz gebracht.

V.

Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

- Barth -

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