VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 3697/15.A
Fundstelle
openJur 2016, 778
  • Rkr:

1. Es besteht eine planwidrige Regelungslücke in der Dublin III-Verordnung bezüglich der Frage, wie die Überstellungsfrist in Ansehung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 2 Dublin III-VO zu berechnen ist, wenn ein Aussetzungsantrag erfolglos ist.

2. Diese Regelungslücke ist interessengerecht durch die Annahme einer Ablaufhemmung für die Dauer eines erfolglosen Eilverfahrens zu schließen.

3. Es bestehen auch in Ansehung der unzureichenden Lebenssituation von anerkannten international Schutzberechtigten keine Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel des bulgarischen Asylverfahrens.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der am °°°°° 1989 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger aus dem Volk der Kurden und yezidischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 21. Mai 2015 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 15. Juni 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Am 24. Juni 2015 richteten die deutschen Behörden aufgrund eines Treffers der Kategorie 1 in der EURODAC-Datei ein Übernahmegesuch an Bulgarien. Die bulgarische "State Agency for Refugees - Dublin Unit" erklärte mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ihr Einverständnis mit der Rückführung des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Dublin III-VO -.

Mit Bescheid vom 19. August 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers nach § 27a des Asylgesetzes - AsylG - als unzulässig ab und ordnete nach § 34a AsylG seine Abschiebung nach Bulgarien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - wurde auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, Bulgarien sei aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Prüfung seines Antrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Der Kläger hat am 26. August 2015 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf systemische Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem. Die Verhältnisse in Bulgarien seien nach den vorliegenden Erkenntnissen von Nichtregierungs-Organisationen, insbesondere einem Bericht von "Pro Asyl" aus April 2015, des UNHCR aus April 2014 und "Bordermonitoring EU - Trapped in Europe´s Quagmire" aus Juli 2014, sowie dem aktuellen Länderbericht der Asylum Information Database zu Bulgarien menschenunwürdig. Insbesondere sei aufgrund der exorbitant gestiegenen Flüchtlingszahlen eine angemessene Unterbringung der Flüchtlinge nicht gewährleistet. Auch sei nicht sicher, dass sein Asylverfahren nach seiner Rückkehr nach Bulgarien fortgeführt werde. Aufgrund seiner Abwesenheit aus Bulgarien von mehr als drei Monaten und zehn Tagen sei sein laufendes Asylverfahren von den bulgarischen Behörden beendet worden mit der Folge, dass er nach seiner Rückkehr als illegaler Migrant behandelt und inhaftiert werden würde. In diesem Fall drohe ihm die Abschiebung in sein Heimatland Irak, wo er politisch verfolgt werde. Zwar habe er die Möglichkeit, in Bulgarien einen Folgeantrag zu stellen, allerdings werde ein solcher Antrag nur sachlich geprüft, wenn er Kriterien nachweisen könne, die nach der Einstellung des ersten Verfahrens eingetreten

seien. An solchen würde es aber fehlen, sodass angenommen werden müsse, dass der Folgeantrag abgewiesen werden würde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2015 zu verpflichten, über seinen Asylantrag im nationalen Verfahren zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid und ergänzt, Gründe für die Annahme systemischer Mängel im bulgarischen Asylverfahren lägen weiterhin nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des zugehörigen Eilverfahrens - 18a L 1777/15.A - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Auf diese Möglichkeit sind die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden.

Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, über seinen Antrag im nationalen Verfahren zu entscheiden, ist die Klage unzulässig. Dem Kläger fehlt das nötige Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt, wenn es zuständig ist, den Asylantrag von Amts wegen sachlich prüfen muss, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es hier nach Aufhebung der Verfügung untätig bleiben würde.

Vgl. zum Ganzen nur OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A - und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, sämtlich juris.

Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Bundesamt durfte die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers aussprechen und die Abschiebung nach Bulgarien anordnen.

Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist die Republik Bulgarien für die Bearbeitung des Asylbegehrens des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zuständig, da der Kläger in Bulgarien den ersten Asylantrag im Gebiet der Mitgliedstaaten gestellt hat. Die bulgarischen Behörden haben auf das von der Beklagten gestellte Aufnahmeersuchen vom 24. Juni 2015 mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach dieser Vorschrift bestätigt und der Wiederaufnahme des Klägers zugestimmt.

Die Zuständigkeit Bulgariens ist auch nicht nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen und auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch nicht abgelaufen.

Nach § 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht entweder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung anordnen (Buchst. a), die automatische Aussetzung der Überstellung für einen bestimmten Zeitraum regeln, innerhalb dessen ein Gericht über die Aussetzung entscheidet (Buchst. b), oder ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorsehen (Buchst. c). Im letzteren Fall müssen die Mitgliedstaaten für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form sorgen, dass die

Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist.

Das deutsche Recht sieht diesbezüglich vor, dass die Klage eines Asylsuchenden gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nach §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylG gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Um die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, ist bei Gericht innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG).

Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO, d.h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Dagegen hat die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, also die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache, keine aufschiebende Wirkung, solange diese nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.

Die Dublin III-Verordnung trifft aber keine Regelung zu der Frage, wie sich der Umstand, dass während des Aussetzungsverfahrens nicht abgeschoben werden darf, auf die Berechnung der Überstellungsfrist auswirkt. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO regelt nur den Fall des Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) Dublin III-VO, in dem Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht die aufschiebende Wirkung der Klage oder der Überprüfung vorsehen, sowie den Fall, in dem nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO ein Aussetzungsantrag Erfolg hat. Wie die Frist in Ansehung von Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 2 Dublin III-VO zu berechnen ist, wenn ein Aussetzungsantrag erfolglos ist, bestimmt die Dublin III-Verordnung nicht.

Es spricht nichts dafür, dass der europäischen Gesetzgeber diese Konstellation absichtlich nicht geregelt hat und bewusst in Kauf genommen hat, dass es bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen, mit der Folge, dass bei einem

langwierigeren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Frist ohne weiteres ablaufen kann, ohne dass eine Überstellung möglich gewesen wäre.

Damit liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, welche interessengerecht zu schließen ist. Diesem Anliegen entspricht es am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses (in der Zeit zwischen der Zustellung des Bescheids bis zur Zustellung der negativen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) eine Ablaufhemmung angenommen wird mit der Folge, dass die Überstellungsfrist sich entsprechend verlängert. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass den Mitgliedstaaten grundsätzlich die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen sollen, um die Modalitäten der Durchführung der Überstellung zu regeln und bei der Überstellung für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche Hindernisse berücksichtigt werden müssen, um nicht zu untragbaren Ergebnissen zu kommen. Mit diesem Grundsatz wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Überstellungsfrist trotz des gesetzlichen Vollstreckungshindernisses in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 2 Dublin III-VO ungehemmt weiterliefe.

Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - Rs. C-19/08 - (Petrosian u.a.); OVG NRW, Beschlüsse vom 8. September 2014 - 13 A 1347/14.A - und (im Ergebnis) vom 3. November 2015 - 13 A 2255/15.A -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, sämtlich juris.

Nach diesen Maßstäben war die sechsmonatige Überstellungsfrist für die Dauer der Antragsfrist und des anschließenden zugehörigen Eilverfahrens - 18a L 1777/15.A - vom Zeitpunkt des Zustellung des Bescheids am 24. August 2015 bis zur Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit Beschluss vom 2. November 2016 gehemmt. Die Überstellungsfrist läuft demnach erst am 19. März 2016 ab.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 - (Abdullahi), juris,

kann der Asylbewerber gegen seine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat

systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend machen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-GRCh - bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - ausgesetzt zu werden.

Systemische Mängel bestehen (erst) bei einer reellen Unfähigkeit des gesamten Verwaltungsapparats zur Beachtung des Art. 4 EU-GRCh, was gleichbedeutend ist mit strukturellen Störungen, die ihre Ursache im Gesamtsystem des nationalen Asylverfahrens haben. Die im jeweiligen nationalen Asylsystem festzustellenden Mängel müssen demnach so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig sind, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen. Dies kann einerseits darauf beruhen, dass die Fehler bereits im System selbst angelegt sind, andererseits aber auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Asylsystem - mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis - in weiten Teilen funktionslos wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -; OVG R.-P., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, beide juris.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat als Maßstab für die Beantwortung der Frage, ob Struktur und allgemeine Lage der Aufnahme im europäischen Zielstaat jegliches Überstellen von Asylbewerbern dorthin verhindern, benannt, ob eine Gleichgültigkeit der Behörden des betreffenden Staates gegenüber der stetig steigenden Zahl von Schutzsuchenden vorliegt.

Vgl. EGMR, Urteile vom 4. November 2014 - Rs.-Nr. 29217/12 - (Tarakhel) sowie vom 21. Januar 2011 - Rs.-Nr. 30696/09 - (M.S.S. ./. Belgien und Griechenland); VGH Bad.-Württ, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, sämtlich juris.

Unerheblich ist, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein

Drittstaatsangehöriger einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Überstellung vorliegen; nur in diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen zu berücksichtigen. Persönliche Erlebnisse Betroffener, die einige Jahre zurückliegen, können allerdings durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris.

In Anwendung dieses Maßstabs bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zum bulgarischen Asylsystem,

eingehende und aktuelle Informationen über das bulgarischen Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen bieten etwa die Country Reports: Bulgaria der Asylum Information Database, Stand Oktober 2015, die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter der Fraktion DIE LINKE vom 20. Mai 2014 (BT-Drs. 18/1446) und der Bericht des UNHCR von April 2014 (Bulgaria as a Country of Asylum),

- trotz der zweifellos bestehenden Missstände - keine Anhaltpunkte für das Bestehen systemischer Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK.

Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 18a L 2391/15.A -, nicht veröffentlich; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 13 L 1502/14.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 - Au 7 S 14.50364 -, beide juris.

Für die Wertung, dass keine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen gegeben ist, sind die deutlichen

Verbesserungen maßgeblich, die durch Bemühungen der bulgarischen Behörden sowie deren fachliche, personelle und finanzielle Unterstützung durch europäische Institutionen (insbesondere Europäische Kommission und European Asylum Support Office), den UNHCR und andere Nichtregierungsorganisationen erreicht wurden. Aufgrund dieser Verbesserungen hat der UNHCR, dessen Dokumenten und Stellungnahmen bei der Beurteilung der Situation und der Funktionsfähigkeit des Asylsystems der Mitgliedstaaten eine besondere Relevanz zukommt,

vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, juris,

im April 2014 - jedenfalls für Personen ohne besondere Vulnerabilität - seine Empfehlung aufgehoben, von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen und eine solche Empfehlung bislang auch nicht erneut ausgesprochen.

Diese positiven Entwicklungen setzen sich nach den aktuellen Erkenntnissen fort. Danach reichen die Aufnahmekapazitäten in Bulgarien für alle im Anerkennungsverfahren befindlichen Schutzsuchenden aus. Die Belegungsrate der Flüchtlingszentren liegt derzeit bei ca. 50 %. Die Situation in den Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist heute als akzeptabel zu bewerten. Die Europäische Union hat zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um die umfassenden Renovierungsarbeiten in den Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und laut Auskunft der bulgarischen Behörden ist die Öffnung weiterer Flüchtlingszentren geplant. Die Verpflegung aller Flüchtlinge sowie die medizinische Grundversorgung sind gesichert. Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen können zwar nicht immer angemessen versorgt werden. Dies betrifft in Bulgarien jedoch nicht nur Schutzsuchende, sondern auch den Großteil der Allgemeinbevölkerung. Auch die Aufnahmebedingungen für Personen mit besonderer Vulnerabilität - etwa Familien mit Kleinkindern - sind angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten gut.

Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 30. November 2015 sowie an das VG Aachen vom 27. Januar 2015.

Aus denen soeben zitierten Auskünften ergibt sich auch, dass, sollte das Asylverfahren eines rückgeführten Asylbewerbers während seiner Abwesenheit aus Bulgarien eingestellt worden sei, da er sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Aussetzung seines Verfahrens bei der jeweiligen Flüchtlingsagentur gemeldet hat, sein Verfahren nach seiner Rückführung wiederzueröffnen und in der Sache zu prüfen ist. Die Vorschriften über Folgeanträge finden nach Auskunft der bulgarischen Behörden in diesen Fällen der Einstellung des Verfahrens keine Anwendung. Auch nimmt die bulgarische Flüchtlingsagentur in diesen Fällen keine Festnahmen von Personen vor. Nur wenn der Asylantrag in Abwesenheit des Asylbewerbers negativ beschieden worden ist, können die Asylbewerber als "endgültig abgelehnte Asylsuchende" betrachtet werden, auf die das Verbot der Abschiebung nicht mehr anwendbar wäre. Nur diese Personen können bei einer Wiedereinreise direkt in eines der Abschiebungszentren "Special Centre for the Temporary Accomodation of Foreigners" - SCTAF - gebracht werden.

Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27. Januar 2015.

Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass sein Asylantrag in seiner Abwesenheit negativ beschieden worden ist. Auch die Antwort der bulgarischen Behörden auf die Wiederaufnahmeanfrage des Bundesamts spricht gegen diese Annahme, da die Behörden ihre Zuständigkeit auf Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO angenommen hat. Dies bedeutet, dass ein Mitgliedstaats verpflichtet ist, einen Asylbewerber, der sich während der Prüfung seines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wiederaufzunehmen. Hätte Bulgarien den Asylantrag des Klägers bereits abgelehnt, so hätte es seine Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO erklärt.

Auch die unzureichende Lebenssituation von anerkannten international Schutzberechtigten,

vgl. auch Urteile der Kammer vom heutigen Tag - 2a K 2174/15.A, 2a K 2466/15.A und 2a K 5485/15.A -, zur Veröffentlichung vorgesehen,

begründet keine systemischen Mängel des bulgarischen Asylsystems. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Bewertung der in Bulgarien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen diejenigen Umstände heranzuziehen sind, welche auf die Situation des Klägers zutreffen. Dabei ist abzustellen auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen oder tatsächlichen Situation, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Solche Umstände können allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese auf die Situation des Klägers auswirken (können).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, juris.

Da dem Kläger nach eigenen Angaben in Bulgarien noch kein Schutzstatus zuerkannt worden ist, kann die Lage von Personen, denen in Bulgarien ein internationaler Schutz zuerkannt wurde, lediglich mittelbare Auswirkungen auf die Bewertung des Zustands des bulgarischen Asylsystems und der Aufnahmebedingungen haben. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter steht einer Überstellung des Klägers nach Bulgarien zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens nicht entgegen, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die Lebensumstände anerkannter internationaler Schutzberechtigter auf die Situation des Klägers auswirken können. Es bestehen zu viele ungewisse Zwischenschritte, wie der Ausgang des Asylverfahrens oder eine Änderung der Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Klägers, um anzunehmen, dass der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr als anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein wird.

Auch Berichte über Pushbacks an der Grenze und über eine Zusammenarbeit der Sicherheitskräfte mit so genannten Menschenjägern können für den hier interessierenden Einzelfall nicht herangezogen werden. Diese Berichte betreffen nicht die Situation von Dublin-Rückkehrern wie dem Kläger, sondern kritisieren das Vorgehen von Polizei und Grenzschutzbehörden zur Verhinderung einer Einreise.

Schließlich führen auch die Schilderungen des Klägers über die bereits in Bulgarien erlebte Behandlung nicht zur Annahme systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems. Nach den dargestellten Maßstäben sind persönliche Vorerfahrungen bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des betreffenden Asylsystems lediglich mittelbar von Bedeutung, sodass der Vortrag des Klägers, die Zustände in Bulgarien seien fast so schlimm wie im Irak und er sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, unter Zugrundelegung dieses Maßstabes nicht geeignet ist, systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems zu belegen.

Auch Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht fest, dass eine Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 AsylG.

Insbesondere hat der Kläger weder ein der Abschiebung nach Bulgarien entgegenstehendes zielstaats- oder inlandsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht noch begegnet die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung in den für das Asylverfahren des Klägers zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien Bedenken.

Auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheids ist hinsichtlich der Ermessensausübung bezüglich der Dauer der Befristung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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