LG München I, Verfügung vom 19.01.2016 - 6 AR 5/15, 6 AR 6/15

1. Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der StPO auf Auskunftsbegehren der Presse und Datenbanken ist nach der jüngsten Entscheidung des BVerfG zu diesem Themenkomplex (vgl. openJur 2015, 17889) nicht mehr haltbar.

2. Öffentliche Datenbanken sind bei der Frage, ob dort veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen eingestellt werden dürfen, anderen Presseorganen, die solche Entscheidungen veröffentlichen oder in ihrer Berichterstattung verwerten wollen, gleichzustellen.

3. Ein berechtigtes Interesse des Datenbankbetreibers ergibt sich schon aus dem Interesse an der Veröffentlichung einer Entscheidung, die von allgemeinem Interesse, also veröffentlichungswürdig, ist.

Tenor

Auf Ersuchen des Herrn B... B... vom 29.09.2015, wiederholt durch Anforderung vom 31.10.2015 wird dem Antragsteller eine anonymisierte Urteilsabschrift des Urteils der Strafkammer vom 20.12.2011 gegen H. und M., Nebenbeteiligte Fa. F... AG, übersandt sowie eine anonymisierte Abschrift des Bußgeldbescheids im Verfahren betreffend die Nebenbeteiligte M... AG.

Gründe

I.)

Anfragen von Presse und Datenbanken auf Herausgabe von anonymisierten Entscheidungen in strafrechtlichen Angelegenheiten wurden bisher immer nach den §§ 474 ff. StPO behandelt. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens wurden die Antragsteller an die Staatsanwaltschaft verwiesen. (vgl. § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO)

Die Anwendung der strafprozessualen Vorschriften über Auskunftsbegehren der Presse und von Datenbanken war stets umstritten. Die alleinige Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht aus der Strafprozessordnung ist nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Themenkomplex (vgl. Bundesverfassungsgericht -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) nicht mehr haltbar. Vielmehr haben den presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG und den grundgesetzlichen Anspruch auf Veröffentlichung von veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen die Gerichte als Justizverwaltungsaufgabe zu erfüllen.

Diesbezüglich wurde nun in einer gemeinsamen Dienstbesprechung der Präsidenten der Landgerichte und Leitenden Oberstaatsanwälte am 21./22.10.2015 in Kloster Ettal eine Verständigung dahingehend getroffen, dass für die Übersendung anonymisierter Urteilsabschriften bei Anfragen der Presse sowie bei Anfragen von juristischen Datenbanken eine Zuständigkeit der Gerichte anzunehmen ist.

Durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts München I vom 03.11.2015 wurde die Entscheidung über die Erteilung anonymisierter Entscheidungsabschriften auf Anfragen von Presse und Datenbanken auf die jeweiligen Kammervorsitzenden übertragen, wobei bei der Entscheidung die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015 (vgl. Bundesverfassungsgericht -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) aufgeführten Erwägungen Berücksichtigung finden sollen.

Eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der 6. Strafkammer ist daher gegeben.

II.)

Die angeforderten Entscheidungen sind deshalb zu übersenden, weil nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.2015 erörterten Grundsätzen vorliegend veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen vorliegen, die vor dem Hintergrund der Pressefreiheit nach dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf Anforderung einem Vertreter einer öffentlichen Datenbank zu übersenden sind. (Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 14.09.2015, 1 BvR 857/15)

Bei der Entscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch ist stets die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich dex Gerichte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit selbst Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist und eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt ist. (Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen)

Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates (BVerfGE 20, 162, 174 = NJW 1966, 1603). Sie ist - neben Hörfunk und Fernsehen - ein wichtiger Faktor für die Bildung der öffentlichen Meinung, die ihrerseits als das Ergebnis einer in freier geistiger Auseinandersetzung geführten öffentlichen Diskussion über Gegenstände von allgemeinen Interesse und staatspolitischer Bedeutung in der modernen Demokratie eine entscheidende Rolle spielt (BVerfGE 8, 104 = NJW 1958, 1339; BVerfGE 12, 113 = NJW 1961, 819; BVerfGE 25, 256 (265) = NJW 1969, 1161; BVerfGE 36, 193 (204) = NJW 1974, 356). Durch Teilnahme an diesem Prozess vermitteln öffentlich zugängliche Datenbanken dem Bürger Informationen, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulemen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen. Die Informationsfreiheit stellt damit im heutigen demokratischen Staat letztlich eine wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung des Volkes dar (vgl. BVerfGE 44, 139 = NJW 1977, 1054).

Der Funktion der freien Presse im demokratischen Staat entspricht ihre Rechtsstellung nach der Verfassung. Die in Art. 5 12 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet sowohl als Grundrecht des einzelnen wie als Garantie des Instituts "Freie Presse" nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfGE 10,118, (121); BVerfGE 12, 205, (260); BVerfGE 20, 162 (175, 176); BVerfGE 21, 271, (279); BVerfGE 36, 193 (204). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Dabei wird der Schutz des Art. 5 I 2 GG allen Presseorganen grundsätzlich unabhängig von der Art und Weise ihrer Berichterstattung zuteil, wiewohl diese bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütem im Einzelfall zu berücksichtigen sein kann (BVerfGE 50, 234 ff. m.w.N.).

Dabei ist die Pressefreiheit grundrechtlich in Hinblick darauf besonders geschützt, dass eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte Presse ein Wesenselement des freiheitlichen Staates und für eine Demokratie unentbehrlich ist. (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 26, sowie BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 -; BVerfGE 20, 162 <174>; BVerfGE 52,283 <296>)

Der Presse kommt neben einer Informationsfunktion auch eine Kontrollfunktion zu. (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03 - DVB1. 2009, 1166, Rdnr. 62; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - BverwG 6 A 2.12 - BverwGE146, 56, Rdnr. 27)

Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, diese ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommenden Funktionen wirksam nachzukommen, (vgl. BVerfG -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015, Rdnr. 15) Grundsätzlich steht der Presse daher ein Auskunftsrecht zu, das sich bei veröffentlichungswürdigen Gerichtsentscheidungen zu einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation verdichten kann (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.02.1997-6 C 3.96).

Bei der Entscheidung hat aber stets eine am Einzelfall orientierte Abwägung zwischen dem Auskunftsbegehren der Presse und dem Persönlichkeitsrecht betroffener Personen vorauszugehen, (vgl. BVerwG Urteil vom 01.10.2014, 6 C 35/13, dort Rdnr. 18)

Auch öffentliche Datenbanken sind bei der Frage, ob dort veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen eingestellt werden dürfen, anderen Presseorganen, die solche Entscheidungen veröffentlichen oder in ihrer Berichterstattung verwerten wollen, gleichzustellen. Die Argumentation, bei einer öffentlichen Datenbank handele es sich nicht um ein Organ der Presse, greift nicht durch, da sowohl bei einer Zeitung und Zeitschrift als auch bei einer Datenbank die Veröffentlichung von Entscheidungen in Rede steht. Wenn vorgetragen wird, bei einer Datenbank habe ja dann jeder Interessierte Zugriff auf die veröffentlichte Entscheidung, so ist darauf hinzuweisen, dass dies das Wesen einer Veröffentlichung ist, dass dann ein unbegrenzter Personenkreis diese veröffentlichte Entscheidung zur Kenntnis nehmen kann und zwar auch dann, wenn eine solche Veröffentlichung nur in Fachzeitschriften erfolgt. Heutzutage werden auch Fachzeitschriften und sonstige Pressemitteilungen in entsprechenden Foren im Internet zugänglich gemacht. Ein Zugriff im Netz ist damit auch bei der Zulassung der Veröffentlichung durch Zeitschriften-, Rundfunk/Femsehredaktionen nach deren Veröffentlichung bzw. Ausstrahlung von Sendungen zu erwarten. Inwieweit sich daher die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung in einer Datenbank von der durch eine Zeitung oder eine Pressesendung maßgeblich unterscheiden soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn zu konstatieren ist, dass der Anspruch des Betreibers einer Fachdatenbank nicht auf § 4 Bayerisches Pressegesetz gestützt werden kann, so muss doch darauf hingewiesen werden, dass ein Anspruch auf Veröffentlichung von Entscheidungen dann besteht, wenn es sich um solche von allgemeinem Interesse handelt, die also als veröffentlichungswürdig anzusehen sind. Ein berechtigtes Interesse des Datenbankbetreibers ergibt sich schon aus diesem Interesse an einer solchen Veröffentlichung.

So hat das Bundesverwaltungsgericht schon in einer Entscheidung im Jahr 1997 und folgendes ausgeführt: "Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (...) und in der Literatur (...) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus. Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch sie bilden das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbarer Bedeutung zu. Der Bürger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muss sich - wie die anderen Staatsgewalten - darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, dass in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, dass auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muss, mit denen die rechtsprechenden Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfahigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird. Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen gesetzlichen Regelung; eine solche hätte lediglich klarstellende Bedeutung.“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1997, -6 C3/96, dort Randnummem 23, 24)

Die Presse- und Informationsfreiheit ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet - ebenso wie die anderen Grundrechte aus Art. 5 I GG - ihre Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 II GG). Darunter sind in diesem Zusammenhang alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht speziell gegen die Presse, insbesondere nicht gegen die Beschaffung einer Information oder die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Information oder Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen, eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Presse- und Informationsfreiheit den Vorrang genießt (vgl. BVerfGE 7, 198, (209); BVerfGE 21, 271, (280); BVerfGE 28, 175, (185f.); BVerfGE 28, 282, (292). Dies bedeutet nicht, dass das Grundrecht der Pressefreiheit schlechthin unter dem Vorbehalt des einfachen Gesetzes stünde. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden; sie sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198, (208), st. Rspr., siehe BVerfGE 47, 130, (143); zuletzt BVerG - 1 BvR 857/15). Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden einschließlich der Gerichte (vgl. BVerG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08.09.2014, - 1 BvR 23/14 - und die bereits zitierte Entscheidung des BVerfGl BvR 857/15)

Bei den vorliegenden Verfahren ging es um den Vorwurf der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr bei der Vergabe von Aufträgen. Die Durchführung der Hauptverhandlung und die Entscheidung des Gerichts wurden jeweils von umfangreicher Presseberichterstattung begleitet.

Bei der Abwehr und Bekämpfung von Korruption bei auf internationaler Ebene ausgehandelten Verträgen von erheblichem Umfang handelt es sich unzweifelhaft um ein Thema von besonderem öffentlichem Interesse, so dass auch hinsichtlich der Entscheidung ein öffentliches Interesse an der entsprechenden Auskunft gegeben ist. Derzeit steht ferner in der öffentlichen juristischen Diskussion, inwieweit ein Unternehmensstrafrecht eingefuhrt werden soll bzw. inwieweit die derzeit geltenden Vorschriften ausreichend sein sollen, um bei Verstößen gegen geltende Vorschriften angemessene Ahndungen zu gewährleisten. Vor dem Hintergrund dieser Diskussion, die noch immer andauert, sind die vorliegend angeforderten Entscheidungen deshalb von öffentlichem Interesse, weil sie gerade die Ahndung auch von beteiligten Firmen zum Gegenstand hatten.

Die mit dem Verfahren involvierten Personen und Firmen haben aber ein Interesse daran, dass ihre persönlichen bzw. betriebsintemen Belange nicht einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden.

Im Lichte der Gewichtung des Auskunftsanspruchs der Presse - und somit auch öffentlicher Datenbanken - durch das Bundesverfassungsgericht, die in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung nochmals bestärkt und präzisiert wurde, besteht vorliegend nach Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Anspruch der öffentlichen Datenbank auf Übersendung einer Urteilsabschrift.

Wenn von Prof. Dr. M... als Vertreter eines der Verurteilten vorgetragen wird, dass sich aus dem Urteil betreffend eines - von Prof. Dr. M... nicht vertretenen - Beteiligten und des Komplexes "Portugal“ eine Sachlage ergeben würde, die durch eine spätere Entscheidung revidiert worden sei und daher "zu einer objektiv falschen Information über die Sach- und Rechtslage fuhren würde“, so bringt auch dieses Vorbringen den Auskunftsanspruch nicht zu Fall. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht den Auskunftsanspruch der Presse sogar in einem laufenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bejaht hat. (vgl. vgl. Bundesverfassungsgericht -1 BvR 857/15 - Entscheidung vom 14.09.2015) Auch dort besteht die Möglichkeit, dass in einer weiteren Instanz die Lage anders als in der schon ergangenen Entscheidung beurteilt wird. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf Auskunft bejaht. Dasselbe muss hier gelten. Allein die Tatsache, dass später die rechtliche Beurteilung eines Teilsachverhaltes in einem anderen Verfahren anders als vorliegend beurteilt worden ist, bringt den Auskunftsanspruch nicht zu Fall.

Die Auskunft ist daher durch Übersendung des Urteils in anonymisierter Form zu gewähren.

Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt zu gewähren, sondern die Entscheidungen sind bei Herausgabe hinsichtlich persönlicher Angaben der Angeklagten und sonst beteiligter Personen zu anonymisieren. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der beteiligten Richter/innen, Schöffen/innen, Staatsanwälte/innen und Verteidiger/innen, die namhaft gemacht bleiben, (vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 01.10.2014, Geschäftszeichen: 6 C 35/13)

Dementsprechend wurde hier entschieden, dass eine anonymisierte Ausfertigung des Urteils betreffend F... und des Bußgeldbescheids betreffend die M. AG an die anfragende Datenbank zu übersenden ist. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten sowie die Namen der beteiligten Personen und Firmen sind im Rahmen dieser Anonymisierung unkenntlich gemacht worden außer Personen, deren namentliche Nennung deshalb erfolgte, weil es sich um beteiligte Gerichtspersonen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 01.10.2014, Aktenzeichen: 6 C 35/13) oder Personen handelte, die ohnehin im öffentlichen Leben stehen und deren Namen daher anhand ihrer Funktion ohne Probleme ermittelt werden könnte, wie dies bei - dem griechischen Verteidigungsminister der Fall ist.

Bei der Anonymisierung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Entscheidung auch nach der Durchführung einer solchen noch verständlich bleiben muss. Die Höhe des verhängten Bußgeldes und einzelne Daten betreffend die jeweiligen in Rede stehenden Firmen, wie Anzahl der Mitarbeiter oder Höhe der Jahresumsätze sind daher nicht zu schwärzen, weil sonst die Entscheidung in ihrer Argumentation nicht verständlich ist. Durch die vorgenommene Anonymisierung wurde den berechtigten Interessen der beteiligten Personen und Firmen ausreichend Genüge getan.

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