OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2015 - DGH 1/13
Fundstelle
openJur 2015, 21273
  • Rkr:

Nicht rechtskräftig

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 - RDG 5/12 - wird

zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Berufung wendet sich der Antragsteller gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 - RDG 5/12 -, mit dem dieses seinen Antrag zurückgewiesen hat, festzustellen, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig gewesen seien.

Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 12.07.2002, ausgehändigt am 29.07.2002, zum Richter am Oberlandesgericht beim Oberlandesgericht K. ernannt. Er wurde zunächst dem ... Zivilsenat, zum 01.07.2007 dem ... Zivilsenat in F. und zum 01.04.2011 dem ... Zivilsenat in F. zugewiesen.

Am 30.04.2010 fand ein Gespräch zwischen der Präsidentin des Oberlandesgerichts Frau Prof. Dr. H., dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., und dem Antragsteller statt, in dem u. a. die Erledigungszahlen und der Verfahrensbestand im Dezernat des Antragstellers erörtert wurden und der Antragsteller seine Arbeitsweise und deren Auswirkungen auf die Erledigungszahlen erläuterte.

Unter dem 08.06.2011 fertigte der Präsidialrichter Richter am Oberlandesgericht B. folgenden Vermerk (Sammelakten 313 III - X. -Sonderprüfung 4a [im Folgenden: Sammelakten 313 III], AS 3):

„1. Vermerk:

Anruf von VROLG Dr. L. gegen 14.30 Uhr: Herr Dr. L. kündigt an, in einem der ursprünglich von ROLG X. im ... Zivilsenat als BE bearbeiteten Verfahren möglicherweise das Präsidium zu der Frage anzurufen, ob dieses Verfahren mit dem Wechsel des ROLG X. in die Zuständigkeit des ... Zivilsenats übergegangen ist. Bei dieser Gelegenheit berichtet VROLG Dr. L., dass sich in dem von ROLG X. hinterlassenen Verfahrensbestand eine große Zahl völlig unzureichend geförderter Verfahren befinde. Zum Teil sei über mehrere Monate versäumt worden, die Verfahren zu fördern.“

Mit folgender Verfügung vom 08.06.2011 (Sammelakten 313 III, AS 7) ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den ... Zivilsenat im ... Zivilsenat zurückgelassen hatte:

„Verfügung vom 08.06.2011

1. Aus Anlass einer telefonischen Mitteilung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. L. vom 8.6.2011 über die hohe Anzahl unzureichend bearbeiteter Altverfahren in dem vom Richter am Oberlandesgericht X. zurückgelassenen Verfahrensbestand wird eine Dezernatssonderprüfung über diese Verfahren in dem nun von Richter am Landgericht M. (..d) geführten Dezernat durchgeführt. Sämtliche am 1.4.2011 nach dem Wechsel des BE ROLG X. im ... Zivilsenat verbliebene Akten sollen zum Oberlandesgericht nach K. verschafft werden.“

Der Antragsteller wurde über die Durchführung dieser Sonderprüfung nicht vorher informiert. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, Herrn S., durchgeführt. Dieser erstellte hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte (Sammelakten 313 III, AS 13/97). Die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung sind Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 7/12 (= DGH 3/13).

Am 12.10.2011 erstellte die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgenden Vermerk (Sammelakten 313 III, AS 145/147), der Gegenstand des hiesigen Prüfungsverfahrens ist:

„Verfügung vom 12.10.2011

1. Vermerk:

Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats des Oberlandesgerichts K. auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat ..d (ROLG X.) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K. mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgericht S. für 48 gravierende Fälle dokumentiert. In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG X. lediglich zum Abschluss gebracht:

U-VerfahrenW-Verfahren200843232009582220104834

Dies Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68% der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts K. in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im Respiziat des ROLG X. wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende des Jahres 2010 an.

Auch nach seinem Wechsel in den ... Zivilsenat zum April 2011 gelingt es ROLG X. nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im Respiziat des Richters im ... Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zuschreibung von 31 U-, 15 W- und 6 AR-Sachen steht in dem Zeitraum 01.04.-10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 AR-Sachen gegenüber.

Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.

Es ist beabsichtigt, dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird ( 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 – RiZ (R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 – RiZ (R) 5/04, NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Ermahnung im vorliegenden Fall darauf, den Richter zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durchschnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts erbracht wird…“

Der Vermerk wurde dem Antragsteller am 18.10.2011 ausgehändigt. Ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 04.11.2011 gesetzt.

Unter dem 26.01.2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgenden Bescheid (Sammelakten 313 III, AS 237/241), der Gegenstand des Parallelverfahrens RDG 6/12 (= DGH 2/13) ist:

„Vorhalt und Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG

Sehr geehrter Herr X.,die richterliche Unabhängigkeit verbietet nach ganz herrschender und auch von mir geteilter Ansicht für Richter die Festlegung von Arbeitszeiten. Der von einem Richter geschuldete Einsatz ist deshalb nach dem durchschnittlichen Erledigungspensum vergleichbarer Richterinnen und Richter zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982-2 B 12/82 - (NJW 1983,62 – juris Rn. 3 a.E.). Das Durchschnittspensum unterschreiten Sie seit Jahren ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessender Toleranzbereiche. Im Jahr 2011 erledigten Sie sogar weniger Verfahren, als dies der durchschnittlichen Leistung einer Halbtagsrichterin/eines Halbtagsrichters am Oberlandesgericht entspricht.

... (Tabelle) ...

Nach § 26 Abs. 2 DRIG halte ich Ihnen deshalb die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vor und ermahne Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte. Die von Ihrem Bevollmächtigten nach Ablauf der Ihnen gewährten Stellungnahmefrist beantragte weitere Fristverlängerung lehne ich ab. Ich hatte Ihnen die beabsichtigte Maßnahme der Dienstaufsicht und deren Begründung bereits am 18.10.2011 erläutert und Ihnen, eine auf Ihr Gesuch verlängerte Stellungnahmefrist bis zum 20.01.2012 eingeräumt. Innerhalb dieser Frist von einem Vierteljahr hatten Sie ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei ist zu sehen, dass Sie den Grund der Maßnahme, d.h. Ihre unterdurchschnittliche Erledigungsleistung, nicht in Abrede gestellt, sondern in Ihrer Überlastungsanzeige vom 31.10.2011 ausdrücklich eingeräumt haben, schon seit 2002 am OLG als Berichterstatter in der Regel statistisch zu weniger Verfahrenserledigungen beigetragen zu haben, als der Durchschnitt der Kolleginnen und Kollegen. Auch haben Sie die Ihnen eröffnete Möglichkeit, dem Präsidium in der Präsidiumssitzung vom 16.12.2011 zu der Problematik Rede und Antwort zu stehen, nicht genutzt, da das Präsidium Ihrem Bevollmächtigten aus Rechtsgründen die Teilnahme an der Präsidiumssitzung nicht gestattet hat.

Eine Beeinträchtigung ihrer richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Maßnahme der Dienstaufsicht nicht verbunden. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht das Recht, Richtern die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und Sie zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die monatelange Nichtbearbeitung von Teilbereichen eines richterlichen Dezernats ebenso beanstandet werden kann wie ein unbefriedigendes Arbeitspensum eines Richters (vgl. BGH Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 22.09.1998 - RiZ 2/97 -‚ DRiZ 1999, 141 m.w.N.; stRspr.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 26 Rn. 24 a.E.).“

Gegen den Vermerk vom 12.10.2011 legte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 24.02.2012 Widerspruch ein. Diesen Widerspruch wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 (Sammelakten 313 III, AS 273), dem Antragsteller zugestellt am 08.03.2012, zurück. Daraufhin reichte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.04.2012, beim Dienstgericht für Richter eingegangen am 10.04.2012, Klage ein, mit der er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 beantragt hat,

festzustellen, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig sind.

Mit Urteil vom 04.12.2012 hat das Dienstgericht festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 insoweit unzulässig seien, als dem Antragsteller vorgeworfen werde, die ihm zugeschriebenen Verfahren trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben. Im Übrigen hat das Dienstgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung hat es ausgeführt, der Antrag sei, soweit der Antragsteller den Vermerk insgesamt angreife, gemäß § 44a S. 1 VwGO unzulässig, weil er der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung, nämlich des Vorhalts und der Ermahnung vom 26.01.2012 gedient habe. Er sei außerdem insoweit unzulässig, als der Vermerk Teil des Verwaltungsverfahrens oder Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens gewesen sei, was hinsichtlich der Durchführung der Sonderprüfung, die Gegenstand des Prüfungsverfahrens RDG 7/12 ist, der Fall sei. Soweit sich der Prüfungsantrag gegen die einzelnen Formulierungen des Vermerks vom 12.10.2011 richte, sei er zwar zulässig, jedoch unbegründet. Denn es liege keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vor hinsichtlich der Vorhalte,

- der Antragsteller habe seine Pflicht zur Erstattung einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium verletzt,- er habe die ihm zugewiesenen Verfahren zum Teil über Jahre nicht oder nur völlig unzureichend bearbeitet, was für 48 gravierende Fälle dokumentiert sei,- und er habe durch die unzureichende Erledigung der ihm übertragenen Amtsgeschäfte neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt.

In der Rechtsmittelbelehrung hat das Dienstgericht mitgeteilt, dass gegen das Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden könne. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung sowie des Inhalts der Rechtsmittelbelehrung wird auf das Urteil vom 04.12.2012 Bezug genommen (RDG 5/12, AS 423/459). Das Urteil wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 11.01.2013 zugestellt.

Mit dem am 11.02.2013 beim Dienstgericht für Richter eingegangenen Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag hat der Antragsteller gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt der Antragsteller vor:

Infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Dienstgerichts laufe keine Rechtsmittelfrist, so dass die Berufung wirksam eingelegt sei. Bei seinen zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen handele es sich nicht um eine Klageänderung, sondern um eine Konkretisierung seines Rechtsschutzziels.

Der Vermerk vom 12.10.2011 verstoße insgesamt, nicht nur hinsichtlich einzelner Formulierungen, gegen die richterliche Unabhängigkeit. Er sei nicht Gegenstand eines anderen Verwaltungsverfahrens, habe selbstständige Bedeutung und sei daher als Ganzes selbstständig zu prüfen. Der Vermerk enthalte ausschließlich unzutreffende Vorwürfe gegenüber dem Antragsteller. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts sei sich deren Unrichtigkeit bewusst gewesen und habe daher vorsätzlich gehandelt. Der Vermerk habe nicht der Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem späteren Bescheid vom 26.01.2012, sondern ausschließlich der Einschüchterung des Antragstellers gedient, was sich insbesondere daraus ergebe, dass Vorwürfe aus dem Vermerk vom 12.10.2011 in den späteren Bescheid vom 26.01.2012 nicht übernommen worden seien. Der Vermerk habe daher ausschließlich ein selbstständiges Mittel sein sollen, den Antragsteller durch Druck zur Änderung seiner Rechtsanwendung zu zwingen. Der gegen den Vermerk vom 12.10.2011 gerichtete Prüfungsantrag sei deshalb, entgegen der Auffassung des Dienstgerichts, nicht gemäß § 44a VwGO unzulässig.

Ziel des Vermerks vom 12.10.2011, wie auch der Maßnahmen, die Gegenstand der Parallelverfahren RDG 6/12 (DGH 2/13) und RDG 7/12 (DGH 3/13) sind, sei es, eine Änderung der Rechtsanwendungspraxis des Antragstellers zu erreichen. Dieser solle nach dem Willen der Dienstaufsicht das Recht anders anwenden, als es seiner Verantwortung als Richter entspreche. Er solle sich in seiner Rechtsprechung dem Willen und den Interessen der die Dienstaufsicht führenden Präsidentin beugen, damit ohne Rücksicht auf die Qualität „bessere Zahlen“ erzielt würden. Dabei handele es sich um einen direkten Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers, der nicht durch § 26 Abs. 2 DRiG gedeckt sei und einen Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG darstelle. Dies habe das Dienstgericht verkannt.

Bei einem Richter, dessen hoher persönlicher und zeitlicher Arbeitseinsatz außer Frage stehe, könne es keine Veränderung von Erledigungszahlen ohne Veränderung der rechtsprechenden Tätigkeit, der jeweiligen Rechtsanwendung, geben. Die Zeit pro Fall, die ein Richter benötige, hänge ab von seiner individuellen Rechtsanwendung, dem jeweiligen rechtlichen Lösungsweg, dem Umfang einer Beweisaufnahme, der Sachverhaltsaufklärung, der Rechtsprechungsrecherche, der Bearbeitungstiefe, Sorgfalt und Gründlichkeit und vielen anderen Elementen richterlicher Tätigkeit, die alle zur Rechtsanwendung gehörten. Der Wahrnehmung dieser Realität habe sich das Dienstgericht verschlossen. Auch die Gegenseite habe in erster Instanz nicht einmal ansatzweise erläutern können, was die Präsidentin des Oberlandesgerichts bei ihren Maßnahmen anderes im Sinn gehabt haben könne, als eine Änderung der Rechtsanwendung durch den Antragsteller zu erreichen.

Der Sprachgebrauch im Urteil des Dienstgerichts übernehme unreflektiert die Formulierungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts und offenbare dabei ein sachliches Missverständnis. Es gebe im Kollegialgericht kein Erledigungspensum und keine Erledigungszahlen einzelner Berichterstatter. Denn der einzelne Richter könne, wenn er Berichterstatter sei, nur zur Erledigung von Verfahren im Kollegium beitragen. Mit „Erledigungspensum“ und „Erledigungszahlen“ werde dem Berichterstatter eine Verantwortung für bestimmte Zahlen zugeschrieben, die er aus tatsächlichen Gründen nicht haben könne.

Die Darstellung des Sachverhalts im Urteil des Dienstgerichts sei zum überwiegenden Teil unzutreffend. Wesentliche Teile des relevanten Sachverhalts seien vom Dienstgericht übergangen worden, insbesondere die Darstellung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 09.11.2012. Außerdem habe das Dienstgericht nicht beachtet, dass die Darstellung des Antragstellers, insbesondere im Schriftsatz vom 09.11.2012, überwiegend unstreitig geblieben sei.

Der Antragsteller habe bereits in erster Instanz darauf hingewiesen, dass es beim Oberlandesgericht K. keine validen Durchschnittszahlen gebe, die irgendeine Aussage über „Erfolg“ oder „Arbeitseinsatz“ der „Durchschnittsrichter“ zulassen würden, egal wie man „Arbeitserfolg“ und „Arbeitseinsatz“ verstehen wolle. Es gebe Zahlen, die auf einer pragmatischen Ebene ein Hilfsmittel für Diskussionen unter Kolleginnen und Kollegen oder aber auch für Fragen der Geschäftsverteilung sein könnten, jedoch keine Durchschnittszahlen, denen eine konkrete Aussagekraft in Bezug auf eine „durchschnittliche“ Arbeitsleistung von Richterinnen und Richtern zukommen könne. Dies wisse die Präsidentin des Oberlandesgerichts. Auf Erledigungszahlen, die einem einzelnen Berichterstatter zugeordnet würden, habe nicht nur dessen Arbeit Einfluss, sondern auch die von Senat zu Senat unterschiedliche Zusammenarbeit und Mitwirkung der Kolleginnen und Kollegen. So gebe es Unterschiede z. B. bei Einzelrichterzuweisungen oder bei der Handhabung von Hinweisen gemäß § 522 ZPO, die sich auf die Erledigungszahlen auswirkten. Aufgrund dieser Verschiedenheiten am Oberlandesgericht hätten die Durchschnittszahlen keinen relevanten Aussagewert, seien damit bereits aus tatsächlichen Gründen als Maßstab generell ungeeignet und müssten als Grundlage für Maßnahmen der Dienstaufsicht schlechthin ausscheiden. Die im Vermerk vom 12.10.2011 zugrunde gelegten Durchschnittszahlen seien zudem nicht valide, weil es jedenfalls bis Ende 2011 eine unterschiedliche Zählweise in den verschiedenen Senaten gegeben habe. Ebenso würden die Durchschnittszahlen im Bescheid der Präsidentin nicht den jeweiligen unterschiedlichen Aufwand für die Bearbeitung von AR- und W-Verfahren berücksichtigen.

Das Dienstgericht habe außerdem das Gespräch vom 30.04.2010 zwischen dem Antragsteller, der Präsidentin des Oberlandesgerichts und dem damaligen Senatsvorsitzenden, Herrn E., übergangen. Aufgrund dieses Gesprächs habe die Präsidentin die Gründe, aufgrund derer der Antragsteller trotz seines hohen Arbeitsaufwandes als Berichterstatter nur zu geringen Erledigungszahlen beitrage, gekannt; der damalige Senatsvorsitzende, Herr E., habe diese bestätigt.

Die Behauptung des Dienstgerichts, die mit Verfügung vom 08.06.2011 angeordnete Sonderprüfung sei durch einen telefonischen Hinweis des Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn L., angestoßen worden, sei unzutreffend. Es sei außer Streit, dass das Telefongespräch zwischen Herrn L., und dem Präsidialrichter, Herrn Dr. B., vom 08.06.2011 keine Informationen ergeben habe, die Anlass für die Sonderprüfung gewesen seien oder einen solchen Anlass hätten geben können. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts sei zu jedem Zeitpunkt vollständig informiert gewesen über die Anzahl der im Dezernat des Antragstellers anhängigen Verfahren, deren Alter und die Verzögerungsgründe. Diese Informationen hätten der Präsidentin zur Verfügung gestanden aufgrund des ausführlichen Gesprächs vom 30.04.2010 mit dem Antragsteller und dem damaligen Vorsitzenden des ... Zivilsenats, Herrn E., – dessen Verlauf durch den Vermerk des Antragstellers vom 06.11.2010 dokumentiert werde – und aufgrund der jederzeit verfügbaren statistischen Daten sowie aus einem ständigen persönlichen Austausch der Präsidentin mit Herrn E.. Der Hinweis in dem Vermerk vom 08.06.2011 auf „völlig unzureichend bearbeitete Verfahren“ sei inhaltsleer. Die „völlig unzureichende Bearbeitung“ sei keine Information, sondern eine schon aus sich heraus unzutreffende Bewertung. Der Antragsgegner habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, welche Informationen im Telefongespräch vom 08.06.2011 für die Präsidentin neu und sachlicher Anlass für die Sonderprüfung gewesen seien. Unzutreffend sei, dass das Telefongespräch vom 08.06.2011 in irgendeinem Zusammenhang mit einem Dezernatswechsel im ... Senat gestanden habe. Der Berichterstatterwechsel habe bereits am 01.04.2011 stattgefunden; zum selben Zeitpunkt sei auch Herr L. als Vorsitzender in den Senat eingetreten. Die Spekulation des Dienstgerichts, dass das Telefongespräch „im Kontext mit der Übernahme des Dezernats“ durch einen abgeordneten Richter gestanden habe, sei falsch und habe keine Grundlage im Sachvortrag der Parteien. Jeder Richter am Oberlandesgericht wisse, dass bei einem Dezernatswechsel alle „Zahlen“ sowie eine eventuelle besondere Dringlichkeit bestimmter Verfahren sofort, in der Regel schon vor dem Dezernatswechsel, besprochen würden. Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Zahlen des Antragstellers im ... Zivilsenat schon lange vorher von der Verwaltung genau beobachtet worden und insbesondere Gegenstand des Gesprächs am 30.04.2010 gewesen seien. Im Übrigen habe Herr E. noch am 19.01.2011 die üblichen Meldungen über die mehr als zwei Jahre anhängigen Verfahren auch für das Dezernat des Antragstellers abgegeben. Das erstinstanzliche Urteil lasse nicht erkennen, dass die gegen den Antragsteller hinter seinem Rücken durchgeführte Sonderprüfung im Hinblick auf eine Dienstpflichtverletzung ohne Ergebnis geblieben sei.

Soweit das Dienstgericht im Hinblick auf die Frage einer eventuellen Überlastungsanzeige die Auffassung des Antragstellers dahingehend wiedergebe, dass bei Verfahrensrückständen zunächst keine Information durch den Berichterstatter an das Präsidium erforderlich sei, weil diese Fragen zunächst im Senat zu erörtern seien, sei dies unzutreffend. Für den einzelnen Berichterstatter gebe es generell – nicht nur „zunächst“ – keine Verpflichtung, das Präsidium über eine persönliche Überlastung zu informieren, da die Verpflichtung zur Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium immer nur für den Vorsitzenden des Senats bestehe.

Für die rechtliche Bewertung des Vermerks sei von besonderer Bedeutung, dass sämtliche im Vermerk vom 12.10.2011 erhobenen Vorwürfe, zu denen dem Antragsteller angeblich habe rechtliches Gehör gewährt werden sollen, im späteren Bescheid vom 26.01.2012 keine Rolle mehr gespielt hätten, insbesondere die angeblichen Ergebnisse der Sonderprüfung. Der Vorhalt und die Ermahnung im Bescheid vom 26.01.2012 stützten sich allein auf Zahlen, die mit der Sonderprüfung und den anderen Vorwürfen im Vermerk vom 12.10.2011 nichts zu tun hätten. Das Dienstgericht habe sich der naheliegenden Erkenntnis verschlossen, dass der Vermerk vom 12.10.2011 nicht die Funktion gehabt habe, dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren, sondern allein dazu gedient habe, ihn unter Druck zu setzen, damit er entsprechend dem Willen der Präsidentin des Oberlandesgerichts zu höheren Erledigungszahlen beitrage.

Die Auffassung der Präsidentin des Oberlandesgerichts, sie sei zu einer solchen Maßnahme gegenüber einem Richter berechtigt, sei falsch. Soweit das Dienstgericht sich auf bestimmte Entscheidungen des Bundesgerichtshofs berufe, seien die Zitate inhaltlich falsch. Soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten habe, die Dienstaufsicht dürfe sich in bestimmten Fällen unter bestimmten Voraussetzungen bei Einzelrichtern wertend mit bestimmten Zahlen einer Richterin oder eines Richters beschäftigen, sei Grundlage dieser Entscheidungen, anders als vorliegend, immer die Feststellung gewesen, dass diese wertende Beschäftigung mit Zahlen im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Richterin oder des Richters habe, die dem Bereich der Rechtsanwendung zuzurechnen seien. Der Bundesgerichtshof habe stets ausdrücklich hervorgehoben, dass bei statistischen und quantitativen Betrachtungen im Rahmen der Dienstaufsicht darauf zu achten sei, dass es nicht darum gehen dürfe, einen Richter anzuhalten, mehr Fälle zu erledigen, weil der Richter nicht dazu veranlasst werden dürfe, auf Kosten der Qualität die Quantität seiner Arbeit zu steigern. Das Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts, dass ein Richter seine Rechtsanwendung verändern solle, damit bestimmte Zahlen erreicht würden, sei ein Angriff auf die Gesetzesbindung des Richters. Der Antragsteller wende, wie es seinem Auftrag als Richter entspreche, das Recht nach bestem Wissen und Gewissen an, wie es seiner Überzeugung vom Gesetz im jeweiligen Einzelfall entspreche. Das Ansinnen der Präsidentin des Oberlandesgerichts bedeute, dass der Antragsteller sich nach ihrem Willen von seiner Überzeugung vom Gesetz – also von der Gesetzesbindung – teilweise lösen solle.

Soweit das Dienstgericht hervorgehoben habe, der Antragsteller habe es versäumt, Besonderheiten seiner Tätigkeit darzustellen, aus denen sich ein erhöhter Zeitbedarf ergeben könne, habe es übersehen, dass es aus Rechtsgründen keinen Rechtfertigungsbedarf für den Antragsteller geben könne, wenn die Dienstaufsicht ihn mit unberechtigten Maßnahmen überziehe. Die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers sei keinesfalls nur deshalb minderwertig gegenüber der Tätigkeit von Kollegen, weil seine Überzeugung vom Recht in vielen Fällen einen größeren Zeitbedarf bei der Bearbeitung der Fälle erfordere. Die Präsidentin sei nicht berechtigt, zu entscheiden, welche Art von Rechtsanwendung sie ohne Rechtfertigung akzeptiere und welche Art von Rechtsanwendung von ihr nur bei besonderer Rechtfertigung oder Entschuldigung des Richters geduldet werde. Auch wenn die Arbeitsweise des Antragstellers der Präsidentin aus politischen Gründen – wegen des erforderlichen Zeitbedarfs – nicht gefalle, gebe ihr dies nicht das Recht, eine politisch unerwünschte Arbeitsweise eines Richters nur im Ausnahmefall bei besonderer Rechtfertigung zu erlauben.

Der Bundesgerichtshof habe zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, ein Richter sei dienstrechtlich verpflichtet, jeweils einen Durchschnitt von Fallerledigungen zu erreichen, der von anderen Richterinnen und Richtern am selben Gericht erreicht werde. Wenn die sachgerechte Bearbeitung in Frage stehe oder wenn mögliche unterschiedliche Arbeitsweisen einer sachgerechten Bearbeitung in Frage stünden, könne es nach der Formulierung des Bundesgerichtshofs keinen einheitlichen Zahlenmaßstab geben. Rechtlich unhaltbar sei die vorgeblich großzügige Hinnahme eines „Toleranzbereichs“, den die Präsidentin weder in ihrem Bescheid noch an anderer Stelle konkretisiert habe. Dies bedeute, dass sie durch einen nicht spezifizierten Toleranzbereich den Antragsteller für die Zukunft ihrer persönlichen Willkür ausliefern wolle.

Das Dienstgericht habe auch verkannt, dass die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausschließlich Sachverhalte beträfen, in denen es um die Bewertung von Zahlen gegenüber Richterinnen und Richtern am Amtsgericht, also Einzelrichtern, gegangen sei, also nicht um Richterinnen und Richter, die in einem Kollegialgericht tätig seien. Der Bundesgerichtshof habe auch nicht die Auffassung vertreten, dass beliebige, nicht sinnvolle Zahlen einem Richter von der Dienstaufsicht vorgehalten werden könnten. Gegenstand der vom Dienstgericht zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs seien immer nur Fälle gewesen, in denen die Validität der Durchschnittszahlen zumindest grundsätzlich außer Streit gestanden habe. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof immer wieder hervorgehoben, dass auch bei einer grundsätzlich vernünftigen und eventuell zulässigen Bewertung von Zahlen durch die Dienstaufsicht anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen sei, ob eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vorliege. Auch diesen Grundsatz habe das Dienstgericht missachtet.

Soweit das Dienstgericht der Auffassung zu sein scheine, dass die fehlende Sachverhaltserfassung durch die Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigen könne, entspreche dies nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es möge zwar sein, dass bestimmte fahrlässige Fehler der die Dienstaufsicht führenden Präsidentin bei der Sachverhaltserfassung nur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu prüfen seien. Es könne jedoch auf der anderen Seite kein Zweifel daran bestehen, dass vorsätzlich falsche Vorhalte einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellten.

Die gegen den Antragsteller im Vermerk vom 12.10.2011 erhobenen Vorwürfe seien nicht hinreichend konkretisiert. Die Aussage, es sei dem Antragsteller nicht gelungen, „in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen“, sei bewusst unklar. Aus dem Vermerk ergebe sich nicht, welche „Zahlen“ der Antragsteller habe erreichen sollen. Dies mache deutlich, worum es der Präsidentin eigentlich gehe: Nicht um konkrete „Zahlen“, sondern um ein irgendwie geartetes „Mehr“ an Erledigungen durch eine grundlegende Änderung seiner richterlichen Arbeitsweise, also Rechtsanwendungspraxis.

Der Vorwurf, der Antragsteller habe die Rechte von Beteiligten auf ein „faires Verfahren“ ersetzt, habe unstreitig keine Grundlage im Sachverhalt. Die Präsidentin sei nicht berechtigt, dem Antragsteller die Verletzung eines „fairen Verfahrens“ deshalb vorzuwerfen, weil sie ihn aus anderen Gründen unter Druck setzen wolle. Entsprechendes gelte für den Vorwurf, der Antragsteller habe das Recht von Beteiligten auf eine „wirksame Beschwerde“ verletzt. Auch für den Vorwurf einer „völlig unzureichenden Bearbeitung“ von Verfahren gebe es keine Grundlage. Der Vorwurf sei schon deshalb unhaltbar, weil er nicht erkennen lasse, was nach Meinung der Präsidentin eine „zureichende Bearbeitung“ sein solle. Ohne Spezifizierung eines Maßstabs sei der Vorwurf unklar und für den Antragsteller auch nicht konkretisierbar. Im Übrigen habe das Dienstgericht verkannt, dass das zeitweilige Nichtbearbeiten von Verfahren nicht dienstpflichtwidrig sei.

Die Auffassung des Dienstgerichts, es bestehe eine Verpflichtung des Antragstellers, das Präsidium über eine Überlastung zu informieren, sei rechtlich falsch. Der Vorwurf mache keinen Sinn, wenn die Präsidentin nicht konkretisiere, wann der Antragsteller verpflichtet gewesen sei, dem Präsidium welche konkreten Informationen zukommen zu lassen. Im Kollegialgericht bestehe eine Pflicht des einzelnen Richters zur Erstattung einer Überlastungsanzeige nur gegenüber dem gesamten Senat, da dieser für die Geschäftsverteilung im Senat zuständig sei. Gegenüber dem Präsidium, das die Geschäfte auf die Senate verteile, habe demgegenüber der Vorsitzende des Senats eine Überlastungsanzeige für den Spruchkörper zu erstatten. Abgesehen davon bestehe eine Pflicht zur Erstattung einer Überlastungsanzeige nur dann, wenn dem Präsidium eine bestimmte für die Geschäftsverteilung relevante Information, z.B. über „Rückstände“ in einem Senat, fehle. Ein solches Informationsdefizit habe vorliegend nicht bestanden, da die Präsidentin umfassend über alle Zahlen und „Rückstände“ informiert gewesen sei aufgrund der jederzeit verfügbaren Statistiken des Oberlandesgerichts, des Gesprächs vom 30.04.2010, des ständigen persönlichen Informationsaustauschs mit dem damaligen Senatsvorsitzenden, Herrn E., und dessen Rückstandsbericht vom 19.01.2011.

Der Antragsteller hat in zweiter Instanz zunächst beantragt,

1. das erstinstanzliche Urteil des Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 insoweit aufzuheben, als der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde und

2. entsprechend dem Antrag des Antragstellers in 1. Instanz festzustellen, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 insgesamt unzulässig sind.

Der Antragsteller beantragt nunmehr:

1. Das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 wird aufgehoben, soweit der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde.

2. Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Vermerk vom 12.10.2011, übergeben am 18.10.2011, nebst Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – unzulässig ist:

Die Erhebung der folgenden Vorwürfe gegen den Antragsteller durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Vorwürfe keine tatsächliche Grundlage gibt,

- der Kläger habe Verfahren in großer Zahl teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet,- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren verletzt,- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf eine wirksame Beschwerde verletzt,- der Kläger habe seine Verpflichtung zur Erstattung einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium („Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände“) verletzt,

mit dem Ziel der Einschüchterung des Antragstellers, damit dieser in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richtereid und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.

3. Hilfsweise zu Ziff. 2:

Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Vermerk vom 12.10.2011, übergeben am 18.10.2011, nebst Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – unzulässig ist:

Die Erhebung der folgenden Vorwürfe gegen den Antragsteller durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Vorwürfe keine tatsächliche Grundlage gibt,

- der Kläger habe Verfahren in großer Zahl teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet,- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren verletzt,- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf eine wirksame Beschwerde verletzt,- der Kläger habe seine Verpflichtung zur Erstattung einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium („Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände“) verletzt.

4. Hilfsweise zu Ziff. 2 und Ziff. 3:

Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Vermerk vom 12.10.2011, übergeben am 18.10.2011, nebst Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – unzulässig ist:

Die Erhebung der folgenden haltlosen Vorwürfe gegen den Antragsteller durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts,

- der Kläger habe Verfahren in großer Zahl teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet,- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires Verfahren verletzt,- der Kläger habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf eine wirksame Beschwerde verletzt,- der Kläger habe seine Verpflichtung zur Erstattung einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Präsidium („Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände“) verletzt.

5. Hilfsweise zu Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4:

Es wird festgestellt, dass die folgende Maßnahme der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. – enthalten im Vermerk vom 12.10.2011, übergeben am 18.10.2011, nebst Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – unzulässig ist:

Die Erhebung von Vorwürfen gegen den Antragsteller durch die Präsidentin des Oberlandesgericht, in Kenntnis der Tatsache, dass es für die Vorwürfe keine tatsächliche Grundlage gibt, mit dem Ziel der Einschüchterung des Antragstellers, damit dieser in seiner Tätigkeit als Richter am Oberlandesgericht – entgegen seinem Richtereid und entgegen seinen verfassungsrechtlichen Pflichten als Richter – seine Rechtsanwendung bzw. seine Beiträge zur Rechtsanwendung des Senats, in dem er tätig ist, in einer Vielzahl von Fällen ändert, und damit entgegen seiner richterlichen Überzeugung Recht spricht, um entsprechend dem Willen der Präsidentin zu mehr Fallerledigungen beizutragen.

6. Hilfsweise zu Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5:

Es wird festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig sind.

7. Hilfsweise zu Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5 und Ziff. 6:

Es wird festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K. vom 12.10.2011, hinsichtlich der in dem Vermerk enthaltenen einzelnen Formulierungen, und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig sind.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner sieht in den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen eine unzulässige Klageänderung, hält den Prüfungsantrag bereits für unzulässig gem. § 44a VwGO, da er sich gegen Maßnahmen richte, die lediglich der Vorbereitung des Bescheids vom 26.01.2012 gedient hätten, und verteidigt das Urteil des Dienstgerichts, soweit der Prüfungsantrag zurückgewiesen wurde, im Übrigen als richtig.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die vor dem Dienstgericht für Richter und vor dem Dienstgerichtshof für Richter gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle des Dienstgerichts für Richter vom 04.12.2012 (RDG 5/12, AS 417/419) und des Dienstgerichtshofs für Richter vom 14.02.2014 (AS 431/435, Anl. AS 437/501) sowie vom 17.04.2015 (AS 899/911, Anl. AS 913/923) Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 12.10.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben. Das dortige Verfahren ruht.

Gründe

A.

Die Berufung des Antragstellers ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG in Verbindung mit § 124 VwGO in der von 01.01.1991 bis 31.12.1996 gültigen Fassung (a. F.) zulässig.

Gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG gelten für das Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Vorschriften der VwGO entsprechend, soweit das LRiStAG nichts anderes bestimmt. Beim Inkrafttreten dieser unverändert gebliebenen Verweisungsnorm sah die VwGO a. F. in § 124 die zulassungsfreie Berufung vor. Diese ersetzte das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung vom 01.01.1997 durch die Zulassungsberufung (§§ 124, 124 a VwGO n. F.). Nach Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG zwar grundsätzlich um eine dynamische Verweisung. Gleichwohl ist aber in Prüfungsverfahren nicht die Zulassungsberufung an die Stelle der zulassungsfreien Berufung getreten, weil die Regelungen über die Zulassungsberufung nach Maßgabe der §§ 124, 124 a VwGO n. F. sowohl mit den Regelungen des LRiStAG als auch des DRiG über die Ausgestaltung des Rechtszuges bei Prüfungsverfahren unvereinbar sind (vgl. im Einzelnen: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 29.03.2000 - RiZ (R) 4/99, juris Rn. 31 ff). Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Dienstgerichts für Richter im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG ist daher das Rechtsmittel der zulassungsfreien Berufung gemäß § 124 VwGO a. F. gegeben.

Da die vom Dienstgericht für Richter im Urteil vom 04.12.2012 gegebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne, somit fehlerhaft ist, hat die Berufungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 VwGO a. F. nicht zu laufen begonnen. Es gilt die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 79 LRiStAG). Innerhalb dieser hat der Antragsteller seine Berufung formgerecht beim Dienstgericht für Richter eingelegt, §§ 79 LRiStAG, 124 Abs. 2 und 3 VwGO a. F..B.I.

Die in zweiter Instanz neu gefassten Anträge des Antragstellers sind zulässig.

1. Mit den zuletzt in zweiter Instanz gestellten Anträgen hat der Antragsteller keine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO (i. V. m. § 79 Abs. 1 LRiStAG) vorgenommen, da er mit diesen keinen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt hat.

Wie sich der Begründung der neu gefassten Anträge entnehmen lässt, verfolgt er mit diesen weiterhin das Ziel, die beanstandeten Maßnahmen der Dienstaufsicht – den Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe am 18.10.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller hat in seine neu gefassten Anträge lediglich Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Kenntnisstand der Präsidentin des Oberlandesgerichts („in Kenntnis der Tatsache“), den von ihm behaupteten subjektiven Zielen der Präsidentin, die diese mit dem Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe sowie mit dem Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 verfolgt habe („mit dem Ziel“), sowie seine Bewertungen des objektiven Sachverhalts („keine tatsächliche Grundlage“, „haltlose Vorwürfe“) aufgenommen, um deutlich zu machen, worin er die Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit sieht. Der Antragsteller hat daher weder seinen Antrag inhaltlich geändert, noch einen neuen Lebenssachverhalt in das Verfahren eingeführt, so dass keine Klageänderung vorliegt. Streitgegenstand ist auch in zweiter Instanz auf der Basis der neu gefassten Anträge nach wie vor der bereits in erster Instanz aufgrund desselben Lebenssachverhalts verfolgte Prüfungsantrag nach §§ 63 Nr. 4 f, 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG.

Der Antragsteller hat lediglich Formulierungen in den Antrag aufgenommen, die sein Rechtsschutzziel verdeutlichen sollen. Dies führt nicht zur Unzulässigkeit der neu gefassten Anträge. Im Prüfungsverfahren ist gem. § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlich, dass der Antragssteller den Gegenstand des Begehrens bezeichnet, also deutlich macht, was er mit seinem Antrag begehrt (Kopp/Schenke, VwGO, 2014, § 82 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügen die neu gefassten Anträge des Antragstellers. Sie entsprechen auch dem Erfordernis des bestimmten Antrags gem. § 82 Abs. 1 S. 2 VwGO, da diesem genügt ist, wenn – wie hier – das Ziel der Klage bzw. des Antrags hinreichend erkennbar ist (Kopp/Schenke, ebd., § 82 Rn. 10).

2. Durch seine neu gefassten Anträge kann der Antragsteller allerdings nicht erreichen, dass das Gericht die von ihm gewählten Formulierungen zur Konkretisierung seines Rechtsschutzbegehrens im Falle eines begründeten Antrags in die Entscheidungsformel aufnimmt. Denn der Inhalt der Entscheidungsformel im Prüfungsverfahren wird durch § 84 Abs. 2 S. 2 LRiStAG zwingend und abschließend geregelt: Bei einem zulässigen und begründeten Prüfungsantrag stellt das Richterdienstgericht (lediglich) die Unzulässigkeit der jeweiligen – objektiven – Maßnahme der Dienstaufsicht fest. Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ergibt, können nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen werden.

3. Soweit der Antragsteller in seine Anträge Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 hinsichtlich der beanstandeten Aussage nach dem ersten Spiegelstrich auch die bereits vom Dienstgericht für unzulässig erklärte (Teil-) Aussage in dem Vermerk vom 12.10.2011 „und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit“ in seine neu gefassten Anträge aufgenommen hat, obwohl die Unzulässigkeit dieser Teilaussage gem. § 26 Abs. 3 DRiG bereits – rechtskräftig – durch das Dienstgericht festgestellt worden ist, sind seine Anträge dahingehend auszulegen, dass lediglich der nicht für unzulässig erklärte Teil der Gesamtaussage angefochten werden soll („Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre … nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat.“).

4. Soweit mit den Anträgen Ziff. 2, 3 und 4 nur die nach den vier Spiegelstrichen genannten Einzelaussagen im Vermerk vom 12.10.2011 angegriffen werden, während mit dem Antrag Ziff. 5 pauschal die „Erhebung von Vorwürfen“ und mit den Anträgen Ziff. 6 und 7 der Vermerk insgesamt angegriffen wird, besteht ein Eventualverhältnis: Vorrangig werden die in den Anträgen Ziff. 2 bis 4 genannten vier Aussagen in dem Vermerk vom 12.10.2011 angefochten; die gegen den Gesamtvermerk gerichteten, also weiter gefassten Anträge Ziff. 5 bis 7 sind nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass hinsichtlich dieser vier Aussagen keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt wird.

Die Anträge Ziff. 2 bis 4 ihrerseits stehen untereinander in keinem Eventualverhältnis zueinander, da mit diesen keine unterschiedlichen Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt werden, sondern lediglich ein und dasselbe Rechtsschutzziel – Anfechtung der vier beanstandeten Aussagen – mit unterschiedlichen Formulierungen näher konkretisiert wird. Das Gericht hat daher umfassend und ohne Beschränkung durch die konkretisierenden Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen, ob die angegriffenen Äußerungen als Maßnahmen der Dienstaufsicht aufgrund des zugrunde zu legenden Sachverhalts eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen.

Entsprechendes gilt für die Anträge Ziff. 5 bis 7 (Anfechtung des Gesamtvermerks): Auch diese stehen im Verhältnis zueinander in keinem echten Eventualverhältnis, so dass das Gericht insoweit umfassend und ohne Bindung an die Antragsformulierungen des Antragstellers zu prüfen hat, ob der Vermerk vom 12.10.2011 in irgendeiner Hinsicht die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt.II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Dienstgericht den Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass der Vermerk vom 12.10.2011 und dessen Übergabe sowie der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 unzulässig seien, zurückgewiesen.

1. Der Prüfungsantrag ist gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG zulässig.

a) Wie das Dienstgericht richtig ausführt, handelt es sich bei dem Vermerk vom 12.10.2011, den in diesem enthaltenen Aussagen und dessen Bestätigung durch den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 um Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG. Die erforderliche Antragsbefugnis des Antragstellers ist gegeben. Das Vorverfahren ist durchgeführt, der Prüfungsantrag fristgerecht eingereicht worden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichts im Urteil vom 04.12.2012 (Entscheidungsgründe, S. 10/11, Abschnitt I) wird Bezug genommen.

b) Der Antrag ist auch nicht gem. § 44a VwGO unzulässig. Zwar handelt es sich bei dem Vermerk um eine vorbereitende Verfahrenshandlung zu dem Bescheid vom 26.01.2012 (Vorhalt und Ermahnung gem. § 26 Abs. 2 DRiG), weil dem Antragsteller durch die Aushändigung des Vermerks und die Setzung einer Frist zur Stellungnahme vor Erlass der in dem Vermerk angekündigten Maßnahmen des Vorhalts und der Ermahnung objektiv rechtliches Gehör gewährt wurde. Entfaltet aber eine vorbereitende Verfahrenshandlung selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verfahren hinaus, innerhalb dessen sie vorgenommen worden ist, so ist sie – über den Wortlaut des § 44a S. 2 VwGO hinaus – selbständig anfechtbar (Kopp/Schenke, a. a. O., § 44a Rn 8).

Hier macht der Antragsteller geltend, er sei bereits durch die Aussagen in dem Vermerk vom 12.10.2011 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden. Würde es zutreffen, dass der Vermerk vom 12.10.2011 den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, weil er dessen Entscheidungsfreiheit im geschützten Bereich beschränkt, so würde der Vermerk auch als bloße vorbereitende Verfahrenshandlung gegenüber dem Antragsteller eine unmittelbare und selbständige Rechtswirkung entfalten. Eben diesen unmittelbaren und selbständigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit behauptet der Antragsteller.

Dem Vermerk vom 12.10.2011 kommt gegenüber dem späteren Bescheid vom 26.01.2012 über den Vorhalt und die Ermahnung auch eine selbstständige Bedeutung zu. Er stimmt inhaltlich mit dem Bescheid vom 26.01.2012 nicht voll überein, sondern enthält eigenständige Aussagen über die richterliche Arbeitsweise des Antragstellers, die sich im späteren Bescheid vom 26.01.2012 nicht mehr finden und deshalb für einen selbständigen unmittelbaren Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich in Betracht kommen. Ob aufgrund dieser Aussagen tatsächlich ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt ist (der eine unmittelbare Rechtswirkung dieser Verfahrenshandlung begründet), ist erst im Rahmen der Begründetheit des Prüfungsantrags zu prüfen, nicht schon im Rahmen der Frage, ob der Prüfungsantrag bezüglich des Vermerks vom 12.10.2011 gem. § 44a VwGO zulässig ist.

2. Der Prüfungsantrag ist jedoch unbegründet, so dass das Dienstgericht ihn im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Denn der Antragsteller wird durch den Vermerk vom 12.10.2011, seine Aushändigung und den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.

a) Die Prüfungskompetenz der Richterdienstgerichte im Prüfungsverfahren gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG i. V. m. § 26 Abs. 3 DRiG beschränkt sich allein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Vereinbarkeit der Maßnahme mit anderen Gesetzen, Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätzen nachzuprüfen, ist allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten (ständige Rechtsprechung seit: BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (B) 3/83, juris Rn. 16 ff; vgl. etwa Urteile vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 17; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 33; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 24, 25; vom 06.10.2011, RiZ (R) 7/10, juris Rn. 25; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 35).

b) Der Vermerk vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 beeinträchtigen den Antragsteller nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit.

aa) Nicht jede Maßnahme der Dienstaufsicht stellt einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung. Dabei sind alle ihr auch nur mittelbar dienenden – sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, RiZ (R) 7/84, juris Rn. 16 = BGHZ 93, 238 - 245; vom 16.09.1987, RiZ (R) 5/87, juris Rn. 15; vom 15.11.2007, RiZ (R) 4/07, juris Rn. 29). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll; insoweit muss sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten (BGH, Urteil vom 16.09.1987, ebd.). Auch der Versuch, den Richter in einer Weise zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen, die seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren (BGH, ebd.).

Indessen geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzögerter Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Dienstaufsicht schlechthin entrückt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - Dienstgericht des Bundes - unterliegt daher die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, um die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 10.01.1985, a. a. O., juris Rn. 16; vom 16.09.1987, a. a. O., juris Rn. 15; vom 14.10.2013 - RiZ (R) 2/12, juris Rn. 17 m. w. N.). Der Vorhalt und die Ermahnung im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG – deren Erlass durch den Vermerk vom 12.10.2011 vorbereitet werden sollte – stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar und sind daher zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht (BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 08.11.2006 - RiZ (R) 2/05, juris Rn. 21; vom 03.12.2009, RiZ (R) 1/09, juris Rn. 35).

Maßnahmen der Dienstaufsicht beeinträchtigen die richterliche Unabhängigkeit nur dann, wenn sie den Versuch darstellen,

- auf den Inhalt der vom Richter zu treffenden Entscheidungen Einfluss zu nehmen,- den Richter anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben,- die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte zu beeinflussen,- oder auf den Richter einen unzulässigen Erledigungsdruck auszuüben, was jedoch nur dann der Fall ist, wenn dem Richter ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt, da ein solcher Erledigungsdruck auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinausliefe.

Dies gilt nicht nur für den Vorhalt und die Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG (BGH, Urteile vom 05.10.2005 - RiZ (R) 5/04, juris Rn. 17, 18, 21; vom 08.11.2006, RiZ (R) 2/05, juris Rn. 17 - 21; vom 03.12.2009, juris Rn. 35 ff;) sondern auch für alle anderen Maßnahmen der Dienstaufsicht (vgl. etwa: Geschäftsprüfung/Vorbericht: BGH, Urteil vom 14.09.1990, RiZ (R) 1/90, juris Rn. 24; vom 03.12.2014, RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40; Beurteilung: BGH, Urteil vom 16.09.1987 – RiZ (R) 4/87, juris Rn. 13, 18), insbesondere natürlich für solche Maßnahmen, die, wie der Vermerk vom 12.10.2011, einen Vorhalt und eine Ermahnung i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vorbereiten sollen.

bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird der Antragsteller durch den Vermerk vom 12.10.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 – soweit diese noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, also im Umfang der Zurückweisung des Prüfungsantrags durch das Dienstgericht – nicht in der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt.

(1) Der Vermerk vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 haben – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind – inhaltlich mit der Rechtsprechung des Antragstellers nichts zu tun und lassen dessen Entscheidungsfreiheit unberührt. Sie enthalten keinerlei direkte oder indirekte Weisungen, in konkreten Verfahren eine bestimmte Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen. Sie enthalten – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind – auch keinerlei Ausführungen, durch die der Antragsteller beeinflusst werden soll, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben oder seine Amtsgeschäfte in einer bestimmten Reihenfolge zu bearbeiten.

Das bloße allgemeine Anhalten zu vermehrten Erledigungen – auf das sich die noch streitgegenständlichen Ausführungen im Vermerk vom 12.10.2011 beschränken – ist mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar. Denn dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16). Ebenso wenig bedeutet die bewertende Erfassung von Rückständen, Erledigungszahlen und Verfahrensbeständen, wie sie hier im Bescheid vom 12.10.2011 erfolgt ist, für sich allein den Versuch, den Richter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen (BGH, ebd.). Vielmehr geht es bei den Rückständen und Erledigungszahlen zunächst um einen äußeren Befund. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken ist legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Es besteht kein hinreichender Grund, ihnen dabei jegliche Einflussnahme auf die Richter, und zwar auch mit den Mitteln der Dienstaufsicht einschließlich der Erfassung und Bewertung der Zahl der Erledigungen, von vornherein zu verwehren (BGH, ebd.).

Auch der Vergleich der Erledigungs- und Bestandszahlen des Richters mit denjenigen anderer Richter – wie er hier im Vermerk vom 12.10.2011 erfolgt ist – stellt für sich genommen keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar (ständige Rspr., vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteile vom 03.10.1977, RiZ (R) 1/77, juris Rn. 18; vom 31.01.1984, RiZ (R) 1/83, juris Rn. 15, 17; vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16; vom 10.08.2001, RiZ (R) 5/00, juris Rn. 41). Der vom Richter zu leistende Arbeitseinsatz bestimmt sich grundsätzlich nach dem ihm verliehenen konkreten Richteramt und den ihm in der richterlichen Geschäftsverteilung zugewiesenen Aufgaben. Allerdings sind Richter nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12 und 2 BvR 625/12, juris Rn. 17). Vielmehr orientiert sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (BVerfG, ebd.; BVerwGE 78, 211, 213 f; BVerwG, Beschluss vom 21.09.1982 - 2 B 12/82, juris Rn. 3). Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung – auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie z.B. eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter nach entsprechender Anzeige der Überlastung für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 18). Bleibt umgekehrt die Arbeitsleistung des Richters hinter der so zu bestimmenden durchschnittlichen Arbeitsleistung – also dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position innerhalb der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit bewältigt – erheblich zurück, liegt regelmäßig ein Fall der verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte i. S. v. § 26 Abs. 2 DRiG vor. Stellt aber somit die Leistung eines durchschnittlichen Richters in vergleichbarer Position einen wesentlichen Maßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Erledigung der Amtsgeschäfte dar, so begegnet es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit keinen Bedenken, wenn – wie hier – die Erledigungszahlen eines Richters im Rahmen der Dienstaufsicht mit denen anderer Richter vergleichbarer Position oder einem aus diesen Erledigungszahlen gebildeten Durchschnittswert verglichen werden.

Ob dieser Vergleich bzw. Durchschnittswert im konkreten Einzelfall auf der Basis zutreffender Tatsachen gebildet, richtig ermittelt und korrekt angewendet worden ist und ob er unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls hinreichende Aussagekraft besitzt, ist keine Frage, die im Verfahren vor den Richterdienstgerichten zu klären wäre, sondern allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der auf der Basis eines solchen Vergleichs bzw. Durchschnittswerts getroffenen Maßnahmen der Dienstaufsicht. Über diese aber haben allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände, dass die ihm vorgehaltenen Durchschnittszahlen falsch ermittelt, nicht valide und nicht aussagekräftig seien, sind daher für das Prüfungsverfahren vor den Richterdienstgerichten irrelevant, da sie allein die sachliche Richtigkeit und allgemeine Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12.10.2011 und des Widerspruchsbescheids betreffen, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.

(2) Durch den Vermerk vom 12.10.2011 und den Widerspruchsbescheid wird auf den Antragsteller auch kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt, da ihm kein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt.

Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hat dem Antragsteller im Vermerk vom 12.10.2011 lediglich vorgehalten, dass seine Erledigungszahlen deutlich hinter den Erledigungszahlen der Richter und Richterinnen des Oberlandesgerichts K. in den Jahren 2008 bis 2010 zurückgeblieben seien. Sie hat ihm somit nicht ein Pensum abverlangt, das allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht erreicht wird, sondern lediglich eine Leistung, die dem Durchschnitt der Leistungen aller Richter entspricht, also von anderen Richtern erreicht oder sogar überschritten wird.

(3) Insbesondere die mit den Anträgen Ziff. 2 bis 4 – jeweils erster bis dritter Spiegelstrich – beanstandeten Aussagen,

- „Dabei wurde festgestellt, dass ROLG X. in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum ... Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre ... nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat“ (= Anträge Ziff. 2 bis 4, Spiegelstrich 1)- „Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K. und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt“ (= Anträge Ziff. 2 bis 4, Spiegelstriche 2 und 3),

aber auch die übrigen Aussagen des Vermerks beschränken sich auf den zulässigen Vorhalt einer unzureichenden Erledigungsleistung und der daraus resultierenden Nachteile für die Prozessbeteiligten. Sie enthalten keine Äußerungen, durch die Einfluss auf den Inhalt der Entscheidungen des Antragstellers oder die Reihenfolge der Bearbeitung genommen oder durch die er angehalten werden soll, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Durch sie wird dem Antragsteller auch kein Pensum abverlangt, dass sich auch von anderen Richtern nicht sachgerecht bewältigen lässt, so dass kein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt wird. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit liegt daher nicht vor.

Soweit der Antragsteller beanstandet, diese Vorwürfe seien ohne Grundlage erhoben worden, zu pauschal und unbestimmt formuliert und deshalb „nicht sinnvoll“, handelt es sich allein um Fragen der sachlichen Richtigkeit des Vermerks. Über diese aber haben allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden.

(4) Gleiches gilt für die Rüge, die Präsidentin habe durch die Aussage,

„Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.“ (= Anträge Ziff. 2 bis 4, Spiegelstrich 4),

zu Unrecht beanstandet, dass der Antragsteller es versäumt habe, dem Präsidium etwaige Gründe anzuzeigen, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen sei, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen. Ob dieser Vorwurf berechtigt oder aber rechtlich fehlerhaft ist, ist allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit des Vermerks, über die allein die Verwaltungsgerichte, nicht die Richterdienstgerichte zu entscheiden haben. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit ist mit dieser Aussage nicht verbunden.

(5) Soweit der Antragsteller – insbesondere auch in der Formulierung seiner neu gefassten Anträge Ziff. 2 bis 5 – darauf abstellt, dass die Präsidentin (1.) Kenntnis davon gehabt habe, dass es für die gegen den Antragsteller im Vermerk vom 12.10.2011 erhobenen Vorwürfe keine tatsächliche Grundlage gebe, und sie (2.) mit der Absicht gehandelt habe, ihn einzuschüchtern, damit er seine Rechtsanwendung ändere, um zu einer Steigerung der Erledigungszahlen beizutragen, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein darauf ankommt, ob die beanstandete Maßnahme objektiv geeignet ist, einen Richter direkt oder indirekt zu veranlassen, eine konkrete Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen (BGH, Urteil vom 31.01.1984, RiZ (R) 3/83, juris Rn. 8; Urteil vom 03.12.2014 RiZ (R) 1/14, juris Rn. 40). In ihrem Bescheid vom 12.10.2011 und dem Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 hat sich die Präsidentin aber jeglicher direkter oder indirekter Weisungen enthalten, die dem Antragsteller objektiv hätten Anlass geben können, konkrete Sach- oder Verfahrensentscheidungen zukünftig in einem bestimmten anderen Sinne zu treffen. Die bloße allgemeine Aufforderung, zukünftig so zu arbeiten, dass Rückstände oder Verfahrensbestände des eingetretenen Ausmaßes vermieden und die Erledigungszahlen gesteigert werden, wie sie hier im Bescheid vom 12.10.2011 ausgesprochen wurde, stellt keine derartige konkrete sach- oder verfahrensbezogene Weisung und daher keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1987, RiZ (R) 4/87, juris Rn. 16).

(6) Soweit der Antragsteller vorbringt, die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung seien ohne hinreichenden Anlass erfolgt und nicht erforderlich gewesen, da die Präsidentin des Oberlandesgerichts über alle erforderlichen Informationen verfügt habe, ist dieser Vortrag für das vorliegende Verfahren irrelevant. Denn dessen Gegenstand ist allein die Frage, ob der Antragsteller durch den Vermerk vom 12.10.2011 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden ist. Ob die Anordnung und Durchführung der Sonderprüfung ihrerseits zu einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geführt hat, ist allein im Parallelverfahren RDG 7/12 (= DGH 3/13) zu klären.

Soweit der Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass in dem Vermerk vom 12.10.2011 Informationen aus einer rechtlich fehlerhaften Geschäftsprüfung verwertet worden seien und dieser Verfahrensfehler bei der Sachverhaltsermittlung auf den Vermerk vom 12.10.2011 „durchschlage“, ist er gleichwohl für das hiesige Prüfungsverfahren unerheblich. Denn die Frage, ob der Vermerk vom 12.10.2011 auf der Basis einer rechtlich fehlerfreien oder aber einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsermittlung erfolgt ist, ist allein eine Frage der sachlichen Richtigkeit des Vermerks. Über diese haben nicht die Richterdienstgerichte, sondern allein die Verwaltungsgerichte zu entscheiden.

(7) Keinen Erfolg hat der Antragsteller mit seiner Rüge, der Bescheid vom 12.10.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2012 seien willkürlich und stellten deshalb eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar.

Es kann dahingestellt bleiben, ob allein der Verstoß einer Dienstaufsichtsmaßnahme gegen das allgemeine Willkürverbot einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellen kann, was der BGH - Dienstgericht des Bundes - bislang offengelassen hat (BGH, Urteil vom 08.11.2006 – RiZ (R) 2/05, juris Rn. 26), denn ein solcher Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Bescheide seien ohne eine ausreichende tatsächliche Grundlage getroffen worden, geht es allein um Fragen der sachlichen Richtigkeit und allgemeinen Rechtmäßigkeit der Bescheide, die allein von den Verwaltungsgerichten zu klären sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für einen Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot sprechen könnten, hat der Antragsteller weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.

Aus diesen Gründen hat das Dienstgericht den Prüfungsantrag gemäß § 63 Nr. 4 f LRiStAG in Verbindung mit § 26 Abs. 3 DRiG zu Recht zurückgewiesen, so dass die Berufung des Antragstellers – auch, soweit dieser den Prüfungsantrag nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG durch seine Formulierungen in den zuletzt gestellten Anträgen Ziff. 1 bis 7 näher konkretisiert hat – als unbegründet zurückzuweisen ist.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Revisionszulassung auf § 79 Abs. 2 LRiStAG i. V. m. § 80 DRiG.