LG Kempten, Urteil vom 25.03.2015 - 52 S 1550/14
Fundstelle
openJur 2015, 18961
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 18.08.2014, Az. 1 C 59/14, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 %.

4. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Gemäß § 540 II i.V.m. § 313a I 1 ZPO, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO wird von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Amtsgerichts Lindau (B.) vom 18.08.2014 hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die vollständige Abweisung des Klageantrags Ziffer 1) wendet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gemäß § 398 Satz 2 BGB i.V.m. Ziff. A.2.2.6. der AKB ein Ersatzanspruch i.H.v. weiteren 21,15 € gegen die Beklagte zu.

1.

Eine wirksame Abtretungsvereinbarung liegt vor.

Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge …, dessen Pkw bei der Beklagten kaskoversichert ist, habe den ihm gegen die Beklagte zustehenden Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Reparatur des Glasschadens am versicherten Pkw an die Klägerin abgetreten, ist von der Beklagten nicht bestritten worden.

Die Abtretung des Anspruchs auf Schuldbefreiung scheitert auch nicht an § 399 Var. 1 BGB, da die Abtretung an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld erfolgt ist (BGH, VersR 2012, 230; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 399 Rn. 4). Die Klägerin hat die Reparatur des Glasschadens am versicherten Pkw durchgeführt und ist daher Gläubigerin der zu tilgenden Schuld. Der Anspruch auf Schuldbefreiung wandelt sich durch die Abtretung in einen Zahlungsanspruch um (BGH, VersR 2012, 230).

Die Wirksamkeit der Abtretung scheitert auch nicht an einer fehlenden „ausdrücklichen" Zustimmung der Beklagten gemäß Ziff. 2.7.4. der AKB.

Die Kammer ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (r+s 2012, 74) der Auffassung, dass ein solcher Zustimmungsvorbehalt zur Abtretung auch in Form von Versicherungsbedingungen zum Vertragsinhalt gemacht werden kann, da es sich hierbei um kein Abtretungsverbot i.S.d. § 108 II VVG handelt.

Die „ausdrückliche" Zustimmung zur Abtretung kann nach Auffassung der Kammer jedoch auch stillschweigend erklärt werden, wenn ein entsprechender Wille des Versicherers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2003 - veröffentlicht bei juris, m.w.N.). Dies ist hier der Fall: Die Beklagte hat im Antwortschreiben an den Klägervertreter vom 12.12.2014 (= Anlage K4) die Bereitschaft zu erkennen gegeben, bei Vorlage weiterer Unterlagen die bisherige Abrechnung des Kaskoschadens nochmals zu überprüfen. Hinzukommt, dass die Beklagte im selben Schreiben mit keinem Wort auf den Zustimmungsvorbehalt in Ziff. 2.7.4. der AKB eingegangen ist, obwohl der Klägervertreter im Anwaltsschreiben vom 05.02.2014 (= Anlage K3) die Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht hatte. Damit hat sie die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, nunmehr mit der Klägerin als Zessionar der Versicherungsansprüche über den Schadensfall bzw. die Schadenshöhe zu verhandeln.

2.

Der Klageforderung Ziffer 1) - gerichtet auf Zahlung von 66,67 € zzgl. Zinsen - ist in der Hauptsache nur in Höhe von 21,15 € begründet. Insoweit beruht das amtsgerichtliche klageabweisende Endurteil auf einer Rechtsverletzung.

Die von der Beklagten im Prüfbericht vom 27.01.2014 vorgenommenen Abzüge bei den verwendeten Klein- und Hilfsstoffen bzw. beim verwendeten Schneidedraht sind nicht nachvollziehbar begründet. Von der Gesamtklageforderung von 66,67 € entfällt auf diese Positionen ein Betrag von 21,15 € (inkl. USt. und unter Berücksichtigung des tarifbedingten Abzugs von 15 %).

Soweit die Klägerin aus abgetretenem Recht weitere 45,52 € für die erbrachten Montagearbeiten von der Beklagten fordert, ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 03.04.2014 unter Ziffer III. bestritten, dass der angesetzte Stundensatz von 110,00 € den eigenen Aushangpreisen der Klägerin entspreche, die Gegenstand des Reparaturauftrages gewesen seien. Die für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat trotz des zulässigen Bestreitens der Beklagten insoweit keinen Beweis zur Höhe des geforderten Stundensatzes angeboten. Insbesondere ist die bereits vorgerichtlich angesprochene Preisliste der Klägerin nicht in das Verfahren eingeführt worden. Die Ausführungen des Klägervertreters im nachgereichten Schriftsatz vom 19.03.2015 vermögen daran nichts zu ändern.

3.

Die Klageforderung ist im tenorierten Umfang auch durchsetzbar.

Zwar hat die Beklagte den Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens (A.2.10. der AKB) erhoben, was grundsätzlich dazu führt, dass die Klageforderung mangels Fälligkeit als „derzeit unbegründet" abzuweisen ist (vgl. AG Düsseldorf, BeckRS 2010, 03717). Dieser Einwand kann an sich gemäß § 404 BGB auch gegenüber dem Zessionar erhoben werden.

Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte aber nicht auf den Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens berufen. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die Abzüge bei den Kleinteilen, um die es im begründeten Teil der Klage geht, überhaupt dem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, worauf der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat. Zum anderen ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Beklagte im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie bei den Bagatellbeträgen den Versicherungsnehmer bzw. den Zessionar auf das Sachverständigenverfahren verweisen möchte. Denn durch diese Handhabung könnte ein Geschädigter davon abgehalten werden, sich überhaupt gegen die Abzüge im zweistelligen Bereich zu wehren. Dies widerspricht dem Sinn und Zweck des Sachverständigenverfahrens.

Der Zinsanspruch ergibt sich im tenorierten Umfang aus § 288 I BGB.

Im Übrigen war der Klageantrag Ziffer 1) abzuweisen.

III.

Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung des Klageantrags Ziffer 2) wendet, ist das Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus eigenem Recht auf Freistellung von den eigenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (70,20 €), die der Klägerin bei der Durchsetzung des aus abgetretenem Recht geltend gemachten Versicherungsanspruchs entstanden sind, gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB zu.

Entgegen der Auffassung der Klagepartei war der Anwaltsschriftsatz des Klägervertreters vom 05.02.2014 erst verzugsbegründend, sodass die durch die (vorher erfolgte) Auftragserteilung an ihren Rechtsanwalt entstandenen Kosten keine kausalen Verzugsschadenspositionen sind.

Soweit (wie hier) die Pflichtverletzung der Beklagten in der Nichtleistung des von der Klägerin geforderten Restbetrages liegt, kann nicht auf die Regelung des § 280 I BGB zurückgegriffen werden. Insoweit gehen auch die ergänzenden Rechtsausführungen des Klägervertreters im nachgereichten Schriftsatz vom 19.03.2015 ins Leere.

Da bereits dem Grunde nach kein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten besteht, besteht auch kein Anknüpfungspunkt für geltend gemachten Zinsen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Bei der Kostenentscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin auch hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2) unterlegen ist.

V.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO liegen nicht vor. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die das Berufungsgericht auf der Grundlage vertretener und anerkannter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache besitzt so weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.