OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.09.2015 - 7 WF 1073/15
Fundstelle
openJur 2015, 18960
  • Rkr:

Die Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung, die in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG ergeht, nachdem die Sorgerechtsanträge nach deren mündlicher Erörterung für erledigt erklärt worden sind, ist nicht statthaft, da eine solche Entscheidung keine Entscheidung über die elterliche Sorge enthält und Kostenentscheidungen nicht im Katalog des § 57 S. 2 FamFG genannt sind.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 28. Juli 2015 wird verworfen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 387,23 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die getrennt lebenden Eltern des Jugendlichen S... Z..., geboren am ... Nach der Trennung im Jahr 2012 haben sich die Eltern auf ein Wechselmodell geeinigt und am 27. Juni 2012 eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Zur Durchsetzung dieses Wechselmodells hat die Antragstellerin, die Rechtsanwältin ist, mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 ein einstweiliges Anordnungsverfahren „wegen elterlicher Sorge, Umgangsregelung Sommerferien 2015 und Aufenthalt 13.09.2015“ eingeleitet und folgende Anträge gestellt:

1. Folgende Ferienregelung für den Umgang in den Sommerferien 2015 wird zwischen den Parteien festgeschrieben: Der gemeinsame Sohn S... Z... - geb. ... - verbringt die Sommerferien bei der Antragstellerin im Zeitraum 31.07.2015 - 22.08.2015.

Für den Fall, dass S... am 31.07.2015 nach der Schule d.h. bis spätestens 15 Uhr nicht bei der Antragstellerin ist, wird gegen den Antragsgegner ein angemessenes Zwangsgeld verhängt von mindestens 5000 EUR (ein Monatseinkommen des Antragsgegners).

2. Nach den Sommerferien ist der erste Aufenthaltstag von S... bei der Antragstellerin der 13.09.2015.

Für den Fall, dass S... am 13.09.2015 bis spätestens 15 Uhr nicht bei der Antragstellerin ist, wird gegen den Antragsgegner ein angemessenes Zwangsgeld verhängt von mindestens 5000 EUR (ein Monatseinkommen des Antragsgegners).

3. Dem Antragsgegner wird verboten, die Umgangstage der Antragstellerin mit dem gemeinsamen Sohn entgegen der Absprachen im Wechselmodell zu vereiteln.

Im Falle der Zuwiderhandlung wird ein angemessenes Zwangsgeld - in Höhe von mindestens 5000 EUR - was einem Monatseinkommen des Antragsgegners entspricht - verhängt.

4. Das zwischen den Parteien vereinbarte Wechselmodell - vom 12.06.2012 . wird gerichtlich protokolliert und dahin abgeändert, dass S... künftig - d.h. nach den Sommerferien in monatlichem Rhythmus - bei dem absprachegemäß lt. Wechselmodellvereinbarung zuständigen Elternteil wohnt, in den ungeraden Monaten bei der Mutter, in den geraden Monaten beim Vater, wobei der erste Wechseltag nach den Sommerferien erst am 09.10.2015 stattfindet.

Außerdem verbringt S... die Woche in der der 24.04. - Geburtstag seines Bruders F... - bei der Familie mütterlicherseits.

5. Für ausgefallene Umgangstage erhält die Antragstellerin einen gleichwertigen Ausgleich nach Wahl.

Darüber hinaus hilft S... regelmäßig d.h. an einem Tag in der Woche im Betrieb der Antragstellerin, nach Absprache.

6. Der Antragsgegner holt vor Entscheidungen der elterlichen Sorge die Zustimmung der Antragstellerin ein und stimmt die Entscheidungen mit der Antragstellerin ab.

Im Falle der Zuwiderhandlung - Handeln ohne Absprache oder Zustimmung der Antragsgegnerin - verhängt das Familiengericht auf Antrag ein angemessenes Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 5000 EUR.

7. Für den Fall, dass der Antragsgegner weiterhin die Kooperation und Rücksichtnahme auf die familiären Belange und Anliegen der Antragstellerin verweigert und die Kontakte der Antragstellerin bzw. Familie mütterlicherseits mit ihrem Sohn behindert oder stört, wird die elterliche Sorge der Antragstellerin - auf Antrag - alleine übertragen.

8. S... erhält einen neuen Personalausweis mit der Wohnanschrift: W..., N... als Hauptwohnsitz.

9. Das nächste größere Familienfest S... betreffend - entweder den 18. Geburtstag - bzw. ein gleichwertiges anderes Ereignis richtet die Familie der Antragstellerin aus als Ausgleich für die Konfirmation.

10. Der Antragsgegner stimmt zu und fördert bis zur Volljährigkeit von S... am ...:

Spätestens mit Volljährigkeit erhält S... eine eigene Wohnung, die sich nicht beim Antragsgegner oder auf dessen Grundstücken oder bei der Familie des Antragsgegners befindet.

Das Amtsgericht hat den Jugendlichen S... Z... angehört und einen Erörterungstermin mit beiden Eltern durchgeführt. Nachdem das Amtsgericht im Erörterungstermin, in dem eine Einigung nicht erzielt werden konnte, darauf hingewiesen hatte, dass es für die gestellten Anträge keine Rechtsgrundlage gebe, hat die Antragstellerin ihre Anträge für erledigt erklärt und den Sitzungssaal verlassen. Der Antragsgegner hat sich der Beendigung des Verfahrens nicht widersetzt und damit der Erledigungserklärung konkludent zugestimmt. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Juli 2015 der Antragstellerin die Kosten auferlegt und zur Begründung auf die fehlende Rechtsgrundlage verwiesen.

Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 2. August 2015 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 11. August 2015, der am 13. August 2013 beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass der Antragsgegner sich nicht an die getroffene Wechselmodell-Vereinbarung gehalten habe, sodass ihm die Kosten aufzuerlegen seien.

I.

Gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist allenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 57, 58ff. FamFG) gegeben, sodass die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde als Beschwerde zu verstehen ist.

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da die diese im vorliegenden Fall nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 2 FamFG).

23Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung sind grundsätzlich nicht anfechtbar (§ 57 Abs. 1 FamFG). In Ausnahme davon nennt § 57 S. 2 FamFG die Fälle, in denen die Entscheidung anfechtbar ist. Umgangsverfahren sind darin nicht genannt, sodass eine Anfechtbarkeit von Entscheidungen in einstweiligen Umgangsverfahren von vorneherein ausscheidet. In Sorgerechtssachen ist eine Anfechtbarkeit gegeben, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge entschieden hat (§ 57 S. 2 Nr. 1 FamFG). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Anträge der Antragstellerin ausschließlich Sorgerechtsregelungen oder auch Umgangsregelungen, enthalten; denn auch dann, wenn man von Sorgerechtsanträgen ausgeht, kann eine Anfechtbarkeit nicht angenommen werden, da die Voraussetzungen des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG nicht gegeben sind. Zwar hat das Amtsgericht eine mündliche Erörterung durchgeführt. Da die Antragsteller ihre Anträge für erledigt erklärt hat, ist jedoch keine Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen, sondern nur eine Entscheidung über die Kosten und Entscheidung über Kosten sind im Katalog des § 57 S. 2 FamFG nicht genannt. Eine Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung ist daher nicht möglich (Zöller-Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 57 FamFG Rn 5; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl., § 57 Rn 14; Soyka in MüKo zum FamFG, 2. Aufl., § 57 Rn 3). Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch deren Sinn und Zweck, der darin zu sehen ist, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren nur Entscheidungen in besonders gravierenden Fällen der Überprüfung zugänglich sein sollen. Bei einer isolierten Kostenentscheidung handelt es sich jedoch ebenso wie bei einer einstweiligen Anordnung zum Unterhalt nicht um einen gravierenden Fall.

Der Senat hat davon abgesehen, die Antragstellerin vor der Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde nicht statthaft ist, da die fehlende Statthaftigkeit nicht durch die Antragstellerin behoben werden kann und eine Rücknahme der Beschwerde im Hinblick darauf, dass Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden, für die Antragstellerin nicht zu einer geringeren Kostenbelastung führen würde.

II.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 84, 81 FamFG.

Im Hinblick darauf, dass in der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung in unzutreffender Weise ausgeführt wird, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist und die fehlende Statthaftigkeit der Beschwerde nicht offensichtlich ist, wird davon abgesehen der Antragstellerin, obwohl diese Rechtsanwältin und damit rechtskundig ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens entspricht den Kosten, die in der ersten Instanz angefallen sind (§ 37 Abs. 3 FamGKG).

Gegen die vorliegende Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Eine dem § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO entsprechende Vorschrift enthält das FamFG nicht. Die Rechtsbeschwerde wäre deshalb nur statthaft, wenn die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht zugelassen würde (Zöller-Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 70 FamFG Rn 15 m.w.N.). Dies kommt jedoch bereits deshalb nicht in Betracht, weil in einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 70 Abs. 4 FamFG eine Rechtsbeschwerde nicht stattfindet.

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