OLG München, Beschluss vom 18.11.2015 - 34 Wx 315/15
Fundstelle
openJur 2015, 18944
  • Rkr:

Mangels eigenständiger Vorschriften im Grundbuchverfahren findet gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, nach § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit §§ 567 bis 572 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Für das Beschwerdeverfahren gilt die spezielle Zuweisung an den Einzelrichter nach § 568 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 31. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligten und ihrem Ehemann gehörte Grundbesitz, der zwangsversteigert wurde. Den Antrag der Beteiligten vom 29.12.2014 auf Berichtigung des vermeintlich unrichtigen Grundbuchs hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluss (Ordnungsnummer 53) trägt zwei Daten (2.1.2015 und 19.1.2015) und wurde der Beteiligten am 21.1.2015 zugestellt.

Am 7.7.2015 beantragte die Beteiligte Berichtigung des am 21.1.2015 zugestellten Beschlusses, weil das darin angegebene Datum der Löschungsbewilligung hinsichtlich des in Abt. III Nr. 11a eingetragenen Rechts unzutreffend mit „14.10.1994“ statt richtig mit „14.10.1991“ angegeben sei.

Darauf hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 31.7.2015, der Beteiligten zugestellt am 5.8.2015, wie folgt berichtigt:

Das im Beschluss angegebene Datum hinsichtlich abgegebener Löschungsbewilligung durch den Gläubiger bezogen auf das Grundpfandrecht Abt. III/11a lautet richtig 14.10.1991 anstelle 14.10.1994. Hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 19.8.2015. Der Beschluss nenne nicht das Datum des geänderten Beschlusses und ersetze ohne rechtliche Grundlage den Text der Löschungsbewilligung, indem die R.-Bank nun durch den allgemeinen Begriff „Gläubiger“ ersetzt werde.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist erfolglos.

1. Mangels eigenständiger Vorschriften im Grundbuchverfahren findet gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, nach der allgemein in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit §§ 567 bis 572 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Diese ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO). Die Beteiligte trägt vor, der Beschluss sei über ihren Antrag hinaus in für sie relevanten Teilen zu Unrecht geändert worden; eine Beeinträchtigung ihrer Rechte erscheint demnach möglich, so dass die erforderliche Beschwer (Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 567 Rn. 5) zu bejahen ist. Für das Beschwerdeverfahren gilt kraft der bezeichneten Verweisungsnorm auch die spezielle Zuweisung an den Einzelrichter (§ 568 ZPO). Denn die Verweisung auf die Beschwerdevorschriften der ZPO verdrängt die Bestimmungen der Grundbuchordnung (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 3), die die Einzelrichterzuweisung nicht kennt (vgl. § 81 GBO; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 81 Rn. 2).

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 42 Abs. 1 FamFG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

a) Die Beteiligte rügt, das Datum des berichtigten Beschlusses sei nicht angegeben. Indessen ergibt sich die Zuordnung der Berichtigung zum berichtigten Beschluss mit ausreichender Deutlichkeit bereits durch die Angabe des Geschäftszeichens im Rubrum mit der maßgeblichen Ordnungsnummer. In technischer Hinsicht stellt zudem der Vermerk über die Berichtigung auf dem berichtigten Beschluss und seinen Ausfertigungen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die notwendige Einheit her.

b) Der Ausgangsbeschluss wurde nur hinsichtlich des Datums berichtigt (statt „14.10.1994“ nun „14. 10.1991“). Insoweit lagen die gesetzlichen Berichtigungsvoraussetzungen ersichtlich vor. Eine weitergehende Berichtigung spricht die Entscheidung nicht aus, insbesondere wurde nicht die Bezeichnung der die Löschungsbewilligung abgebenden Bank ersetzt, indem dieser nun eine Eigenschaft (“Gläubiger“) zuerkannt würde, die sie aus der Sicht der Beteiligten nicht hat.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Gegenstandswert ist nicht festzusetzen, weil eine Festgebühr anfällt (Nr. 19116 KV GNotKG; vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 49).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.