VG Bayreuth, Urteil vom 15.09.2015 - B 4 K 15.30456
Fundstelle
openJur 2015, 18589
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten der gerichtskostenfreien Verfahren als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind kosovarische Staatsangehörige, albanischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am ...2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am ...2015 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1 an, sie hätten ihr Land zusammen mit ihrem Sohn (Az. B 4 K 15.30454) verlassen, weil sie von staatlichen Kriminellen bedroht worden seien. Sein zweiter Sohn sei 2007 durch Schüsse auf ein Auto, in dem er zufällig mitgefahren sei, getötet worden. Ziel des Angriffs sei der Fahrer des Wagens, ein Nachbar, gewesen, weil er Gegner der Partei PTK gewesen sei. Drei Insassen des Wagens seien getötet worden, einer sei schwer verletzt gewesen und einer sei unverletzt davongekommen. Die Bedrohungen gegen seine Familie hätten 2012 begonnen; er denke dahinter stecke die Gruppe Xhabir Zharkut. Die Polizei habe die Akte 2012 geschlossen. Er habe sich an die UNMIG gewandt und habe Gerechtigkeit verlangt. 2014 seien sie ausgereist, weil ihm gedroht worden sei, wenn er die Anzeige bei EULEX nicht zurücknehme, werde man seine ganze Familie umbringen. Wer ihm dies am Telefon gesagt habe, wisse er nicht.

Die Klägerin zu 2 hat keine eigenen Gründe geltend gemacht, sondern sich auf die von ihrem Ehemann vorgetragene Bedrohung der gesamten Familie berufen.

Mit Bescheid vom 22.07.2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3) und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung – in den Kosovo oder einen anderen aufnahmebereiten Staat –aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde der Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 29.07.2015 zugestellt.

Gegen den Bescheid erhob die Prozessbevollmächtigte der Kläger am 31.07.2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Sie beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.07.2015 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die Voraussetzungen für internationalen subsidiären Schutz,

und weiter hilfsweise, für nationalen subsidiären Schutz vorliegen.

Dem gleichzeitig erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gab das Gericht mit Beschluss vom 10.08.2015 statt (B 4 S 15.30455).

Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und mit Schriftsatz vom 04.08.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 06.08.2015 übermittelte die Prozessbevollmächtigte der Kläger eine Erklärung des Klägers zu 1. Darin gibt er an, von 2007 bis 2012 sei im Geheimen gegen die Kriminellen durch das Amtsgericht ... ermittelt worden. Davon hätten diese 2012 erfahren. Von da an sei er immer wieder von ... und ... bedroht worden. Massiv bedroht worden sei er nach Ausstrahlung des Fernsehinterviews im Jahr 2014. Er könne aktuell keine Unterlagen vorlegen, weil das Verfahren vor dem Amtsgericht noch nicht abgeschlossen sei.

Mit Beschluss der Kammer vom 12.08.2015 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2015 legte die Prozessbevollmächtigte der Kläger die Niederschrift vom ...2015 über die Anhörung des Schwiegersohns der Kläger, ..., geb. ...1980, im Verfahren Az. ... vor. Dieser sei mit der Tochter der Kläger ebenfalls ausgereist und betreibe das o. g. Asylverfahren, über das noch nicht entschieden worden sei. Er werde als mitgebrachter Zeuge zur Verfügung stehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die zulässigen Klagen haben keinen Erfolg.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG sowie subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person vor. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 22.07.2015 ist somit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Das Gericht hält allerdings die Anforderungen für eine Klageabweisung als „offensichtlich unbegründet“ nicht für gegeben und weist die Klagen nur als „einfach“ unbegründet ab.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte liegen nicht vor (Art. 16 a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG). Dies ergibt sich dies schon daraus, dass die Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Ausnahmen nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG vorliegen.

Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 AsylVfG).

Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Das Gericht verweist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Die Kläger konnten das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung nicht von der Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtgeschichte überzeugen.

Der Sachvortrag des Klägers zu 1 zum Tod seines Sohnes ... am ... September 2007 durch Schüsse auf das mit fünf Personen besetzte Auto an der ... Brücke ist als Tatsache anzuerkennen. Daraus resultiert aber keine glaubhafte Verfolgungsfurcht vor einer hinter der Tat steckenden kriminellen Gruppe im Sinne eines „nichtstaatlichen Akteurs“ zum Zeitpunkt der Ausreise im Dezember 2014.

Der Kläger zu 1 stellte den Sachverhalt beim Bundesamt zunächst so dar, als hätte es wegen der tödlichen Schüsse, denen sein Sohn zum Opfer gefallen ist, keine Strafverfolgung gegeben. Er erklärte beim Bundesamt: „Als die Polizei merkte, dass die Täter Leute vom Staat sind, wurden sie frei gelassen.“ … „Die Polizei hat die Akte geschlossen, als sie sah, dass die Täter die eigenen Leute sind. … Es hieß, die Sache werde noch untersucht, aber die Polizei hat nichts weiter unternommen.“

Dies ist aber nicht der Fall. Aus dem in englischer Sprache vorliegenden (Revisions)Urteil des „Supreme Court of Kosovo“ vom ...2012, das von drei EULEX-Richtern und zwei kosovarischen Richtern erlassen wurde, ergibt sich, dass wegen der Tötung von drei Autoinsassen am ... September 2007 an der ... Brücke die früheren Polizeibeamten ... und ... rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von 33 Jahren und Zahlung von 25.000 EUR an jede geschädigte Partei verurteilt wurden. Der weitere Angeklagte ..., früheres Mitglied der KPC, wurde rechtskräftig freigesprochen. Das Urteil erster Instanz erging durch das Distriktgericht ... am ...2011; das Urteil zweiter Instanz (Berufungsurteil) durch den „Supreme Court of Kosovo“ am ...2011. Mit dem Revisionsurteil vom ...2012 wurden die Vorentscheidungen bestätigt.

Somit wurden die Personen, die für den Tod des Sohnes der Kläger verantwortlich sind, in einem rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Gerichtsverfahren, das seit September 2012 rechtskräftig abgeschlossen ist, zur Rechenschaft gezogen. Soweit der Angeklagte ... wegen dieses Verbrechens freigesprochen wurde, schützt der Freispruch ihn vor einer weiteren Verfolgung wegen derselben Tat. Es ist auch nicht richtig, wenn der Kläger zu 1 in seiner Erklärung vom ...2015 angibt, gegen die Kriminellen sei „im Geheimen“ ermittelt worden. Es fand vielmehr eine Reihe von öffentlichen Gerichtsverhandlungen statt, an denen der Kläger zu 1 – wie er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat – auch selbst teilgenommen hat.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens Bedrohungen gegen den Kläger zu 1 und seine Familie begonnen haben sollen, insbesondere weshalb der freigesprochene ... drohen sollte, die Familie des Klägers umzubringen.

Der Kläger zu 1 hat sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren gesteigert, indem er nun Namen von Personen angibt, die ihn telefonisch bedroht haben, während er beim Bundesamt keine Namen genannt hat („Wer angerufen hat, weiß ich nicht.“; Seite 4 des Anhörungsprotokolls). In der mündlichen Verhandlung gab er nun an, er sei von ... in einem Lokal Ende November 2014 persönlich bedroht worden; dieser sei es auch gewesen, der die Drohanrufe seit 2012 getätigt habe. Beim Bundesamt hat der Kläger dagegen von einer persönlichen Bedrohung nichts erwähnt, sondern nur von Telefonanrufen.

Es mag sein, dass der Kläger zu 1 im ... 2014 in der Fernsehsendung „Das Leben in Kosovo“ aufgetreten ist und „Gerechtigkeit“ verlangt hat. Seiner Meinung nach seien an der Tat nicht nur die zwei verurteilten Täter beteiligt gewesen; dahinter stecke die Gruppe des ehemaligen Bürgermeisters Xhabir Zharkut und die wichtigsten Leute seien noch in Freiheit. Laut einer Internet-Medienrecherche der Einzelrichterin wurde Xhabir Zharkut (Bürgermeister von Kacanik von 2006 bis 2012) im Jahr 2012 wegen Bedrohung und illegalem Waffenbesitz zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, flüchtete aber nach Schweden, von wo er wegen seiner schwedischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeliefert wird. Der vom Kläger angesprochene kriminelle Hintergrund der Gruppe Xhabir Zharkut mag somit zutreffen. Die Verurteilung des ehemaligen Bürgermeisters zeigt aber auch, dass seine Stellung ihn nicht vor Strafverfolgung geschützt hat. Seine Gruppe soll, laut Angaben des Klägers, einem EULEX Staatsanwalt Bestechungsgeld in Höhe von 350.000 EUR gezahlt haben. Deshalb laufe aktuell ein EULEX-Ermittlungsverfahren, das noch nicht abgeschlossen sei. Der Kläger erwähnt immer wieder, dass er „Beweise“ gesammelt und dem Gericht überbracht habe. Er kann aber nicht nachvollziehbar erklären, welchen Zugang zu welchen Beweisen er haben konnte, die die „kriminelle Gruppe“ zu fürchten gehabt hätte. Er war weder Zeuge des tödlichen Vorfalls vom ... September 2007, noch ist ersichtlich, dass er Insiderwissen und entsprechende „Beweise“ über kriminelle Taten der Gruppe des Xhabir Zharkut haben könnte. Der Kläger misst sich hier eine Bedeutung zu, die nicht nachvollziehbar ist. Die Ermittlungen, wie im Fall der tödlichen Schüsse an der ... Brücke, werden von den Behörden ohne Zutun des Klägers geführt. Folglich lässt sich nicht erklären, weshalb Mitglieder der Gruppe Xhabir Zharkut, noch dazu rechtskräftig freigesprochene wie ..., den Kläger und seine Familie mit dem Tode bedrohen sollten, falls der Kläger eine nicht näher konkretisierte „Anzeige“ nicht zurücknimmt.

Auch der in der mündlichen Verhandlung gehörte Schwiegersohn des Klägers konnte dazu nichts Überzeugendes beitragen. Er erklärte, dass er ..., ... und ... von der gemeinsamen Militärzeit bei der Befreiungsarmee UCK kenne. Auch er sei ab Mitte 2012 und zuletzt Ende 2014 bedroht worden, weil er zusammen mit seinem Schwiegervater dafür habe sorgen wollen, dass alle Verantwortlichen verurteilt würden. Sein Schwiegervater habe „alle Beweise dem Sonderermittler vorgelegt.“ Es sei um die Schmiergelder an den EULEX-Chef gegangen. Um welche konkreten Beweise es sich dabei gehandelt habe und woher der Schwiegervater besondere Erkenntnisse haben sollte, konnte er aber nicht angeben. Vielmehr erklärte er auf Nachfrage, von der Schmiergeldzahlung wisse man, weil der Bruder eines Verurteilten dies in den öffentlichen Medien gesagt habe. Auch hier werden also allgemein bekannte Tatsachen angeführt.

Unter diesen Umständen sieht das Gericht mangels Entscheidungsrelevanz keinen Anlass dem Hilfsbeweisantrag der Klägerseite nachzukommen und eine Auskunft bei EULEX und den Sonderermittlern in ..., Kosovo einzuholen, dass der Kläger dort als Zeuge Aussagen zu Protokoll gegeben habe. Es ist zunächst Sache eines Asylsuchenden, seine guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern. Sind seine Angaben unstimmig und widersprüchlich, braucht das Verwaltungsgericht nicht in eine weitere Sachverhaltsermittlung einzusteigen. Der Kläger war aber – wie bereits aufgezeigt – nicht in der Lage, einen stimmigen, widerspruchsfreien und damit glaubhaften Sachverhalt zu schildern.

Der Kläger spricht von „Ungerechtigkeit“, weil nur zwei Täter verurteilt wurden. Es entspricht aber überall einer rechtsstaatlichen Rechtspflege, dass nur derjenige verurteilt wird, der einer Straftat überführt ist. Ein Freispruch aus Mangel an Beweisen ist zu akzeptieren. Und dass die eigentlichen Drahtzieher krimineller Strukturen oft mangels Beweisen nicht angeklagt werden können, ist ebenfalls rechtsstaatliche Realität. Das vorgelegte Urteil des Supreme Court vom ...2012 weist alle Merkmale eines nach formellen und materiellen Strafgesetzen ordnungsgemäßen Verfahrens auf und zeigt, dass rechtsstaatliche Strukturen im Kosovo funktionieren. Der Kläger konstruiert aus dem Unglück, das seiner Familie durch den Tod des Sohnes widerfahren ist, eine Fluchtgeschichte, die sieben Jahre nach dem Vorfall und zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens unstimmig und unglaubhaft ist.

Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass die Kläger ihr Land nicht unter Verfolgungsdruck verlassen haben.

Die Klagen sind weiterhin unbegründet, soweit die Kläger subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG begehren. Das Gericht verweist auch hier auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 22.07.2015 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der Bescheid des Bundesamtes gibt auch hinsichtlich seiner Ziffer 5, wonach die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aufgefordert worden sind, keinerlei Anlass zu Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den Klägern entgegenstünden, nicht ersichtlich, denn sie sind, wie oben ausgeführt, weder als Asylberechtigte und Flüchtlinge anzuerkennen, noch stehen ihnen subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu; sie besitzen auch keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 AsylVfG).

Die Ausreisefrist endet, nachdem die Anforderungen für eine Klageabweisung als „offensichtlich“ unbegründet nicht vorliegen, gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

2. Die Kläger haben als unterliegende Beteiligte gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –.

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