VG Bayreuth, Beschluss vom 10.08.2015 - B 3 K 15.30270
Fundstelle
openJur 2015, 18585
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird bis zum 29.02.2016 ausgesetzt.

Gründe

Es liegt der Fall des § 75 Abs. 1 Satz 3 VwGO vor.

Die bekanntermaßen im ersten Halbjahr 2015 noch einmal exorbitant gestiegene Arbeitsbelastung der Beklagten durch – etwa – die Verdoppelung der Zahl an Asylbewerbern gegenüber dem Vorjahr führt zu einer Ausnahmesituation bei den Laufzeiten der Asylanträge (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2015).

Angesichts der organisatorischen Vorkehrungen der Beklagten, lang andauernde Asylverfahren zu vermeiden (etwa Schaffung neuer zentraler Aufnahmeeinrichtungen, Bemühungen zur Gewinnung neuen, qualifizierten Personals, siehe dazu Beschluss des VG Regensburg vom 07.07.2015 RN 1 K 15.31185 <juris> Rn. 11 ff), ist insofern auch nicht von einem Organisationsverschulden auszugehen. Die vom Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 31.07.2015 kritisierte Priorisierung von Asylherkunftsländern – etwa Syrien – oder bestimmter Ethnien - etwa Yeziden aus dem Irak -, ist auch nicht als Ungleichbehandlung des aus dem Irak stammenden Klägers mit schiitischer Religionszugehörigkeit (Asylantragstellung: 13.01.2014, Anhörung. 29.10.2014) zu werten, denn sie erfolgt innerhalb der zur Verfügung stehenden Bearbeitungs- und Entscheidungskapazität seitens der Beklagten ersichtlich nicht willkürlich, sondern nach sachlichen Kriterien, etwa aktueller flüchtlingsrelevanter Brennpunkte.

Von daher ist es angemessen, das Klageverfahren bis zum 29.02.2016 auszusetzen, zumal der Kläger als Schiit aus Bagdad der Bevölkerungsmehrheit im Irak angehört und auch keine Gründe vorgebracht wurden, die für eine vorgezogene Bearbeitung seines Falles sprechen könnten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte