LG Hamburg, Urteil vom 22.02.2006 - 308 O 808/05
Fundstelle
openJur 2011, 14522
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 21.12.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Vervielfältigung und der Verbreitung des Buches "M" von V E in der Neuübersetzung von P U in Anspruch, weil sie darin eine Verletzung von ihr zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten sieht.

Die Antragstellerin ist die Schwiegertochter des 1990 verstorbenen V E, auch W J geschrieben. 1969 schrieb er sein berühmtestes Buch, das hier streitgegenständliche Prosa-Poem "M".

V E durfte nicht ins Ausland reisen und hatte in der Sowjetunion Publikationsverbot. Sein Werk wurde durch Samisdat ("Selbstverlag") herausgebracht, d. h. die Verbreitung geschah dadurch, dass jeder Leser auf einer versteckt gehaltenen Schreibmaschine das gesamte Manuskript abschrieb, um es weiteren Lesern zukommen zu lassen, die es ihrerseits abschrieben und in Umlauf brachten.

Eines der ersten Exemplare dieser Samisdat-Edition gelangte an die in russischer Sprache in Jerusalem erscheinende Zeitschrift "A". In dieser Zeitschrift erschien "M" erstmals im Jahre 1972 im Ausland. Diese Ausgabe wird nachfolgend auch "A-Fassung" genannt. Sie enthielt durch die vorausgegangene Verbreitung im Untergrund durch Samisdat zahlreiche Fehler.

Im Dezember 1975 wurde das Werk in Frankreich von dem Verlag "E" unter dem Titel "M" herausgegeben.

Am 18. Mai/8. Juni 1976 übertrug der Verlag A dem deutschen P Verlag das Recht für die deutschsprachige Ausgabe des Werkes (Anlagen ASt 18 und 19). Die deutsche Übersetzung erschien 1978 beim P Verlag.

Handelnd im Namen von V E zeichnete eine Frau I D am 5. August 1977 einen Vertrag mit dem Verleger R E, Verlagshaus A (Anlagen ASt 3/ASt 4). Nach der Präambel des Vertrages wurden die Exklusivrechte an dem Werk "M (M) an den Verleger übertragen.

Die Antragstellerin macht geltend, Frau I sei von V E nicht zum Abschluss eines solchen Vertrages bevollmächtigt worden. Sie hat in Frankreich Klage gegen den Verleger von A eingereicht mit - u. a. - den Anträgen, den Vertrag vom 5. August 1977 für ungültig zu erklären und folglich ihr die Gesamtheit der vom Verlag A eingenommenen Vergütungen für die Werkauswertung zuzusprechen, abzüglich allein der Lizenzgebühren, die dem Autor tatsächlich gezahlt wurden, und dem Verlag A zu untersagen werde, das Werk von V E in gedruckter Form zu verbreiten, aufzuführen und zu adaptieren.

Die Literaturagentin der Antragstellerin, eine Frau G D, bot zwischenzeitlich die Bearbeitung verschiedenen Verlagen an, u. a. der Antragsgegnerin, und führte die Verhandlungen. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herr P H, war an den Rechten an dem streitgegenständlichen Werk interessiert (Anlage ASt 9 und Anlagenkonvolut ASt 10). Letztendlich erhielt der A Verlag den Zuschlag für die überarbeitete Fassung.

In der Folgezeit kündigte die Antragsgegnerin eine neue Übersetzung von "M" durch Herrn P U an. Mit Datum vom 14./20. Juni 2005 schlossen der P Verlag und die Antragsgegnerin einen Lizenzvertrag über das Werk "R von W J" in der Übersetzung aus dem Russischen von P U (Anlage AG 7).

Die Literaturagentin der Antragstellerin Frau G D forderte Herrn H mit Schreiben vom 17. Juni 2005 (Anlage ASt 11) dazu auf, mitzuteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Ausgabe herausgegeben werden solle. Sie wies darauf hin, dass die Antragsgegnerin nicht die Rechte von der Antragstellerin erworben habe und dass nach Auffassung der Antragstellerin vom P Verlag keine Rechte erworben werden könnten, da deren Rechtegeber A auch keine Rechte erworben habe.

Sie wies zudem auf die Klage in Frankreich hin und drohte Schadenersatzforderungen an. Das streitgegenständliche Buch erschien gleichwohl aufgrund abgeleiteter Rechte des P Verlages im Verlag der Antragsgegnerin im September 2005 auf dem deutschen Markt.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005, bei Gericht eingegangen am 22. Dezember 2005, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Die Antragstellerin trägt vor, sie sei Urheberrechtserbin von V E gemäß Erbschein Nr. 464/02 (Anlage ASt 1). Erbin des Autors sei zunächst dessen Witwe G E gewesen, die 1993 Selbstmord beging. Deren Erbin sei ihre Mutter K G, die Schwiegermutter E gewesen, die im Mai 2002 verstarb. Deren Erbin sei sie, die Antragstellerin. Sie sei daher Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte auch an der "A-Fassung".

Das Werk sei 1975 in Frankreich ohne Wissen des Autors veröffentlicht worden. Frau D sei zu keinem Zeitpunkt vom Urheber bevollmächtigt gewesen, dem französischen Verlag A die Welturheberrechte als ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen. Der Verlag A habe daher keine Rechte erworben und habe dem P Verlag keine Rechte übertragen können. Der von Frau D unterzeichnete Vertrag mit A sehe zudem gemäß Art. 14 eine Zustimmung der Antragstellerin bei Rechteübertragungen ins Ausland vor. Eine Zustimmung sei nicht erteilt worden. Auch deshalb habe der P Verlag keine Rechte erlangen und damit auch nicht der Antragsgegnerin einräumen können.

Die Angelegenheit sei dringlich. Die Antragstellerin habe nicht zu lange zugewartet. Sie habe erst Ende November 2005 Kenntnis von der Ausgabe der Antragsgegnerin erlangt, als ihre Literaturagentin G D sie in Russland besucht und ihr ein Exemplar überreicht habe. Auf die Person der Frau D komme es für den Zeitpunkt der Kenntnis nicht an. Diese sei keine Mitarbeiterin der Antragstellerin und über Fragen der Rechtsverfolgung in keiner Weise entscheidungsbefugt. Sie sei auch nicht von der Antragstellerin mit der Verfolgung und Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs bzw. mit der Durchführung oder der Feststellung der den maßgeblichen Tatsachen dienenden Ermittlungen in eigener Verantwortung betraut gewesen. Eine Wissenszurechnung komme deshalb nicht in Betracht.

Die Antragstellerin beantragt:

der Antragsgegnerin zu verbieten, das Buch "M" von V E in der Neuübersetzung von P U zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder vervielfältigen und verbreiten zu lassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin macht geltend: Es fehle bereits an der Dringlichkeit. Der Agentin der Antragstellerin, Frau G D, sei seit Monaten bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin das Werk in der Übersetzung von P U veröffentlichen werde. Die Antragstellerin habe durch die als ihre Vertreterin beauftragte und als solche agierende Literaturagentin Frau G D spätestens im Mai/Anfang Juni 2005 Kenntnis erlangt von der bevorstehenden Veröffentlichung. Die Antragstellerin müsse sich das Wissen der Frau D zurechnen lassen, und zwar sowohl nach § 166 BGB als auch nach § 164 BGB.

Die Antragstellerin habe keine ausschließlichen Urheberrechte an der "A-Fassung" und auch nicht an einer Bearbeitung gemäß § 3 UrhG. Der vorgelegte Erbschein sei als Glaubhaftmachung nicht geeignet. Es seien keine Urheberrechte gemäß § 3 UrhG durch eine Bearbeitung des Autors kurz vor seinem Tod entstanden. Es handele sich vielmehr um unwesentliche Änderungen. Der Verlag A habe die Rechte am streitgegenständlichen Werk erworben. Dessen Rechte seien nicht auf die "A-Fassung" beschränkt. Der Autor habe dem Verlag A auch am 5.6.1977 mitgeteilt, dass Frau I D ihn vertrete (Anlage AG 16). Der Vertrag zwischen dem Verlag A und dem P Verlag beschränke sich nicht auf die "A-Fassung", sondern räume ein unbefristetes exklusives Übersetzungsrecht ein. Die Rechteübertragung sei wirksam.

Danach habe die Antragstellerin keinen Unterlassungsanspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Nach mündlicher Verhandlung ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Dabei kann dahin stehen, ob die Antragstellerin einen Verfügungsanspruch dargetan hat. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsgrund. Die Antragstellerin hat trotz eines seit längerer Zeit bestehenden Regelungsbedürfnisses zugewartet, ohne sich ernsthaft um den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zu bemühen. Dem mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2005, eingegangen bei Gericht am 22. Dezember 2005, gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es danach an der erforderlichen Dringlichkeit.

Dabei kann dahingestellt bleiben, seit wann die Antragstellerin konkret Kenntnis von dem veröffentlichten Buch erlangte, auch wenn beachtliche Umstände dafür sprechen, dass dies früher der Fall war, als sie es geltend macht.

Der Antragstellerin ist die Kenntnis der Frau D nach § 166 BGB analog zuzurechnen. Denn wer einen anderen - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, muss sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen (BGH NJW 1982, 1585; BGH NJW 1985, 2583). Dies ist hier der Fall. Die Befugnisse von Frau D erreichen das erforderliche Maß an Sachzuständigkeit und eigener Verantwortlichkeit. Frau D ist als bevollmächtigte Vertreterin der Antragstellerin aufgetreten. Sie hat die Rechte an dem streitgegenständlichen Werk an den A Verlag vergeben und auch im Anschluss daran allein die Rechte der Antragstellerin wahrgenommen. Die Antragstellerin selbst hat sich nicht in die Verhandlungen oder die Wahrnehmung der Rechte eingeschaltet. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Schriftverkehr. Frau D hat mit Schreiben vom 17. Juni 2005 die Ansprüche der Antragstellerin wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, nachdem sie von der bevorstehenden Buchveröffentlichung erfahren hatte (Anlage AG 2). Mit Mail vom 16. Januar 2004 (eidestattliche Versicherung H Anlage AG 1) hat sie erklärt, dass sie die Entscheidung für M bis Ende Januar treffen möchte und um entsprechende Angebote bitte. Am 2. Februar 2004 (Anlage Ast 10) hat sie mitgeteilt, die Entscheidung zugunsten des A-Verlages sei für sie auch nicht einfach gewesen. Entsprechend hat sie sich auch gegenüber der Presse geäußert.

Für die Frage der Dringlichkeit ist daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem Frau D Kenntnis von der tatsächlichen Veröffentlichung bzw. dem konkreten Buch hatte. Dies war jedenfalls am 27. September 2005 der Fall, wie sich aus ihrer Erklärung in "B.de" vom 27. September 2005 (Anlage AG 9) ergibt. In dieser Erklärung geht sie auf das Nachwort der streitgegenständlichen Buchausgabe ein. Das Buch musste ihr also vor der Erklärung am 27. September 2005 vorgelegen haben.

Wenn die Antragstellerin in dieser Situation während eines Zeitraums von rund drei Monaten nicht versucht, die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung in Gestalt einer Unterlassungsverfügung zu schaffen, ist die Annahme einer jetzt noch fortbestehenden Dringlichkeit ausgeschlossen. Die Antragstellerin ist insoweit auf die Möglichkeit eines Hauptsacheverfahrens zu verweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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