ArbG Oberhausen, Urteil vom 04.03.2015 - 3 Ca 1700/14
Fundstelle
openJur 2015, 21134
  • Rkr:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vergütung von Dusch- und Umkleidezeiten eines Werkstattmitarbeiters.

Ist ein Arbeitnehmer nach einer Betriebsvereinbarung zum Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit verpflichtet und sind die zu tragenden Kleidungsstücke auf Grund ihrer auffälligen Farbgebung oder/und dem Aufdruck des Namens der Arbeitgeberin, deren Betrieb ohne Weiteres zuzuordnen, so ist das Tragen dieser Dienstkleidung als fremdnützig einzustufen. Das Tragen der Dienstkleidung ist dem Arbeitnehmer auf dem Heimweg nicht zumutbar, insbesondere dann, wenn die Kleidung auch noch verschmutzt ist und nach Diesel riecht.

Die Zeit für den Wechsel der Dienstkleidung ist deshalb als Arbeitszeit zu vergüten.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 750,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 11.11.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: € 750,08.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung von Umkleidezeiten eines Werkstattmitarbeiters.

Der Kläger ist seit 1996 als Kfz-Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Er erzielt derzeit ein Bruttostundenlohn in Höhe von 17,58 € bei einer 39,5 Stunden-Woche.

Gemäß beidseitiger Verbandszugehörigkeit findet auf das Arbeitsverhältnis der TV-N NW Anwendung. Zu diesem Tarifwerk gehört der TV-Kleiderordnung. Dieser enthält unter § 1 Ziffer 2 folgende Regelung:

"Die Dienstkleidung darf nur im Dienst getragen werden".

Im Betrieb der Beklagten findet eine Betriebsvereinbarung "Arbeitskleidung Werkstatt und Technische Infrastruktur" vom 19./26.11.2013 Anwendung. Auf den Inhalt dieser Betriebsvereinbarung (Bl. 16 f. d. A.) wird ausdrücklich Bezug genommen.

In der Werkstatt der Beklagten besteht die gestellte Arbeitskleidung aus drei Garnituren. Aufbewahrungs- und Abgabemöglichkeiten werden vom Arbeitgeber gestellt. Die gewaschene Arbeitskleidung wird von der Wäscherei in personenbezogene abschließbare Aufbewahrungsfächer einsortiert. Der jeweilige Mitarbeiter hat einen Schlüssel für sein Aufbewahrungsfach. Die verschmutzte Arbeitskleidung wird in einen Sammelbehälter geworfen, der wöchentlich durch die Wäscherei geleert wird. Der Spint der Mitarbeiter ist zweigeteilt. Auf einer Seite wird die Arbeitskleidung aufbewahrt, auf der anderen Seite die Privatkleidung.

Die Arbeitskleidung besteht aus sieben Teilen, die alle mit dem Firmenaufdruck "T." versehen sind. Es handelt sich um eine Bundhose oder Latzhose, Jacke und/oder Weste je nach Jahreszeit und ein T-Shirt oder Poloshirt. Die Arbeitskleidung ist auf zu den Akten gereichten Fotos abgebildet (s. hierzu Bl. 20 ff. d. A.).

Der Kläger ist der Ansicht, das An- und Ablegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung gehöre zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Spätestens am Schichtende müsse die Arbeitskleidung gewechselt werden, da in der Regel unter dem Bus gearbeitet werde und die Arbeitskleidung infolge des Reparatureinsatzes öl- und fettverschmutzt sei. Es bestehe eine starke Geruchsbelästigung infolge des Kontakts mit Diesel. Das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Heimweg sei aufgrund der Verschmutzung und des Geruchs nicht möglich und zumutbar. Dies gelte sowohl für den öffentlichen Nahverkehr als auch für die Fahrt mit dem Privat-PKW.

Das Tragen der Arbeitskleidung sei den Mitarbeitern nicht nur im privaten Umfeld, sondern auch auf dem Weg zur und von der Arbeit nach der Betriebsvereinbarung untersagt. Die gestellte Arbeitskleidung verbleibe im Betrieb. Durch das auf der Arbeitskleidung befindliche Firmenlogo und die auffällige Farbgebung solle ein einheitliches Erscheinungsbild und die Zugehörigkeit zur Beklagten unterstrichen werden. Es bestehe kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer daran, die Arbeitskleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen.

Die reinen Umkleidezeiten beliefen sich vor und nach der Arbeit auf jeweils fünf Minuten. Bei Arbeitsende werde der Umkleidevorgang jedoch durch Waschzeiten unterbrochen, deshalb seien für das Arbeitsende 15 Minuten einzusetzen.

Für die Zeit März 2014 bis Oktober 2014 einschließlich fiele umkleidepflichtige zu vergütende Arbeitszeit von insgesamt 42,66 Stunden an. Die Zuordnung zu den einzelnen Arbeitstagen ergäbe sich aus der der Klageschrift beigefügten Einzelaufstellung (s. Bl. 8 ff. d. A.). Unter Berücksichtigung des Stundenlohns von 17,58 € belaufe sich die Gesamtforderung daher auf 750,08 € brutto. Die Geltendmachung dieses Betrages sei unter dem 01.09.2014 erfolgt (s. Schreiben vom 01.09.2014, Bl. 6 d. A.).

Der Kläger beantragt,

an den Kläger 750,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, es handele sich bei den Umkleidezeiten nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit, weshalb dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustünde. Der Kläger sei nicht zwingend verpflichtet, seine Dienstkleidung erst im Betrieb anzulegen. Ihm wie auch den Kollegen stehe es frei, die Dienstkleidung bereits zu Hause und auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Der Kläger könne seine Kleidung auch zu Hause wechseln. Die Möglichkeit, die Dienstkleidung auf dem Betriebsgelände zu wechseln, sei lediglich als Angebot zu verstehen. Eine zwingende Anweisung gäbe es nicht. Sie folge weder aus der Betriebsvereinbarung noch aus dem Tarifvertrag. Einige namentlich benannte Mitarbeiter zögen sich nicht auf dem Betriebsgelände um.

Es sei auch zu bestreiten, dass der Kläger für das Anziehen von drei Kleidungsstücken jeweils fünf Minuten zu Arbeitsbeginn und 15 Minuten zum Arbeitsende gebraucht habe. Dies erscheine deutlich zu lang.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 750,08 € brutto nebst Zinsen.

a)

Die Umkleidezeiten des Klägers im Zeitraum von März 2014 bis Oktober 2014 sind Teil der von der Beklagten gegenüber dem Kläger geschuldeten und zu vergütenden Arbeitszeit.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der TV-N NW Anwendung. Hieraus wie auch aus § 611 BGB ergibt sich der Rechtsanspruch des Klägers auf Vergütung der Umkleidezeiten.

Nach vorgenannten Regelungen hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeitszeit.

Eine ausdrückliche Bestimmung über die Vergütungspflicht von Umkleidezeiten enthält der vorbezeichnete Tarifvertrag nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Begriff der tariflich zu vergütenden Arbeitszeit mit der Bedeutung verwendet wird, der im Arbeitszeitrecht allgemein gilt.

§ 2 Abs. 1 ArbZG definiert die Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Entscheidend ist damit, ob die streitgegenständlichen Umkleidezeiten "Arbeit" sind.

Arbeit ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient. Zur Arbeit gehört auch das Umkleiden für die Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss. Die Fremdnützigkeit des Umkleidens ergibt sich schon aus der Weisung des Arbeitgebers, die ein Anlegen der Arbeitskleidung zu Hause und ein Tragen auf dem Weg zur Arbeitsstätte ausschließt (BAG, Urteil vom 19.09.2012 - 5 AZR 678/11 - m. w. N.).

Eine solche Weisung ergibt sich vorliegend insbesondere aus § 3 der im Betrieb der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung "Arbeitskleidung Werkstatt und Technische Infrastruktur" (Bl. 16 f. d. A. v. 19./26.11.2013). Danach gilt für alle Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallen, dass sie die ihnen zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung während ihrer Arbeitszeit im Unternehmen zu tragen haben (s. § 3 Ziffer 1 der Betriebsvereinbarung). Unter Ziffer 4 der vorbezeichneten Betriebsvereinbarung heißt es ausdrücklich: "Die private Nutzung ist zu unterlassen".

Der Kläger gehört als KFZ-Mechaniker in der Werkstatt der Beklagten unstreitig zu dem Personenkreis, die während ihrer Arbeitszeit die von der Beklagten gestellte Arbeitskleidung zu tragen hat. Die private Nutzung der Arbeitskleidung ist ihm deshalb untersagt. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung hat der Kläger deshalb auch das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Weg zum und vom Arbeitsplatz zu unterlassen, denn diese Wegezeiten gehören zum privaten Lebensbereich und deshalb auch zur privaten Nutzung.

Ob die Beklagte eine derartige Auslegung für zu eng hält und in der Praxis keine Einwände gegen das Tragen von Arbeitskleidung auf dem Weg von und zur Arbeit hat, ist insoweit nicht erheblich. Entscheidend ist die Auslegung der Betriebsvereinbarung, die, wie die Auslegung von Gesetzen, zu erfolgen hat und nicht nach dem Empfängerhorizont.

Das Ergebnis ist jedoch auch kein anderes, wenn der Ansicht der Beklagten zu folgen wäre. Selbst wenn die Betriebsvereinbarung in § 3 Ziffer 4 dahin auszulegen wäre, dass das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Weg von und zur Arbeit nicht untersagt ist, wäre das Ergebnis kein anders. Zu den "versprochenen Diensten" im Sinn von § 611 BGB zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt (BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - m. w. N.). Der Arbeitgeber verspricht regelmäßig die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt. "Arbeit" als Leistung der versprochenen Dienste im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient (BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 -).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, gehören Umkleidezeiten zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden kann. An der ausschließlichen Fremdnützigkeit fehlt es auch, wenn es dem Arbeitnehmer gestattet ist, eine an sich auffällige Dienstkleidung außerhalb der Arbeitszeit zu tragen und er sich entscheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzulegen. Dann dient das Umkleiden auch einem eigenen Bedürfnis, weil der Arbeitnehmer keine eigenen Kleidungsstücke auf dem Arbeitsweg einsetzen muss oder sich aus anderen, selbst bestimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Betrieb entscheidet (BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 34/12 -, s. auch BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - m. w. N.).

Danach handelt es sich beim An- und Ablegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung im Betrieb der Beklagten um Arbeitszeiten des Werkstattpersonals. Der Kläger ist nach der Betriebsvereinbarung "Arbeitskleidung Werkstatt und Technische Infrastruktur" unstreitig zum Tragen der Dienstkleidung während seiner Arbeitszeit im Unternehmen verpflichtet (s. § 3 der Betriebsvereinbarung). Die zu tragenden Kleidungsstücke sind aufgrund ihrer Farbgebung und ihres Zuschnitts besonders auffällig. Die Jacke (Bl. 20 d. A.) ist aus einem auffällig gelben Stoff. Die weiteren Kleidungsstücke sind zwar in einem dezenten Anthrazit gehalten, tragen aber allesamt den Aufdruck des Namens der Beklagten. Dieser weist bei der Oberhausener Bevölkerung einen überaus hohen Bekanntheitsgrad auf und ermöglicht eine leichte Zuordnung des Dienstkleidungsträgers zu dem Betrieb der Beklagten. An einer derartigen Offenlegung ihres Arbeitgebers gegenüber Dritten besteht außerhalb der Arbeitszeit der Mitarbeiter kein objektiv feststellbares Interesse. Schon aus diesem Grunde ist das Tragen der Dienstkleidung als fremdnützig einzustufen. Außerdem ist von erheblicher Bedeutung, dass dem Kläger das Tragen der Dienstkleidung nach Beendigung seiner Tätigkeit auf dem Heimweg nicht zuzumuten ist. Unstreitig ist die Kleidung durch die Tätigkeit in der Werkstatt öl- und fettverschmutzt. Infolge des Kontaktes mit Diesel ergibt sich eine starke Geruchsbelästigung. Schon aus diesem Grunde ist es diesen Arbeitnehmern nicht zumutbar, sich in öffentliche Verkehrsmittel oder ihren privaten PKW zu begeben. Auch insoweit sollte die Beklagte bedenken, dass ihr Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit nicht positiv ausfallen dürfte, wenn ihre Mitarbeiter in verschmutzter und unangenehm riechender Kleidung den Betrieb verlassen und sich unter Umständen in den Verkehrsmitteln der Beklagten aufhalten.

b)

Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet.

In welchem zeitlichen Umfang Umkleidezeiten zur Arbeitszeit rechnen, ergibt sich, soweit wie hier, keine andere Regelung besteht, nach allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer darf seine Leistungspflicht nicht willkürlich selbst bestimmen, er muss vielmehr unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Dieser modifizierte subjektive Maßstab gilt auch für das fremdnützige An- und Ablegen der Dienstkleidung. Nur die Zeitspanne, die dazu für den einzelnen Arbeitnehmer unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit erforderlich ist, zählt zur Arbeitszeit (BAG, Beschluss vom 12.11.2013 - 1 ABR 59/12 - m. w. N., s. auch BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 5 AZR 954/12 - ).

Dies bedeutet: Die Umkleidezeiten sind nur zu vergüten, soweit sie unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erforderlich sind.

Hierbei gehört zu Umkleidezeit auch die Zeit zum Duschen/Waschen. Denn es ist dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, ölverschmiert und nach Diesel riechend seine private Kleidung anzuziehen. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Kläger unter Ausnutzung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit Zeiten angegeben hat, die er erforderlich waren. Es waren fünf Minuten für den Wechsel der Arbeitskleidung bei Arbeitsaufnahme und 15 Minuten zum Wechsel der Arbeitskleidung und das Duschen/Waschen nach Arbeitsbeendigung zur Grundlage der Berechnung der Klageforderung zu machen.

Soweit die Beklagte diese angegebenen Zeiten des Klägers bestreitet, ist das Bestreiten unzulässig. Zwar handelt es sich um einen Umstand, der nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten ist und im Allgemeinen mit Nichtwissen bestritten werden kann. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei Umkleidezeiten regelmäßig um einschätzbare Zeiträume handelt und der Kläger mit den veranschlagten Werten sicherlich im Rahmen des Üblichen geblieben ist, müsste die Beklagte unter Beweisantritt substantiiert darlegen, dass diese Zeiten unterschritten werden können. Erst dann obläge es dem Kläger, dies zu widerlegen und gegebenenfalls darzulegen, dass es ihm unzumutbar ist, diese Zeiten zu unterschreiten.

II.

Die Zinsentscheidung folgt aus dem §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 48 Abs. 3 GKG festgesetzt.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211 7770-2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

I.

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