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ArbG Hamburg · Urteil vom 13. Dezember 2006 · Az. 26 Ga 8/06

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    ArbG Hamburg

  • Datum:

    13. Dezember 2006

  • Aktenzeichen:

    26 Ga 8/06

  • Typ:

    Urteil

  • Fundstelle:

    openJur 2011, 14411

  • Verfahrensgang:

1. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis, dem ein entsprechender schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde lag, nach dem Ablauf der vereinbarten Frist fortgesetzt, ohne dass ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, gelten die ursprünglichen Arbeitsvertragsbestimmungen weiter, soweit sie nicht mit der Befristung in untrennbaren sachlichen Zusammenhang stehen.

2. Ist nach dem Arbeitsvertrag der Arbeitgeber berechtigt, bei dringendem betrieblichen Bedarf den Arbeitnehmer an einem anderen Ort einzusetzen, ist ein Verfügungsanspruch des Arbeitnehmers auf unveränderte Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz nur gegeben, wenn die Direktionsmaßnahme des Arbeitgebers (Versetzung) nicht durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist. Die diesbezügliche Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt der Verfügungskläger / Arbeitnehmer.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller (Verfügungskläger) zu tragen.

Der Streitwert wird auf EUR 19.587,72 festgesetzt.

Tatbestand

Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin seit dem 1. Juli 1990 beschäftigt. Bis zum 7. Oktober 1992 war das Arbeitsverhältnis befristet. § 3 des letzten der befristeten Beschäftigung zugrunde liegenden schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30. August 1991 lautet:

"Der Arbeitsort sind alle Büros von T. und der Flughafen, bei dringendem betrieblichen Bedarf kann der Arbeitnehmer in einem T. Stadtbüro oder einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-B. eingesetzt werden."

Nach Befristungsablauf wurde ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag nicht mehr geschlossen.

Seit dem 1. November 1994 war der Antragsteller als Verkaufschef in der Direktion H. tätig. Seit April 2004 führte der Antragsteller die Bezeichnung "Leiter der Handelsabteilung" (der Direktion H.).

Das Bruttomonatsgehalt des Antragstellers betrug zuletzt Euro 3.562,59.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 versetzte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach B. und wies ihn an, ab dem 30. Oktober 2006 seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen in B. zu erfüllen. Der Antragsteller vermerkte auf diesem Schreiben, dass er der Weisung der Antragsgegnerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der Durchsetzung seiner gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Rechte vorläufig Folge leisten werde.

Der Antragsteller ist der Ansicht, sein Arbeitsverhältnis habe sich aufgrund der mehr als 16-jährigen Tätigkeit in H. hinsichtlich des Arbeitsortes auf den Standort H. konkretisiert. Die Versetzung nach B. sei unbillig und ermessensfehlerhaft. Diesbezüglich hat der Antragsteller eidesstattlich versichert:

"Ich lebe seit 1988 in H., meine Ehefrau lebt seit 1969 in H.. Meine Kinder sind in H. geboren. Ich habe in H. ein Haus gebaut, was meiner Arbeitgeberin bekannt war. Für das Haus habe ich einen erheblichen Kredit aufgenommen, den ich noch auf Jahre abzahlen muss. Ich habe einen 16-jährigen Sohn, der gerade die 10. Klasse einer Gesamtschule wiederholt. Mein Sohn hat einen Knochentumor und wurde mehrfach operiert. Er leidet zudem an Hyperaktivität. Mein Sohn braucht einen besonderen Betreuungsaufwand, den meine Ehefrau alleine zu leisten nicht in der Lage ist und wo ich gebraucht werde. Meine Ehefrau arbeitet halbtags. Ein Ortswechsel für meinen Sohn wäre aus sozialer und medizinischer Sicht unvertretbar. Die einfache Fahrt von meinem H. Wohnort zu der B. Vertretung am Flughafen dauert ca. 3 bis 4 Stunden. Die Fahrtkosten für die Strecke H. -B. -H. mit öffentlichen Verkehrsmitteln belaufen sich auf Euro 158,00. Eine Monatskarte kostet gegenwärtig mindestens Euro 545,00.

Am Standort in B. gibt es weder eine freie Stelle "Verkaufschef" bei der Direktion im Stadtbüro noch am Flughafen. Am Standort in H. hingegen ist die Position "Verkaufschef" nicht besetzt. Es herrscht zudem am Standort in H. Personalmangel."

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 26 Ca 512/06 zu unveränderten Vertragsbedingungen als Sef Ticaret am Standort H. weiterzubeschäftigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin beruft sich hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Versetzung auf § 3 des Arbeitsvertrages vom 30. August 1991. Die Versetzung entspreche auch billigem Ermessen. Die Arbeitskraft des Antragstellers sei in der Direktion H. zuletzt nicht mehr benötigt worden, anders stelle sich die Situation am stark wachsenden Standort B. dar. Diesbezüglich beruft die Antragsgegnerin sich auf die eidesstattliche Versicherung des Direktors des H. Büros, Herrn T., vom 5. Dezember 2006:

"Da sich die Zahl der für den Verkauf von Flugtickets zuständigen Mitarbeiter von ursprünglich 4 auf aktuell 2 verringert hatte, bestand an der von Herrn Ö. ausgeübten Tätigkeit als Leiter der Handelsabteilung aktuell kein Bedarf mehr. Diese Aufgabe kann von Herrn W., einem weiteren in der Direktion H. im kaufmännischen Bereich tätigen Leiter, innerhalb der vertraglichen Arbeitszeit mit ausgeübt werden. Damit herrscht in der Direktion H. trotz der Versetzung des Herrn Ö. nach B. zurzeit kein Personalmangel. Der Arbeitsplatz des Herrn Ö. ist dementsprechend und in Anbetracht des sinkenden Umsatzes der Direktion H. auch nicht nachbesetzt worden.

Ebenso ist zutreffend, dass sich der Standort B. durch den Ausbau des Flughafens B.- S. im Wachstum befindet. Die Passagierzahlen und der von der T.A. erzielte Umsatz steigen in B. stetig. Durch die Versetzung des ebenfalls als Leiter tätigen Herrn Te. nach N. besteht in B. ein Beschäftigungsbedarf für einen Leiter. Hinzu kommt, dass die in B. für die Führung der für den Ticketverkauf zuständigen Mitarbeiter verantwortliche Leiterin der Handelsabteilung, Frau B., nach Angaben der Direktion B. demnächst in die Türkei zurückkehren möchte, um dort in den Ruhestand zu wechseln. Auch der in B. für die Stationsleitung zuständige Herr Y., der mittlerweile das 65. Lebensjahr vollendet hat, möchte zeitnah in den Ruhestand wechseln. Insofern soll ein gleitender Übergang stattfinden. Damit ist Herr Ö. am Standort B. mit Marketing-Aufgaben betraut und wird beim Verkauf von Flugtickets eine Führungsaufgabe wahrnehmen".

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Es fehlt sowohl an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsanspruch als auch am Verfügungsgrund.

Für die Frage, ob ein Verfügungsanspruch des Antragstellers besteht, ist § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 30. August 1991 maßgebend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich damals um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Fristablauf am 7. Oktober 1992 von den Parteien einvernehmlich fortgesetzt worden ist, gilt es nach § 625 BGB als auf unbestimmte Zeit verlängert. Damit wirken die Arbeitsvertragsbestimmungen des befristeten Arbeitsvertrages, soweit sie nicht mit der Befristung in untrennbarem Zusammenhang stehen, fort. Da nach dem demnach weiterhin anzuwendenden § 3 des Arbeitsvertrages die Antragsgegnerin bei dringendem betrieblichen Bedarf berechtigt ist, den Antragsteller in einem anderen Stadtbüro oder in einem anderen Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland einzusetzen, wäre ein Verfügungsanspruch des Antragstellers auf seine weitere Beschäftigung am Standort H. nur gegeben, wenn die von der Antragsgegnerin vorgenommene Versetzung des Antragstellers nach B. nicht durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt wäre, sei es, dass keine dringenden betrieblichen Gründe für die Maßnahme vorhanden wären, sei es, dass besonders wichtige, von der Antragsgegnerin vorrangig zu beachtende Interessen des Antragstellers der Maßnahme der Antragsgegnerin entgegenstünden, die Interessen des Antragstellers also die für die Maßnahme der Antragsgegnerin sprechenden dringenden betrieblichen Gründe überwiegen würden.

Was die Frage des Vorliegens dringender betrieblicher Gründe für die Versetzungsmaßnahme der Antragsgegnerin angeht, ist der von der Antragsgegnerin vorgetragene und durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn T. glaubhaft gemachte Sachverhalt um einiges substantiierter, als der vom Antragsteller eidesstattlich versicherte Gegenvortrag, der sich auf die summarische Behauptung beschränkt, am Standort H. herrsche Personalmangel.

Hinsichtlich der sowohl für die Frage des Verfügungsanspruchs - bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe für die Versetzungsmaßnahme - als auch des Verfügungsgrundes vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu beachten, dass es sich bei der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Verfügung um eine sogenannte Regelungsverfügung handelt, für die nach § 940 ZPO erforderlich ist, dass die vom Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen von gleich hohem Gewicht nötig erscheint. Der Antragsteller hat zwar gegen die endgültige Versetzung nach B. und die damit verbundene praktische Notwendigkeit, mit seiner Familie von H. nach B. umzuziehen, sprechende persönliche Gründe vorgebracht, aber keine solchen Gründe, die die vorläufige Durchführung der Maßnahme, nämlich für die Schwebezeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, im Sinne von § 940 ZPO als nicht hinnehmbar erscheinen lassen würden. Sowohl hinsichtlich der dem Antragsteller entstehenden Fahrtkosten als auch hinsichtlich der von ihm aufzuwendenden Fahrtzeiten steht dem Antragsteller, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Versetzung als rechtswidrig erweisen sollte, ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB zu. Die vom Antragsteller weiter angeführte erhöhte Betreuungsnotwendigkeit gegenüber seinem gesundheitlich eingeschränkten 16-jähren Sohn ist nicht geeignet, die beantragte einstweilige Verfügung als im Sinne von § 940 ZPO notwendig erscheinen zu lassen. Wenn in der Vergangenheit der Antragsteller, wie von ihm in der mündlichen Verhandlung eingehend beschrieben, immer wieder über die vertraglich vereinbarte Vollzeit hinaus für die Beklagte tätig sein und außerdem seine Ehefrau regelmäßig halbtags arbeiten konnte, kann der angeblich bestehende vermehrte Betreuungsbedarf offenbar nicht so hoch sein, dass dieser sich mit der durch die Versetzung und damit verbundene verlängerte Wegezeit bedingten Abwesenheit des Antragstellers von der Familienwohnung unter keinen Umständen vereinbaren ließe.

Demnach hat der Antragsteller weder Verfügungsanspruch noch Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO. Dabei hat die Kammer in Berücksichtigung der mutmaßlichen Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens bis zum Vorliegen eines Urteils des Landesarbeitsgerichts das Zwölffache des monatlichen finanziellen Interesses des Antragstellers an seiner Nichtversetzung nach B. zugrunde gelegt. Dieses hat die Kammer auf Euro 1.632, 31 geschätzt, nämlich Euro 545,00 Fahrtkosten und Euro 1.087,31 wegen der aufgewandten vermehrten Wegezeit. Wegen der diesbezüglichen Berechnung wird auf den Vergleichsvorschlag der Kammer aus der Sitzung vom 6. Dezember 2006 verwiesen.

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