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VG Hamburg · Beschluss vom 27. April 2006 · Az. 8 E 1085/06

Informationen zum Urteil

  • Gericht:

    VG Hamburg

  • Datum:

    27. April 2006

  • Aktenzeichen:

    8 E 1085/06

  • Typ:

    Beschluss

  • Fundstelle:

    openJur 2011, 14359

  • Verfahrensgang:

Auch ein erfolgloser "Freischuss" ist eine nicht bestandene Abschlussprüfung i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG. Als angemessene Zeit weiterer Förderung ist die Wiederholungszeit anzunehmen, die das Prüfungsamt auferlegt hätte, wenn ein Prüfling am "normalen" Verfahren gescheitert wäre.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über die Förderungshöchstdauer hinaus ab dem Monat dieses Beschlusses für zunächst 6 Monate zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der Antrag, an dessen Wortlaut die Kammer nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO nicht gebunden ist, hat nach Maßgabe des Beschlusstenors Erfolg.

I.

Die Antragstellerin hat dafür sowohl den erforderlichen Anordnungsgrund als auch den notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum Anordnungsanspruch ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

Die Antragstellerin dürfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG einen Anspruch auf eine weitere Ausbildungsförderung für ihr Jurastudium haben. Nach dieser Bestimmung wird über die Förderungshöchstdauer (vgl. § 15 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG) hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten worden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften hier erfüllt sein (1.). Die angemessene Zeit, für die somit Ausbildungsförderung zu gewähren ist, dürfte sich zwar nicht auf 3 Semester erstrecken; entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war die Antragstellerin aber auch nicht gehalten, sich bereits zum nächstmöglichen Prüfungstermin zum erneuten Examensversuch anzumelden (2.). Der von der Antragstellerin bezogene Bildungskredit dürfte nicht anspruchsmindernd auf ihren Förderungsanspruch anzurechnen sein (3.). Die zunächst erfolgte Exmatrikulierung der Antragstellerin dürfte ihrem Förderungsanspruch nicht entgegenstehen, da sie sich laut ihren Angaben mittlerweile nachträglich bei der Universität Hamburg rückgemeldet hat (4.).

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG dürften erfüllt sein. Die Antragstellerin hat mit dem Ablauf des 31.3.2006 die Förderungshöchstdauer für ihr Jurastudium überschritten. Diese Überschreitung ist auch infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung erfolgt. Die Antragstellerin hat die das Jurastudium abschließende Erste Juristische Staatsprüfung nicht bestanden, weil sie die dafür erforderliche Hausarbeit nicht abgegeben hat (vgl. den Bescheid des JPA vom 8.11.2005); der Grund des Nichtbestehens ist im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.2.1992, Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 32). Das Nichtbestehen dieser Prüfung ist auch ursächlich ("infolge") für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer, da die Antragstellerin - ihr Scheitern an der Hausarbeit hinweggedacht - sämtliche Teile der Ersten Juristischen Staatsprüfung bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (31.3.2006) hätte ablegen können (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urt. v. 13.10.1988, NVwZ 1989, 370, 371 f.).

Entgegen der von der Antragsgegnerin in ihrem Ausgangsbescheid vom 17.2.2006 noch vertretenen Auffassung ist auch der von der Antragstellerin im Wege des sog. "Freischusses" absolvierte Examensversuch als nicht bestandene Abschlussprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zu verstehen. Der Umstand, dass dieser Versuch prüfungsrechtlich als nicht unternommen gilt, führt nicht dazu, dass er auch förderungsrechtlich gleichsam hinweggedacht werden müsste. Die Freischussregelung ist eine prüfungsrechtliche Privilegierung, die die Studierenden dazu ermutigen soll, sich möglichst frühzeitig dem Examen zu stellen. Den gleichen Zweck verfolgt die Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rn 24 a. A.). Angesichts dessen wäre es eine Konterkarierung dieses Zweckes und ein Wertungswiderspruch, wenn die Studierenden einerseits prüfungsrechtlich dazu animiert werden, sich spätestens einen Monat vor Ende des achten Fachsemesters zum Examen anzumelden (vgl. § 24 a JAO), dies förderungsrechtlich aber im Falle der Erfolglosigkeit des Prüfungsversuchs zum Ausschluss der weiteren Förderungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG führen würde. Dem entspricht es, dass die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 12.4.2006 von ihrer ursprünglichen o. g. Rechtsauffassung abgerückt ist und nunmehr die Bestimmung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG dem Grunde nach für einschlägig hält.

2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dürfte der Förderungsanspruch der Antragstellerin nicht daran scheitern, dass sie sich nicht sofort zum nächstmöglichen Examenstermin angemeldet hat; für die Bemessung der "angemessenen Zeit" dürften vielmehr die Grundsätze entsprechend anzuwenden sein, die bei einem Nichtbestehen des Examens außerhalb der "Freischussregelung" üblicherweise gelten.

In den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ist grundsätzlich als angemessen der Zeitraum anzusehen, der zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfung im Rahmen der nächstmöglichen Abschlussprüfung benötigt wird (vgl. Rothe/Blanke, § 15 Rn 24); hat das Prüfungsamt eine bestimmte Wiederholungszeit bis zum Beginn der nächsten Prüfung vorgeschrieben, ist diese Wiederholungszeit zuzüglich der Dauer des nächsten Prüfungsverfahrens "angemessen" (vgl. Rothe/Blanke, § 15 Rn 16; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 15 Rn 11). Im vorliegenden Fall hat das JPA der Antragstellerin, da sie von der Möglichkeit des "Freischusses" Gebrauch gemacht hatte, zwar keine Wiederholungszeit vor dem nächsten Prüfungsversuch auferlegt, so dass sie sich theoretisch sofort zum nächsten, zwei Monate später folgenden Termin hätte anmelden können. Nach der Auffassung der Kammer führt dies jedoch nicht dazu, dass die Antragstellerin dadurch, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, einen Anspruch auf weitere Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG gleichsam verwirkt hätte. Eine "angemessene" Zeit weiterer Förderung setzt voraus, dass dem Studierenden eine Vorbereitungszeit zur Verfügung gestellt wird, mit der er eine realistische Chance hat, zur Examensreife zu gelangen; unzumutbar und damit nicht mehr "angemessen" wäre es dagegen, ihn dazu zu zwingen, sehenden Auges in Kenntnis seiner gerade zuvor erkannten Defizite sofort den nächsten Versuch zu unternehmen und damit den Erfolg der Ausbildung bewusst auf das Spiel zu setzen. Sollte dies die förderungsrechtliche Konsequenz des freien Prüfungsversuchs sein, würde damit signalisiert, dass es förderungsrechtlich riskant sei, von der prüfungsrechtlichen Privilegierung des "Freischusses" Gebrauch zu machen, und somit ein Wertungswiderspruch begründet (so auch die Einschätzung des JPA, vgl. den Vermerk der Antragsgegnerin über ihr Telefonat mit RiOLG Panten vom 27.3.2006, Bl. 25 Abschnitt "F" der Sachakte).

Angesichts dessen ist in Fällen der hier vorliegenden Art - keine Auflage von Wiederholungszeiten durch das Prüfungsamt wegen "Freischusses" - nach der Auffassung der Kammer zu fingieren, dass dem Studierenden die Wiederholungszeit auferlegt worden ist, die ihm das Prüfungsamt nach der üblichen Praxis auferlegt hätte, wenn er nicht im Rahmen eines Freiversuches, sondern unter "normalen" Umständen gescheitert wäre. Laut dem Vermerk der Antragsgegnerin über das dortige Telefonat mit dem JPA vom 27.3.2006 (s. o.) wird Studierenden, die (außerhalb des "Freischusses") im schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung gescheitert sind, regelmäßig eine Wartezeit von "einem Semester" auferlegt, nach deren Ablauf sie wieder zum Examen antreten dürfen. Angesichts dessen veranschlagt die Kammer die "angemessene" Zeit mit einem Semester Vorbereitungszeit zuzüglich der Dauer des Prüfungsverfahrens. Wie die Kammer durch Rücksprache mit dem Leiter des JPA geklärt hat, ist unter "einem Semester" ein Zeitraum von 6 Kalendermonaten, beginnend mit dem Monat nach Bekanntgabe des Misslingens zu verstehen, wobei der Studierende die Möglichkeit hat, sich bereits gegen Ende der Wartezeit für den nächsten nach Ablauf der Wartezeit beginnenden Examenskomplex anzumelden (vgl. den beiliegenden Vermerk des Berichterstatters über sein Telefonat mit dem Leiter des JPA). Nach diesen Grundsätzen hätte die Antragstellerin, sofern sie nicht im Freiversuch, sondern in einem echten Versuch gescheitert wäre, mit dem Misslingensbescheid eine Wartezeitauflage von 6 Monaten, beginnend ab dem Monat nach der Bekanntgabe des Misslingens, erhalten. Der Misslingensbescheid des JPA datiert vom 8.11.2005 (Bl. 9 Abschnitt "F" der Sachakte); demnach hätte die Wartezeit (wenn es sich nicht um einen Freiversuch gehandelt hätte) 6 Monate ab Dezember 2005, also bis einschließlich Mai 2006 betragen. Gemäß einer Aufstellung des JPA über die Examenstermine und Meldezeiträume 2006 (Bl. 15 Abschnitt "F" der Sachakte) hätte die Antragstellerin demnach in einem solchen Fall die Möglichkeit, sich in dem Meldezeitraum 8. - 10.5.2006 für das Examen anzumelden mit der Folge, dass ihr in der Zeit vom 20. - 22.6.2006 die Hausarbeit ausgehändigt würde und sie in der Zeit vom 21. - 25.8.2006 die Aufsichtsarbeiten anzufertigen hätte.

Die Kammer nimmt somit nach den o. g. Maßstäben an, dass die Antragstellerin nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG über die Förderungshöchstdauer (31.3.2006) hinaus Ausbildungsförderung zunächst bis zu dem o. g., im Juni 2006 beginnenden Examensturnus und während des diesbezüglichen Examens beanspruchen können dürfte. Der sich daraus ergebende Zeitraum dürfte jedenfalls die Monate April bis September 2006 umfassen; sofern die Antragstellerin im Rahmen jenes Prüfungsverfahrens zur mündlichen Prüfung zugelassen werden und diese zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden sollte, würde sich ihr Förderungsanspruch entsprechend verlängern.

Den Argumenten der Antragsgegnerin (vgl. den Widerspruchsbescheid v. 12.4.2006, S. 2 f.) vermag die Kammer somit aus den o. g. Gründen im Ergebnis nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin nicht das Recht hat, nach eigenem Dafürhalten die "angemessene" Zeit zu definieren, und dass der von ihr (jedenfalls zunächst) anvisierte Förderungszeitraum von weiteren 3 Semestern zu lang sein dürfte; das schließt es aber nicht aus, ihr Ausbildungsförderung für den tatsächlich angemessenen Zeitraum zu bewilligen. Der Umstand wiederum, dass sich die Antragstellerin bisher noch nicht wieder zum Examen gemeldet hat, steht einer Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht entgegen; dies wäre erst für die Gewährung einer Studienabschlussförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG erheblich.

3. Der Förderungsanspruch der Antragstellerin dürfte nicht im Wege der Einkommensanrechnung im Hinblick auf den ihr gewährten Bildungskredit von monatlich 300,- EUR zu mindern sein.

Zwar können auch darlehensweise gewährte Ausbildungshilfen als förderungsrechtlich anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG einzustufen sein (vgl. Rothe/Blanke, § 21 Rn. 23.1 und 23.2; Ramsauer, § 21 Rn 30). Bei den sog. Bildungskrediten dürfte einer Anrechnung jedoch die Bestimmung des § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG entgegenstehen, da deren Zweck eine Anrechnung ausschließen dürfte (vgl. VwVBAföG, Tz. 21.4.8, Bst. "k"; zum Bildungskredit: www.bva.bund.de/aufgaben/bildungskredit/index.html; zu § 21 Abs. 4 Nr. 4 im allgemeinen: Rothe/Blanke, § 21, Rn 29).

4. Dem Förderungsanspruch der Antragstellerin dürfte schließlich auch nicht der Umstand entgegenstehen, dass sie ausweislich des Schreibens der Universität Hamburg vom 10.4.2006 mit Wirkung vom 1.4.2006 wegen fehlender Rückmeldung (infolge fehlender Zahlung des Semesterbeitrags) exmatrikuliert worden ist. Zwar setzt die Förderung einer Hochschulausbildung voraus, dass der Hilfesuchende in der Hochschule eingeschrieben ist (schon eine Beurlaubung schließt den Förderungsanspruch aus, selbst wenn tatsächlich Lehrveranstaltungen besucht werden, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982, BVerwGE 66, 261, 263 f.). Die Antragstellerin hat jedoch auf telefonische Anfrage des Berichterstatters (vgl. den diesbezüglichen Vermerk, der diesem Beschluss beigefügt ist) mitgeteilt, sie habe von der in dem o. g. Schreiben der Universität Hamburg genannten Möglichkeit der nachträglichen Rückmeldung Gebrauch gemacht. Da die Kammer keinen Grund sieht, an der Wahrhaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, geht sie davon aus, dass die Antragstellerin mittlerweile rückwirkend zum 1.4.2006 der Universität Hamburg wieder angehört.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 S. 2, 154 Abs. 1 VwGO.

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