Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27.07.2005 - 1 Bs 205/05
Fundstelle
openJur 2011, 13972
  • Rkr:

Ein Recht auf Aufnahme in einen Schulversuch in einem Zweig einer Grundschule besteht nur im Rahmen der Ermessensüberprüfung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.-- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsteller, die im örtlichen Einzugsbereich der Grundschule ... wohnen, begehren die Aufnahme ihrer Tochter in die Jahrgangsstufe 1 in die Klasse des deutsch-spanischen Zweiges dieser Schule. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen eines Schulversuchs nach Maßgabe des § 10 des Hamburgischen Schulgesetzes bilinguale Klassen eingerichtet und hierfür ein Versuchsprogramm erstellt. Nach Ziffer 2 des Versuchsprogramms für den Schulversuch "Bilinguale Klassen in Grundschulen" werden die bilingualen Züge nach Möglichkeit je zur Hälfte von Schülerinnen und Schülern mit der Muttersprache Deutsch und der jeweils anderen Muttersprache, in diesem Falle Spanisch, zusammengesetzt. Die Organisationsfrequenz für diese Klassen liegt nach der Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemein bildenden Schulen vom 23. Juni 2005 für die Jahrgangsstufe 1 an Grundschulen bei 27 Schülern. Die Antragsgegnerin vergab hier für die deutsch-spanische Klasse 28 Plätze, davon 14 für Kinder mit deutscher Herkunftssprache und 14 für Kinder mit spanischer Herkunftssprache.

Es gab 34 Anträge von Eltern für Kinder mit deutscher Herkunftssprache. Ziffer 4 des Versuchsprogramms legt ein Auswahlverfahren für die Fälle fest, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Danach sind vorrangig 1. Geschwisterkinder aufzunehmen (wobei das andere Geschwisterkind bereits den deutsch-spanischen Zweig der Grundschule ... besuchen muss), 2. Wiederholer und 3. Kinder mit spanischer Staatsangehörigkeit. Die Aufnahme der übrigen Kinder erfolgt durch Losentscheid. 4 Kinder mit deutscher Herkunftssprache erhielten auf Grund der Geschwisterregelung einen Platz. 10 Plätze wurden für die deutsch-sprachigen Kinder verlost, 3 Kinder erhielten einen Nachrückplatz. Der Tochter der Antragsteller wurde keiner dieser Plätze zugewiesen.

Die Antragsteller haben das Auswahlverfahren gerügt und im wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei dem Versuchsprogramm um Verwaltungsvorschriften handele, die wegen ihrer Außenwirkung in den üblichen Publikationsorganen für vergleichbare Rechtsvorschriften hätten veröffentlicht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien sie mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe niemals wirksam geworden. Auch bei Anwendung der Richtlinien bestehe der geltend gemachte Anspruch. Da es um die Inanspruchnahme eines spezifischen Bildungsangebotes einer deutsch-spanischen Eingangklasse gehe, sei eine Geschwisterregelung sachfremd und damit rechtswidrig. Außerdem sei ihre Tochter in besonderer Weise auf die Unterrichtung in Spanisch angewiesen. ...

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Juni 2005 abgelehnt. Von einem Obsiegen in der Hauptsache könne allein wegen möglicherweise vorliegender Verfahrensfehler nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Das Verfahren sei als offen zu betrachten. Alle 28 Plätze dieser Klasse seien bereits vergeben. Selbst wenn bei der Auswahl Verfahrensfehler aufgetreten seien, könnte das Gericht diese Plätze nicht nachträglich entziehen. Die Antragsteller hätten nicht vorgetragen, dass die Organisationsfrequenz unzutreffend berechnet worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der vom Verwaltungsgericht angenommene "Bestandsschutz" bestehe nicht in der Weise, dass die bereits erfolgte Vergabe nicht mehr nachträglich korrigiert werden könnte. Im übrigen wiederholen die Antragsteller ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller können sie ihr Begehren im einstweiligen Rechtsschutz nicht mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs verfolgen. Dieser Anspruch besteht schon allein deshalb nicht, weil sie mit ihrem Antrag mehr begehren als ihre augenblickliche Rechtsposition umfasst.

2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, dass von einem Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Zwar erscheint nach den Darlegungen der Antragsteller höchst zweifelhaft, ob, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg führen könne, weil es dem Gericht verwehrt sei, die bereits verteilten Plätze, die einen gewissen Bestandsschutz genössen, nachträglich wieder zu entziehen (vgl. OVG Berlin, Beschl.v. 17.12 2004 - 8 S 110/04 -; OVG Koblenz, Beschl.v. 19.4.2000, - 2 B 10642/00 -, DVBl. 2000 S. 1007). Dies bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Denn die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Teilnahme ihrer Tochter an dem Schulversuch des bilingualen Grundschulunterrichts in der Schule ... glaubhaft gemacht.

2.1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller haben sie kein gesetzliches Recht auf Einschulung ihrer Tochter in den bilingualen Zweig der Schule. Ein gesetzliches Recht auf Aufnahme in einen Schulversuch besteht nicht.

Gesetzlich geschützte Rechte der Antragsteller, in die durch die Nichtaufnahme ihrer Tochter in das Versuchsprogramm für den Schulversuch "Bilinguale Klassen" im Bereich der deutsch-spanischen Klasse der Schule ... eingegriffen worden sein könnte, sind mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Gem. § 1 Satz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 267) (HmbSG) ergeben sich aus dem Recht auf schulische Bildung individuelle Ansprüche nur, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dem Schulgesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind. Das hamburgische Schulgesetz gibt keine individuellen Ansprüche auf eine bestimmte schulische Bildung. Der Bildungsanspruch ist auf die Teilnahme an dem vorhandenen Schulwesen beschränkt, das nach Maßgabe des Schulgesetzes einzurichten und zu unterhalten ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 27.7.2004 - 1 Bs 306/04 -).

Ein gesetzliches Recht auf Aufnahme in einen Schulversuch ergibt sich nicht aus § 42 HmbSG. Nach § 42 Abs. 2 HmbSG sind die Kinder von den Sorgeberechtigten in einer regional zuständigen Grundschule anzumelden. Gem. § 42 Abs. 4 HmbSG ist bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll. Bei der Anmeldung sollen auch Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. § 42 HmbSG befasst sich nur mit der Aufnahme in eine Schule. Die Aufnahme in einen Schulversuch, der in dem deutsch-sprachigen Zweig der Grundschule durchgeführt wird, erfasst § 42 Abs. 4 HmbSG jedoch nicht.

Insoweit enthält § 10 HmbSG für Schulversuche eine spezielle Regelung. Wer an einem Schulversuch teilnehmen kann, regelt gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 HmbSG das Versuchsprogramm, in dem Inhalte, Ziele und Durchführung festzulegen sind. Ein subjektives Recht auf Aufnahme in einen Schulversuch, der in einer Klasse der gewählten Schule, in der die Tochter der Antragsteller wunschgemäß aufgenommen ist, durchgeführt wird, ergibt sich aus § 10 HmbSG nicht. Gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 HmbSG ist die Teilnahme an einem Schulversuch freiwillig. Nach Satz 2 dieser Vorschrift entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler über die Teilnahme. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Schulversuch folgt daraus nicht.

2.2. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erhöhung der Zahl der in den Schulversuch aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler. Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht von einer starren Obergrenze für die Aufnahmekapazität dieser Klasse ausgegangen. Nach der Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemein bildenden Schulen vom 23. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 246) beträgt die Organisationsfrequenz für die Jahrgangsstufe 1 an Grundschulen 27. Diese Zahl entspricht der Organisationsfrequenz, wie sie in dem Schulentwicklungsplan von Januar 2005 für die Grundschule von Klasse 1 bis 4 als maßgeblich für die Bildung von Eingangsklassen festgelegt worden ist. Die Antragsgegnerin hat in diesem Falle 28 Kinder für die deutsch-spanische Eingangsklasse aufgenommen, so dass die Organisationsfrequenz überschritten ist. Sie hält sich damit im gesetzlichen Rahmen des § 87 Abs. 1 Satz 3 HmbSG, aufgrund dessen die Organisationsfrequenz nicht um mehr als 10 % überschritten werden soll. Ein Anspruch auf völlige Ausschöpfung der gesetzlich möglichen Aufnahmekapazitäten besteht nicht. Die Antragsgegnerin kann gerade bei einem Schulversuch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine geeignete Frequenz festlegen.

2.3. Das Recht der Antragsteller auf Teilhabe ihrer Tochter an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen ist ebenfalls nicht verletzt. Es berechtigt nur dazu, bei der Verteilung gleichbehandelt, also nicht ohne vertretbaren Grund gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern benachteiligt zu werden (vgl. OVG Koblenz, Beschl.v. 19.4.2000 - 2 B 10642/00 -). Ermessensfehler bei der Auswahl liegen nicht vor. Gegen die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie konnte die Auswahl nach Ziffer 4 des Versuchsprogramms für den Schulversuch "Bilinguale Klassen" vornehmen.

2.3.1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurften die Regelungen zur Aufnahme in das Versuchsprogramm keiner Normierung durch ein Parlamentsgesetz. § 10 HmbSG enthält eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Schulversuchs. Gem. § 10 Abs. 4 HmbSG ist die Teilnahme an einem Schulversuch freiwillig. Näherer gesetzlicher Festlegungen bedurften die Zugangsvoraussetzungen nicht. Zwar verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3, 20 Abs. 2 Satz 1 GG) den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (BVerfG, Beschl.v. 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58 S. 257,268 f.m.w.N.; BVerwG , Urt.v. 13.1.1982 - 7 C 95/80 -, BVerwGE 64 S. 308,310). Ob und inwieweit eine Regelung des Gesetzgebers erforderlich ist, richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die schulische Maßnahme betroffen sind (vgl. BVerfG, Urt.v. 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98 S.218,252). Insbesondere müssen die organisatorische Gliederung der Schule, die Festlegung der zentralen Bildungs- und Erziehungsziele, sowie die Bildungsgänge und die den Lebens- und Bildungsweg des Kindes prägenden Schulentscheidungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber vorgenommen werden (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl.v. 12.4.2002 -1 Bf 389/01-). Andere, für die Verwirklichung der Grundrechte wenig oder nicht so bedeutsame Entscheidungen bedürfen demgegenüber keiner gesetzlichen Regelung. Nach diesen Maßstäben bedarf die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens für einen Schulversuch keiner gesetzlichen Regelung. Inhalte, Ziele und Durchführung des Schulversuchs sind gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 HmbSG in dem vorliegenden Fall in dem Versuchsprogramm festgelegt worden. Ein Schulversuch hat der Sache nach nur einen vorübergehenden Charakter. Wegen der Unsicherheit, ob und wie der Versuch weiter fortgesetzt wird, kann mit der Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes kein prägender Einfluss auf seinen Lebens- oder Bildungsweg berechtigt erwartet werden. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass wegen einer nur geringen Schülerzahl in der vierten Klasse der Schulversuch gefährdet gewesen sei.

2.3.2. Das Versuchsprogramm bedurfte entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht der Veröffentlichung in einem üblichen Publikationsorgan. § 10 Abs. 3 HmbSG schreibt für die Durchführung eines Schulversuchs vor, dass Inhalte, Ziele und Durchführung in einem Versuchsprogramm festzulegen, die Versuche nach wissenschaftlichen Methoden zu begleiten und auszuwerten und die Ergebnisse zu veröffentlichen sind. Die Durchführung eines Schulversuchs ist damit spezialgesetzlich mit der Maßgabe geregelt worden, dass nach § 10 Abs. 3 Satz 5 HmbSG nur die Ergebnisse zu veröffentlichen sind, nicht aber das Versuchsprogramm selbst und seine Regelungen über die Durchführung. Dies erscheint rechtsstaatlich angesichts des experimentellen und auf eine naturgemäß begrenzte Zeit angelegten Charakters eines Schulversuchs unbedenklich. Insoweit greifen die von den Antragstellern herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 -5 CN 1/03-, NVwZ 2005 S. 602 ff. und v.17.6.2004 2 C 50/02, DVBl. 2004 S. 1420 ff.) nicht durch.

2.3.3. Die von den Antragstellern angegriffene Regelung in Ziffer 4 des Versuchsprogramms, nach der in Fällen, in denen die Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Klasse übersteigen, vorrangig u.a. Geschwisterkinder aufzunehmen sind, wobei das andere Geschwisterkind schon in den deutsch-spanischen Zweig der Schule ... aufgenommen sein muss, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gem. Art. 3 GG, hier insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und ist nicht sachfremd. Es ist sachgerecht, wenn bei der Aufnahme in eine bilinguale Klasse der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule ebenso verfahren wird, wie bei der Aufnahme in die Eingangklassen der Grundschule, bei der Geschwisterkinder bevorzugt berücksichtigt werden.

Zwar hat eine bevorzugte Berücksichtigung von Geschwisterkindern bei der Aufnahme in die Eingangsklasse der Grundschule keine ausdrückliche gesetzliche Ausprägung erfahren.

Aber in der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 4 HmbSG werden Kriterien für die Auswahl gleichrangig zu berücksichtigender Kinder bei der Schulzuweisung genannt (Bü/Drs. 18/1706 S. 13). Im Rahmen eines gerechten Ausgleichs zwischen allen Interessen sollen hier neben den schulorganisatorischen Interessen auf der einen Seite die Interessen der Sorgeberechtigten auf der anderen Seite berücksichtigt werden. Als berücksichtigungsfähiges Kriterium wird hier der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern genannt (Bü/Drs. 18/1706 a.a.O.). Dieses Kriterium darf die Antragsgegnerin auch bei der Entscheidung über die Aufnahme in die deutsch-sprachige Klasse der Schule ... heranziehen. Die Regelung ist pädagogisch sinnvoll und trägt schützenswerten Belangen Rechnung. Sie ist insbesondere auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin bilinguale Klassen von ihrer Grundidee her auf einen größeren Kreis als den Einzugsbereich einer einzelnen Grundschule angelegt sind. Damit ist davon auszugehen, dass sich in dieser Klasse auch Kinder befinden, deren Wohnort nicht im regionalen Einzugsbereich der Grundschule liegt. Gerade im Grundschulbereich haben die Sorgeberechtigten ein schützenswertes Interesse an einer gemeinsamen Unterbringung ihrer Kinder. Dies gilt z.B. im Hinblick auf einen gemeinsamen Schulweg, aber auch wegen der vielfältigen schulischen Veranstaltungen mit Elternbeteiligung, die dann alle an einer Schule stattfinden können. Auch enthält der Wunsch von Eltern, innerhalb der Familie für die Geschwister - so weit es ihren Möglichkeiten entspricht - gleiche Bildungsgänge zu wählen, ein berechtigtes Interesse. Dadurch wird eine gegenseitige Unterstützung ermöglicht und keines der Kinder benachteiligt.

2.3.4. Aus dem Fehlen einer Härtefallregelung in dem Versuchsprogramm für besonders gelagerte Einzelfälle können die Antragsteller für sich ebenfalls nichts herleiten. Denn sie haben nicht substantiiert besondere Härtegründe vorgetragen, die eine Aufnahme ihrer Tochter in die deutsch-spanische Grundschulklasse in besonderem Maße notwendig erscheinen ließen. Schon das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, warum die Tochter der Antragsteller zum gegenwärtigem Zeitpunkt auf einen bilingualen Unterricht besonders angewiesen sein sollte. Die ursprünglichen Angaben der Antragsteller seien dahin gegangen, dass sie einen Umzug nach Spanien erst in den nächsten Jahren in Erwägung zögen. Pläne, schon innerhalb des nächsten Jahres umziehen zu wollen, seien allein mit dem neuerlichen Schreiben des Vaters der Antragstellerin zu 1) vom 2. Juni 2005 an ihren Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend dargelegt worden. Die Antragsteller haben in Kenntnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, dass ihr Vortrag insoweit nicht ausreichte, ihr Vorbringen mit der Beschwerde weder näher substantiiert noch bekräftigt.

2.3.5. Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Auswahl unter den restlichen angemeldeten Kindern, die gleiche Aufnahmevoraussetzungen hatten, per Losentscheid vorgenommen hat. Das Losverfahren entspricht dem Grundsatz der Chancengleichheit .

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.