OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.08.2015 - I-6 U 182/14
Fundstelle
openJur 2015, 17200
  • Rkr:

1. § 9 Abs. 1 WBVG verbietet es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt- oder Vergü-tungsveränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem Elften und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart ist und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit Bewohner privatversichert oder unversichert sind, nicht verlangt werden können. Dies folgt für den unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Personenkreis bereits aus dem WBVG selbst. Für privatversicherte oder unversicherte Bewohner gilt dies dann, wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, § 84 Abs. 3 SGB XI, sondern auch gemäß heimvertraglicher Vereinbarung dem unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG unterfallenden Personenkreis gleichgestellt sind

2. § 9 Abs. 1 WBVG ist - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen muss.

3. Für Verbraucher, die keine Leistungen und/oder Hilfe nach dem Elften und/oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, also nicht unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallen, kann mit Blick auf das für alle Entgeltbestandteile geltende gesetzliche Differenzierungsverbot (§ 7 Abs. 3 S. 1 WBVG, § 84 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI), jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn durch heimvertragliche Abreden sichergestellt ist, dass auch die privatversicherten oder unversicherten Bewohner nur die in den Pflegesatzverhandlungen festgelegten Entgelte einschließlich der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen nach Maßgabe der von Investitionskostenbescheiden zu zahlen haben. Ist das der Fall, kommt es auch auf deren Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen nicht an und verbietet § 9 Abs. 1 WBVG nicht, die Erhöhung durch einseitige Erklärung des Unternehmers herbeizuführen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juni 2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 273/13) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über das Überlassen von Wohnraum in Verbindung mit dem Erbringen von Pflegeleistungen mit Verbrauchern (Heimverträge) einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. Mit Blick auf den von Heimträger übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann. (Ziffer 2.4.2)

2. Der Bewohner bevollmächtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den Heimträger zum Stellen von Anträgen und zur Abgabe der Erklärungen mit Blick auf Leistungen der Sozialhilfe und Neueinstufungen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI. (Ziffer 13.2)

3. Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als allgemeine Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall eine Ergänzungsvereinbarung treffen (Ziffer 17.1).

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2013 zu zahlen.

III. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger zu 2/7 und der Beklagten zu 5/7 auferlegt. Die Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, der nach seiner Satzung bundesweit Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die Beklagte, die eine Altenpflegeeinrichtung betreibt, auf Unterlassung der Verwendung verschiedener in deren Vertragsformularen enthaltener Regelungen in Anspruch. Die von der Beklagten verwendeten Heimverträge (Anlage B 5, Bl. 181 ff. GA), beinhalten u.a. die folgenden Bestimmungen:

"6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung

6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem. §§ 85 - 87 SGB XI festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem in der Pflegeversicherung versicherten, Leistungen beziehenden Bewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Die mit den Kostenträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen gelten auch im Verhältnis zwischen uns und den Bewohnern als vereinbart und angemessen, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG und § 85 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB XI. Ungeachtet dessen wird der Heimträger Entgelterhöhungen entsprechend § 9 WBVG mitteilen und begründen:

Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Die beabsichtigte Erhöhung wird schriftlich mitgeteilt und begründet; sie muss den Zeitpunkt erkennen lassen, zu dem die Entgelterhöhung verlangt wird. Die Begründung muss diejenigen Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben und den entsprechenden Umlagemaßstab angeben. Die Begründung muss darüber hinaus die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüber stellen. Die Erhöhung tritt gegenüber dem Bewohner frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens ein. Der Bewohner erhält rechtzeitig Gelegenheit, die Angaben des Heimträgers durch Einsichtnahme in dessen Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.

Tritt eine Ermäßigung von Kostenbestandteilen ein, so ist der Heimträger zur Vornahme einer entsprechenden Absenkung der Entgelte verpflichtet.

In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Die Ausführungen dieses Absatzes (Punkt 6.1) gelten sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung.

Die Entgelte für die Pflegestufe/Pflegeklasse 0/G bestimmen sich nach der Vergütungsvereinbarung des Heimträgers gem. §§ 75 ff. SGB XII.

Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verhältnis zu privatversicherten und unversicherten Bewohnern wirksam vereinbart. Erhöhungen der Entgelte sind für privatversicherte und unversicherte Bewohner nur nach Maßgabe der Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich.

6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden gegenüber dem Bewohner gesondert berechnet, vgl. 5.2.

Die Höhe der gesondert gegenüber dem Bewohner berechenbaren Investitionsaufwendungen bedarf gem. § 82 Abs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwendungen vorliegt. Ändert sich die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen, so wird diese Änderung ab dem in der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde genannten Zeitpunkt auch im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages wirksam.

Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein, wobei insoweit ergänzend gilt, dass Erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nur zulässig sind, soweit sie nach der Art des Heimbetriebs notwendig sind und nicht durch eine öffentliche Förderung gedeckt sind. Für die Begründung des Erhöhungsverlangens gilt der Vertragspunkt 6.1, zweiter Absatz, entsprechend.

Zur Begründung kann der Heimträger auf einen evtl. mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe bestehenden Vertrag gem. §§ 75, 76 und 77 SGB XII sowie Bescheide der zuständigen Landesbehörde im Sinne von Punkt 6.2 Bezug nehmen; durch einen derartigen Vertrag ist der Heimträger allerdings nicht in der Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen beschränkt.

Ergeben sich Kostensenkungen im Bereich der Investitionsaufwendungen, so wird der Heimträger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen.

In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen."

Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage, soweit über sie nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen noch zu entscheiden war, als begründet angesehen und die Beklagte unter Zuerkennung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214,00 € nebst Zinsen verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über das Überlassen von Wohnraum in Verbindung mit dem Erbringen von Pflegeleistungen mit Verbrauchern (Heimverträge) einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1. Mit Blick auf den von Heimträger übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann. (Ziffer 2.4.2)

2. [Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. ...]

In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Ziffer 6.1)

3. [... Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. ...]

In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Ziffer 6.2)

4. Der Bewohner bevollmächtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den Heimträger zum Stellen von Anträgen und zur Abgabe der Erklärungen mit Blick auf Leistungen der Sozialhilfe und Neueinstufungen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI. (Ziffer 13.2)

5. Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als allgemeine Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall eine Ergänzungsvereinbarung treffen (Ziffer 17.1).

Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln unter 6.1 und 6.2, da diese wegen eines Verstoßes gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 9 Abs. 1, 16 WBVG unwirksam seien. Nach § 9 WBVG sei der Heimträger nicht zur Anpassung durch einseitige Erklärung berechtigt, so dass eine unangemessene Benachteiligung gegeben sei. Zwar sei in § 9 WBVG nicht ausdrücklich festgelegt, dass der Verbraucher dem Erhöhungsverlangen zustimmen müsse und könne der Unternehmer nach dieser Regelung "eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert." Jedoch sei nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen, dass einmal geschlossene Verträge für beide Seiten bindend seien und nur mit wechselseitiger Zustimmung geändert werden dürften. Anders als die alte Regelung in § 7 HeimG enthalte § 9 WBVG keine Ermächtigung zur Regelung eines Rechts zur einseitigen Entgelterhöhung im Heimvertrag. Auch das Heimgesetz sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Entgelterhöhung der Zustimmung des Bewohners bedürfe. Mit dem WBVG habe ein erhöhter Verbraucherschutz gewährleistet werden sollen. Das WBVG solle gerade einen Ausgleich zwischen der Ungleichheit der Verhandlungspositionen schaffen. Ein einseitiges Recht zur Erhöhung des Entgelts durch den Unternehmer wiederspreche insoweit dem Schutzzweck, da dem Verbraucher nur die Möglichkeit bleibe, das erhöhte Entgelt zu zahlen oder von seinem (Sonder-) Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Im Falle der unangemessenen Erhöhung obläge es daher ihm, gegen die Erhöhung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte, die mit ihrer Berufung ihren Klageabweisungsantrag in Bezug auf die Klauseln unter 6.1 und 6.2 ihrer Heimverträge (Tenor zu I. 2 und I. 3 LGU) weiterverfolgt.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, im Gegensatz zu Fällen aus dem Mietrecht oder zu Dauerbezugsverträgen gehe es hier nicht um eine mehr oder weniger freie Preisfindung und -festsetzung, sondern um die Umsetzung nach öffentlichrechtlichen Vorschriften "centgenau" als verbindlich festgesetzter Preise. Diese könnten nicht wirksam zwischen Bewohner und Heimträger festgelegt werden. Angesichts dieser Ausgangsposition könne schon nicht von einer "Ungleichheit der Verhandlungspositionen" gesprochen werden, wie es das Landgericht getan habe. § 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG fingiere die Angemessenheit der nach dem SGB XI und SGB XII vereinbarten Vergütungen. Andere Vergütungen als diese würden in ihrer Einrichtung nicht verlangt. Zu untersuchen sei, ob § 9 WBVG die Vereinbarung einer einseitigen Vergütungserhöhung im Heimvertrag verbiete oder zulasse bzw. sogar von einer solchen ausgehe. Entscheidend sei letztlich aber, dass § 9 WBVG eine solche abweichende Regelung jedenfalls nicht ausschließe.

Zweifelhaft sei zudem schon, ob § 311 BGB eine gesetzgeberische Grundentscheidung enthalte, von welcher abgewichen werde, zumal in §§ 85 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. 84 Abs. 3 und 4 SGB XI vorgeschrieben werde, dass die entsprechend diesen Vorschriften festgelegten Vergütungen allseits und unabhängig vom Versichertenstatus verbindlich seien. Der Gesetzgeber gehe also mit Blick auf die Vergütungen selbst von einer von vorneherein lediglich rudimentären Vertragsfreiheit aus. Zwischen Verbrauchern und Heimträgern fänden auch keine Vertragsverhandlungen statt. Die zu zahlenden Pflegesätze seien der Festlegung in diesem Verhältnis entzogen. Weder der Gesetzgeber noch der Verfasser der Entwurfsbegründung seien davon ausgegangen, dass der Heimträger die Entgeltveränderung gegenüber den Bewohnern gegebenenfalls im Prozesswege durchsetzen müsse. Die vom Kläger favorisierte Vereinbarungslösung bringe für die Bewohnerschaft keinen erweiterten Schutz mit sich, da in einem auf Durchsetzung des Erhöhungsverlangens gerichteten Klageverfahren nichts anderes verhandelt würde, als Inhalt und Ergebnis des Pflegesatzverfahrens mit den Kostenträgern. Die Pflegesätze würden jährlich neu verhandelt und festgesetzt, die gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen alle zwei Jahre. Angesichts dessen stehe noch nicht einmal das "Ob" in ihrem Belieben, zumal das Nachholen zwischenzeitlich unterlassener Anpassungen unzulässig sei. Ersichtlich habe auch der Gesetzgeber ein gerichtliches Verfahren wie für das Mieterhöhungsverlangen (§ 558b BGB) nicht gewollt, da er andernfalls eine vergleichbare Regelung aufgenommen hätte.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß) zuletzt,

die Klage unter teilweiser Abänderung des am 25.06.2104 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (12 O 273/13) hinsichtlich der Anträge zu I. Nr. 2 und I. Nr. 3 jeweils mit ihrem aktualisierten Wortlaut (statt "Entgelterhöhung" "Entgeltveränderung") abzuweisen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es im Urteilstenor I. 2 und I. 3 jeweils "Entgeltveränderung" statt Entgelterhöhung heißen muss.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Angriffe der Beklagten und wiederholt unter Bezugnahme auf ein am 22.08.2014 verkündetes Urteil des OLG Hamm (I-12 U 127/13, Anlage BE 1, Bl. 448 ff. GA) seine Auffassung, die beanstandeten Klauseln hielten einer Inhaltskontrolle nicht stand.

Der Senat hat den Parteien im Rahmen der Terminsvorbereitung mit Beschluss vom 11.06.2015 (Bl. 478 ff. GA) Hinweise erteilt.

Der Kläger hat daraufhin ergänzend ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass sich § 9 WBVG auf alle Entgelterhöhungen und alle Kostenarten, die zu einer Entgelterhöhung führen könnten, beziehe. Es sei zwar zu konstatieren, dass für die Beklagte aufgrund der Struktur der Bewohnerschaft und der Rechtsgestaltung in Nordrhein-Westfalen faktisch keine Möglichkeit bestehe, über eine Entgelterhöhung zu disponieren. Die Auslegung von § 9 WBVG könne sich jedoch nicht ausschließlich an der Situation der Beklagten orientieren, es müsse der gesamte Anwendungsbereich erfasst werden. Insofern könne nicht die Verzahnung mit den sozialrechtlichen Vorschriften als ausschlaggebendes Argument herangezogen werden. Aus seiner, des Klägers, Sicht erlaube § 16 WBVG keine gesonderte inhaltliche Bewertung einer Vertragsbestimmung. Da die Normen des WBVG halbzwingend ausgestaltet seien, könnten Abweichungen von der gesetzlichen Regelung nur dann zugelassen werden, wenn sich diese zu Gunsten des Verbrauchers auswirkten. Verfehlt wäre es hingegen, in die Vorschrift eine Art zusätzliche Angemessenheitsbewertung entsprechend § 307 BGB hineinzulesen. Zu prüfen wäre folglich, welche Vorteile das einseitige Preiserhöhungsrecht für den Verbraucher hätte. Das Oberlandesgericht Hamm sei also für § 16 WBVG zutreffend vom Konsensualprinzip ausgegangen und habe gemeint, es bedürfe einer konkreten Begründung der Vorteile eines einseitigen Preiserhöhungsrechts. Derartige Interessen der Heimbewohner führe die Beklagte selbst nicht an, es sei daher von einem Verstoß gegen zwingendes Recht auszugehen. Zu § 9 WBVG habe das Oberlandesgericht Hamm den Willen des Gesetzgebers zutreffend analysiert und gemeint, dass der Gesetzgeber sich ausdrücklich hätte erklären müssen, wenn er die Grundlage des zivilrechtlichen Prinzips im Recht der Schuldverhältnisse, die Konsensbildung, hätte verlassen wollen. Allein die These von der Verzahnung von Zivilrecht und Sozialrecht könne dieser Analyse nicht entgegengehalten werden, da der Gesetzgeber dies nicht im Zusammenhang mit der formalen Umsetzung, sondern im Rahmen der Angemessenheitsprüfung von Entgeltveränderung klar geregelt hätte und die Verzahnung nicht für alle Fallgestaltungen des WBVG maßgeblich sei.

Auch seien die Ziele des WBVG-Gesetzgebers zu berücksichtigen. Dessen Anliegen sei es, aus Bewohnern "Verbraucher" zu machen. Diese sollten daher nicht Adressat einseitiger Erklärungen bleiben, sondern dem Heimträger als Subjekte eines Vertrages unter Berücksichtigung ihres Rechts auf Selbstbestimmung gegenüberstehen. Die Kommunikationsanforderungen eines Heimbetreibers, der auf eine Zustimmung des Bewohners angewiesen sei, seien erheblich höher als im Falle des einseitigen Bestimmungsrechts. Nehme man den Gedanken des Bewohners als Rechtssubjekt ernst, verbiete es sich, ihn zum Empfänger von "Erhöhungsanordnungen" zu degradieren. Schließlich fehle es den Regelungen an der nötigen Transparenz, da sich die Beklagte nur vorbehalte, eine Veränderung einseitig herbeizuführen, aber unklar sei, ob und wann sie hiervon Gebrauch mache.

Die Beklagte hat sich zur weiteren Stützung ihres Rechtsstandpunktes auf die Antwort des Bundesfamilienministeriums auf eine entsprechende Anfrage des Verbandes XY e.V., dem sie angehört, zum Verständnis u.a. von § 9 WBVG bezogen (Anlage B 9, Bl. 511-515 GA).

Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom25. Juni 2015 und die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, die in den (aktualisierten) Klageanträgen zu I. 2. und I. 3 genannten Bestimmungen zu verwenden, nicht zu. Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrages der Beklagten sind wirksam. Sie sind mit § 9 WBVG vereinbar (dazu unter 3.) und halten auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, §§ 9, 16 WBVG stand (dazu unter 4.). Die Unwirksamkeit der Regelungen ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (dazu unter 5.).

1. Der Kläger ist kraft Eintragung in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 UKlaG aktivlegitimiert.

2. Der Anwendungsbereich von § 1 UKlaG ist eröffnet. Bei den vom Kläger beanstandeten auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Bestimmungen in den Heimvertragsformularen der Beklagten handelt es sich um der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Heimvertragliche Regelungen unterliegen, soweit hier von Interesse, zwar in erster Linie einer rechtlichen Kontrolle nach § 9 WBVG. Es ist jedoch anerkannt, dass der Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG nicht nur auf eine Unwirksamkeit nach den §§ 307 - 309 BGB gestützt werden kann, sondern auch auf einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder (halb-)zwingendes Recht, zumal dann, wenn die verletzte Norm (wie in der Regel) die gleiche Schutzrichtung hat wie die §§ 307 ff. BGB (Palandt/Bassenge, UKlaG, 74. Auflage, § 1 UKlaG Rn. 6 m.N.). Bei den Bestimmungen des WBVG handelt es sich durchweg um Verbraucherschutzvorschriften, § 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG. Hinzu kommt, dass das WBVG - wie schon das Heimgesetz - keine abschließende Regelung der zivilrechtlichen Elemente des Heimvertrages enthält, weswegen eine Kontrolle am Maßstab der allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und derjenigen Bestimmungen, die bei einem gemischten Vertragstyp wie dem Heimvertrag den Schwerpunkt bilden, in Betracht kommt (so zum HeimG: BGH, Urt. v. 08.11.2001 - III ZR 14/01, BGHZ 149, 146 ff./juris Tz. 4).

3. § 9 Abs. 1 WBVG verbietet es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt- oder Vergütungsveränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem Elften und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart ist und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit Bewohner privatversichert oder unversichert sind, nicht verlangt werden können. Dies folgt für den unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Personenkreis bereits aus dem WBVG selbst [dazu unter a)]. Für privatversicherte oder unversicherte Bewohner gilt dies dann, wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, § 84 Abs. 3 SGB XI, sondern auch gemäß heimvertraglicher Vereinbarung dem unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG unterfallenden Personenkreis gleichgestellt sind [dazu unter b)], was bei dem Heimvertrag der Beklagten nach deren unwidersprochen gebliebenem und durch den Inhalt des Heimvertrages (Anlagen K 1, Bl. 17 ff. GA; B 4 und B 15, Bl. 152 ff. GA und Bl. 181 ff. GA;) belegten Sachvortrag der Fall ist.

a) Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrages der Beklagten verstoßen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder (halb-)zwingendes Recht, weil § 9 Abs. 1 WBVG - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen ist, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen muss.

aa) § 9 Abs. 1 WBVG verbietet nach seinem Wortlaut, der Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist, Entgelterhöhungen wegen einer Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 S. 1 WBVG) oder aufgrund von Investitionsaufwendungen (§ 9 Abs. 1 S. 4 WBVG) durch einseitige Erklärung des Unternehmers nicht. Ein diesbezügliches Verbot enthält das WBVG auch an anderer Stelle nicht. Zwar erlaubt § 9 WBVG die Anpassung der Entgeltabreden durch einseitige Erklärung des Unternehmers nicht ausdrücklich. Darauf lassen sich jedoch weder ein gesetzliches Verbot noch eine prozedurale Vorgabe stützen. Der Unternehmer "kann" nach § 9 WBVG unter den genannten Voraussetzungen und bei Einhaltung der Verfahrensregeln eine Entgelterhöhung "verlangen". Auf welche Weise die verlangte Entgelterhöhung zum Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Heimvertrages zu machen ist, regelt § 9 WBVG gerade nicht. Die Vorschrift enthält also keine vollständige Regelung des Erhöhungsverfahrens. Zweifel daran, dass die Vorschrift überhaupt Verbotscharakter haben soll, ergeben sich des Weiteren daraus, dass zwar § 9 Abs. 1 WBVG selbst keine Regelung dazu enthält, auf welche Weise die Entgelterhöhung zwischen den Parteien zu vereinbaren ist, sondern nur auf § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG verweist, aber, soweit Regelungen zum Verfahren getroffen werden, ausdrücklich Rechtsfolgen anordnet. So ist § 9 Abs. 2 WBVG zu entnehmen, dass ein Erhöhungsverlangen des Unternehmers, welches dessen Voraussetzungen nicht einhält, unwirksam ist. Hieran kann nach dem klaren Wortlaut dieser Regelungen ("Der Unternehmer hat ...schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss ...hervorgehen. In der Begründung muss...) kein Zweifel bestehen. Vorgaben enthält auch § 9 Abs. 1 WBVG, nämlich in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Entgelterhöhung. Diese muss der doppelten Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 S. 2 WBVG standhalten und ist, soweit sie aufgrund von Investitionsaufwendungen erfolgen soll, nur zulässig, soweit diese notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden, § 9 Abs. 1 S. 4 WBVG. Des Weiteren hat der Gesetzgeber, anders als in § 9 Abs. 1 WBVG, eine Vielzahl von Regelungen zur Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit getroffen, so zum Beispiel in §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 S. 3, 6 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 4 S. 2 und S. 4 und § 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 WBVG. Nicht zuletzt ordnet § 15 WBVG an, dass in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften und/oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, die heimvertraglichen Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitals des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch bzw. den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen müssen, und dass Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, unwirksam sind (Hervorhebungen durch den Senat). Schon weil, wie sogleich näher begründet werden wird, die strittigen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihres Kontextes den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen, können sie nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung an sich nicht gleichzeitig gegen § 9 Abs. 1 WBVG verstoßen.

bb) Eine Verletzung (halb-)zwingenden Rechts lässt sich auch nicht bei einer an den anerkannten Grundsätzen orientierten Auslegung von § 9 Abs. 1 WBVG feststellen. § 9 Abs. 1 WBVG sieht jedenfalls dann, wenn ausschließlich in den Verfahren nach dem Elften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, § 7 Abs. 2 S. 2 und S. 3 WBVG, in Betracht kommen, nicht vor, dass eine Entgelterhöhung durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien des Heimvertrages im Sinne eines entsprechenden Erhöhungsverlangens des Heimträgers und einer hierauf bezogenen Zustimmungserklärung des Bewohners zustande kommen soll (anders OLG Hamm, Urt. v. 22.08.2014 - I-12 U 127/13, Anlage BE 1, Bl. 448 ff., dort S. 12 = Bl. 459 GA).

aaa) Dass zivilrechtliche Verträge, also auch der Heimvertrag, grundsätzlich und ohne dass dies einer gesonderten Erwähnung bedürfte, nach § 311 Abs. 1 Alt. 2 BGB nur durch vertragliche Vereinbarung abgeändert werden können, steht dem nicht entgegen. Die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts sind nur insofern anzuwenden, als das WBVG keine speziellen Regelungen getroffen hat. Vorliegend existieren solche Regelungen aber gerade, weil die §§ 82 ff. SGB XI und die §§ 75 ff. SGB XII auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und dem Bewohner in Bezug auf die Vergütungsansprüche der Einrichtung einwirken und das WBVG hierauf verweisende Bestimmungen (§ 7 Abs. 2 S. 2 und 3, § 15) enthält.

(1) Der Verbraucher hat nach § 7 Abs. 2 S. 1 WBVG das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. Das Entgelt kann demnach nicht frei vereinbart werden, vor allem wird es nicht zwischen den Parteien des Heimvertrages ausgehandelt, sondern, wie sogleich dargestellt wird, nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 SGB XI). Die Entgelthöhe ist hierbei nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Maßgebend ist der objektive Wert der Leistungen des Unternehmers bei Vertragsschluss. Bei der Prüfung sind die Leistungen ähnlicher Einrichtungen von vergleichbaren Unternehmern heranzuziehen und alle für die Entgelthöhe maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere bauliche und technische Ausstattung der Einrichtung, Größe des Wohnraums, Umfang und Qualität der Pflege oder Betreuung und der Verpflegung, mit der Errichtung oder Sanierung der Einrichtung zusammenhängende Kapitaldienste sowie die Lage der Einrichtung (Palandt/Weidenkaff, WBVG, 74. Auflage, § 7 Rn. 4 m.N.).

Ein Unternehmer wie die Beklagte kann das Entgelt für stationäre Pflegeleistungen auch nur durch die Vereinbarung neuer Pflegesätze erhöhen, weil die Höhe des Entgelts stets nach den maßgeblichen Regelungen des Elften und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird, § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG. Auch die zum Abschluss der Vereinbarungen neuer Pflegesätze führenden Verhandlungen sind nicht zwischen den Parteien des zivilrechtlichen Heimvertrages zu führen, sondern zwischen den Parteien der Pflegesatzvereinbarung. Dies sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. ggf. die Arbeitsgemeinschaften der jeweiligen Träger, § 85 Abs. 2 SGB XI.

Pflegesatzvereinbarungen - bzw. Schiedsstellenentscheidungen nach § 85 Abs. 5 SGB XI - sind für das Pflegeheim und die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich, § 85 Abs. 6 S. 1 SGB XI. Die Pflegebedürftigen sind an diesem Verfahren nicht unmittelbar beteiligt, obwohl die vereinbarten Pflegesätze ihre Zahlungspflichten gegenüber dem Heimträger bestimmen. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen davon aus, dass die beteiligten Kostenträger (Pflegekassen und Sozialhilfeträger) auch die Interessen der Pflegebedürftigen wahrnehmen ("Treuhandprinzip") [jurisPK-SGB XI Schlegel/Voelzke-O’Sullivan, 1. Auflage 2014 § 85 SGB XI Rz. 4 m.w.N.]. Sie bedürfen lediglich einer Implementierung in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis, weil nur dieses die im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Bewohner geltenden Bestimmungen enthält. Die beschriebene enge Verzahnung mit den Bestimmungen des Elften und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch war schon zu den Zeiten des Heimgesetzes eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BGH, Urt. v. 08.11.2001 - III ZR 14/01, BGHZ 149, 146 ff./juris Tz. 6). Bereits nach der Vorstellung des HeimG sollten Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern ausgehandelt werden und das Heimgesetz sicherstellen, dass die von den Pflegesatzparteien ausgehandelten oder mit Zustimmung der Pflegekassen zustande gekommen Vereinbarungen nicht durch die Heimverträge zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern unterlaufen werden können (BGH a.a.O.). Dass sich an dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers bei Einführung des WBVG etwas geändert hat, ist nicht erkennbar. Die Verzahnung ist sogar enger geworden, wie § 15 WBVG zeigt.

(a) Unter den Entgeltbegriff des § 7 Abs. 1 WBVG fallen sowohl die Pflegevergütung, also das Entgelt für die allgemeinen Pflegeleistungen, im stationären Bereich als "Pflegesatz" bezeichnet (§ 82 Abs. 1 S.1 Nr. 1 i.V.m. S. 3, 84 Abs. 1 SGB XI), als auch das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (§ 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XI). Gemäß § 85 Abs. 6 S. 1 HS. 2 SGB XI sind die in den Pflegesatzverfahren nach § 85 SGB XI aufgrund entsprechender Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB XI - wie zum Beispiel der Rahmenvereinbarung vom 10.06.1999 (Anlage K 2, Bl. 43 - 87 GA) - festgelegten Pflegesätze, wie schon erwähnt, für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Gleiches gilt im Übrigen für die nach § 82 Abs. 1 S. 4 SGB XI von den Bewohnern selbst zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung (§ 87 S. 1 und 3 SGB XI). Dementsprechend bestimmt § 7 Abs. 2 WBVG in S. 2 und 3, dass die in diesen Verfahren festgelegte Höhe des jeweiligen Entgelts zivilrechtlich als vereinbart und angemessen gilt.

(b) Von Bedeutung ist in Bezug auf die Regelung unter 6.2 des Heimvertrages zudem, dass zwar nach § 82 Abs. 2 SGB XI die dort im Einzelnen aufgelisteten Investitionskosten des Trägers weder in die Pflegevergütung noch in die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung eingerechnet werden dürfen, § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI, jedoch unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen eine zumindest anteilige Berechnung gegenüber den Heimbewohnern respektive ihren Kostenträgern zulassen. Dies beruht darauf, dass die Investitionskosten nach § 9 SGB XI eigentlich durch landesrechtliche Förderung abgegolten werden, diese Förderung aber zunehmend nicht stattfindet und die Länder zu ihr rechtlich auch nicht bindend verpflichtet sind (O`Sullivan in jurisPK-SGB XI, Hrsg. Schlegel/Voelzke, Stand: 12.08.20013 § 82 SGB XI Rn. 46).

(aa) Diese Investitionsaufwendungen werden in Nordrhein-Westfalen zum Teil durch den "Bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) nach § 12 Landespflegegesetz (PfG NW) gefördert. Das Pflegewohngeld stellt eine Förderung i.S.v. § 9 SGB XI dar, was die Genehmigungspflichtigkeit der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bzw. § 13 Abs. 2 PfG NW i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 01.08.203 (GV NRW Ausgabe 2003 Nr. 34, S. 379 - 408) zur Folge hat. In Nordrhein-Westfalen werden die Zustimmungen nach § 13 Abs. 2 PfG NW von den Landschaftsverbänden erklärt, im Fall der Beklagten von dem Landschaftsverband Rheinland.

(bb) Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei ihrer Altenpflegeeinrichtung infolge des Bezugs von Pflegewohngeld um eine geförderte Einrichtung nach § 82 Abs. 3 SGB XI und wären die investiven Aufwendungen in Nordrhein-Westfalen auch unabhängig von dem Bezug des Pflegewohngeldes schon nach § 13 PfG NW genehmigungspflichtig. Fest steht darüber hinaus aufgrund der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beklagten, dass sie - wie in 6.2 des Heimvertrages erwähnt - über die jeweils für zwei Jahre geltende Zustimmung des zuständigen Landschaftsverbandes verfügt, zuletzt in Form des Investitionskostenbescheides vom 25.10.2012 für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 (Anlage B 7, Bl. 434 f. GA).

(2) Die zivilrechtliche Grundlage für die in der jeweiligen Vergütungsvereinbarung festgelegten Entgelte für die allgemeinen Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen und damit für den Vergütungsanspruch des Unternehmers bildet der Heimvertrag, §§ 611 Abs. 1 Alt. 2, 612 BGB, wobei für den hier in Rede stehenden stationären Bereich mit § 7 Abs. 2 WBVG eine speziellere Anspruchsgrundlage existiert. Nach § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG gilt - wie schon erwähnt - für den betreffenden Personenkreis die aufgrund der Bestimmungen des Elften und/oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts nicht nur als angemessen, sondern auch als vereinbart. Die in der Vergütungsvereinbarung ausgehandelten Entgelte stellen also, vorausgesetzt es liegt ein wirksames Erhöhungsverlangen nach § 9 WBVG vor, schon aufgrund gesetzlicher Anordnung ab dem Zeitpunkt ihres in Kraft Tretens die von dem Bewohner gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 WBVG geschuldete Vergütung dar. Die Höhe des Entgelts steht damit gar nicht zur Disposition der Vertragsparteien und ist in der festgelegten Höhe stets als angemessen anzusehen (BT-Drs. 16/12409 S. 21). Dementsprechend ist in § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG geregelt, dass die doppelte Angemessenheitsprüfung bei Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind oder denen Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, entbehrlich ist.

Dass sich dieser gesetzliche Verweis nur auf die Fiktion der Angemessenheit bezieht, nimmt der Senat nicht an [so aber OLG Hamm a.a.O. unter 1. bb) (1)]. Gegen dieses Verständnis spricht, dass es zu einem in sich widersprüchlichen und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ergebnis führen würde, weil sich dann - trotz der gesetzlichen Anordnung der Verbindlichkeit (§§ 85, 87 SGB XI) - die Fiktion der Vereinbarung des Entgelts nur auf das anfänglich vereinbarte Entgelt, nicht aber auf das den Vorgaben von § 9 WBVG entsprechend erhöhte Entgelt beziehen würde. Offenkundig hat der Gesetzgeber aber beabsichtigt, beide Fälle gleich zu behandeln. Zwar nimmt § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG nach seinem Wortlaut die in § 7 Abs. 2 WBVG genannten Fälle nur von den Anforderungen der sog. doppelten Angemessenheitsprüfung aus. Ausdrücklich darauf zu verweisen, dass auch die Fiktion gelten soll, das erhöhte Entgelt sei als vereinbart anzusehen, ist aber deshalb entbehrlich, weil das WBVG ohnehin davon ausgeht, dass der Unternehmer das Entgelt überhaupt nur durch die Vereinbarung neuer Pflegesätze in dem Verfahren nach §§ 85 ff. SGB XI erhöhen kann, was sich schon aus § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG ergibt (so auch BT-Drs. 16/12409 S. 24). Nur deshalb hätte auch der Unternehmer selbst bei einem den Anforderungen des § 9 Abs. 2 WBVG genügenden Erhöhungsverlangen einen Vergütungsanspruch stets nur in Höhe der im Pflegesatzverfahren festgesetzten Beträge. Die mit alldem verbundene Beschränkung der Vertragsfreiheit, die sich indes in erster Linie zu Lasten des Unternehmers auswirkt, der nur ein insgesamt angemessenes und angemessen erhöhtes Entgelt verlangen darf, ist dem Gesetzgeber bewusst, aber mit dem Bemerken als gerechtfertigt erachtet worden, dass der einzelne Verbraucher in der Regel keinen Einfluss auf die Entgeltgestaltung hat (BT-Drs. 16/12409 S. 20).

bbb) Anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 9 Abs. 1 WBVG, anders als in § 7 HeimG und § 8 Abs. 2 WBVG, die Möglichkeit, die Änderung auch durch einseitige Erklärung herbeizuführen, nicht ausdrücklich erwähnt ist.

(1) Abgesehen davon, dass nach dem soeben Gesagten die (jeweils) festgelegte Höhe des Entgelts ohnehin als vereinbart und angemessen gilt, sodass es keiner Zustimmung des Bewohners bedarf, ist anzumerken, dass § 9 WBVG, anders als § 7 Abs. 2 S. 2 HeimG, konsequenterweise auch nicht mehr Entsprechendes vorsieht (§ 7 Abs. 2 S. 1 HeimG), wodurch die Aussagekraft des genannten Umstandes bereits relativiert wird. Ein Verbot der einseitigen Herbeiführung einer Entgeltänderung lässt sich aber auch schon deshalb nicht mit den Formulierungen von § 7 HeimG begründen, weil für den hier betroffenen Personenkreis der Ansatz, das HeimG sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Entgelterhöhung der Zustimmung des Bewohners bedarf, fehl geht. Denn das Zustimmungserfordernis des § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG, von dem gemä? § 7 Abs. 2 S. 2 HeimG im Sinne einer zu vereinbarenden Berechtigung des Trägers, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, in dem Heimvertrag abgewichen werden konnte, galt hier gerade nicht. Nach § 7 Abs. 4 S. 2 HeimG fand bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung das Zustimmungserfordernis des § 7 Abs. 2 S. 1 HeimG keine Anwendung, deren Zustimmung bedurfte es nicht. Gleiches galt nach der Verweisung in § 7 Abs. 5 S. 3 HeimG bei Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wurde. Eine Zustimmung des Bewohners war mithin schon nach dem HeimG und ist, wie aufgezeigt, auch nach dem WBVG nicht notwendig.

(2) Auch der Umstand, dass nach § 8 Abs. 2 S. 1 WBVG die Berechtigung des Unternehmers, den Vertrag bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG gehörenden Verbrauchers durch einseitige Erklärung anzupassen, gibt bei näherer Betrachtung nicht allzu viel her. § 8 WBVG regelt Fälle für beide Vertragsparteien bedeutsamer Vertragsänderungen, nämlich solchen, die auf einem geänderten Betreuungsbedarf des Bewohners beruhen, eine Anpassungspflicht des Unternehmers auslösen, Möglichkeiten der nur teilweisen Annahme dieses Angebotes durch den Bewohner vorsehen und die demzufolge auch einer umfassenderen Regelung bedürfen. Die § 9 WBVG zugrunde liegende Fallgestaltung ist indes eine gänzlich andere (so schon zu §§ 6, 7 HeimG: BGH, Urt. v. 2.10.2007 - III ZR 16/07, NJW 2008, 1818 f./juris Tz. 8). Diese Vorschrift betrifft einen Anspruch des Unternehmers auf Anpassung des Entgelts lediglich aufgrund einer Veränderung der Berechnungsgrundlage, der nicht einmal zwischen den Parteien des Heimvertrages auszuhandeln ist, weil er nicht zu deren Disposition steht.

ccc) Nach alldem wäre ein Verstoß gegen (halb-)zwingendes Recht auch dann nicht festzustellen, wenn unterstellt wird, in § 9 Abs. 1 WBVG werde das Verfahren der Entgelterhöhung im Sinne einer vertraglichen Einigung auf das erhöhte Entgelt zwischen den Parteien des Heimvertrages geregelt. Weder ordnet § 9 WBVG an, dass die wirksame Entgelterhöhung einer ausdrücklichen vertraglichen Einigung über eine entsprechende Vertragsänderung bedarf, noch sieht die Vorschrift vor, dass die Entgelterhöhung bei Fehlen einer derartigen Vertragsänderungsabrede unwirksam ist. Richtig ist zwar, dass § 9 Abs. 1 WBVG keine ausdrückliche Ermächtigung des Unternehmers mehr enthält, bei Vorliegen der Voraussetzungen das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen. Es kann aber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass mit Einführung des WBVG sachliche Änderungen nicht eingetreten sind (so auch Weidenkaff Palandt/WBVG, 74 Auflage, § 9 Rn. 3). Wenn eine Zustimmung zu der Entgelterhöhung schon zu Zeiten des HeimG nicht erforderlich war und auch nach § 9 WBVG nicht notwendig ist, kann der Vorschrift ein Verbot der einseitigen Vertragsänderung nicht entnommen werden.

ddd) Die Beklagte vereinbart mit ihren Bewohnern in den Heimverträgen den genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, dass auch im Verhältnis der Vertragsparteien die mit den Kostenträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen als vereinbart und angemessen gelten (6.1) sowie eine etwaig geänderte Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen ab dem in der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde genannten Zeitpunkt wirksam wird (6.2). Damit entsprechen die heimvertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit exakt dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ergebnis. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten verlangt sie von den Bewohnern ihrer Altenpflegeeinrichtung Entgelte nur nach Maßgabe der jeweiligen Vergütungsvereinbarungen, zuletzt in Form der Vereinbarung für das Jahr 2014 vom 28.11.2013 (Anlage B 6, Bl. 429 - 433 GA) und des Investitionskostenbescheides vom 25.10.2012 (Anlage B 7, Bl. 434 f. GA). Nach alldem sind die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrages wirksam, soweit sie gegenüber dem unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Personenkreis Verwendung finden.

b) Für Verbraucher, die keine Leistungen und/oder Hilfe nach dem Elften und/oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, also nicht unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallen, kann wegen des für alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzlichen Differenzierungsverbots (§ 7 Abs. 3 S. 1 WBVG, § 84 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI), welches in den Heimverträgen der Beklagten unter Ziffern 6.1 und 6.2 in der oben wörtlich wiedergegebenen Form verankert ist, insbesondere aber nach den mit ihnen bestehenden heimvertraglichen Abreden nichts anderes gelten. Danach werden die gegenüber dem unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Personenkreis kraft Gesetzes als angemessen und vereinbart anzusehenden Entgelte auch im Verhältnis zu den privatversicherten und unversicherten Bewohnern als wirksam vereinbart und sind Erhöhungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen unter 6.1 und 6.2 verbindlich. Hierdurch ist sichergestellt, dass die privatversicherten oder unversicherten Bewohner der Altenpflegeeinrichtung der Beklagten kraft vertraglicher Vereinbarung ausschließlich, aber - wie die unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Bewohner - auch jeweils nur die in den Pflegesatzverhandlungen festgelegten Entgelte einschließlich der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen nach Maßgabe der jeweiligen Investitionskostenbescheide des Landschaftsverbandes, zu zahlen haben, sodass es auch auf deren Zustimmung zu dem Erhöhungsverlangen nicht ankommt und § 9 Abs. 1 WBVG nicht verbietet, die Erhöhung durch einseitige Erklärung des Unternehmers herbeizuführen.

Was die Begründung anbelangt, wird zunächst auf die Ausführungen unter 3. a) verwiesen, die hier sinngemäß gleichermaßen gelten. Insbesondere hat auch der nunmehr in Rede stehende Personenkreis das jeweils angemessene Entgelt zu zahlen, § 7 Abs. 2 S. 1 WBVG, dessen Höhe aber nicht selbst mit dem Unternehmer auszuhandeln. Die an den Vergütungsvereinbarungen beteiligten Kostenträger nehmen in Bezug auf die Angemessenheit des Entgelts vielmehr auch die Interessen der Selbstzahler wahr, obwohl ihnen entsprechende (Erstattungs-)Ansprüche nicht zustehen. Entsprechendes gilt für die Feststellung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen der Unternehmer durch den Landschaftsverband.

Die vertragliche Konstruktion in 6.1 und 6.2 des Heimvertrages, durch welche für Selbstzahler auch in Bezug auf die Vereinbarungsfiktion die gleiche Situation geschaffen wird, wie sie für Versicherte und Leistungsempfänger nach § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG besteht, verstößt nicht gegen § 9 WBVG.

Nach § 9 Abs. 1 WBVG kann der Unternehmer eine Erhöhung des Entgelts (für die vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.v. § 7 WBVG) verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Hierbei muss neben dem erhöhten Entgelt auch die Erhöhung selbst angemessen sein, § 9 Abs. 1 S. 2 WBVG (sog. doppelte Angemessenheitsprüfung). Erhöhungen des Entgelts aufgrund von Investitionsaufwendungen sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 WBVG nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebes notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Entgelterhöhungen der in Rede stehenden Art sind nur bei Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen zulässig, wodurch der Verbraucher vor willkürlichen Preiserhöhungen geschützt werden soll (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, BT-Drs. 16/12409, S. 23).

In § 9 Abs. 2 WBVG sind Verfahren und Form von Entgelterhöhungen, insbesondere das Schriftformerfordernis und die Verpflichtung des Unternehmers, sein Verlangen den Anforderungen des § 9 Abs. 2 S. 3 WBVG entsprechend zu begründen, geregelt, wenn auch nicht vollständig. Hält der Unternehmer diese Voraussetzungen nicht ein, ist die Entgelterhöhung unwirksam (BT-Drs. 16/12409 a.a.O.). Bei den Vorgaben in § 9 Abs. 2 WBVG handelt es sich, wie schon erwähnt, um zwingendes Recht, von welchem folglich selbst durch Individualvereinbarung zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden darf, § 16 WBVG.

Die Anordnungen in § 9 WBVG sind im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Ziele des Gesetzgebers bei der Weiterentwicklung der Vorschriften des Heimgesetzes durch Stärkung der Selbstbestimmung des betroffenen Personenkreises durch "Information und Transparenz" umgesetzt werden sollen (BT-Drs. 16/12409 S. 11). Dabei spielt aber vor allem die Stärkung der vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers eine bedeutsame Rolle, weil der Verbraucher nur dann zwischen verschiedenen Angeboten wählen und die für ihn beste Entscheidung treffen kann, wenn er schon vor dem Abschluss des Heimvertrages das allgemeine Leistungsangebot des Unternehmers und die für ihn in Betracht kommenden Leistungen kennt.

Eine Rolle spielen die Informationspflichten des Unternehmers selbstverständlich auch, soweit es um die in Rede stehenden Entgelterhöhungen geht, was in der Ausführlichkeit der diesbezüglichen Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt (BT-Drs. 16/12409 S. 24). Dabei macht der Gesetzgeber aber die aus seiner Sicht entscheidenden Unterschiede sehr deutlich. Während die Informationspflichten nach § 3 WBVG dem Verbraucher eine informierte Entscheidung darüber ermöglichen sollen, ob er überhaupt eine vertragliche Bindung zu dem konkreten Anbieter eingehen oder hiervon Abstand nehmen und sich stattdessen für ein anderes Angebot entscheiden will, geht es bei den Begründungspflichten im Rahmen des Verfahrens gemäß § 9 Abs. 2 WBVG gerade nicht darum, dem Verbraucher die Informationen für die Entscheidung darüber, ob er dem Erhöhungsverlangen des Unternehmers zustimmt, zu verschaffen. Es geht nach der Konzeption des Gesetzes vielmehr allein um die informierte Entscheidung des Verbrauchers darüber, ob er auch zu den geänderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich hiervon lösen möchte. Denn gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 WBVG steht dem Verbraucher bei einer Entgelterhöhung lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Zeitpunkt zu, zu dem die beabsichtigte Entgelterhöhung wirksam werden soll (BT-Drs. 16/12409 S. 24), wohingegen eine Regelung dazu, wie die Entgelterhöhung zu vereinbaren ist und welche Rechtsfolgen eine fehlende Zustimmung des Verbrauchers hätte, wie bereits ausgeführt, gerade fehlt.

Bei der Auslegung von § 9 WBVG kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber ein modernes Verbraucherschutzgesetz schaffen wollte, welches aber nach dem tatsächlichen Schutzbedarf differenziert (BT-Drs. 16/12409 S. 10). Der Schutzbedarf des Verbrauchers ist bei der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG aber unterschiedlich stark ausgeprägt. Während - ausgehend von dem "Leitbild der Weiterentwicklung" (Stärkung der Selbstbestimmung durch Information und Transparenz) - der Schutzbedarf des Verbrauchers in Bezug auf seine Information über die materiellen Voraussetzungen des Erhöhungsanspruchs des Unternehmers hoch ist, was in den Regelungen in § 9 Abs. 2 WBVG zum Ausdruck kommt, ist sein Schutzbedarf in Fragen der Vergütungshöhe, auch im Rahmen von Entgelterhöhungen, nach der ebenfalls deutlich zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers aufgrund der diesbezüglichen treuhänderischen Interessenwahrnehmung durch die Kostenträger auch im Interesse der Selbstzahler deutlich niedriger. In diesem Zusammenhang gewinnt ein weiteres Ziel des Gesetzes an Bedeutung, nämlich die Harmonisierung mit den Regelungen der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), das bezogen auf das Verhältnis zwischen vertraglichen Vereinbarungen des Unternehmers mit dem unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Verbraucher und den Normen des Sozialgesetzbuches mit § 15 WBVG umgesetzt worden ist. Die heimvertraglichen Regelungen müssen danach dem Sozialrecht entsprechen. Mit Blick auf das gesetzliche Differenzierungsverbot kann indes für die Selbstzahler nichts hiervon Abweichendes gelten. Zu bedenken ist insofern nicht zuletzt auch, dass die Wirkung des § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG gleichfalls nicht etwa auf die Entgeltbestandteile beschränkt ist, für welche der Bewohner nicht kostenpflichtig bzw. Inhaber eines Erstattungsanspruchs gegen seine private Pflegeversicherung ist, sondern auch für diejenigen Entgeltbestandteile, für die er selbst einzustehen hat, nämlich Unterkunft und Verpflegung, § 82 Abs. 1 S. 4, 87 SGB XI. Denn auch die insoweit gültigen Sätze werden von den Kostenträgern für diese Bewohner ausgehandelt, § 87 S. 1 und 3 i.V.m. § 85 SGB XI.

Dass in Bezug auf die Altenpflegeeinrichtung der Bewohnern Ausnahmetatbestände i.S.v. § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 WBVG vorliegen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen ausgeführt, dass eine Differenzierung nach Kostenträgern generell unzulässig ist und dies von ihr durchweg beachtet wird.

4. Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrages der Beklagten sind auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 WBVG unwirksam. Eine wirksame Entgelterhöhung gemäß § 9 Abs. 1 WBVG setzt eine Zustimmung des unter § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 WBVG fallenden Bewohners eindeutig nicht voraus. Selbst wenn dies trotz der vertraglichen Abreden in dem Heimvertrag für privatversicherte oder unversicherte Bewohner anders zu beurteilen wäre, also deren Zustimmung zu der verlangten Erhöhung grundsätzlich notwendig wäre, wären die beanstandeten Regelungen wirksam, weil sie in diesem Fall nicht zum Nachteil der Selbstzahler von § 9 Abs. 1 WBVG abwichen und es an einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB fehlen würde. Die Unwirksamkeit der Regelungen lässt sich mit dem Eingriff in die Vertragsschließungsfreiheit der Verbraucher nicht begründen. Auch wenn berücksichtigt wird, dass Verträge einzuhalten sind und in der Regel nur im Einvernehmen der Vertragsparteien verändert werden können, ergibt sich nichts Anderes. Darin ist eine nachteilige Abweichung hier schon deshalb nicht zu sehen, weil die allgemeine Verbindlichkeit der im sozialrechtlichen Verfahren festgelegten Entgelte auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, der wiederum zugrundeliegt, dass den Pflegekassen und den übrigen Kostenträgern insoweit eine Sachwalterstellung für die Interessen der Pflegebedürftigen zukommt. Dass das WBVG in § 9 eine einseitige Herbeiführung der Vertragsänderung nicht ausdrücklich erlaubt, rechtfertigt aus den schon genannten Gründen kein anderes Ergebnis. § 16 WBVG verbietet nur nachteilige Abweichungen, Abweichungen ohne Benachteiligung sind zulässig (so auch Palandt/Weidenkaff, § 16 WBVG Rn. 1). Die Vertragsfreiheit der Parteien des Heimvertrages existiert in Bezug auf die hier strittigen Sachverhalte, also die Entgelthöhe, in allenfalls marginaler Ausprägung, da die Entgelte ohnehin nicht deren Disposition unterliegen.

5. Die beanstandeten Regelungen halten schließlich auch den Anforderungen an die Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stand. Sie vermitteln dem aufmerksamen und sorgfältigen Leser ein klares und verständliches Bild von den Rechten und Pflichten beider Parteien des Heimvertrages. Der Bewohner wird bei sorgfältiger Lektüre der Bestimmungen insbesondere erkennen, dass die jeweils mit den Kostenträgern in seinem Interesse ausgehandelten Entgelte sowohl für ihn als auch für die Beklagte verbindlich sind. Er weiß daher insbesondere auch, dass ein Entgelterhöhungsverlangen, dem eine entsprechende Vergütungsvereinbarung und/oder ein Investitionskostenbescheid beigefügt sind oder ggf. zur Einsichtnahme bereit liegen, in der Sache gerechtfertigt ist. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots sieht der Senat auch nicht darin, dass den Regelungen unter 6.1 und 6.2 nicht näher entnommen werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte das Recht zur einseitigen Herbeiführung in Anspruch nehmen wird. In Bezug auf das "ob" liegt auf der Hand, dass sie dieses Recht immer dann ausüben kann, wenn sie das Entgelt erhöhen will, womit gleichzeitig auch die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann, klar sind. Dass die Ausübung eines Rechts jeweils im Ermessen des Berechtigten steht, versteht sich von selbst und bedarf demzufolge keiner Erläuterung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000,- €.

Mit 2.500,- € pro Klausel bemisst der Senat regelmäßig den Streit um deren Wirksamkeit in Verfahren nach § 5 UKlaG. Besondere Umstände, die eine hiervon abweichende Streitwertfestsetzung rechtefertigen könnten, liegen nicht vor.

Die Revision wird zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Wirksamkeit inhaltsgleicher Klauseln ist vom OLG Hamm in dem Urteil vom 22.08.2014 (I-12 U 127/13) unter Bildung anderslautender Rechtssätze abweichend beurteilt worden. Dies ist zwar der Entscheidung selbst nicht zu entnehmen, da die Regelungen nicht vollständig im Wortlaut wiedergegeben sind, ergibt sich jedoch aus der übereinstimmenden Darstellung der Parteien, wonach Gegenstand des Verfahrens (LG Dortmund 25 O 135/13 = OLG Hamm I-12 U 127/13) ein identischer Heimvertrag gewesen ist.

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