ArbG Detmold, Urteil vom 03.07.2015 - 3 Ga 5/15
Fundstelle
openJur 2015, 16030
  • Rkr:
Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird untersagt, bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung längstens bis zum 19.07.2015 Streiks in einer Klinik der Antragstellerin in Nordrhein-Westphalen unter Außerachtlassung der folgenden Beschränkungen durchzuführen:

a) Es ist eine Notbesetzung wie folgt sicherzustellen (Werte in Vollzeitkräften):

Pflegedienst:Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung in der Klinik C im Pflegedienst an den ersten drei fortlaufenden Kalendertagen in der

Frühschicht: 3

Spätschicht: 3

Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen.

An den darauf folgenden drei Kalendertagen beträgt die Notbesetzung in der

Frühschicht: 6

Spätschicht: 3

Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen

Ab dem siebten Kalendertag beginnt der vorgenannte Rhythmus von vorn.

In den übrigen Kliniken lautet die Notbesetzung im Pflegebereich wie folgt:

G

X

Q

Frühschicht

8

11

2

Spätschicht

6

9

2

Nachtschicht

3

3

1

Während einer Arbeitsniederlegung sind in den Tagschichten (Früh- und Spätschicht) in den Abteilungen 1, 6 und 7 der X und in den Abteilungen 1 und 10 der Klinik G je Schicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen. In den übrigen Kliniken ist pro Tagschicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen. In den Nachtschichten ist je Klinik eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen.

Therapie: C

G

X

Q

Physiotherapeuten

6

2

2

1,5

...

Ergotherapeuten

0

1

1

0

Therapieplaner

1

1

1

1

Psychotherapie:Im Bereich der Psychotherapeuten ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eine Rufbereitschaft herzustellen.

Im Übrigen lautet die Notbesetzung an den Tagen von Montag bis Freitag wie folgt:

C

G

Q

Psychotherapeuten

1

5

5

...

Diagnostik:Im Bereich der Diagnostik ist von Montag bis Freitag eine Notbesetzung wie folg zu gewährleisten.

C

G

X

Q

Labor/Blutwerte/Notfall-EKG

1

1

1

1

Röntgen

1

0

0

0

Lungenfunktion

0,5

0

01

0

Wirtschaftsdienst:Die Speisenversorgung für alle Kliniken übernimmt die Küche der Klinik am C mit folgender Notbesetzung:

C

Köche

3

Küchenhilfen

Früh

6

Spät

3

Technik:Die technische Betreuung der Kliniken am C und G erfolgt an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durch Rufbereitschaft und von montags bis freitags mit folgender Notbesetzung:

C

G

Techniker

1,5

0,5

Rezeptionen:C

G

X

Q

Rezeption

2

1

1

1

Bei der Frage der Erfüllung der Notbesetzung sind etwaig von der Verfügungsklägerin beschäftigte bzw. zu beschäftigende externe Arbeitnehmer (insb. Leiharbeitnehmer) zu berücksichtigen.

b) Betrifft die beabsichtigte Arbeitsniederlegung den Bereich die Tätigkeit von Psychotherapeuten, so sind die Mitarbeiter, denen Notdiensttätigkeiten übertragen werden, seitens der Verfügungsklägerin auszuwählen. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass zur Verrichtung des Notdienstes vorrangig arbeitswillige Arbeitnehmer heranzuziehen sind; soweit dies zur Aufrechterhaltung des Notdienstes nicht genügt, obliegt die Auswahl unter den Streikwilligen der Verfügungsbeklagten.

c) Soweit von der beabsichtigten Arbeitsniederlegung der Bereich der Psychotherapeuten betroffen ist, ist vor der Arbeitsniederlegung eine Ankündigungsfrist von 24 Stunden einzuhalten.

Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro angedroht.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben zehn Prozent die Verfügungsbeklagte zu 1 und im Übrigen die Verfügungsklägerin zu tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2 bis 5 hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen

3. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen beziehungsweise über die Beschränkung dieser.

Die Verfügungsklägerin betreibt in Nordrhein-Westphalen vier Rehabilitationskliniken. Zwei der Kliniken befinden sich in T (Klinik C und Klinik G) und die anderen beiden Kliniken in P (X und Klinik Q). Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist die für das Tätigkeitsfeld der Verfügungsklägerin zuständige Gewerkschaft. Die Verfügungsbeklagten zu 2 bis 5 sind hauptamtliche Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten zu 1).

Bei der Verfügungsklägerin galt zuletzt ein Entgelttarifvertrag vom 01.07.2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 07.08.2013. Die Verfügungsbeklagte zu 1) kündigte den Entgelttarifvertrag mit Wirkung zum 28.02.2015 (Bl. 29 d. A.). Die Verhandlungen über den Abschluss eines Folgetarifwerks vom 23.04. bis zum 16.06.2015 führten nicht zu einer Einigung. Am 19. Mai, 2. Juni, 5. Juni und 10. Juni kam es jeweils zu mehrstündige Warnstreiks, an denen sich bis zu 200 Mitarbeiter beteiligen. Hierzu gehörten vordringlich die von der Verfügungsklägerin beschäftigten Therapeuten. Am 25.06.2015 führte die Verfügungsbeklagte zu 1 eine Urabstimmung zugunsten der Ergreifung von Arbeitskampfmaßnahmen (Die Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses Bl. 31 d. A. wird in Bezug genommen).

Mit Email vom 17.06.2015 hatte die Verfügungsklägerin auf das Erfordernis einer Notdienstvereinbarung hingewiesen und die Fassung ihres Vorschlags übermittelt (Bl. 32 ff. d. A.). Am 19.06.2015 übermittelte die Verfügungsbeklagte ihren Vorschlag zu einer möglichen Notdienstvereinbarung (Bl. 76 ff. d. A.). Eine Einigung konnte bislang nicht erzielt werden. Seit dem 03.07.2015 findet in den Kliniken der Verfügungsklägerin eine Arbeitsniederlegung statt.

Im Rahmen einer bereits zurückliegenden Tarifauseinandersetzung im Jahr 2013 war eine Notbesetzung ausschließlich im Bereich der Pflegemitarbeiter bestimmt worden. Nachweisliche Schäden bei Patienten waren nicht zu verzeichnen.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Detmold am 01.07.2015 eingegangenen Antragsschrift begehrt die Verfügungsklägerin die zeitweilige Untersagung des Streiks, hilfsweise die Untersagung der Arbeitsniederlegung unter Außerachtlassung der eigens bemessenen Notfallbesetzung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung über eine einvernehmliche Regelunge über die Gewährleistung einer Notbesetzung erzielten die Parteien eine partielle Einigung in den Bereichen wie folgt:

Pflegedienst:

Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung in der Klinik C im Pflegedienst an den ersten drei fortlaufenden Kalendertagen in der

Frühschicht: 3

Spätschicht: 3

Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen.

An den darauf folgenden drei Kalendertagen beträgt die Notbesetzung in der

Frühschicht: 6

Spätschicht: 3

Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen

Ab dem siebten Kalendertag beginnt der vorgenannte Rhythmus von vorn.

In den übrigen Kliniken lautet die Notbesetzung im Pflegebereich wie folgt:

Frühschicht

11

Spätschicht

Nachtschicht

Während einer Arbeitsniederlegung sind in den Tagschichten (Früh- und Spätschicht) in den Abteilungen 1, 6 und 7 der X und in den Abteilungen 1 und 10 der Klinik G je Schicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen. In den übrigen Kliniken ist pro Tagschicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen. Eine Einigung über die Anzahl der anwesenden dreijährig examinierten Pflegekräfte in den Nachtschichten erfolgte nicht, wobei zu berücksichtigen ist, dass es keine normierten Vorgaben hierüber gibt.

Wirtschaftsdienst:

Die Speisenversorgung für alle Kliniken übernimmt die Küche der Klinik C mit folgender Notbesetzung:

Köche

Küchenhilfen

Früh

Spät

Über die Besetzung mit Servicekräften konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Im Bereich der Servicekräfte werden zu großen Teilen Mitarbeiter einer Drittfirma eingesetzt. Personelle Ausfälle bei den eigenen Servicemitarbeitern werden ebenfalls durch diese Drittfirma kompensiert.

Technik:

Die technische Betreuung der X und der Klinik Q erfolgte durch die Beauftragung einer Drittfirma.

Eine weitergehende Einigung über eine Mindestbesetzung konnte nicht herbeigeführt werden.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, nur mit der von ihr vorgesehenen Mindestbesetzung könne eine Gefährdung von Leib und Leben der behandelten Patienten vermieden werden. Sie trägt zu dem ihrer Ansicht nach erforderlichen Maß einer Notbesetzung Folgendes vor:

Die Behandlung von Schlaganfallpatienten erfordere drei Therapieeinheiten pro Tag (zwei Einheiten Physiotherapie; eine Einheit Ergotherapie). Grund hierfür seien Fehlfunktionen wie Schluckstörungen, die eine ständige Übung unter professioneller Anleitung sowie eine Überwachung notwendig machten, um etwaigen Komplikationen (z.B. Gefahr des Erstickens) vorzubeugen. Im Falle von Sprachstörungen sei eine frühzeitige und kontinuierliche Behandlung notwendig, um eine bestmögliche Wiederherstellung zu erreichen. Im Falle einer Lähmung sei ein frühzeitiges und kontinuierliches Training der Motorik erforderlich, um bleibende Schäden wie Versteifungen zu vermeiden. Die Genesungschancen hingen davon ab, wie schnell die Behandlung durchgeführt wird. Aus diesem Grund sei die tägliche Menge der Behandlungseinheiten erforderlich. Die gleiche Begründung gelte für Patienten mit einem Schädel-Hirntrauma. Bei Patienten mit Multipler Sklerose könne nur mit einer schnellen Durchführung der Therapie eine etwaige Spastik verringert werden. Gleiches gelte für hirnorganische Veränderungen. Für Patienten, die einen Herzinfarkt erlitten haben oder sich einer Bauchoperation haben unterziehen müssen, bestehe die Notwendigkeit eines frühestmöglichen Therapiebeginns zur Vermeidung eines drohenden Arbeitsplatzverlustes. Bei Patienten mit schweren Lungenerkrankungen sei die Rate von Lungenentzündungen und eine Sturzgefahr umso niedriger, je früher eine muskuläre Stabilität herbeigeführt ist. Durch Atemtherapie werde die Wahrscheinlichkeit erneuter Atemwegserkrankungen herabgesetzt. Schließlich sei bei Patienten, die sich einer unfallchirurgischen Behandlung unterziehen mussten, eine Therapie durchzuführen, um der Gefahr der Versteifung operierter Gelenke entgegenzuwirken. Gegenüber der Berufsgenossenschaft bestehe eine Verpflichtung zur Übernahme der Patienten.

Es sei eine tägliche Behandlung von Narben erforderlich.

In den Bereichen Psychosomatik und Psychotherapie bestehe eine akute Suizid-Gefahr bei Patienten mit Anpassungsstörungen, bei Patienten mit depressiven Erkrankungen, bei Patienten mit einer Borderlineerkrankung sowie bei Patienten mit Schmerzstörungen. Die Patienten reagierten äußerst empfindlich auf Störungen und Änderungen der alltäglichen Routine. Die Bezugspersonen seien nicht austauschbar. Auch im Falle krankheitsbedingter Ausfälle sei ein gleichmäßiges Bezugspersonenteam gewährleistet.

Bei den neurologischen Patientengruppen, vor allem bei Patienten der Phasen C+ und SSH, bestehe einer längeren Unterbrechung der Therapie die unmittelbare Gefahr, dass Druckgeschwüre oder Kontrakturen durch mangelnde Mobilisation auftreten. Die Verweildauer von Therapiepatienten in der Klinik beläufe sich teilweise auf drei bis vier Wochen und unterliege einem festen Behandlungsplan. Ein mehrtägiger Streik könne zu erheblichen gesundheitlichen Komplikationen bei den betroffenen Patienten führen. Eine Übertragung von Mobilisationstätigkeiten auf die Pflegemitarbeiter scheide aus, weil die Anzahl der Mitarbeiter arbeitskampfbedingt bereits reduziert worden ist.

Die Tätigkeit des Durchgangsarztes erfordere die Aufrechterhaltung der Diagnostik. Es müssten 24 Stunden pro Tag Untersuchungen wie z.B. Troponin-Tests, Sonographien oder Blutgasanalyse (BGA) gewährleistet sein. Die Möglichkeit des Röntgens müsse zumindest tagsüber gewährleistet sein. Nur mit der Sicherstellung der diagnostischen Tätigkeiten könne bei Patienten mit sich akut verschlechterndem Gesundheitszustand geklärt werden, ob eine Verlegung notwendig ist. Im ärztlichen Bereich seien keine ausreichenden Kapazitäten für die Diagnostik vorhanden.

Der Notdienst im technischen Bereich sei erforderlich, um bei Zwischenfällen wie Stromausfällen eingreifen zu können.

In jedem Klinikgebäude müsse in Mitarbeiter an der Rezeption anwesend sein, um auf etwaige Notrufe reagieren zu können. Im Bereich der Pflege seinen hierzu wegen der bereits vorgenommenen Reduzierung keine Kapazitäten mehr vorhanden.

Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Verständigung auf konkrete Besetzungszahlen nicht erfolgen konnte, seien diese Bereiche wie folgte zu besetzen:

Im Pflegebereich sollten in der Nachtschicht zwei der drei anwesenden Mitarbeiter über eine dreijährige Examinierung verfügen. Im Übrigen müsse die folgende Mindestbesetzung gelten:

Therapie:

Physiotherapeuten

1,5

Ergotherapeuten

Therapieplaner

Psychotherapie:

Im Bereich der Psychotherapeuten müsse an den Wochenenden Rufbereitschaft hergestellt werden und in dem Zeitraum von Montag bis Freitag sei die Anwesenheit der Psychotherapeuten wie folgt sicherzustellen:

Psychotherapeuten

Diagnostik:

Labor/Blutwerte/Notfall-EKG

Röntgen

Lungenfunktion

0,5

Wirtschaftsdienst:

Service

Früh

Spät

1,5

Technik:

Techniker

1,5

0,5

Rezeptionen:

Rezeption

Die angegebenen Zahlen entsprächen weitgehend der Besetzung an Wochenenden. Therapiemaßnahmen, welche zeitlich verschoben werden können, seien aus der Planung herausgenommen worden. Im Falle einer noch niedrigeren Besetzung der Notdienste sei eine adäquate Versorgung der kritischen Patientengruppe nicht mehr gewährleistet, was zu einer unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit dieser Patienten führte.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, es sei erforderlich, dass vor Beginn einer Arbeitsniederlegung eine Ankündigungsfrist von 24 Stunden gewahrt werde.

Ursprünglich hat die Verfügungsklägerin für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auch den Erlass einer Zwischenverfügung beantragt, welchem das Gericht nicht entsprochen hat. Die Verfügungsklägerin hat eidesstattliche Versicherungen zur Akte gereicht, wegen deren Inhalts auf die Blätter 26, 30,37 ff. der Akte verwiesen wird.

Die Verfügungsklägerin stellt folgende Anträge, wobei sie während der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge dahingehend reduzierte, dass jeweils nur eine Anordnung für den Zeitraum bis zum 19.07.2015 begehrt wird:

1. Den Antragsgegnern wird untersagt, bis zum 19. Juli 2015 Streiks in einer Klinik oder in mehreren Kliniken der Antragstellerin in Nordrhein-Westphalen durchzuführen.

2. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag 1: Den Antragsgegnern wird untersagt, bis zum Abschluss der als Anlage AS 6 beigefügten Notdienstvereinbarung Streiks in einer Klinik oder in mehreren Kliniken der Antragstellerin in Nordrhein-Westphalen durchzuführen.

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag 2: Die Antragsgegner werden verpflichtet, mit der Antragstellerin die als Anlage AS 6 beigefügte Notdienstvereinbarung abzuschließen.

4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag 3: Die Antragsgegner werden verpflichtet, bezüglich der Kliniken der Antragstellerin in Nordrhein-Westphalen an der Einrichtung eines Notdienstes mitzuwirken, der die in der Anlage AS 6 aufgeführten Notdienstarbeiten ausführt.

5. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit (Hilfs-)Anträgen 3 und 4: Die Antragsgegner werden verpflichtet, es zu unterlassen, im Falle einer Nichteinigung über die Einrichtung des Notdienstes gemäß Antrag 3 oder Antrag 4 die einseitige Durchführung der in Anlage AS 6 aufgeführten Notdienstarbeiten durch die Antragstellerin zu behindern, insbesondere durch Aufrufe und Appelle an die zum Notdienst eingeteilten Mitarbeiter, die Arbeiten nicht auszuführen.

6. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit (Hilfs-)Anträgen 3 bis 5: Die Antragsgegner werden verpflichtet, mit der Antragstellerin eine Notdienstvereinbarung abzuschließen, die eine Gefährdung von Leib und Leben der Patientinnen und Patienten der Antragstellerin in deren Kliniken in Nordrhein-Westphalen aufgrund der beabsichtigten Streiks der Antragsgegner ausschließt.

7. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von Euro 250.000,00 angedroht, ersatzweise Ordnungshaft.

Die Verfügungsbeklagte beantragen,

die Anträge abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten trägt vor, die von der Verfügungsbeklagten vorgeschlagene Notdienstregelung entspreche einer Besetzung, die dazu führe, dass der im Arbeitskampf erstrebte Druck nicht erzeugt werden könne.

Die von der Verfügungsklägerin erwähnte erforderliche Mobilisation könne von den im Pflegebereich eingesetzten Mitarbeitern durchgeführt werden. Schlaganfallpatienten durchliefen bei der Verfügungsklägerin täglich im Durchschnitt lediglich 1,5 Therapiemaßnahmen. Gefährdungen wie völlig hypothetische Erstickungsgefahren würden durch den Pflegebereich mittels einer einfachen "Sichtkontrolle" abgedeckt. Gleiches gelte für Patienten mit einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma. Bei Patienten mit Multipler Sklerose sei eine Spastik nur in den wenigsten Fällen vorhanden. Entsprechende Behandlungen würden durch Pflegemitarbeiter durchgeführt. Im Hinblick auf Patienten, die einen Herzinfarkt erlitten haben oder sich einer Bauchoperation unterziehen mussten, tragen die Verfügungsbeklagten vor, dass die wenigsten in den Kliniken der Verfügungsklägerin untergebrachten Patienten Pflegefälle seien. Von den derzeit in der Klinik C behandelten 350 Patienten gebe es allenfalls fünf, die einer Hilfe bei der körperlichen Pflege bedürften. Im Bereich der Patienten, die zuvor unfallchirurgisch behandelt worden sind, gäbe es keine Pflegefälle. Diese Patienten erhielten allenfalls eine Physiotherapie in einem Umfang von 20 Minuten pro Woche. Die von der Verfügungsklägerin erwähnte Wundbehandlung könne durch die im Rahmen der Notbesetzung vorhandenen Mitarbeiter der Pflege durchgeführt werden. Eine Suizidgefahr der im psychosomatischen Bereich behandelten Patienten bestehe nicht. Eine ausreichende Überwachung erfolge durch Ärzte und das Pflegepersonal. Eine 24-Stundendiagnostik werde in den Klinik nicht durchgeführt. Nach 16.00 bzw. 17.00 Uhr gäbe es auch im Regelbetrieb keine diagnostischen Maßnahmen mehr. Bei technischen Problemen ginge eine Meldung an die Mitarbeiter der Pflege, welche weitere Maßnahmen wie das Heranziehen einer Fremdfirma durchführen könnten. Der Besetzung der Rezeption bedürfe es nicht, weil eine Umleitung von Notrufen auf Techniker erfolgen könne.

Insgesamt sei die derzeitige Situation wegen geringerer Belegungszahlen für die Verfügungsklägerin deutlich komfortabler als im Jahr 2013, die nunmehr vorgeschlagene Notdienstregelung gehe jedoch über die zu diesem Zeitpunkt geltende bereits als sehr komfortabel anzusehende Notdienstvereinbarung hinaus.

Wegen des weiteren Sachund Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

A.

Der Antrag zu Ziffer 2 hat teilweise Erfolg.

I. Er ist zulässig.

1. Der Antrag gerichtet auf Untersagung des Streiks unter Außerachtlassung der von der Verfügungsklägerin vorgeschlagenen Notdienstvereinbarung wird zutreffend im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG).

2. Das Arbeitsgericht Detmold ist örtlich zuständig, obgleich von den beabsichtigten Arbeitsniederlegungen auch zwei Kliniken betroffen sind, die sich nicht im Bezirk des Gerichts befinden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 32 ZPO. Die Arbeitsniederlegungen basieren auf einem einheitlichen Streikaufruf und entfalten ihre Wirkungen unter anderem im Bezirk des Arbeitsgerichts Detmold. Hierdurch wurde der Verfügungsklägerin eine Wahlmöglichkeit eröffnet.

II. Der erste Hilfsantrag Antrag gerichtet gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) ist teilweise begründet.

Der für den Erlass der vorliegenden Regelungsverfügung notwendige Verfügungsanspruch i.S.d. §§ 916, 936, 940 ZPO ist gegeben.

a) Um das der Verfügungsbeklagten durch Art. 9 Abs. 3 GG vermittelte Recht zur Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen einzuschränken, kommt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als "absolutes Recht" im Sinne der §§ 823, 1004 BGB in Betracht, welches nicht allein eine gewerbliche und auf Gewinnerzielung gerichtete Betätigung schützt, sondern auch am Gemeinwohl orientierte Betätigungen in seinen Schutzbereich einbezieht (LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07). Die Verfügungsklägerin unterhält in T und P vier Rehabilitationskliniken und befasst sich dementsprechend mit der Wiederherstellung des bzw. mit der größtmöglichen Annäherung an einen ursprünglichen gesundheitlichen Normalzustand von Patienten. Sie nimmt damit eine ihr übertragene Aufgabe des Gemeinwohls dar.

Arbeitskampfmaßnahmen unterliegen in einem solchen Fall spezifischen Einschränkungen, um unverhältnismäßige Eingriffe in das Gemeinwohl - vorliegend in Gestalt des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der in den Kliniken der Verfügungsklägerin behandelten Patienten (Art. 2 Abs. 2 GG) - zu verhindern. Werden die sich hieraus ergebenden Grenzen durch Maßnahmen des Arbeitskampfes überschritten, stellt dies im Verhältnis zum Träger der Gemeinwohlaufgabe einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, gegen welchen Abwehrrechte aus §§ 1004, 823 BGB geltend gemacht werden können (LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07). Dies wird von den Verfügungsbeklagten auch zugestanden, wenn ihrerseits Bemühungen unternommen werden, um eine Notbesetzung der Kliniken der Verfügungsklägerin sicherzustellen. Es besteht insoweit Einigkeit zwischen den Parteien dass eine Mindestbesetzung gewährleistet sein muss, um Gefährdungen für die in den Kliniken behandelten Patienten abzuwenden. Der Streit unter den Parteien rankt vielmehr um das Ausmaß notwendiger Erhaltungsmaßnahmen.

b) Nach Ansicht des Gerichts sind die aus den Tenor ersichtlichen Notbesetzungen unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als notwendig anzusehen, um konkrete Gefährdungen der behandelten Patienten abzuwenden.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber im Falle drohender Arbeitsniederlegungen kein Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, der einer gerichtlichen Überprüfung entzogen wäre. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der streikenden Gewerkschaft Vorgaben im Hinblick auf eine Notbesetzung gemacht werden, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Der durch eine Arbeitskampfmaßnahme bezweckte Druck wäre in diesem Fall in nicht gerechtfertigter Weise geschmälert. Sich auf die Erhaltung einer Notbesetzung zu berufen, kann also nicht dazu dienen, die Wirkungen einer Arbeitsniederlegung auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, sondern allein dazu, das Maß des Notwendigen zu bestimmen, um Beeinträchtigungen entgegenstehender und mindestens gleichwertiger Rechtsgüter der behandelten Patienten (Leben und körperliche Unversehrtheit) zu vermeiden. Bei der Frage, welche Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter der Patienten drohen, ist nach Ansicht des Gerichts nicht allein darauf abzustellen, ob aus einer Behandlungsunterbrechung bzw. einem Ausfall des Pflegepersonals unmittelbar eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit (bzw. eine rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes) der Patienten entsteht. Vielmehr kommt es nach hier vertretener Ansicht auch darauf an, ob eine Behandlungsunterbrechung lediglich zu einem Hinauszögern des durch die Behandlung erstrebten Gesundheitszustandes führt oder ob das Behandlungsergebnis auch in qualitativer Hinsicht bis hin zu einem völligen Ausbleiben des Behandlungserfolges von einer solchen Unterbrechung abhängt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Notbesetzung geeignet sein muss, die zu befürchtenden Beeinträchtigungen sicher abzuwenden. Ungenügend ist eine Besetzung, mit welcher eine Gefahrenabwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgt.

Bei der gerichtlichen Bestimmung des richtigen Maßes einer Notbesetzung im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht regelmäßig die notwendige Sachkunde fehlt. Grundsätzlich sind die Arbeitskampfparteien ihrerseits gehalten, vor dem Beginn von Arbeitskämpfen einvernehmliche Regelungen über eine Notbesetzung herbeizuführen. Hierzu verfügen sie über die entsprechende Sachnähe. Andererseits kann das Nichtzustandekommen einer solchen einvernehmlichen Regelung nicht dazu führen, dass der Gewerkschaft jegliche Möglichkeit des Arbeitskampfes genommen ist, wenn sich ihr Gegenüber einer vertretbaren Regelung verschließt. In diesem Fall muss eine gerichtliche Bestimmung einer Notbesetzung erfolgen (vgl. zur gerichtlichen Bestimmung: LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07). Dabei unterbleibt vorliegend eine abschließende Entscheidung über die Beweislast bezüglich des zutreffenden Maßes einer Notbesetzung. Nach hier vertretener Ansicht obliegt der Gewerkschaft im Falle einer beabsichtigten Arbeitsniederlegung in medizinischen Einrichtungen jedenfalls dann eine gesteigerte Darlegungslast im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach richtige Notfallbesetzung, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bemessung des Arbeitgebers nur unwesentlich von einer Regelbesetzung abweicht.

Gemessen hieran geht das Gericht von der aus dem Tenor ersichtlichen Mindestbesetzung aus.

a) Im Hinblick auf die Besetzung des Pflegedienstes entspricht die gerichtlich bestimmte Notbesetzung dem, was die Parteien zum Gegenstand einer einvernehmlichen Regelung gemacht hätten, wäre es im Zuge der gerichtlichen Verhandlung zu einer einvernehmlichen Notstandsregelung gekommen. Dies gilt mit Ausnahme der Nachtschichten auch für das Erfordernis einer Anwesenheit von dreijährig examinierten Pflegekräften.

b) Im Bereich der Therapeuten (einschließlich der Planer) und Psychotherapeuten entspricht die gerichtliche Anordnung dem von der Verfügungsklägerin dargestellten und glaubhaft gemachten Bedarf. Bei der konkreten Bemessung der Notbesetzung ist den Verfügungsbeklagten zuzugestehen, dass die Verfügungsklägerin keine Akutkliniken sondern Rehabilitationskliniken betreibt, der Behandlung also allenfalls eine Akutbehandlung in einer anderen Einrichtung vorausgegangen ist. Insoweit geht auch das Gericht - jedoch auf Basis seiner kaum vorhandenen Sachkunde - davon aus, dass ein großer Teil der Behandlungen zeitlich verschoben werden kann. Ob jedoch das Maß der von der Verfügungsklägerin für notwendig erachteten Therapeuten und Psychotherapeuten unterschritten werden kann, ohne das Behandlungsergebnis zu beeinträchtigen, kann vorliegend nicht abschließend beurteilt werden. Dass bestimmte Behandlungsformen zur Sicherung des Behandlungserfolgs kontinuierlich durchgeführt werden, gesteht auch die Verfügungsklägerin zu (z.B. Schlaganfallpatienten). Soweit die Verfügungsbeklagten darauf hinweisen, dass die erforderliche Mobilisation durch die Pflege durchgeführt werden könne, ist zu berücksichtigen, dass auch dieser Bereich durch die Reduzierung auf eine Notbesetzung erheblich dezimiert ist. Allein der Umstand, dass eine Arbeitsniederlegung im Jahr 2013 auch im therapeutischen Bereich keine feststellbaren Schädigungen zur Folge hatte, führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer anderen Bewertung.

c) Das Recht zur Auswahl der eingesetzten Psychotherapeuten ist nach Auffassung des Gerichts der Verfügungsklägerin einzuräumen. Dabei geht das Gericht im Ausgangspunkt während des Arbeitskampfes von einer Auswahlkompetenz der Gewerkschaft aus. Anderenfalls bliebe die ebenfalls von Art. 9 GG geschützte Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers darüber, ob er an der Arbeitsniederlegung teilnehmen möchte, unberücksichtigt. Dem Arbeitgeber steht die Auswahlkompetenz bezüglich des mit Notdienstarbeiten betrauten Personals nur dann zu, wenn hinter dem Bedürfnis hiernach wiederum verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen stehen, welche die Auswahlkompetenz der Gewerkschaft im Ausnahmefall zurücktreten lassen. Bei der Auswahl der Psychotherapeuten ist dies der Fall. Nachvollziehbar stellt die Verfügungsklägerin dar, dass Psychotherapeuten für die Patienten Bezugspersonen darstellen. Dabei ist den Verfügungsbeklagten einzuräumen, dass die Verfügungsklägerin auch im Falle des kurzfristigen Ausfalls von entsprechenden Therapeuten Mittel und Wege kennt, etwaige Gefährdungslagen zu vermeiden. Insoweit gesteht das Gericht jedoch auch für diesen Fall der Verfügungsbeklagten die höhere fachliche Kompetenz zu, die es ihr ermöglicht, darüber zu entscheiden, welcher Psychotherapeut den Ausfall der Bezugsperson kompensieren kann.

d) Auch im Bereich der Diagnostik entspricht die angeordnete Regelung der von der Verfügungsklägerin dargestellten und glaubhaft gemachten Mindestbesetzung. Dabei ist den Verfügungsbeklagten zuzugestehen, dass eine Besetzung lediglich von Montag bis Freitag dagegen spricht, dass die Abwesenheit der entsprechend qualifizierten Mitarbeiter eine unmittelbare Gefährdungslage zur Folge haben kann. Mangels weiterer Erkenntnismöglichkeiten kann das Gericht jedoch nicht ausschließen, dass zumindest diese Besetzung erforderlich ist, um den ebenfalls für erforderlich erachteten Therapiebetrieb aufrecht zu erhalten.

e) Im Bereich des Wirtschaftsdienstes entspricht die Regelung dem Vorschlag der Verfügungsklägerin bei den Köchen und Küchenhilfen, welcher von den Verfügungsbeklagten unbeanstandet geblieben ist.

f) Im Bereich Technik entspricht die Mindestbesetzung in der Klinik C sowie der Klinik G ebenfalls der Darstellung der Verfügungsklägerin, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tätigkeit entsprechend den Behauptungen der Verfügungsklägerin Kenntnis der Gegebenheiten des Gebäudes voraussetzt, wie sie bei den verbleibenden beiden Kliniken bei den dort stetig eingesetzten Fremdfirmen vorhanden ist. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass an den Tagen von Montag bis Freitag entsprechend dem Vortrag der Verfügungsklägerin eine Präsenz der Technikmitarbeiter erforderlich ist, um routinemäßige Überprüfungen der Geräte und technischen Einrichtungen zu gewährleisten.

g) Soweit von der beabsichtigten Arbeitsniederlegung der Bereich der Psychotherapie betroffen ist, ist eine Ankündigungsfrist von 24 Stunden zu berücksichtigen, weil der Verfügungsklägerin die Auswahl der einzusetzenden Psychotherapeuten ermöglicht werden muss. Dabei gehört es grundsätzlich auch zur Auswahl durch die Arbeitskampfparteien, ob sie dem ergriffenen Arbeitskampfmittel besondere Wirkung beimessen wollen, indem sie es kurzfristig ohne jegliche Ankündigung ergreifen. Das der Verfügungsklägerin zugestandene Bedürfnis, Psychotherapeuten selbst auswählen zu können, gebietet zumindest in diesem Bereich eine andere Beurteilung. Hierdurch wird der Verfügungsbeklagten zu 1) auch nicht jegliche Möglichkeit von Spontanstreiks abgeschnitten. Zwar könnte die Verfügungsklägerin aus einer auf die Psychotherapeuten bezogenen Ankündigung schließen, dass eine Arbeitsniederlegung auch in den übrigen Arbeitsbereichen bevorsteht. Dem wiederum könnte die Verfügungsbeklagte zu 1) dadurch begegnen, dass sie spontan mit einer Arbeitsniederlegung beginnt und die Psychotherapeuten erst 24 Stunden später zum Streik hinzutreten lässt.

g) Schließlich folgt das Gericht auch der Behauptung der Verfügungsklägerin, dass an der Rezeption in jeder Klinik jeweils ein Mitarbeiter anwesend sein muss (die Klinik C besteht aus zwei Klinikgebäuden), weil mit dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die koordinativen Tätigkeiten sowie die Annahme von Notrufen zumindest in den Tagesschichten durch diese Mitarbeiter wahrgenommen werden müssen, weil dies den Mitarbeitern des Pflegedienstes, dessen Besetzung während der Streiks ebenfalls dezimiert ist, nicht mehr aufgebürdet werden kann.

2. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Die Arbeitsniederlegung hatte zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits begonnen.

III. Die zeitliche Geltung der Regelungsanordnung entspricht dem zuletzt reduzierten zeitlichen Maß des Antrags.

IV. Die Androhung eines Ordnungsgeldes basiert auf § 890 Abs. 1 ZPO.

B.

Im Übrigen sind die Anträge abzuweisen.

I. Die Unterlassungsanträge erweisen sich als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verfügungsbeklagten zu 2 bis 5 als natürliche Personen richten. Ein Unterlassungsanspruch i.S.d. §§ 823, 1004 BGB setzt eine drohende Beeinträchtigung voraus. Erforderlich ist eine Erstbegehungs- bzw. eine Wiederholungsgefahr bezüglich einer zu erwartenden Rechtsbeeinträchtigung begründet durch die gerichtlich in Anspruch genommenen Personen. Mit Ausnahme der Unterzeichnung des Streikaufrufs durch die Verfügungsbeklagten zu 4 und 5 unterlässt die Verfügungsklägerin bezüglich der übrigen Verfügungsbeklagten jeglichen Vortrag, weshalb von diesen eine Beeinträchtigung der eigenen Rechtsgüter zu erwarten ist. Auch im Übrigen ist eine Wiederholungsgefahr seitens der Verfügungsbeklagten zu 4 und 5 nicht anzunehmen. Die Unterzeichnung des Streitaufrufs genügt hierfür nicht. Beide Verfügungsbeklagte sind hauptamtlich für die Verfügungsbeklagte zu 1) tätige Mitarbeiter. Sie handeln im Rahmen der vorliegenden Tarifauseinandersetzung stets mit Wirkung für die Verfügungsbeklagte zu 1). Es ist nicht zu erwarten, dass sie Handlungen vollzögen, die der der Verfügungsbeklagten zu 1) gerichtlich auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwiderliefen.

II. Die Anträge sind abzuweisen, als dass die Verfügungsklägerin zeitweilig jegliche Unterlassung von Arbeitskampfmaßnahmen begehrt. Soweit die Verfügungsklägerin durch Arbeitsniederlegungen in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt, eine Notversorgung jedoch gesichert ist, hat sie die zu erwartenden Beeinträchtigungen wegen des auch für das Recht zum Arbeitskampf geltenden Verfassungsrangs (Art. 9 GG) hinzunehmen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2007 - 8 Sa 74/07). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Beschränkungsregelung für den Zeitraum bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung weitestgehend den von der Verfügungsklägerin getätigten Vorgaben entsprochen hat.

III. Im Hinblick auf die konkreten Einzelheiten der gerichtlich angeordneten Notdienstregelung war nicht in allen Punkten den Vorgaben der Verfügungsklägerin zu entsprechen. Dies war dann der Fall, wenn das Gericht insbesondere auf Grund der Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits davon überzeugt war, dass die von Verfügungsklägerin gewünschten Vorgaben über das Maß des Notwendigen hinausgehen.

1. So musste der Pflegedirektor der Verfügungsklägerin einräumen, dass keinesfalls stets 60 Prozent der anwesenden Pflegekräfte über eine dreijährige Examinierung verfügen. Der seitens des Pflegedirektors geäußerte Wunsch nach einem solchen Durchschnitt der Besetzung über sämtliche Kliniken hinweg, zeigt, dass die Vorstellungen der Verfügungsbeklagten zumindest in diesem Bereich über das Maß des Notwendigen hinausgehen. Er räumte selbst ein, dass es keine einzuhaltenden Mindestvorgaben gibt und dass die eigens gewünschte Quote auch im Regelbetrieb häufig nicht erreicht ist. Dementsprechend war, soweit sich die Parteien nicht auf eine Mindestbesetzung dreijährig examinierter Pflegekräfte verständigen konnten (für die Tagschichten ist eine Einigung erzielt), die Anwesenheit einer derart qualifizierten Pflegekraft im Nachtdienst als ausreichend anzusehen. Eine andere Betrachtung liefe wiederum auf eine unzulässige Beschränkung des Streikrechts der streikwilligen Pflegekräfte hinaus.

2. Soweit keine Gründe dafür vorlagen, der Verfügungsklägerin die Kompetenz zur Auswahl derjenigen Arbeitnehmer zu übertragen, welche zum Notdienst herangezogen werden, verblieb es bei einer entsprechenden Kompetenz der Verfügungsbeklagten zu 1. Da davon auszugehen ist, dass Mitarbeiter mit gleicher Qualifikation auch über die gleichen Fähigkeiten verfügen, sind keine Gründe ersichtlich, welche eine andere Beurteilung rechtfertigten. Dies wurde seitens der Verfügungsklägerin zuletzt auch nicht mehr in Frage gestellt.

3. Im Rahmen der angeordneten Notdienstregelung waren Servicekräfte im Bereich des Wirtschaftsdienstes nicht vorzusehen. Die Verfügungsklägerin beschäftigt in diesem Bereich in erheblichem Umfang Mitarbeiter einer anderen Gesellschaft und Ausfälle im Bereich der eigenen Servicekräfte werden ebenfalls durch diese kompensiert.

4. Zuletzt war der Verfügungsbeklagten zu 1) neben der auferlegten Ankündigungsfrist über den Beginn einer Arbeitsniederlegung (im Bereich der Psychotherapeuten) hinaus keine weitere Ankündigungsfrist auch in anderen Bereichen abzuverlangen. In den übrigen Bereichen hat die Verfügungsbeklagte die Mindestvorgaben bei Beginn der Arbeitskampfmaßnahme zu berücksichtigen und die Auswahlkompetenz steht ihr zu, so dass es mit dem Beginn der Arbeitsniederlegung auch ohne Ankündigung nicht zu Beeinträchtigungen der Rechtsgüter der Verfügungsklägerin kommt, welche von ihr nicht hinzunehmen wären.

IV. Die Hilfsanträge, die ebenfalls zur Entscheidung stehen, weil dem Antrag zu Ziffer 2 nicht vollständig entsprochen ist, haben keinen Erfolg.

1. Der Hilfsantrag zu Ziffer 3 ist unbegründet, weil die von der Verfügungsklägerin vorgelegte Notdienstvereinbarung über das Maß des Notwendigen hinausgeht.

2. Der Hilfsantrag zu Ziffer 4 ist unzulässig, denn er genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der prozessuale Antrag muss dem Prozessgegner aufzeigen, welche konkrete Handlung ihm abverlangt wird, wodurch er im Falle der Zwangsvollstreckung ein drohendes Zwangsmittel abwenden kann. Der im Antrag verwendete Begriff des "Mitwirkens" genügt dem nicht.

3. Der Hilfsantrag zu Ziffer 5 ist unbegründet aus dem in Ziffer 1 genannten Grund.

4. Der Hilfsantrag zu Ziffer 6 ist unzulässig, weil er ebenfalls nicht hinreichend bestimmt ist. Wann eine Notdienstregelung dazu geeignet ist, Gefährdungen für die Rechtsgüter der Patienten auszuschließen, ist gerade Gegenstand des vorliegend geführten Streits. Die Frage kann deshalb nicht ein anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden.

C.

Die Kostenentscheidung basiert auf den §§ 46 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO in Verbindung mit der Baumbach’schen Kostenformel. Die Kosten waren gemessen am Grad des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Die Verfügungsbeklagten zu 2 bis 5 obsiegen vollständig. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten war jeweils von einem hälftigen Unterliegen auszugehen.

Gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 3 ff. ZPO war der Streit im Urteil festzusetzen.