OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - 10 W 132/14
Fundstelle
openJur 2015, 14636
  • Rkr:

1.

Auch wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich deutsches Erbrecht gilt, kann für einzelne Nachlassgegenstände ausländisches Erbrecht zur Anwendung kommen. Die Ausnahme gilt für solche Nachlassgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen.

2.

Die Kollisionsregelung in Art. 17 des Code Civil Algérien bestimmt, dass unbewegliche Nachlassgegenstände dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie belegen sind, sowie bewegliche der Rechtsordnung, in deren Geltungsbereich sie aufgefunden werden. Dieses Belegenheitsstatut des algerischen Rechts verdrängt gemäß § 3 a Abs. 2 EGBGB das deutsche Erbstatut.

3.

Rechtsfolge der Kollision ist die Nachlassspaltung. Die nach deutschen Recht zu bestimmende Erbfolge hat sich auf die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Nachlassgegenstände zu beschränken.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 06.08.2014 - 9 O 486/13 - teilweise abgeändert. Der Beklagten wird unter Beiordnung des Rechtsanwalts I, Prozesskostenhilfe für die Abwehr des Klageantrags zu Ziff. 1 e) bewilligt und hinsichtlich des Auskunftsklageantrags zu 1 a) - d), soweit damit Auskünfte auch zu dem beim Erbfall in Algerien befindlichen Erblasservermögen verlangt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien sind Schwestern und Töchter des am 09.10.2011 in K verstorbenen Erblassers C. Neben den Parteien lebt noch eine weitere Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe, N, in Algerien. Der aus Algerien stammende Erblasser lebte seit über 30 Jahren in der Bundesrepublik und erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit - die er auch bei seinem Tode noch innehatte - bereits in den frühen 1980er Jahren. Er bezog zuletzt eine Rente aus einer deutschen Rentenversicherung.

Durch unstreitig gültiges deutschsprachiges Testament setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Diese war zudem seit März 2010 die Betreuerin des Erblassers gewesen Der Beklagten wurde am 15.03.2012 durch das Amtsgericht Hagen ein Alleinerbschein nach dem Vater der Parteien erteilt (Az. 36 IV 406 10/2011).

Mit Anwaltsschreiben vom 24.07.2012 (Bl. 4 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über den Nachlass des Vaters zu erteilen und den Pflichtteil auszuzahlen. Die Beklagte erteilte daraufhin mit Schreiben vom 20.08.2012 eine Auskunft zu Nachlassgegenständen, Schenkungen und Verbindlichkeiten; sie bezifferte den Nachlasswert nach dem Vater der Parteien auf einen Wert von 34.628,71 Euro und errechnete einen der Klägerin zustehenden Pflichtteilsanspruch nach einer Quote von 1/6 dieses Wertes mit 5.763,78 Euro.

Über den Nachlassbestand und etwaige vergleichsweise Lösungen fand weiterer außergerichtlicher Schriftwechsel zwischen den Parteien statt.

Mit Schreiben vom 19.08.2013 wandte sich die Beklagte außerdem an die in Algerien lebende Schwester der Parteien, um Klarheit über den dort befindlichen Nachlass zu erhalten. Eine außergerichtliche Einigung über Pflichtteilszahlungen kam in der Folge nicht zustande. Beide Parteien leben mittlerweile - wie sie durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Landgericht Hagen glaubhaft gemacht haben - von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Hagen eine Pflichtteilsstufenklage erhoben und geltend gemacht, ohne verlässliche Auskünfte nach Maßgabe der Klageanträge nicht zur Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater in der Lage zu sein.

Sie behauptet, die in verschiedenen Schreiben erteilten Auskünfte der Beklagten seien nicht zuverlässig und nicht vollständig. So gebe es Differenzen zwischen vorgelegten Bankbescheinigungen und der Auflistung der Beklagten. Insbesondere habe es nach dem Tod des Erblassers noch Abbuchungen von dessen Girokonto in Höhe von 7.000,00 Euro am 10.10.2011 sowie 2.068,24 Euro am 13.10.2011 gegeben. Auch seien Verfügungen der Beklagten aus ihrer Zeit als Betreuerin des Vaters unklar. Wegen der Einzelheiten der klägerseits beanstandeten Auskünfte wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 30.06.2014 (Bl. 45 f. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat weiter vorgetragen: Zum Nachlass des Vaters gehöre auch Grundbesitz in Algerien, über den ihr keine Informationen vorlägen und der von der gemeinsamen Schwester der Parteien bewohnt werde. Ferner habe die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Betreuerin des Erblassers ihrem eigenen Sohn im Juni 2010 den Pkw des Erblassers geschenkt und hierüber keine Auskunft erteilt. Die Beklagte habe zudem versäumt, dem Erblasser zustehende Rentenleistungen einer französischen Versicherung zu realisieren, obwohl sie hierzu aufgefordert worden sei. Weiterhin sei von einem dem Sparbuch des Erblassers am 18.03.2010 zugeflossenen Betrag von 59.800,00 Euro zwischen dem 17.06.2010 und dem Todestag des Erblassers eine Summe von 20.000,00 Euro nicht nachvollziehbar verbraucht worden. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Sachverhalte seien im Wege der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen.

In rechtlicher Hinsicht sei deutsches Erbrecht anzuwenden, da der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt habe und allein auf seine deutsche Staatsangehörigkeit abzustellen sei. Ferner sei das Testament des Erblassers nach algerischem Recht unwirksam und die Alleinerbenstellung der Beklagten hinsichtlich des dortigen Nachlassteils hinfällig. Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs komme es daher auf die Frage einer eventuellen Nachlassspaltung nicht an.

Das von der Klägerin hinsichtlich der Stufenklage angerufene Landgericht Hagen hat ihr durch Beschluss vom 07.04.2014 Prozesskostenhilfe für die nachfolgenden Klageanträge bewilligt, die der Beklagten über ihre Prozessbevollmächtigten am 11.04.2014 zugestellt worden sind.

Die Beklagte soll im Wege der Stufenklage verurteilt werden,

1. Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 09.10.2011 verstorbenen Erblassers C zu erteilen und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

a) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),

b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),

c) alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat,

d) alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gem. § 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,

e) den Wert des in Algerien liegenden Grundbesitzes durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Stichtag 09.10.2011 zu ermitteln,

2. für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben hat, als sie dazu im Stande ist,

3. an die Klägerin den Pflichtteil in Höhe von 1/6 des sich aus der Auskunft ergebenden Nachlasswertes nebst den gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte tritt der Klage entgegen

und hat beantragt,

ihr für die Klageabwehr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr den Rechtsanwalt I, beizuordnen.

Sie behauptet, der Erblasser habe neben der deutschen auch die algerische Staatsbürgerschaft gehabt. Das algerische Recht konkurriere und kenne seinerseits keinen Pflichtteilsanspruch. Aus diesem Grund sei es zu einer Nachlassspaltung gekommen. Daher und mangels ausreichender Kenntnis habe sie den Grundbesitz in Algerien nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen. Es sei nicht einmal klar, wie die Eigentumsverhältnisse in Algerien zum Todeszeitpunkt des Erblassers überhaupt gelegen hätten.

Die Beklagte behauptet weiter, der Erblasser habe seinen PKW noch selbst an den Enkel verschenkt, nachdem ihm - dem Erblasser - zuvor der Führerschein entzogen worden sei.

Mit Beschluss vom 06.08.2014 (Bl. 50 d. A.) hat das Landgericht Hagen den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Soweit der Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung am 03.12.2013 noch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für die Klägerin gestellt worden sei, sei er nicht statthaft gewesen. Aber auch das Festhalten der Beklagten an dem Prozesskostenhilfegesuch im streitigen Verfahren bleibe ohne Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

Bereits nach dem unstreitigen Vorbringen habe die Beklagte eine erkennbar unvollständige Auskunft im Sinne des § 2314 Abs. 1 BGB erteilt, weswegen ein Auskunftsergänzungsanspruch der Klägerin bestehe. Über Art. 25 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB komme insgesamt deutsches Erbrecht zur Anwendung. Die von der Beklagten erteilten Auskünfte seien auch deshalb erkennbar unvollständig, weil eine Klärung der Eigentumsverhältnisse der Immobilien in Algerien nicht erfolgt sei. Die Beklagte als Erbin müsse sich hierfür aller zumutbaren Erkenntnisquellen bedienen und ggf. ihrerseits Auskunftsansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer durchsetzen. Ferner bestehe zugunsten der Klägerin ein Wertermittlungsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte am 07.08.2014 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter der befassten Kammer sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 23.09.2014 (Bl. 60 d. A.) zur Begründung auf den bisherigen Sachvortrag Bezug genommen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache nach Anordnung des Ruhens im Hauptverfahren mit Beschluss vom 14.08.2014 (Bl. 54 d. A.) dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, dass der Klägerin auch im Hinblick auf Schenkungen des Erblassers in entsprechender Anwendung des § 2314 BGB ein Auskunftsergänzungsanspruch zustehe, da die Beklagte keine Auskünfte zu Schenkungen erteilt habe.

II.

Das Rechtsmittel der Beklagten hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig. Sie ist insbesondere - durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vom 07.08.2014 - nach §§ 159, 163 ZPO in der von § 569 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Form eingelegt worden.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde zum Teil begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten, die nach Glaubhaftmachung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Rechtsverteidigung nicht aufzubringen vermag, bietet in dem nachstehend aufgezeigten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg, sodass die beantragte Prozesskostenhilfe - abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung - in dem tenorierten Umfange zu bewilligen ist, § 114 Abs. 1 S. 1ZPO.

Allerdings treffen die Beklagte als testamentarisch bestimmte Alleinerbin ihres Vaters gegenüber der Klägerin grundsätzlich die zulässigerweise im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgbaren Pflichten aus den §§ 2303 ff. BGB. Denn die Klägerin kann sich als testamentarisch enterbter Abkömmling des Erblassers auf die genannten Vorschriften des deutschen Pflichtteilsrechtes - einschließlich der mit ihm gewährten Hilfsansprüche aus den §§ 2314, 260 BGB - berufen und die Beklagte in Anspruch nehmen.

Dabei kann dahin stehen, ob der unstreitig als deutscher Staatsangehöriger verstorbene Vater der Parteien im Zeitpunkt seines Todes zusätzlich noch algerischer Staatsangehöriger gewesen ist, wie die Beklagte vermutet. Auch in diesem Fall würde nämlich das deutsche Pflichtteilsrecht zur Anwendung gelangen.

Wegen der Auslandsberührung des streitgegenständlichen Sachverhaltes erbrechtlicher Natur hat die Ermittlung des anwendbaren Erbrechtes nach der maßgeblichen kollisionsrechtlichen Regelung des deutschen internationalen Privatrechtes zu erfolgen. Mangels vorrangiger internationaler Vereinbarungen ist Art. 25 Abs. 1 EGBGB einschlägig und damit grundsätzlich das Erbrecht des Staates anzuwenden, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (sog. Heimatrecht des Erblassers - Personalstatut). Selbst wenn der Vater der Parteien hier - wie die Beklagte vermutet - bei seinem Tode neben der deutschen noch die algerische Staatsangehörigkeit innegehabt hätte, ordnet das bei Mehrstaatlern maßgebliche Personalstatut in Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB stets den Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit an, wenn diese - wie hier unstreitig - in der betreffenden Person vorhanden ist. Die Verweisung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB führt zwingend ins deutsche Sachrecht, um die Rechtsanwendung zu erleichtern (vgl. Staudinger/Bausback, BGB, Neubearb. 2013, Art. 5 EGBGB Rn. 17).

Danach kommt vorliegend in jedem Fall deutsches Erbrecht zur Anwendung.

Überdies liegen hier nach den unstreitigen Lebensumständen - der Erblasser wies nach über 30 Jahren Aufenthalts in der Bundesrepublik wesentlich engere Beziehungen zu Deutschland auf als zu Algerien - auch die Voraussetzungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vor, wonach die sog. effektive Staatsangehörigkeit das anwendbare Personalstatut - deutsches Erbrecht - bestimmt.

Dies gilt jedoch - abweichend von der Auffassung des Landgerichts - nicht für etwaige in Algerien liegende Nachlassgegenstände des Erblassers. Das Landgericht hat übersehen, dass das Erbstatut des Art. 25 Abs. 1 EGBGB nur grundsätzlich den gesamten Nachlass umfasst (Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rn. 6).

Auch wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich deutsches Erbrecht gilt, kommt nach Art. 3 a Abs. 2 EGBGB für einzelne Vermögensgegenstände durchaus ausländisches Erbrecht zur Anwendung (vgl. etwa: Greiber, ZEV 2001, 463, 464). Eine Ausnahme gilt für solche Nachlassgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen (BayObLG, Beschluss vom 31.07.1996, Az. 1Z BR 194/95, Juris-Rn. 16; Greiber, aaO; Palandt, aaO, Art. 25 EGBGB, Rz. 9). Die zuvor in Art. 3 Abs. 3 EGBGB enthaltene Regelung gilt seit dem Jahr 2008 in Art. 3a Abs. 2 EGBGB fort. Danach sind in Bezug auf Gegenstände des Nachlasses, die sich in ausländischen Staaten befinden, die besonderen Vorschriften des ausländischen Rechtes vorrangig anzuwenden (vgl. Greiber, aaO).

Bei Anwendung dieser Grundsätze des internationalen Erbrechts fallen vorliegend mögliche Nachlassgegenstände in Algerien - die die Klägerin mit ihrem Klagebegehren erfasst wissen will - aus dem Anwendungsbereich deutschen Erbrechts heraus. Denn die Kollisionsregelung in Art. 17 des Code Civil Algérien bestimmt, dass unbewegliche Nachlassgegenstände dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie belegen sind, sowie bewegliche der Rechtsordnung, in deren Geltungsbereich sie aufgefunden werden (vgl. dazu: Nelle, IPrax 2007, 548, 550). Dieses Belegenheitsstatut der algerischen Rechtsordnung verdrängt gem. Art. 3a Abs. 2 EGBGB das deutsche Erbstatut (vgl. zum systematisch vergleichbaren französischen Recht Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2013, Art. 3a EGBGB Rn. 83 m. w. N.).

Rechtsfolge dieser Kollision ist die Nachlassspaltung (vgl. Palandt, aaO, Art. 25 EGBGB, Rz. 9). Die nach deutschem Recht zu bestimmende Erbfolge hat sich auf die in der Bundesrepublik befindlichen Nachlassgegenstände zu beschränken (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.07.2014, Az. 15 W 138/14, Juris-Rn. 11). Die durch eine Aufspaltung infolge unterschiedlich maßgeblicher Rechtsordnungen entstehenden Nachlassteile sind grundsätzlich als selbständige Nachlässe anzusehen, d.h. nach den jeweils geltenden Erbstatuten so zu behandeln, als ob sie jeweils der gesamte Nachlass wären (vgl. Senatsurteil vom 06.03.2014, Az. 10 U 76/13, Juris-Rn. 67; Greiber, ZEV 2001, 463, 464). Die kollisionsrechtliche Nachlassspaltung hat unmittelbare Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht, das nach allgemeiner Meinung zum Erbstatut zu zählen ist; so entscheidet das jeweils für die Nachlassgegenstände maßgebliche Pflichtteilsrecht über das "ob" und "wie" der Pflichtteilsansprüche (Greiber, aaO).

Demzufolge ist die Beklagte vorliegend entgegen dem unter Ziffer 1 a) - d) umfassend formulierten und inhaltlich an § 2314 I BGB ausgerichteten Klageverlangen nicht verpflichtet, der Klägerin nach deutschem Recht über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis zu erteilen. Nachlassgegenstände des Erblassers in Algerien sind von der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB vielmehr nicht erfasst.

Die Beklagte schuldet auch keine Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, wie sie mit dem Klageantrag zu 1 e) - sogar ausdrücklich bezogen auf die Immobilie in Algerien - verlangt wird. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsverteidigung zum Klageantrag 1 e) auch deshalb als erfolgversprechend anzusehen ist, weil diesem Antrag die nach § 253 ZPO erforderliche bestimmte Angabe des Wertermittlungsobjektes fehlt.

Wegen der somit hinreichend erfolgversprechenden Rechtsverteidigung gegen die das Auslandsvermögen betreffenden Antragsteile der ersten Klagestufe durfte der Beklagten die beantragte Prozesskostenhilfe nicht vollends versagt werden.

Im Übrigen bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg. Der auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erstellung eines notariellen Verzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB besteht unabhängig von dem Inhalt und Wahrheitsgehalt der bisherigen (mündlichen und schriftlichen) Auskunftserteilungen Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist durch die bisherige Auskunftserteilung in Form privater Verzeichnisse bzw. durch Anwaltsschreiben keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs eingetreten. Der Pflichtteilsberechtigte bleibt berechtigt, kumulativ die Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu fordern (Palandt, aaO, § 2314 BGB, Rz. 7; Staudinger/Herzog, BGB, Neubearb. 2015, § 2314 Rn. 58). Der Auskunftspflicht i. S. d. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB wird erst Genüge getan, wenn ein von der auskunftsverpflichteten Erbin beauftragter Notar im Rahmen der Erstellung des Nachlassverzeichnisses den Bestand selbst und eigenständig ermittelt und die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festgestellt hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.01.2011, Az. 5 W 312/10, juris-Rn. 11). Auf die Zweifel der Klägerin an den bisherigen Auskünften und auf deren Berechtigung - die ggfls. zu Versicherungsansprüchen auf der nächsten Klagestufe führen kann - kommt es insoweit nicht an.

Der Beklagte ist schließlich auch nicht deshalb schon zur Rechtsverteidigung gegen die weiteren Klagestufen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil deren Erfolgsaussicht erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach Auskunftserteilung und Anspruchsbezifferung - beurteilt werden kann und im Stufenklageverfahren die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe grundsätzlich alle Stufen der anhängigen Klage zu erfassen hat (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 114 ZPO, Rz. 37 m. w. N.; OLG Hamm, B.v. 07.03.2014 - 6 WF 355/13, Juris-Rz. 11). Denn wenn der Antrags- oder Prozessgegner die auf der ersten Stufe begehrte Auskunft grundlos verweigert, verhindert er letztlich die Bezifferung des auf letzter Stufe stehenden Leistungsbegehrens und damit einhergehend die gerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe (OLG Hamm, aaO, Juris-Rz. 15 m. w. N.; OLG München, B. v. 12.01.2001 - 15 WF 1419/00, veröffentlicht bei Juris; OLG Hamburg, OLGR 2008, 418, Juris-Rz. 6). Erst nach der erteilten Auskunft und dem darauf hin erfolgten Übergang des Anspruchstellers zu den nächsten Klage- oder Verfahrensstufen kann (auf dann erneuten Antrag) unter Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ggfls. Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. OLG Hamm, aaO, Juris-Rz. 18; OLG München, aaO; OLG Hamburg, aaO).

Da die Beklagte bislang die nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zur Ermöglichung der Anspruchsbezifferung geschuldete notarielle Auskunft gänzlich verweigerte, hat es mit der Abweisung ihres - derzeit unbegründeten - Prozesskostenhilfegesuchs für die Folgestufen sein Bewenden.

Eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt, § 127 IV ZPO. Hinsichtlich der gesetzlichen Kostenregelung für den Beschwerderechtszug in Ziffer 1812 KV-GKG entspricht es billigem Ermessen, wegen des Teilerfolges der Beschwerde die die Beklagte treffende Festgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO) liegen nicht vor.