VG Berlin, Beschluss vom 07.08.2015 - 12 L 279.15
Fundstelle
openJur 2015, 14015
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wirdzurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Anträge,

1. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, unverzüglich schriftlich gegenüber dem Fachjournal British Medical Journal BMJ Open zu erklären, dass der Veröffentlichung des Artikels „...“ im BMJ Open seitens der Antragsgegnerin keine Bedenken entgegenstehen

2. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu untersagen, wörtlich oder sinngemäß, direkt oder indirekt zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die Antragstellerin habe gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstoßen, und

3. der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Antragstellerin Einsicht in deren Datenbanken, insbesondere die Datenbank „X.“ zu nehmen, hierauf zuzugreifen und für eigene Zwecke zu speichern und zu verbreiten,

sind erfolglos. Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

61. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren, der Antragsgegnerin aufzugeben, die im Antrag zu 1) näher bezeichnete Erklärung gegenüber dem British Medical Journal Open abzugeben, ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nach dem Vortrag der Antragstellerin keine förmliche Rechtsstellung im Verfahren der Veröffentlichung eines wissenschaftlichen Artikels. Sie ist grundsätzlich nicht mit der Sache befasst und hat an keiner Stelle eine Mitwirkungsobliegenheit. Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorzeitig vollzogen wurde; er gilt bei rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (Verwaltungsrealakt). Gerichtet ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – BVerwG 1 C 13.14 – juris Rdnr. 24). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen. Es ist bereits zweifelhaft, ob das von der Antragstellerin beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber dem Journal als Verwaltungsrealakt zu qualifizieren ist, der einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht der Antragstellerin darstellt. Die Veröffentlichung des wissenschaftlichen Artikels der Klägerin und anderer Autoren war nicht aufgrund einer Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber dem Herausgeber des Journals vorübergehend gestoppt worden, sondern aufgrund von Vorwürfen eines Dritten, die dieser direkt an das Journal gerichtet hatte. Dies geschah nicht im Auftrag der Antragsgegnerin und ist ihr nicht zurechenbar, auch wenn es sich mutmaßlich um einen an der Antragsgegnerin Beschäftigten handelt. Das Journal hat bereits in der ersten Email vom 19. März 2015 mitgeteilt, dass es den Artikel zunächst nicht veröffentlichen werde („For the time being we will not publish the paper“) und in einem solchen Fall grundsätzlich nach den Vorschlägen des „Committe on Publication Ethics“ vorgehe. Auf eine entsprechende Frage antwortete der Leiter der Geschäftsstelle Gute Wissenschaftliche Praxis an der Antragsgegnerin dem Herausgeber des Journals, dass ein Vorermittlungsverfahren gegen die Antragstellerin geführt werde. Es war eine Reaktion auf den Vorwurf des Dritten, ohne sich dessen Vorwurf zu eigen zu machen und ohne jeglichen Hinweis darauf, wie das Vorermittlungsverfahren ausgehen könnte. Darin liegt auch kein Verstoß gegen Fürsorgepflichten nach § 13 der Satzung der Antragsgegnerin zur Sicherung Guter Wissenschaftlicher Praxis – GWP-Satzung – vom 20. Juni 2012 (AMB. Nr. 092, S. 658) in der Fassung vom 31. Mai 2014 (AMB. Nr. 130, S. 1080). So liegt insbesondere kein Verstoß gegen das Gebot der Vertraulichkeit vor. Denn der Herausgeber des Journals war bereits von dritter Seite informiert worden.

Die Antragstellerin hat darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht, dass dieses Verhalten einen rechtswidrigen Zustand zur Folge hat. Das Vorermittlungsverfahren ist nach § 14 GWP-Satzung für den Fall vorgesehen, das ein Vorwurf im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Guten Wissenschaftlichen Praxis erhoben wurde. Unerheblich ist, dass das Verfahren nicht durch die Ombudsperson eingeleitet worden ist, die bei begründetem Verdacht gem. § 14 Abs. 3 GWP-Satzung die Fakultätsleitung und die Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis informiert. Der Vorwurf, der erhoben wurde, wurde direkt an die Geschäftsstelle für Gute Wissenschaftliche Praxis herangetragen, die daraufhin die Ombudsperson kontaktiert hat. Im Übrigen wäre ein Verfahrensfehler nicht durchschlagend. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ombudsperson das Vorermittlungsverfahren gem. § 14 Abs. 2 GWP-Satzung aufgrund erwiesener Falschinformation oder fehlender Substanz einzustellen hat.

Im Übrigen würde die begehrte Erklärung der Antragsgegnerin über den Zustand hinausgehen, der ohne die Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber dem Journal bestünde. Ein Dritter hat Vorwürfe gegenüber einem wissenschaftlichen Werk der Antragstellerin und weiterer Autoren erhoben, die derzeit noch nicht ausgeräumt sind. Das Vorermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Antragsgegnerin kann nach derzeitigem Sachstand aufgrund der erhobenen und bisher nicht aufgeklärten Vorwürfe noch nicht mitteilen, ob diese zutreffen oder nicht. Das Begehren zielt letztlich auf die Veröffentlichung des Artikels, was nicht in der Verantwortung der Antragsgegnerin steht und was nicht nur die Wiederherstellung des früheren rechtmäßigen Zustandes, sondern etwas darüber Hinausgehendes darstellt.

92. Der Antrag zu 2) ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Begehrt wird die Unterlassung eines gegenwärtigen bzw. zukünftigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandelns. Soweit es darum geht, ein Behördenhandeln abzuwehren, das die Antragstellerin erst in der Zukunft erwartet, geht es um vorbeugenden Rechtsschutz. Verwaltungsrechtsschutz ist allerdings grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 – BVerwG 6 C 7.13 – juris Rdnr. 16 ff.). Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt die begründete Besorgnis voraus, der Antragsgegner werde künftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Antragstellers eingreifen (BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - BVerwG 1 B 149.84 - juris Rdnr. 9). Dies ist hier nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bereits vor Abschluss der Vorermittlungen verbreitet habe, dass die Antragstellerin gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstoßen habe. Es liegt eine eidesstattliche Erklärung des Leiters der Geschäftsstelle Gute wissenschaftliche Praxis vor, wonach er zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt habe, die Antragstellerin habe in wissenschaftlichen Publikationen gegen die Gute Wissenschaftliche Praxis verstoßen. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die begründete Besorgnis besteht, die Antragsgegnerin werde dies zukünftig unabhängig von dem Ausgang des (Vor-)Ermittlungsverfahrens tun.

3. Auch der Antrag zu 3) ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist nicht die Besorgnis begründet, dass die Antragsgegnerin zukünftig in rechtswidriger Weise auf die von der Antragstellerin und ihrer Arbeitsgruppe erhobenen Daten in der Datenbank Zugriff nehmen wird. Es ist nicht glaubhaft, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich rechtswidrig in der Vergangenheit gehandelt hätte und deshalb bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen könnte, dass sie dies auch zukünftig tut. Allein die Tatsache, dass sich Auszüge aus der Datenbank im Verwaltungsvorgang befinden und möglicherweise dadurch gewonnen worden sind, dass eine Person das Passwort eines Mitarbeiters der Arbeitsgruppe dazu benutzt und gegebenenfalls geändert hat, lässt noch nicht auf rechtswidriges Verhalten schließen, dass der Antragsgegnerin zurechenbar ist. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie diese Auszüge aus der Datenbank in geschwärzter Form erhalten hat. Auch fehlen Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin zukünftig auf rechtswidrige Weise Einsicht in die Datenbank nehmen könnte.

4. Die Antragsgegnerin war entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht aufzufordern, einen ungeschwärzten Verwaltungsvorgang einzureichen. Die Stellen im Verwaltungsvorgang, die nach Vortrag der Antragsgegnerin gem. § 13 Abs. 1 lit. d), Abs. 2 Satz 4, § 15 Abs. 5 GWP-Satzung geschwärzt worden sind, sind nicht entscheidungserheblich. Für diesen Rechtsstreit, der gegen die Antragsgegnerin geführt wird, ist die Kenntnis des Namens des Dritten, der die Vorwürfe erhoben hat, unerheblich. Auch ist die Kenntnis des geschwärzten Teils der Email, in welcher der Dritte die Vorwürfe gegen die Antragstellerin erhebt, nicht erforderlich für das in diesem Verfahren geltend gemachte Begehren der Antragstellerin, da die Antragstellerin nicht versucht, die Vorwürfe inhaltlich zu widerlegen. Schließlich ist für dieses Verfahren auch unerheblich, wer Zugriff auf die Datenbank genommen hat. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Daten lediglich gesichert, aber keine Einsicht genommen hat. Im Übrigen ist die Vorlage einer ungeschwärzten Fassung nicht möglich, weil die Ausdrucke auch der Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag nur mit Schwärzungen vorgelegen haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.