OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.06.2015 - 20 W 155/15
Fundstelle
openJur 2015, 14243
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt – Nachlassgericht – vom 08.04.2015 (Nichtabhilfebeschluss vom 28.04.2015) wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den von der Beteiligten zu 3) erklärten Widerruf der der Beteiligten zu 1) von der Erblasserin am 16.03.2003 erteilten Generalvollmacht wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Darmstadt – Nachlassgericht – vom 08.04.2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf 872.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Erblasserin war verheiratet mit dem vorverstorbenen A. Als gesetzliche Erben der Erblasserin in Betracht kommende Verwandte sind derzeit nicht bekannt.

Die Beteiligte zu 1) ist eine langjährige Freundin der Erblasserin. Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn der Beteiligten zu 1).

Die Erblasserin hat unter dem Datum 16.03.2003 auf vier einseitig handschriftlich beschriebenen Seiten eigenhändig unterschriebene Erklärungen verfasst: Auf zwei Seiten eine mit „Generalvollmacht“ überschriebene Erklärung, mit der der Beteiligten zu 1) u. a. Vollmacht erteilt wird, die Erblasserin in allen Angelegenheiten zu vertreten, ein einseitiges Schriftstück, in dem die Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus geregelt wird, sowie ein weiteres mit „Betreuungsverfügung“ überschriebenes aus ebenfalls einer Seite bestehendes Dokument. Wegen des Inhaltes der genannten Schriftstücke im Einzelnen wird auf deren Ablichtungen (Bl. 12. ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 31.03.2015 (Bl. 1 ff. d. A.) hat die Beteiligte zu 1) mit Bezugnahme auf die vorgenannten Schriftstücke erklärt, mit sofortiger Wirkung alle sich aus dem Nachlass der Erblasserin ergebenden Rechte und Pflichten vollständig persönlich zu übernehmen. Sie hat u. a. weiterhin für den Fall, dass aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift die vollumfängliche oder teilweise persönliche Übernahme des Nachlasses nicht möglich sein sollte, erklärt, den ihr selbst nicht übertragbaren Anteil auf den Beteiligten zu 2) zu übertragen. Wegen des weiteren Inhaltes des genannten Schreibens nebst der darin enthaltenen Erklärungen auch des Beteiligten zu 2) wird auf Bl. 1 ff. d. A. Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 1) hat eingehend beim Nachlassgericht am 07.04.2015 ein weiteres vom 04.04.2015 datierendes Schriftstück eingereicht, wonach sie dem Beteiligten zu 2) Generalvollmacht erteile, sie gemäß der transmortalen Generalvollmacht der Erblasserin in allen Rechtsangelegenheiten des Nachlasses der Erblasserin zu vertreten. Wegen des weiteren Inhaltes des genannten Schriftstücks wird auf Bl. 26 d. A. Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 06.04.2015 (Bl. 27 ff. d. A.) wandte sich der Beteiligte zu 2) an das Nachlassgericht. Er führte aus, dass am 31.03.2015 eine Erstbesichtigung der Wohnung der Erblasserin stattgefunden habe, an der neben den Beteiligten zu 1) und 2) der „Präsident des Ortsgerichts“ Stadt1 nebst einem Ortsgerichtsschöffen teilgenommen habe. Die vom Ortsgericht getroffenen Maßnahmen zur physischen Sicherung des Nachlasses seien unzureichend. Er forderte das Nachlassgericht auf, geeignete Maßnahmen zu treffen.

Er beantragte zugleich u. a. seine Berufung oder die Berufung der Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger. Er erklärte, der Berufung einer anderen Person zum Nachlasspfleger zu widersprechen und bereits mit dem genannten Schreiben Beschwerde gegen die Berufung eines Nachlasspflegers einzulegen, wenn das Nachlassgericht weder die Beteiligte zu 1) noch die Beteiligten zu 2) berufe.

Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 08.04.2015 hat das Nachlassgericht für die unbekannten Erben der Erblasserin nach § 1960 BGB Nachlasspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 3) zur Nachlasspflegerin bestellt sowie weitere die Nachlasspflegschaft betreffende Anordnungen getroffen. Wegen des Inhaltes des genannten Beschlusses im Einzelnen wird auch auf Bl. 43 d. A. Bezug genommen.

Am 13.04.2015 haben die Beteiligten zu1) und 2) zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Nachlassgericht erklärt, Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.04.2015 einzulegen. Auf die Niederschrift vom 13.04.2015 (Bl. 60 d. A.) wird Bezug genommen. In nachfolgenden Schriftsätzen hat der Beteiligte zu 2) erklärt, die Verfahren im Auftrag der Verstorbenen und im Auftrag und Namen der Erben zu führen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Beschwerde u. a. damit begründet, dass die von der Erblasserin unter dem Datum 16.03.2003 verfassten Schriftstücke eine Verfügung von Todes wegen zugunsten der Beteiligten zu 1) enthielten. Aufgrund dieser Verfügung von Todes wegen mit transmortaler Generalvollmacht und Betreuungsverfügung seien spätestens seit dem Tod der Erblasserin allein die Beteiligte zu 1) bzw. ihre bevollmächtigten Vertreter für alle Angelegenheiten der Erblasserin ermächtigt, u. a. auch für Testaments- und Erbensuche, Vertretung der Erben, Nachlassverwaltung und Nachlasssicherung. Da danach der Nachlass selbst und der / die noch unbekannten Erbe/n hinreichend vertreten seien und gegen die Beteiligte zu 1) bzw. deren bevollmächtigte Vertreter kein Hinweis auf einen Missbrauch der Verfügung von Todes wegen mit transmortaler Generalvollmacht und Betreuungsverfügung vom 16.03.2003 vorliege, habe zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer gesetzlichen Betreuung des Nachlasses oder der Vertretung der Erben durch eine dritte Person im Rahmen einer gerichtlich bestellten Nachlasspflegschaft bestanden.

Nachdem die Nachlasspflegerin mit Schreiben vom 14.04.2015 gegenüber der Beteiligten zu 1) den Widerruf der Generalvollmacht erklärt hatte, hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 14.04.2015 (Bl. 103 ff. d. A.) u. a. mitgeteilt, „Beschwerde“ gegen den Widerruf der Generalvollmacht durch die Nachlasspflegerin einzulegen, was er umfangreich begründet hat.

Nachdem die Rechtspflegerin auf ausdrücklichen Antrag der Beteiligten die Akten der Richterin beim Nachlassgericht vorgelegt hat, hat diese mit Beschluss vom 28.04.2015 (Bl. 204 ff. d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Zu den Gründen hat sie u. a. ausgeführt, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen sei, da die Beteiligten zu 1) und 2) nicht beschwerdebefugt seien. Der Beschluss beeinträchtige die Beteiligte zu 1) nicht unmittelbar in einem subjektiven Recht, was nach § 59 Abs. 1 FamFG Voraussetzung der Beschwerdebefugnis sei. Die der Beteiligten zu 1) erteilte Vollmacht stelle kein solches subjektives Recht dar. Dies gelte erst Recht für den Unterbevollmächtigten, der direkt von der Erblasserin keine Vollmacht erhalten habe. Die von der Erblasserin erteilte Generalvollmacht sei auch nicht dahingehend auszulegen, dass diese dazu berechtigen sollte, Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft einzulegen. Es liege vielmehr im Interesse der Erblasserin, dass ihre bisher unbekannten Erben von einer neutralen Person ermittelt würden.

Darüber hinaus hat die Richterin beim Nachlassgericht Ausführungen zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlasspflegschaft gemacht.

Sie hat weiter ausgeführt, dass es gegen den Widerruf der Generalvollmacht kein Rechtsmittel bei dem Nachlassgericht gebe.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2015 (Bl. 547 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Nachlassgericht u. a. erklärt, gemäß § 44 FamFG Rüge gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 28.04.2015 einzulegen.

Mit Schriftsatz vom 03.06.2015 hat er weiterhin u. a. erklärt, auch gegen den Nichtabhilfebeschluss Beschwerde einzulegen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen im Beschwerdeverfahren u. a. vor, dass sich die Beschwerdefähigkeit der Beteiligten zu 1), die Betreuerin und Rechtsnachfolgerin der Erblasserin sei, schon allein aus der unbestreitbaren Tatsache ergebe, dass der Beschluss die Beteiligte zu 1) in ihrem – in Ermangelung eines Pflichtteil beanspruchenden Erben – alleinigen Recht zur alleinigen und in uneingeschränkter Rechtsnachfolge vollumfänglichen Verfügung über den gesamten Nachlass in erheblichem Maße einschränke, insbesondere hinsichtlich eines durch eine Fondgesellschaft bereits am 08.04.2015 auf sie übertragenen Teils des Nachlasses.

Das Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss vom 08.04.2015 sei schon deshalb gegeben, weil sie implizit Alleinerbin des Nachlasses der Erblasserin sei.

In dem Verfahren auf Erteilung eines Alleinerbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) haben die Beteiligten zu 1) und 2) dazu vorgetragen, dass der Gesetzgeber neben den formalen Voraussetzungen eines eigenhändigen Testaments Testierwillen nicht voraussetze. Jedenfalls ergebe sich Testierwille der Erblasserin daraus, dass sie die Verfügungen vom 16.03.2003 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tode ihres Ehemannes am 17.03.2003 errichtet habe, sie ausgeführt habe, der Beteiligten zu 1) voll und ganz zu vertrauen und daraus, dass die Erblasserin gegenüber einer Freundin, Frau B, geäußert habe, dass die Beteiligte zu 1) ihre Erbin sein solle.

Soweit das Gericht die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 1) nicht anerkenne, gebe die Verfügung von Todes wegen vom 16.03.2003 dieser das Recht, gem. Art. 17 CGEU (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) i. K. m. Art. 14, 79 Abs. 3 GG i. K. m. § 1937 BGB, den oder die Erben der Erblasserin zu bestimmen. Die Beteiligte zu 1) habe durch Willenserklärungen vom 31.03.2015 und 01.04.2015 eine solche Erbeinsetzung getroffen.

Unabhängig von dem Recht der Beteiligten zu 1), den oder die Erben zu bestimmen, ermächtige die Verfügung der Erblasserin vom 16.03.2013 die Beteiligte zu 1) zur direkten Übertragung des gemäß § 181 BGB gesetzeskonform übertragbaren Nachlasses auf sich selbst und zur Schenkung des Nachlasses an Dritte. Von diesem Recht habe sie mit ihren Erklärungen vom 31.03. und 01.04.2015 Gebrauch gemacht, so dass der gesamte gesetzeskonform übertragbare Nachlass der Erblasserin mit Ausnahme aller zum 01.04.2015 unbekannten Forderungen auf die Beteiligte zu 1), den Beteiligten zu 2) und / oder die weiteren in den Erklärungen der Beteiligten zu 1) bezeichnete Personen übertragen sei. Die Willenserklärungen der Beteiligten zu 1) als Generalbevollmächtigte der Erblasserin seien auch rechtswirksam, solange die Willenserklärungen der Beteiligten zu 1) vom 31.03. und 01.04.2015 nicht wirksam angefochten seien. Ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts ergebe sich auch, weil dieser Beschluss direkt auf die spätestens zum 01.04.2015 übertragenen Teile des Nachlasses zugreife. Zudem habe die Bank1 – eine Konten der Erblasserin führende Bank – mit Schreiben vom 08.04.2015 die Übertragung von Guthaben an die Beteiligte zu 1) bestätigt, so dass die Beteiligte zu 1) durch die Berufung der Beteiligten zu 3) zur Nachlasspflegerin in ihren Eigentums- und Verfügungsrechten an diesem übertragenen Teil beschränkt werde.

Wegen des umfangreichen weiteren Vorbringens der Beteiligten zu 1) und 2) auch zu den ihrer Auffassung nach bestehenden Gründen für die Unrichtigkeit und Unwirksamkeit der Entscheidungen des Nachlassgerichts wird auf die umfangreichen Schriftsätze des Beteiligten zu 1) mit darin enthaltenen bzw. angekündigten weiteren Anträgen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden waren als unzulässig zu verwerfen.

A.

Die gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 08.04.2015, mit dem dieses die Beteiligte zu 3) zur Nachlasspflegerin bestellt hat, gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 63 Abs. 1, § 64 FamFG auch fristgemäß und formgerecht eingereicht worden.

Wie das Nachlassgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung aber zutreffend angenommen hat, sind die Beteiligten zu 1) und 2), die die Beschwerde ausweislich der Niederschrift des Nachlassgerichts vom 13.04.2015 jedenfalls auch in eigenem Namen („legen wir hiermit Beschwerde … ein.“) eingelegt haben, insoweit nicht beschwerdebefugt. Denn es fehlt an einer Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Beschwerdeberechtigt ist nach der genannten Vorschrift – wie das Nachlassgericht in seiner sorgfältig begründeten Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat – nur derjenige, welcher durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein eigenes materielles Recht des Beschwerdeführers – also ein subjektives Recht – durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt wird (vgl. Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 9). Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen hingegen nicht, ebenso wenig eine moralische Berechtigung oder eine sittliche Pflicht (vgl. Meyer-Holt in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 6 m. w. N.).

Ein solches subjektives materielles Recht der Beteiligten zu 1) oder des Beteiligten zu 2), in das durch den Beschluss des Nachlassgerichts unmittelbar eingegriffen würde, besteht nicht.

Nach § 1960 Abs. 2 BGB wird ein Nachlasspfleger für denjenigen bestellt, der Erbe wird. Der Nachlasspfleger hat – soweit der Wirkungskreis nicht eingeschränkt ist – gesetzliche Vertretungsbefugnis für den Erben in Nachlassangelegenheiten und nach außen unbeschränkte Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Nachlasses (vgl. Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, § 1960 BGB, Rn. 41 und 55). Die Anordnung der Nachlasspflegschaft greift demnach zunächst unmittelbar in die Rechte des oder der Erben ein.

Eine Erbenstellung der Beteiligten zu 1) oder des Beteiligten zu 2) kommt nach deren Vorbringen jedoch aus keinem Gesichtspunkt in Betracht.

Bei den von der Erblasserin unter dem Datum 16.03.2013 handschriftlich verfassten Schriftstücken handelt es sich entgegen der Annahme der Beschwerde nicht um Testamente der Erblasserin. Zwar genügen die genannten Schriftstücke, worauf die Beschwerde abstellt, den Formerfordernissen eines eigenhändigen ordentlichen Testaments nach § 2247, § 2231 Nr. 2 BGB. Nicht bei jedem Schriftstück, das in dieser Form errichtet ist – auch wenn es in Teilen einen über den Tod des Erklärenden hinaus wirkenden Inhalt hat –, handelt es sich jedoch um ein Testament. Vielmehr muss die Erklärung mit Testierwillen abgegeben sein, also auf dem ernsthaften Willen des Erblassers beruhen, ein Testament zu errichten und rechtsverbindliche Anordnungen über sein Vermögen nach seinem Tode zu treffen. Dass ein solcher Wille erforderlich sein muss, ergibt sich bereits daraus, dass §§ 2232 Abs. 1 S. 1 BGB und § 2247 Abs. 1 BGB eine Erklärung des Erblassers voraussetzen. Erklärungen im Sinne des BGB müssen immer von dem Willen getragen sein, bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen (vgl. § 116 ff. BGB), bei Errichtung eines Testaments von dem Willen, von Todes wegen zu verfügen. Dies muss im Wege der Auslegung zu ermitteln sein. Ein Schriftstück kann nur dann Testament sein, wenn sich zumindest feststellen lässt, dass der Erblasser das Bewusstsein hatte, dies könne als Testament aufgefasst werden. Bei nicht den Gepflogenheiten für Testamente entsprechenden Schriftstücken sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen auch: Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 2247 BGB, Rn. 5 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen kommt nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärungen der Erblasserin vom 16.03.2003 eine Auslegung dahingehend, dass diese mit Testierwillen gehandelt hätte, nicht in Betracht. An keiner Stelle der Erklärung der Erblasserin findet sich begrifflich ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Testament handeln sollte oder dass die Erblasserin eine der in einem Testament aufgrund des für Verfügungen von Todes wegen geltenden Typzwanges abschließend zu treffenden Arten von Verfügungen, insbesondere eine Erbeinsetzung nach § 1937, §§ 2087 ff. BGB, vornehmen wollte. Auch andere Merkmale, die den Gepflogenheiten von Testamenten entsprechen, wie die Bezeichnung als „letzter Wille“ oder die Erklärung, dass eine Person „erben“, den Nachlass oder einzelne Nachlassgegenstände nach dem Tode „erhalten“ solle, fehlen. Auch die Beschwerde weist insoweit zutreffend auf die präzise Verwendung der rechtlichen Begriffe durch die Erblasserin in ihrer Erklärung hin, so dass es naheliegt, dass – hätte diese eine Verfügung von Todes wegen errichten wollen – auch entsprechende Begrifflichkeiten gebraucht hätte.

Bereits ausweislich der Überschrift handelt es sich ausdrücklich um eine Generalvollmacht, also allein ein Rechtsgeschäft (vgl. § 166 Abs. 2 BGB) unter Lebenden, das wegen seiner gewollten transmortalen Geltung lediglich Wirkungen über den Tod hinaus entfalten sollte. In den mit „Generalvollmacht“ überschriebenen zwei Seiten hat die Erblasserin klar und eindeutig festgelegt, dass sie die Beteiligte zu 1) bevollmächtigen wollte, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten. Wie sich aus dem nachfolgenden Text ebenfalls eindeutig ergibt, hat die Erblasserin diese Vollmacht als Vorsorgevollmacht (vgl. § 1901 c BGB) in erster Linie für den Fall des Eintrittes ihrer Geschäftsunfähigkeit aus medizinischen Gründen erteilt. Sie hat für diesen Fall ausdrücklich nochmals einzelne Angelegenheiten, die in einem solchen Falle vorrangig einer Vertretung bedürfen, aufgeführt. Sie hat weiterhin zugleich Erklärungen im Sinne einer Patientenverfügung abgegeben. Soweit sie abschließend in zwei kurzen Sätzen Wünsche für ihre Beisetzung formuliert hat, gibt es dafür, dass die Erblasserin damit ihre Rechtsnachfolge und Fragen ihres Vermögens nach ihrem Tod regeln wollte, keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie einen von ihr als möglich angesehenen Verlauf ihrer letzten Lebensphase über schwere Erkrankung, darauf basierender Geschäftsunfähigkeit bis zum Tod endend mit ihrer Beisetzung regeln wollte und nicht ihre Rechtnachfolge nach dem Tod.

Dies ist auch wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Abfassung der Erklärungen und dem Tod des Ehemanns am Folgetag plausibel. Denn die Beschäftigung mit Krankheit und Tod erklärt die Motivation für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht, zumal die Erblasserin auch den Todesfall insoweit bedacht hat, dass sie deren Geltung über den Tod hinaus geregelt hat. Eine Regel der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen bei Konfrontation mit schwerer Krankheit oder dem Tod ausschließlich nur oder jedenfalls auch mit der Regelung ihres Nachlasses beschäftigen würden, gibt es nicht.

Dass sie ausgeführt hat, dass sie der Beteiligten zu 1) voll und ganz vertraue und möchte, dass diese ihre Rechte wahre, gibt ebenfalls keinen Anhalt dafür, dass die Beteiligte zu 1) Erbin sein sollte. Vielmehr erklärt sich dies bereits aus der weitreichenden Vertretungsbefugnis, die die Erblasserin der Beteiligten zu 1) eingeräumt hat. Gerade eine Generalvollmacht auch in Bereichen der Gesundheitssorge setzt ein hohes Maß an persönlichem Vertrauen voraus.

Auch aus der weiteren gesonderten Seite der schriftlichen Erklärungen der Erblasserin mit Anordnung u. a. der Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus ergibt sich entgegen der Annahme der Beschwerde kein Testierwille. Denn auch die dort getroffenen Ausführungen sprechen allein für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden und nicht für eine Verfügung von Todes wegen. Die Erblasserin hat nämlich ausdrücklich und dem Wortlaut nach eindeutig bestimmt, dass die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) in Kraft bleiben sollten, wenn die Erblasserin geschäftsunfähig geworden sein sollte, und weiter auch über den Tod hinaus. Hätte die Erblasserin tatsächlich die Beteiligte zu 1) als ihre Erbin einsetzen wollen, also gewollt, dass diese nach § 1922 Abs. 1 BGB ihre Gesamtrechtsnachfolgerin wird, wäre eine Fortgeltung (lediglich) des Auftragsverhältnisses und der Vollmacht als Rechtsgeschäfte unter Lebenden über den Tod hinaus gerade entbehrlich gewesen.

Zudem ergibt sich aus dem in Klammern gesetzte dritten Absatz der genannten Seite, der offensichtlich einer Vorlage für die Erteilung von Vorsorgevollmachten und Betreuerverfügung entnommen worden ist, dass die Erblasserin genau diesen in dem Muster vorgegebenen Bereich – Vorsorgevollmacht und vorsorgliche Betreuerverfügung – regeln und nicht etwa auch eine Verfügung von Todes wegen treffen wollte, auch wenn sie das Schriftstück handschriftlich verfasst hat.

Die vierte mit „Betreuungsverfügung“ überschriebene Seite regelt genau den der Überschrift entsprechenden allein zu Lebzeiten relevanten Bereich (vgl. dazu sogleich auch weiter unten) und enthält keine Hinweise auf den Willen der Erblasserin, von Todes wegen zu verfügen.

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Erblasserin – wie die Beteiligten zu 1) und 2) vortragen – gegenüber einer Freundin, Frau B, noch am 22.01.2015 geäußert haben sollte, dass ihre Freundin in Stadt2 – die Beteiligte zu 1) – ihre Erbin sein solle. Diese Äußerung kann als zutreffend unterstellt werden, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, dass die Erblasserin davon ausgegangen wäre, diese ergäbe sich aus den Dokumenten vom 16.03.2003, denen sie die Wirkungen eines Testaments beigemessen hätte. Weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG) des Beschwerdegerichts dazu, insbesondere einer Vernehmung von Frau B als Zeugin durch das Beschwerdegericht, bedurfte es nicht. Ein Protokoll des Nachlassgerichts über eine Einvernahme von Frau B als Zeugin, auf die sich die Beschwerde bezieht, befindet sich laut telefonischer Auskunft des Nachlassgerichts vom 11.06.2015 dort nicht bei der Retentakte.

Auch aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1) und 2), dass die Erblasserin bereits zu Lebzeiten der Beteiligten zu 1) unentgeltliche Zuwendungen gemacht oder angeboten habe, gibt keinen erkennbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin diese auch zu Ihrer Erbin einsetzen wollte.

Entgegen der Annahme der Beschwerde ergibt sich eine Erbenstellung der Beteiligten zu 1) oder des Beteiligten zu 2) auch nicht wegen der von der Beteiligten zu 1) gegenüber dem Nachlassgericht abgegebenen „Willenserklärungen“ vom 31.03.2015 und vom 03.04.2015. Denn die Bestimmung des Erben durch einen Dritten ist gesetzlich ausgeschlossen. Eine Erbeinsetzung kann nach § 1937 BGB nur durch Testament oder nach § 2278 Abs. 2 BGB als vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen erfolgen, die nach § 2064 BGB bzw. § 2274 BGB nur höchstpersönlich errichtet bzw. erklärt werden können. Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung einer Person, die eine Zuwendung erhalten soll, also insbesondere die Einsetzung eines Erben, auch durch Verfügung von Todes wegen nicht einem Dritten überlassen.

Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht höherrangigem Recht. Das Privaterbrecht ist mit seinen tragenden Grundprinzipien nach Art. 14 Abs. 1 GG als Rechtsinstitut und als Individualrecht garantiert. Inhalt und Schranken können nach Art. 14 Abs. 2 GG durch den Gesetzgeber definiert werden. (vgl. dazu auch: BVerfG, Beschluss vom 14.12.1994, Az. BvR 720/90, BVerfGE 91, 346 – 366, zitiert nach juris Rn 44 m. w. N.). Der Gesetzgeber hat davon mit den gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung von Testamenten nach §§ 2229 ff. BGB Gebrauch gemacht. Dass der Gesetzgeber bei der Heranziehung eines Dokuments als Testament Testierwillen verlangt (vgl. § 2232 S. 1 und § 2247 Abs. 1 BGB) stellt ebenso wie der Ausschluss der Bestimmung der Person des Erben durch einen Dritten eine solche zweifelsfrei zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Auch aus völkerrechtlichen Verträgen, die das Erbrecht garantieren, ergibt sich nichts anderes, wobei an dieser Stelle dahinstehen kann, in welchem Verhältnis letztere zum nationalen Recht stehen.

Auch ergibt sich – wie das Nachlassgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung ebenfalls zutreffend erkannt hat – aus der Stellung der Beteiligten zu 1) als Generalbevollmächtigte der Erblasserin mit Wirkung über den Tod hinaus keine materielle Rechtsstellung, die durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft über das Vermögen der Erblasserin im Sinne von § 59 FamFG beeinträchtigt würde. Denn die mit der Erteilung einer Vollmacht eingeräumte Vertretungsmacht verschafft nach ganz überwiegender Meinung, welcher der Senat folgt, dem Vertreter kein subjektives Recht (vgl. u. a. Schramm in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 164 BGB, Rn. 68; Schilken in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, vor § 164 BGB, Rn. 16; Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl., Einführung vor § 164 BGB, Rn. 5; Maier-Reimer in Erman, BGB, 14. Aufl. § 164 BGB, Rn. 17), das zur Beschwerde gegen die Bestellung eines Nachlasspflegers berechtigen würde (vgl. u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 15 W 122/13, zitiert nach juris Rn. 20 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 22.06.2004, Az. 1Z BR 37/04, zitiert nach juris Rn. 14 ff.; J. Schmidt in Erman BGB, 14. Aufl., § 1960 BGB, Rn. 39; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl. § 59 FamFG, Rn. 83); vielmehr stellt sie lediglich eine Legitimation des Vertreters dar, für den Vertretenen zu handeln.

Die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts des Beteiligten zu 2), der seine Rechtsposition wiederum aus einer von der Beteiligten zu 1) erteilten Untervollmacht ableitet, kommt insoweit – wie auch das Nachlassgericht zutreffend angenommen hat – erst Recht nicht in nicht Betracht.

Es kann dahinstehen, ob die Beteiligte zu 1), wie diese vorträgt, rechtliche Betreuerin der Erblasserin war, wozu es nach § 1897 BGB, § 286 FamFG eines Beschlusses des Betreuungsgerichts bedurft hätte, für den es keinen Anhaltspunkt gibt. Jedenfalls gibt die Stellung eines rechtlichen Betreuers nach § 1901 BGB diesem – wie auch das Nachlassgericht wiederum zutreffend ausgeführt hat – keine über den Tod des Betreuten hinausgehende Rechtsstellung. Denn die Betreuung endet mit Tod des Betreuten (vgl. Götz in Palandt, BGB, 74. Aufl. § 1896 BGB, Rn. 26).

Auch kann dahin stehen, ob die Beteiligte zu 1) unter Ausnutzung der erteilten Generalvollmacht das in den Nachlass fallende Vermögen, Teile davon oder einzelne Gegenstände daraus wirksam auf sich selbst oder den Beteiligten zu 2) übertragen hat oder übertragen kann. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, woran unter anderem wegen § 181 BGB, § 311 b BGB erhebliche Bedenken bestehen, ergibt sich daraus keine Rechtsstellung der Beteiligten zu 1) bzw. 2), in welche die Anordnung der Nachlasspflegschaft eingreifen würde. Denn sollten Gegenstände aus dem Nachlassvermögen aufgrund Verfügung der Beteiligten zu 1) tatsächlich wirksam auf die Beteiligte zu 1) oder den Beteiligten zu 2) übergegangen sein, würden diese Gegenstände nicht mehr in den Nachlass und damit den Wirkungsbereich der Nachlasspflegschaft fallen. Die Beteiligten zu 1) und 2) wären demnach durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft in solchen Rechtspositionen auch nicht – wie von § 59 Abs. 1 FamFG vorausgesetzt – unmittelbar beeinträchtigt. Dass die Beteiligte zu 3) als Nachlasspflegerin möglicherweise Rückforderungsansprüche der von ihr vertretenen Erben geltend machen wird, stellt keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung dar. Denn für das Bestehen oder Nichtbestehen solcher Ansprüche ist es ohne Belang, ob ein Nachlasspfleger bestellt ist oder nicht und ob dieser solche für die Erben geltend macht und ggf. gerichtlich durchsetzt oder nicht.

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind auch nicht deshalb beschwerdeberechtigt, weil sie selbst ihre Einsetzung in das Amt des Nachlasspflegers begehrt haben. Denn ein subjektives Recht einer bestimmten Person auf ihre Bestellung als Nachlasspfleger besteht ebenfalls nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.02.2010, Az. 31 Wx 16/10, zitiert nach juris Rn. 5).

Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) ist auch nicht daraus herzuleiten, dass – wie der Beteiligte zu 2) nach Einlegung der Beschwerde ausgeführt hat – die Beschwerde im Auftrag der Erblasserin und im Auftrag und im Namen der Erben eingelegt worden sei.

Die Erblasserin war zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde verstorben, so dass diese schon nicht beteiligtenfähig ist. Denn die Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB und damit auch die Beteiligtenfähigkeit einer natürlichen Person endet mit deren Tod (vgl. Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Aufl. § 8 FamFG, Rn. 6), so dass schon eine Beschwerdeeinlegung in deren Namen nicht in Betracht kommt.

Auch eine Berechtigung der Beteiligten zu 1) oder des von dieser bevollmächtigten Beteiligten zu 2) zur Beschwerdeeinlegung für die (unbekannten) Erben der Erblasserin besteht gleichfalls nicht. Denn aufgrund einer über den Tod hinaus erteilten Vollmacht vertritt der Bevollmächtigte die Erben beschränkt auf den Nachlass (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 1922 BGB, Rn. 33). Die Beschwerdeberechtigung der unbekannten Erben jedenfalls im Verfahren betreffend die Bestellung eines Nachlasspflegers stellt kein übergegangenes sondern ein eigenes Recht der Erben dar, welches wegen der genannten Beschränkung im Verhältnis zu den Erben nicht von der durch die Erblasserin erteilten Generalvollmacht umfasst sein kann (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 22).

Eine Beschwerdebefugnis folgt auch nicht aus Vorschriften der EMRK oder des Grundgesetzes, auf welche sich die Beteiligten zu 1) und 2) auch insoweit berufen.

Zwar handelt es sich bei den Vorschriften der EMRK um in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geltendes Recht, das allerdings im Rang eines einfachen Bundesgesetzes steht (vgl. Art 59 Abs. 2 S 1 GG und dazu: BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 – 332, zitiert nach juris).

Art. 13 EMRK setzt dabei zum einen gleichfalls eine subjektive Rechtsverletzung – und zwar eines von der EMRK gewährten Rechtes – voraus; zudem sind die Vorschriften des FamFG als spezielleres und neueres Bundesgesetz vorrangig anwendbar.

Dass der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Vorschriften des FamFG zum Beschwerdeverfahren (§§ 58 ff. FamFG) die Vorgaben des Grundgesetzes nicht beachtet hätte oder die Verfassung eine Auslegung dieser Vorschriften in einer Weise gebieten würde, die den Beteiligten zu 1) und 2) eine Beschwerdebefugnis eröffnen würde, ist nicht ersichtlich.

B. Auch die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den von der Beteiligten zu 3) am 14.04.2015 erklärten Widerruf der von der Erblasserin erteilten Generalvollmacht ist unzulässig.

Die Beschwerde ist bereits unstatthaft. Denn Gegenstand einer Beschwerde können nach § 58 Abs. 1 FamFG nur im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte sein. Maßnahmen der Nachlasspflegerin können daher – wie auch das Nachlassgericht zutreffend angenommen hat – nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.

Gleiches gilt auch, soweit der Beteiligte zu 2) erklärt hat, weitere Handlungen bzw. Erklärungen der Beteiligten zu 3) mit der Beschwerde anzugreifen.

C. Auch sind die Beschwerden gegen den Nichtabhilfebeschluss vom 28.04.2015 bzw. wegen der bisherigen Nichtbescheidung der gegen den Nichtabhilfebeschluss gerichteten Gehörsrüge durch das Nachlassgericht unzulässig.

Auch bei der Nichtabhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG handelt es sich um keine mit der Beschwerde angreifbare Endentscheidung im Sinne von § 58 Abs. 1 FamFG, die selbständig anfechtbar wäre (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 58 FamFG, Rn. 37 m. w. N.). Eine Endentscheidung liegt nämlich nur dann vor, wenn diese den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt (vgl. Fischer in Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 58 FamFG, Rn. 12). Durch die im Beschwerdeverfahren noch beim Ausgangsgericht getroffene Nichtabhilfeentscheidung wird der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht erledigt. Vielmehr fällt die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur dortigen Entscheidung an.

Auch eine Beschwerde wegen der bisher nicht erfolgten Bescheidung der mit Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 09.05.2015 erhobenen Anhörungsrüge nach § 44 FamFG, die ihrerseits nach § 44 Abs. 1 S. 2 FamFG unstatthaft sein dürfte, ist nicht statthaft. Denn auch insoweit liegt keine mit der Beschwerde angreifbare Endentscheidung vor.

D. Über die weiter gestellten Anträge der Beteiligten zu 1) und 2) hatte der Senat als Beschwerdegericht nicht zu entscheiden. Eine Zuständigkeit für die Entgegennahme von Strafanzeigen und anderen auf strafrechtliche Verfolgung gerichteten Anträgen besteht nicht. Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) in dem Schriftsatz vom 03.06.2015 Ausschluss der an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Richterin beantragt, besteht eine Zuständigkeit gleichfalls nicht. Soweit Schadensersatzansprüche u. a. gegen das Land Hessen geltend gemacht werden, besteht gleichfalls keine Zuständigkeit des Senats. Die Anträge sind auch nicht so konkret gestellt, dass dies eine formlose Weiterleitung an ein erstinstanzliches Gericht oder die Prüfung einer Verweisung nach § 3 FamFG erfordern würde.

Auch des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Abs,. 3 FamFG bedurfte es nicht, da die Beschwerden in der Hauptsache entscheidungsreif waren.

Über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) vom 30.04.2015 wird das Nachlassgericht in eigener Zuständigkeit zu befinden haben.

Da die Beschwerden bereits unzulässig sind, waren diese zu verwerfen. Eine Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung des Nachlassgerichts zulässig und begründet war, erfolgt demnach nicht mehr. Auf das umfassende Vorbringen der Beschwerde zu den ihrer Ansicht nach bestehenden formellen und materiellen Mängeln der Entscheidung kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

Der Senat konnte wie auch das Nachlassgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da eine solche nach § 32 Abs. 1 FamFG nicht erforderlich war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Vorschriften der EMRK, die wie ausgeführt insoweit subsidiär sind (vgl. dazu auch Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 32 FamFG, Rn. 3).

III.

Da sich die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) und 2) zur Tragung der Gerichtskosten bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG), bedurfte es dazu keines Ausspruchs.

Auch einer Feststellung der nach §§ 84, 80 FamFG grundsätzlich gegebenen Verpflichtung der Beteiligten zu 1) und 2) zur Tragung der durch ihr erfolgloses Rechtmittel veranlassten außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter bedurfte es nicht. Denn die Entscheidung über die Verwerfung der Beschwerden ist ohne Anhörung der Beteiligten zu 3), die durch diese in ihren Rechten nicht beeinträchtigt wird, ergangen, so dass dieser notwendige Aufwendungen für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ersichtlich nicht entstanden sind.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 61 Abs. 1 S. 1, § 64 Abs. 1 GNotKG. Danach sind für den Wert eines Beschwerdeverfahrens die Anträge des Beschwerdeführers maßgeblich. Richten sich diese gegen die Aufhebung des Beschlusses des Nachlassgerichts insgesamt, ist der Wert für das erstinstanzliche Verfahren auch für das Beschwerdeverfahren heranzuziehen (vgl. für das Erbscheinsverfahren: Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.10.2014, Az. 3 Wx 104/13, zitiert nach juris). Für das Verfahren betreffend die Nachlasspflegschaft – auch deren Anordnung (vgl. Klüsener in Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., § 64 GNotKG, Rn. 5) – ist nach § 64 Abs. 1 GNotKG der Wert des zu verwaltenden Vermögens als Geschäftswert festzusetzen. Dieser entspricht mindestens der Höhe des beim Todeszeitpunkt vorhandenen Bankguthaben in Höhe von 872.000,00 EUR (vgl. Bl. 207 d. A.). Wegen der weiteren Beschwerdeanträge, die gleichfalls die Nachlasspflegschaft betreffen, war kein gesonderter oder höherer Wert festzusetzen.