AG Passau, Urteil vom 28.07.2015 - 4 Ds 32 Js 12766/14
Fundstelle
openJur 2015, 12954
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte ist schuldig der Volksverhetzung.

Der Angeklagte wird zur

Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50.00 EUR

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 130, 47 StGB, 465 StPO

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Hinsichtlich des zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalts, des Schuldspruchs sowie der angewandten Strafnahmen wird Bezug genommen auf die zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Passau vom 16. März 2015.

Wegen dieses Vergehens der Volksverhetzung ist der Angeklagte schuld- und tatangemessen zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro.

Bei der Strafzumessung kann zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er sich zuletzt geständig eingelassen hat und für sein Verhalten sogar entschuldigt hat. Ebenso ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er zumindest nicht ausschließbar zum Tatzeitpunkt aufgrund vorangegangenen übermäßigen Alkoholgenusses nur eingeschränkt schuldfähig war. Negativ müssen hingegen die Voreintragungen Berücksichtigung finden, so dass unter Würdigung des apellartigen Aufrufes des Angeklagten noch die vorgenannte erhöhte Geldstrafe erforderlich aber auch ausreichend erscheint. Gemäß § 47 StGB ist hingegen die Verhängung einer Freiheitsstrafe noch nicht unerlässlich.

Entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist die Tagessatzhöhe mit 50 Euro anzusetzen.

II.

Als Verurteilter hat der Angeklagte schließlich auch die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

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