VG München, Teilurteil vom 17.01.2012 - M 3 K 08.3146
Fundstelle
openJur 2015, 13156
  • Rkr:
Tenor

I. Es wird festgestellt,

dass alle im Gebiet der Beklagten wohnhaften Schüler, die den M-Zweig der ...schule der Klägerin besuchen, bei der Verteilung des umlagefähigen Schulaufwands als Regelschüler zu Lasten der Beklagten in die anrechenbaren Schülerzahlen einzubeziehen sind,

dass die Klägerin zur Umlage kalkulatorischer Kosten ohne Herausrechnung außerschulischer Nutzungsanteile berechtigt ist, und

dass die Verzinsung des Anlagekapitals nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage1, 3.2.2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vorzunehmen ist.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden Schulaufwands.

Die Klägerin, eine große Kreisstadt, ist Schulaufwandsträger für die ...Mittelschule und die ...Volksschule (Grundschule) in ihrem Stadtgebiet.

Aufgrund der Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern über die Neugliederung der Volksschulen im Stadtgebiet der Klägerin vom 5. Juli 1996 besuchen die Schülerjahrgänge 7 - 9 der Beklagten (ohne den Gemeindeteil ...) und die Schülerjahrgänge 5 - 6 aus den dort aufgeführten Gemeindeteilen der Beklagten die ...-Mittelschule im Stadtgebiet der Klägerin. Die Schülerjahrgänge 1 - 4 aus diesen Gemeindeteilen besuchten bis zum Ende des Schuljahres 2000/2001 die ...-Volksschule im Stadtgebiet der Klägerin.

Zur Regelung der hierdurch zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen, insbesondere der Verteilung des Schulaufwands, schlossen die Parteien am 23. Dezember 1999 eine vertragliche Vereinbarung, die am 1. Januar 2000 in Kraft trat. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 war der Vertrag vom 18. Oktober 1988 maßgebend. Zur anteiligen Kostenübernahme der Beklagten verweisen beide Verträge übereinstimmend auf die Regelungen des BaySchFG und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung. Danach ist der Schulbeitrag der Beklagten aus den jährlich durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten der Verbandsschule im Stadtgebiet der Klägerin zu errechnen, nach Maßgabe der Schüler aus dem Gebiet der Beklagten.

Zwischen den Parteien herrscht seit Jahren Streit über den Ansatz verschiedener Positionen in den Jahresrechnungen der Klägerin. Nach mehreren Einwendungen der Beklagten und Überarbeitung der Jahresabrechnungen 1998 - 2004 durch die Klägerin und der Abrechnungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ergibt sich nach den Berechnungen der Klägerin unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlungen insgesamt ein Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von 113.703,28 €. Ende des Abrechnungsjahres 2004 ergab sich nach diesen Berechnungen der Klägerin ein Saldo von insgesamt 39.830,24 € zu ihren Gunsten.

Mit Schreiben vom ... Juni 2008, eingegangen am 2. Juli 2008, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.719,10 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.02.2008 zu zahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betrag errechne sich aus dem Saldo von 1998 bis zum Jahr 2004 abzüglich verrechneter Forderungen der Beklagten von 12.111,14 €, die als Teilklage aus dem Gesamtdifferenzbetrag von 113.703,28 € geltend gemacht würden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe auf Veranlassung der Beklagten die Schulumlage für die Jahre 1998 bis 2005 und dabei, wie von der Beklagten angeregt, auch Kürzungen vorgenommen. Diese Kürzungen hätten allerdings nicht zu einer Verringerung der Aufwendungen geführt, sondern zu Kostenmehrungen. Wie diese Kostenmehrungen zustande gekommen seien, erschließe sich der Beklagten nicht.

Was den Ansatz des kalkulatorischen Zinsfußes in Höhe von 6,0 % ab dem Jahr 2001 angehe, sei nicht berücksichtigt worden, dass die tatsächlichen Darlehenszinsen durchschnittlich spätestens seit dem Jahr 2003 deutlich unter den angenommenen kalkulatorischen Zinsen in Höhe von 6,0 % p. a. lägen. Damit seien die kalkulatorischen Zinsen spätestens seit dem Jahr 2003 als überhöht anzusehen, wenn berücksichtigt werde, dass kalkulatorische Zinssätze, die mehr als 0,5 % über dem durchschnittlichen tatsächlichen Fremdkapitalzinssätzen lägen, als überhöht zu bewerten seien. Die kalkulatorischen Zinsen seien daher kostenreduzierend anzupassen.

Außerdem teile die Klägerin die kalkulatorischen Kosten für Anlagen, die auch nichtschulisch genutzt würden, nicht anteilig auf. Die außerschulische Nutzung führe nämlich dazu, dass die kalkulatorischen Kosten der so genutzten Anlagen um den Betrag zu kürzen seien, der auf die außerschulische Nutzung entfalle. Gerade dies habe die Klägerin bei den von ihr vorgelegten Abrechnungen unterlassen und damit die Beklagte zu hoch anteilig belastet.

In den Abrechnungen sei überdies die durch die Einrichtung der M-Klassen geschaffene Situation nicht berücksichtigt worden. M-Schüler würden zwar als Hauptschüler eingestuft, jedoch gälten diese Schüler dann als Gastschüler der aufnehmenden Schule, wenn sie aus einer Gemeinde stammten, die über keine Hauptschule mit M-Klassen verfüge. Dabei sei für diese Schüler kein Gastschulbeitrag zu entrichten.

Bei Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages von 1999 habe nicht vorausgesehen werden können, dass derartige Klassen eingerichtet würden und für die Gastschüler keine Gastschulbeiträge gefordert werden dürften. Die Vertragsparteien hätten jedoch bei Kenntnis dieser nach Vertragsschluss eingetretenen Rechtslage in der vertraglichen Kostenverteilung berücksichtigt, dass die Beklagte sich nur an den Kosten zu beteiligen habe, die tatsächlich vom Schulaufwandsträger gegenüber den Wohnsitzgemeinden abgerechnet werden dürften. Damit dürften die die M-Klassen besuchenden Schüler aus dem Gebiet der Beklagten bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus seien auch die Kosten für die M-Schüler der Klassen 7 - 9, die aus anderen Gemeinden stammten, bei der Feststellung der vertragsgemäß zu verteilenden Kosten auszusondern. Andernfalls würde die Beklagte an (Schul-) Kosten beteiligt werden, die sie nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 3. HS BaySchFG nicht zu tragen hätte.

Der Beklagten sei daher ein Festhalten an der bestehenden vertraglichen Regelung nicht zuzumuten. Der Vertrag sei unter Berücksichtigung der M-Schüler nach vorstehenden Maßgaben anzupassen.

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2008 erwiderte die Klägerin, M-Schüler aus dem Gemeindegebiet der Beklagten seien keine Gastschüler, da sie ohnehin die Sprengelschule besuchten und das Schulamt M-Schüler nur einer anderen Volksschule zuweisen könne. Die von der Klägerin durchgeführte Ermittlung der anrechenbaren Schülerzahlen entspreche dem Vertrag. Die Beklagte zahle auch nicht für Aufwand mit, der durch aus anderen Schulsprengeln zugewiesene M-Schüler verursacht werde. Die Beklagte zahle anteilig nur im Verhältnis der aus ihrem Gemeindegebiet stammenden Schüler zur Gesamtschülerzahl der Schule (incl. Gastschüler). Ein Bedürfnis nach Vertragsanpassung wegen Änderung der Geschäftsgrundlage bestehe demnach nicht.

Wie die Beklagte richtig ausführe, habe die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten die Schulumlage nochmals überarbeitet und um nicht-schulische Nutzungsanteile gekürzt. Dabei seien auch die anzusetzenden Verbrauchsmengen für Strom, Wasser und Abwasser einer Überprüfung unterzogen worden.

Im Zuge der Überarbeitung der Abschreibungsbeträge (Umstellung von Versicherungswerten auf Anschaffungswerte) sei die Vermögensbuchhaltung für die beiden Schulen auf eine vollkommen neue Basis gestellt worden. Für alle in der Vergangenheit erstellten Bauteile seien in den historischen Kassenunterlagen die Kosten ermittelt und ab dem jeweiligen Bauzeitpunkt neu abgeschrieben worden. Die einzelnen aufgelisteten Abschreibungsobjekte könnten deshalb mit der Neukalkulation nicht in Vergleich gebracht werden.

Hinsichtlich der kalkulatorischen Zinsen sei ein Zinssatz von 6 von Hundert zur Verzinsung des Anlagekapitals gesetzlich vorgeschrieben. Auf die Entwicklung der banküblichen Darlehenszinsen komme es nicht an.

Eine Aufteilung der kalkulatorischen Kosten für Anlagen, die auch nicht-schulisch genutzt würden, sei nicht vorzunehmen. Abschreibungen und Verzinsungen stellten einen Ausgleich für Wertverzehr bzw. Kapitalbindung dar. Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse einer Anlage hätten hierauf keinen Einfluss.

Die Streitsache wurde am 19. April 2010 und am 11. Juli 2011 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die Niederschriften Bezug genommen.

Insbesondere erklärten sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2011 mit einem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2011 erhob die Klägerin „Zwischenfeststellungsklage“ mit dem Antrag,

festzustellen, dass

1. alle im Gebiet der Beklagten wohnhaften Schüler, die die ...-Mittelschule der Klägerin besuchen, bei der Verteilung des umlagefähigen Schulaufwands als Regelschüler zu Lasten der Beklagten in die anrechenbaren Schülerzahlen einzubeziehen sind,

2. die Klägerin zur Umlage kalkulatorischer Kosten ohne Herausrechnung außerschulischer Nutzungsanteile berechtigt ist und

3. die Verzinsung des Anlagekapitals nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1, 3.2.2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vorzunehmen ist.

Zur Begründung wurde hierzu ausgeführt, die genannten Rechtsfragen seien zwischen den Parteien streitig. Sie seien vorgreiflich für die Entscheidung über die von der Klägerin erhoben Zahlungsklage. Im Hinblick auf zukünftige Abrechnungen des Schulaufwands habe die Klägerin darüber hinaus ein besonderes Interesse an einer ausdrücklichen Feststellung.

Die Beklagte beantragt,

die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen.

Die Klägerin verkenne, dass ihr Anspruch letztlich auf den derzeit noch gültigen Vertrag vom 23. Dezember 1999 gestützt sei, der die Rechtsbeziehungen zwischen den Klageparteien regele. Dieser Vertrag betreffe zugewiesene Schüler. Da die Schüler der M-Klassen die ...-Schule freiwillig diese Schule besuchten, sei damit das für die Umlage erforderliche Tatbestandsmerkmal der zugewiesenen Schülerjahrgänge im Sinne des § 2 des genannten Vertrages nicht erfüllt.

Selbst wenn versucht würde, den Begriff „zugewiesen“ weit im Sinne der Auffassung der Klägerin auszulegen, bestehe für diese Auslegung kein Raum, da andernfalls die Beklagte hinsichtlich der die M-Klassen der Klägerin besuchenden Schüler ungleich gegenüber den Nachbargemeinden, die vertraglich nicht an die Klägerin gebunden seien, behandelt würde.

Es sei geboten, die außerschulische Nutzung bei Ansatz der kalkulatorischen Kosten und laufenden Ausgaben im Verwaltungshaushalt im Zuge der Berechnung der Umlage kostenmindernd anzusetzen. Der Klägerin sei demnach aufzugeben, im Zuge der vertraglich festgelegten „Spitzabrechnung“ nachprüfbare Unterlagen vorzulegen, aus denen der Anteil der abzusetzenden außerschulischen Nutzung ersichtlich sei. Da zweifelhaft sei, ob die Klägerin diesem Verlangen überhaupt nachkommen könne, und eine teilweise Pauschalierung im gesamten Rechenwerk von der Beklagten als vertragswidrig abgelehnt werde, sollten die Schulbeiträge insgesamt pauschaliert werden. Maßstab könne hierbei die jeweils festgesetzte Gastschulbeitragspauschale sein.

Die Beklagte anerkenne den Antrag zu Ziffer 3. der Klägerin im Schriftsatz vom ... Juli 2011.

Wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Um derartige streitige Rechtsverhältnisse handelt es sich bei den in den Feststellungsanträgen der Klägerin dargestellten Sachverhalten. Vom Bestehen oder Nichtbestehen dieser Rechtsverhältnisse hängt die Entscheidung über die Leistungsklage der Klägerin zum großen Teil ab.

Über diese Zwischenfeststellungsklage kann durch Teilurteil entschieden werden (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., Rdnr. 1 zu § 110).

2. Die Zwischenfeststellungsklage ist auch begründet.

a) Auch alle im Gebiet der Beklagten wohnhaften Schüler, die den M-Zweig der ...-Mittelschule der Klägerin besuchen, sind bei der Verteilung des umlagefähigen Schulaufwands als Regelschüler zu Lasten der Beklagten in die anrechenbaren Schülerzahlen einzubeziehen.

Für die nach der Sprengelverordnung Schulen der Klägerin besuchenden Schülerjahrgänge und die daraus zwischen den Parteien entstehenden Rechtsbeziehungen schlossen die Parteien unter Bezugnahme auf die Sprengelverordnung jeweils öffentlich-rechtliche Verträge, zuletzt am 23. Dezember 1999. Gemäß § 2 dieses Vertrages stellt die Klägerin ihre entsprechenden Volksschulanlagen der Beklagten zur Mitbenutzung durch die zugewiesenen Schülerjahrgänge im gleichen Umfang wie ihren eigenen Schüler zur Verfügung. Die Schule verbleibt jedoch in der ausschließlichen Verwaltung der Klägerin. Gemäß § 3 errechnet sich der Schulbeitrag, den die Beklagte für die Aufnahme der Schüler leistet, aus den jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten der Verbandsschule der Klägerin, wie in Art. 8 Abs. 3 i.V.m § 6 Abs. 2 der AVBaySchFG festgelegt, sowie nach Maßgabe der Zahl der Schüler aus dem Gebiet der Beklagten.

Nachdem gemäß Art. 26 Abs. 1 BayEUG Volksschulen durch Rechtsverordnung der Regierung errichtet und aufgelöst werden und die Regierung für jede Volksschule in der Rechtsverordnung nach Art. 26 ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel bestimmt (Art. 32 Abs. 6 Satz 1 BayEUG), besuchen die aufgrund der Sprengelverordnung die ...-Mittelschule der Klägerin besuchenden Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 sowie 7 bis 9 aus dem Gebiet der Beklagten ihre Sprengelschule. Dies bedeutet gleichzeitig, dass die Sprengelschule dieser Schüler über einen M-Zweig verfügt, den die dafür geeigneten Schüler besuchen können.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bleiben diese Schüler aber dennoch, auch wenn sie den M-Zweig dieser Schule besuchen, „zugewiesene Schülerjahrgänge“ im Sinne von § 2 Satz 1 des zwischen den Parteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 23. Dezember 1999. Denn mangels eigener Hauptschule der Beklagten für diese Schülerjahrgänge sind diese Schüler der Hauptschule der Klägerin, die eben aufgrund der Gegebenheiten auch über einen M-Zweig verfügt.

Insoweit greift die Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz BaySchFG nicht, der lediglich besagt, dass ein Gastschulbeitrag entfällt für Volksschülerinnen und Volksschüler, die Mittlere-Reife-Klassen der Jahrgangsstufen 7, 8 oder 9 besuchen. Diese Regelung betrifft nur Gastschüler. Dies sind nach der Legaldefinition in Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG bei Volksschulen Schülerinnen und Schüler, die nicht im Sprengel der besuchten Schule ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Schüler aus dem Gemeindebereich der Beklagten, die den M-Zweig an der ...-Mittelschule der Klägerin besuchen, haben aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel dieser Schule. Die Beklagte ist also so gestellt, als betreibe sie selbst eine Hauptschule mit M-Zweig.

Sinn der Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz BaySchFG ist aber der, Gemeinden, die selbst über eine Hauptschule verfügen, an der kein M-Zweig eingerichtet wurde und deren Schüler allein aus diesem Grund den M-Zweig einer Schule in einer anderen Gemeinde besuchen müssen, von den dafür im Normalfall anfallenden Gastschulbeiträgen zu entlasten. Der Unterschied dieser Fallkonstellation zum Fall der Beklagten liegt darin, dass in diesen Fällen die Gemeinden bereits die Kosten einer Hauptschule (ohne M-Zweig) tragen müssen und nicht zusätzlich mit Gastschulbeiträgen belastet werden sollen.

Nachdem diese Voraussetzungen im Fall der Beklagten nicht vorliegen, diese also aufgrund der Sprengeleinteilung die Kosten einer Hauptschule mit M-Zweig mittragen muss und deshalb Gastschulzuweisungen nicht nötig sind, sind auch die Schüler der Beklagten, die den M-Zweig an der Schule der Klägerin besuchen, bei der Kostenverteilung zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen.

b) Die Klägerin ist auch zur Umlage kalkulatorischer Kosten ohne Herausrechnung außerschulischer Nutzungsanteile berechtigt.

Gemäß § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages errechnet sich der Schulbeitrag, den die Klägerin für die Aufnahme der Schüler leistet, aus den jährlich für die durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten der Verbandsschule in ihrem Stadtgebiet, wie in Art. 8 Abs. 3 BaySchFG i.V.m. § 6 Abs. 2 der AVBaySchFG festgelegt, sowie nach Maßgabe der Zahl der Schüler aus dem Gemeindegebiet der Beklagten.

Gemäß § 6 Abs. 2 AVBaySchFG richtet sich die Berechnung des Kostenersatzes nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG nach Anlage 1.

Nach der Ziffer 3 der Anlage 1, Unterziffer 3.2, gehören zu den durch den Betrieb der Schule entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten nach Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 4 BaySchFG auch die kalkulatorischen Kosten. Danach werden die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals) in sinngemäßer Anwendung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften (§ 12 KommHV und VV zu § 12 KommHV) ermittelt.

Bei den Abschreibungen von unbeweglichem Vermögen sind dabei gemäß Ziffer 3.2.1.1 1,5 v. H. anzusetzen. Zu Grunde zu legen sind die um Zuweisungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Gemäß der Ziffer 4 der VV zu § 12 KommHV sind die Abschreibungen aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der mutmaßlichen Leistungsdauer oder Leistungsmenge in der Regel gleichmäßig zu ermitteln (lineare Abschreibung).

Da nicht ersichtlich ist, dass sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Schule erhöhen, wenn diese bzw. Teile davon auch für außerschulische Zwecke zur Verfügung gestellt werden, sofern die außerschulische Nutzung nicht in Ausnahmefällen hinsichtlich besonderer Anforderungen bereits bei der Errichtung berücksichtigt wird, wofür im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, spielt insoweit die außerschulische Nutzung keine Rolle. Auch hinsichtlich der mutmaßlichen Lebensdauer bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese durch außerschulische Nutzung in nennenswertem Umfang beeinflusst wird, so dass die Kammer der Auffassung ist, dass diese Aspekte bei den kalkulatorischen Kosten - im Gegensatz zu den Verbrauchskosten - nicht berücksichtigt werden müssen.

c) Die Verzinsung des Anlagekapitals ist nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 3.2.2 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vorzunehmen.

Wie unter b) dargestellt richtet sich gemäß § 6 Abs. 2 AVBaySchFG die Berechnung des Kostenersatzes nach Art. 8 Abs. 3 BaySchFG nach Anlage 1. Nach deren Ziffer 3.2.2 sind bei den kalkulatorischen Kosten für die Verzinsung des Anlagekapitals 6 v. H. des nicht durch Zuweisungen, Zuschüsse und ähnliche Entgelte aufgebrachten Kapitals anzusetzen.

Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... November 2011 auch ausdrücklich anerkannt.

Aus den dargestellten Gründen war der Zwischenfeststellungsklage daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., Rdnr. 5 zu § 110).

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