LG Offenburg, Urteil vom 30.11.2010 - 2 O 415/10
Fundstelle
openJur 2011, 13760
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte am 15. Oktober 2010 in der Zeitschrift "neue woche" einen Artikel über den Verfügungskläger, welcher sich u. a. mit dessen Weingut beschäftigte. Um den Eindruck einer Privatsphärenstory zu erwecken, veröffentlichte die Verfügungsbeklagte dazu die Titelankündigung gemäß Anlage AST 2, auf der der Verfügungskläger und seine Ehefrau vor grünen Blättern zu sehen sind, mit der Aufschrift

"G... J... und seine T...,
Triumph & Tränen
Alles über sein geheimes Privat-Leben"

Der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers übersandte der Verfügungsbeklagten unmittelbar nach Kenntnis des Artikels zwei Varianten einer vom Verfügungskläger original unterschriebenen Gegendarstellung, die im vorliegenden Verfahren als Haupt- und Hilfsantrag geltend gemacht werden. Die Verfügungsbeklagte hat auf entsprechende Aufforderung keine zustimmende Erklärung zum Abdruck einer der genannten Gegendarstellungen abgegeben. Vielmehr wurde eine Schutzschrift beim Landgericht eingereicht.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass durch die konkrete Fotoberichterstattung auf der Titelseite die Behauptung aufgestellt werde, dass dieses Foto ein reales Foto sei, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Der Verfügungskläger habe der Nachrichtenagentur dpa lediglich eine Fotostrecke im Zusammenhang mit seinem unternehmerischen Engagement für ein Weingut gestattet, welches er mit seiner Frau betreibe. Ausschließlich im Zusammenhang mit diesem Weingut dürften die Fotos verwendet werden. Durch die Fotomontage der Verfügungsbeklagten entstehe der Eindruck, dass Fotos aus der Weingutserie auch für andere Zwecke, insbesondere für Geschichten aus der Privatsphäre, verwendet werden dürften. Die Fotomontage verletze das Persönlichkeitsrecht des jeweils Abgebildeten.

Der Verfügungskläger beantragt:

1. den Erlass der nachfolgenden einstweiligen Verfügung:
Der Verfügungsbeklagten wird auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift "neue woche", in der der Artikel "TV-Liebling G... J... Triumph und Tränen! Alles über sein geheimes Privat-Leben" erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie "Triumph & Tränen" sowie der weitere Fließtext der Größe, der Schrift, der Worte "TV Liebling G... J..." in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von der "neuen Woche" Nr. 42 vom 15. Oktober 2010 ist ein Foto abgebildet, welches mich und meine Frau vor grünen Blättern zeigt.
Hierzu stelle ich fest:
Das Foto ist eine ohne mein Einverständnis hergestellte Fotomontage. Ein Einzelfoto von mir und ein Einzelfoto von meiner Frau wurden auf einen Hintergrund mit grünen Blättern gesetzt.
Potsdam, 28. Oktober 2010-11-29
G... J...
2. hilfsweise den Erlass der nachfolgenden einstweiligen Verfügung:
Der Verfügungsbeklagten wird auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitschrift "neue woche", in der der Artikel "TV-Liebling G... J... Triumph und Tränen! Alles über sein geheimes Privat-Leben" erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie "Triumph & Tränen" sowie der weitere Fließtext der Größe, der Schrift, der Worte "TV Liebling G... J..." in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
Gegendarstellung
Auf der Titelseite von der "neuen Woche" Nr. 42 vom 15. Oktober 2010 ist ein Foto abgebildet, welches mich und meine Frau vor grünen Blättern zeigt.
Hierzu stelle ich fest:
Das Foto ist eine ohne mein Einverständnis hergestellte Fotomontage.
Potsdam, 28. Oktober 2010-11-29
G... J...

Die Verfügungsbeklagte beantragt

die Zurückweisung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Sie trägt vor, es liege keine unzutreffende Tatsachenbehauptung vor. Dass das Foto kein tatsächliches Geschehen wiedergebe, sondern es sich um eine aus zwei Einzelbildern zusammengesetzte Montage handele, sei für den Durchschnittsleser offensichtlich - nicht zuletzt aufgrund der unnatürlichen Körperhaltung der abgebildeten Protagonisten. Jeder Leser erkenne auf Anhieb, dass das abgebildete Foto bearbeitet sei, es sich also nicht um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens oder einen Ausschnitt aus der Realität handle.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die bei Gericht im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Schutzschrift 6 AR 107/10 Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Grundsätzlich können zwar auch bildliche Darstellungen einen Gegendarstellungsanspruch auslösen, sofern darin Tatsachenbehauptungen enthalten sind. Das erkennende Gericht folgt aber nicht der Auffassung des Landgerichts München I in seinem Urteil vom 07.05.2003 - 9 O 5693/03 -, ein in einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlichtes Foto müsse grundsätzlich so verstanden werden, dass es sich dabei um die Wiedergabe eines tatsächlichen Geschehens handle. Insbesondere kann nicht, wie das Landgericht München I angenommen hat, einer Titelgestaltung - weder der dem damaligen Urteil zugrundeliegenden noch derjenigen im vorliegenden Fall - unterstellt werden, sie enthalte die konkludente Behauptung der Tatsache, das auf der Titelseite wiedergegebene Bild stelle ein tatsächliches Geschehen dar. Ebenso wenig wie einem Text in einer Zeitung oder einer Zeitschrift unterstellt werden kann, er behaupte von sich selbst, die Wahrheit zu sagen, kann bei einer fotographischen Darstellung angenommen werden, sie behaupte von sich selbst, die Realität unverfälscht wiederzugeben. Gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptungen beziehen sich grundsätzlich auf die sachliche Aussage eines Textes oder eines Bildes, soweit es sich um Tatsachen handelt, nicht aber auf die Art ihrer Herstellung. Im vorliegenden Fall könnte diese möglicherweise heißen: "Ehepaar J... steht vor grünen Blättern", nicht aber "Ich bin eine echte Fotoaufnahme und keine Montage", Demgemäß könnte die Gegendarstellung allenfalls dahingehen, dass der Verfügungskläger nicht mit seiner Frau vor grünen Weinblättern stand, nicht aber, dass es sich um eine aus Einzelfotos hergestellt Fotomontage handelt. Eine entsprechende Anpassung des Textes ist dem Gericht allerdings nach dem von ihm vertretenen Grundsatz "ganz oder gar nicht" nicht möglich.

Das erkennende Gericht folgt der Ansicht des Landgerichts München I auch deswegen nicht, weil es neben der Fotomontage, d. h. dem Zusammensetzen eines Bildes aus Ausschnitten mehrerer Aufnahmen, verschiedene andere Möglichkeiten des Veränderns und Verfälschens fotographischer Aufnahmen gibt, die ähnlich wie bei einer Fotomontage einen von der Realität abweichenden Eindruck hervorrufen können, z.B. Retuschierungen, gezielte Bildausschnitte, Veränderungen von Farben, Beleuchtung etc. Der verantwortliche Redakteur oder der Verleger eines periodischen Druckwerkes müsste, wenn den Anforderungen des LG München I gefolgt wird, in allen derartigen Fällen durch einen Aufdruck (der, wenn er unauffällig ist, ohnehin nicht gelesen wird) klarstellen, dass das Bild nicht der Realität entspricht. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht zu verlangen, da sich auch gegenüber fotographischen Abbildungen die Einstellung durchgesetzt hat, dass nicht alles ist wie es scheint.

Damit ist derjenige, der von der Aussage eines Bildes betroffen ist, nicht schutzlos. Vielmehr hat er in allen Fällen, in denen das Bild eine sachliche Aussage enthält, das Recht der Gegendarstellung gegen diese Aussage (z. B. "Verfügungskläger steht nachts vor einem bestimmten Lokal". Er kann die Gegendarstellung abdrucken lassen: "Ich stand mittags, nicht bei Dunkelheit vor diesem Lokal"), nicht aber gegen die Art der Herstellung des Bildes (z.B.: "Bei dem Bild wurden computertechnisch die Lichtverhältnisse verändert").

Bei dem streitgegenständlichen Titelbild erscheint fraglich, ob es überhaupt eine tatsächliche Behauptung (wenn ja, welche) beinhaltet. Jedenfalls erwidert die Gegendarstellung nicht auf eine solche Behauptung.

Unerheblich ist, ob sich die Verfügungsbeklagte im Parallelverfahren - i. Ü. ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - zur Unterlassung verpflichtet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf § 3 ZPO. Der angegebene Streitwert von 50.000,00 € erscheint in Anbetracht der Beeinträchtigung zu hoch.