BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 303/14
Fundstelle
openJur 2015, 12494
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. August 2014 insoweit aufgehoben, als die Klägerin ihren Anspruch mit der Pflichtverletzung einer unzureichenden Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Werthaltigkeit, insbesondere Umfang und Erforderlichkeit der im Prospekt genannten weichen Kosten begründet hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen an zwei geschlossenen Immobilienfonds geltend.

Die Klägerin zeichnete am 19. April 1994 eine Beteiligung an der M. Fonds Nr. 32 KG mit einem Nominalbetrag von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Am 26. Juli 1995 zeichnete sie eine weitere Beteiligung am M. Fonds Nr. 34 KG mit einem Nominalbetrag von 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Zeichnungen erfolgten jeweils nach Gesprächen mit dem Zeugen W. , einem damaligen Geschäftsstellenleiter der Beklagten.

Die Klägerin hat bezüglich beider Beteiligungen verschiedene Beratungsfehler geltend gemacht, unter anderem die mangelnde Aufklärung über die fehlende Werthaltigkeit der Anlagen. Insoweit habe die Beklagte keine ausreichende Plausibilitätsprüfung insbesondere in Bezug auf Umfang und Erforderlichkeit der in den Prospekten genannten weichen Kosten vorgenommen.

Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom erkennenden Senat beschränkt ("soweit die Klägerin ihren Anspruch mit einer Pflichtverletzung einer unzureichenden Plausibilitätsprüfung in Bezug auf die Werthaltigkeit, insbesondere Umfang und Erforderlichkeit der im Prospekt genannten weichen Kosten begründet") zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Gründe

Soweit der Senat die Revision zugelassen hat, führt sie zur (teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, offen gelassen, ob die Beklagte ihre Prüfungs- und Aufklärungspflicht bezüglich der Werthaltigkeit der beiden Kapitalanlagen verletzt hat. Eventuell entstandene Schadensersatzansprüche seien jedenfalls nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (absolut) verjährt. Denn die von der Klägerin mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 gestellten Güteanträge hätten insoweit keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB bewirkt. Zwar erfüllten die Schriftsätze grundsätzlich die an solche Anträge zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. Ihnen sei insbesondere zu entnehmen, welche Forderungen geltend gemacht werden sollen, wer die Beteiligung vermittelt habe und welche Pflichtverletzungen behauptet werden. Allerdings hätten, da jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sei, die Anträge die Verjährung nur in Bezug auf solche Pflichtverletzungen hemmen können, die dort konkret benannt worden seien. In den Schriftsätzen vom 21. Dezember 2011 habe die Klägerin jedoch Fehler im Zusammenhang mit der Prüfungs- und Aufklärungspflicht bezüglich der Werthaltigkeit der Anlagen nicht thematisiert. Bei Klageerhebung sei daher ein etwaiger Anspruch unter diesem Gesichtspunkt bereits verjährt gewesen.

II.

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts kann eine Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht mit der Begründung bejaht werden, die Güteanträge hätten insoweit keine Hemmung bewirkt.

a) Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 141 ff, 145 f) in Bezug auf die Haftung wegen (Wertpapierverkaufs-)Prospektfehlern entschieden, dass die Verjährung durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage auch hinsichtlich solcher Prospektfehler gehemmt wird, die nicht bereits mit der Klage, sondern erst später - bei isolierter Betrachtung also erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind. Zwar sei für den Beginn der Verjährung der einzelne Prospektfehler und der hierauf gestützte materiellrechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich. Von der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) werde aber der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst. Denn die Erhebung einer Klage hemme die Verjährung nicht für einzelne in der Klage bezeichnete materiellrechtliche Ansprüche, sondern für alle Ansprüche, die zum Streitgegenstand der Klage gehörten. Das seien bei einer Prospekthaftungsklage alle Ansprüche wegen Prospektfehlern, da es sich insoweit um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handele. Die im Prospekt enthaltenen unrichtigen oder unvollständigen Angaben seien keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile des einheitlich zu beurteilenden Erwerbs der Aktien auf der Grundlage des Prospekts. Dies gelte auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn- oder Güteverfahren vorausgegangen sei und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt werde. Denn für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung sei generell der prozessuale Anspruch maßgeblich (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB). Den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs werde dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts genügt. Der Aufzählung der einzelnen Prospektfehler im Antrag bedürfe es demgegenüber nicht.

b) Diese Grundsätze gelten auch für Pflichtverletzungen durch fehlerhafte Angaben beziehungsweise eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsgesprächs (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, juris Rn. 1 bzw. BeckRS 2015, 04823 Rn. 1 zum Mahnverfahren; siehe auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO Rn. 145 aE unter Hinweis auf Grüneberg, WM 2014, 1109, 1110 f; vgl. ferner Podewils/Fuxmann, EWiR 2014, 163, 164).

aa) Der Streitgegenstand wird durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den eine Partei zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiellrechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15 mwN). Insoweit stellt die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger dem Berater vorwirft, aufgespalten werden kann. Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unzureichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet. Die vom Berater erteilten - oder unterlassenen - Informationen stellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann regelmäßig auch nur aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des Beraters während der gesamten Beratung beurteilt werden. Der Berater kann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den Angaben des Anlegers während des - gesamten - Verlaufs der Beratung ab. Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, würde demgegenüber zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts führen. Dass sich der erforderliche Vortrag je nach geltend gemachter Pflichtverletzung in Einzelheiten unterscheidet, rechtfertigt deshalb nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 aaO Rn. 17 ff mwN). Zwar können verschiedene Aufklärungs- und Beratungsdefizite jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen (vgl. nur Senat, Urteil vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben aber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen Lebensvorgangs. Auch aus der - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 14 ff; Senat, Urteile vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 Rn. 11 und vom 22. September 2011 aaO), folgt nichts anderes. Denn der Verjährung gemäß §§ 194 ff BGB unterliegt der materiellrechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB. Der Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiellrechtliche Ansprüche umfassen, die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen. Aus dem materiellrechtlichen Institut der Anspruchsverjährung beziehungsweise aus dem Umstand, dass die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung festgestellt werden müssen, können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 aaO Rn. 25 mwN). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Revisionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Zwar kann danach die Zulassung der Revision auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f; BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014 Rn. 16). Daraus folgt jedoch nicht, dass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesgerichtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen (vgl. Senat aaO; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 und Urteil vom 22. Oktober 2013 aaO Rn. 27).

bb) Hiervon ausgehend kann den Güteanträgen vom 21. Dezember 2011 eine Hemmungswirkung nicht unter dem Gesichtspunkt abgesprochen werden, dass ein Beratungsfehler hinsichtlich der fehlenden Werthaltigkeit der Anlage dort nicht angeführt ist. Bei den von der Klägerin im Hinblick auf das jeweils vor der Zeichnung der Kapitalanlage geführte Kundengespräch geltend gemachten Beratungs- und Aufklärungsmängeln handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Da mit den Güteanträgen aber die Ansprüche aus dem gesamten jeweiligen Streitgegenstand geltend gemacht werden, ist - auch wenn der hier konkret in Rede stehende Beratungsfehler nicht ausdrücklich ausgeführt ist - dieser gleichwohl mit dem Güteantrag geltend gemacht; insoweit tritt die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO Rn. 146).

2. Das angefochtene Urteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben und das Verfahren insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO).

Schlick Hucke Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen:

LG Coburg, Entscheidung vom 15.08.2013 - 41 O 608/12 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 3 U 179/13 -