VG Berlin, Urteil vom 22.04.2015 - 27 K 357.14
Fundstelle
openJur 2015, 11800
  • Rkr:

Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich sowie das Zustimmungsgesetz des Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBl Seite 211) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen. Zugleich begehrt sie Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Sie ist ein Unternehmen für Bauleitungs- und Immobiliendienstleistungen. Nach ihren Angaben beschäftigt sie seit Mitte Januar 2013 einen Mitarbeiter, der monatlich insgesamt nur für einen Arbeitstag bezahlt wird, wobei sich die Arbeitszeit auf mehrere Tage im Monat mit jeweils einer Stunde Arbeit verteilt. Wesentliche Aufgaben werden nach Angaben der Klägerin von einem freiberuflichen Bauingenieur auf Honorarbasis wahrgenommen.

Mit Gebührenbescheid vom 4. Oktober 2013 setzte der Beklagte die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Juli bis September 2013 auf 17,97 Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 Widerspruch und beantragte zugleich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Sie führte aus, dass der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Klägerin die Zahlung des Beitrags nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, da die Programmgestaltung teilweise den Zehn Geboten widerspreche. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte er auch den Befreiungsantrag der Klägerin ab. Mit Schreiben vom 22. August 2014 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 26. September 2014 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte er aus, eine Befreiung juristischer Personen wie der Klägerin sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Die am 22. August 2014 bei Gericht eingegangene Klage richtet sich gegen den Gebührenbescheid. Mit Klageerweiterung vom 23. Oktober 2014 begehrt die Klägerin zudem die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich in § 5 Abs. 1 RBStV sei verfassungswidrig. Die Regelung greife in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, ohne dass dieser Eingriff durch ein allgemeines Gesetz gedeckt sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der jeweiligen durch die Bundesländer in Landesgesetze transformierten Form sei verfassungswidrig zustande gekommen, da die Länder insoweit nicht über eine Gesetzgebungskompetenz verfügten, weil es sich bei der als Rundfunkbeitrag bezeichneten Abgabe tatsächlich um eine Steuer handele. Artt. 105 und 106 GG sähen insoweit keine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesländer vor. Der Rundfunkbeitrag sei als Steuer zu qualifizieren, da es an der deutlichen Unterscheidbarkeit von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben fehle. Wenn – wie beim Rundfunkbeitrag – der Kreis der Beitragsschuldner mit der Allgemeinheit der Steuerpflichtigen zusammenfiele und den Beitragsschuldnern nicht die Möglichkeit eingeräumt sei, im Einzelfall die Vermutung der Nutzungsmöglichkeit zu widerlegen, bestehe keine Möglichkeit mehr, die Abgabe „ihrer Art nach“ von der Steuer zu unterscheiden. Auch die Erhebung des Rundfunkbeitrags gezielt für die Finanzierung des öffentlichen Rundfunks spreche nicht gegen dessen Einordnung als Steuer; vielmehr seien Zweckbindungen auch bei Steuern möglich und keine Seltenheit. Es sei daher konsequent, den Rundfunkbeitrag als Zwecksteuer zu qualifizieren, zumal landesrechtliche Zweckbestimmungen zur Verwendung des Etats der Landesmedienanstalten vielfach keinen hinreichenden Zusammenhang mit den Aufgaben des Rundfunks erkennen ließen. Der Rundfunkbeitrag stelle auch keine Vorzugslast als Ausgleich für individuelle Vorteile dar. Denn selbst wenn alle Beitragsschuldner in der unterstellten Weise einen Vorteil hätten, fiele der Kreis der Beitragspflichtigen mit der steuerpflichtigen Allgemeinheit zusammen, so dass keinerlei „Vorzug“ einer abgrenzbaren Gruppe feststellbar sei. Je mehr sich jedoch die individuelle Finanzierungsverantwortlichkeit der Beitragsschuldner in allgemeine Vermutungen und Typisierungen – wie sie dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu Grunde lägen – verflüchtigte, desto mehr nähere sich die Vorzugslast der Steuer an und verliere ihre Berechtigung neben der Steuer. An einem Differenzierungsmerkmal fehle es vor allem auch, weil die auf nahezu alle mit Arbeitsplätzen versehenen Betriebsstätten ausgedehnte Vermutung der Möglichkeit, Rundfunkangebote zu nutzen, unwiderleglich ausgestaltet sei, was den Bezug zu einem konkreten Vorteil entfallen lasse und die Abgabe zu einer Steuer mache.

Ferner gebe es in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Ermittlungsdefizite und Fehlannahmen bezüglich der Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im nicht privaten Bereich. Es fehle an belastbaren Ermittlungen der Üblichkeit und Möglichkeiten des sich als Vorteil darstellenden Rundfunkempfangs; die hierzu von den Rundfunkanstalten erhobenen Behauptungen erwiesen sich als falsch oder unergiebig. Es sei nicht zu bestreiten, dass in einigen Betriebsstätten Rundfunk empfangen werde; dies sei jedoch die Ausnahme und nicht die Regel, vielmehr entspreche es der Lebenswirklichkeit, dass Rundfunknutzung in der weit überwiegenden Zahl der Betriebsstätten aus Gründen der Arbeitssicherheit mit den Anforderungen an die Konzentration der Beschäftigten auf ihre Aufgaben nicht zu vereinbaren sei, aus Rücksicht auf Kundenkontakte ausscheide oder aus anderen Gründen nicht stattfinde. Die Zahl sei so groß, dass von Vereinzelung nicht die Rede sein könne. Aus der Begründung des Kirchhof-Gutachtens, die auf eine Nutzung der Programmangeboten „in den Pausen, bei der humanen Gestaltung von Massenfertigungen, bei der Ausstattung der Firmenfahrzeuge, bei Nutzung der Motivation von Handys und PCs“ abstelle, werde nur die Notwendigkeit einer Differenzierung deutlich, die sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht finden lasse.

Zu Unrecht beriefen sich insofern die Verfechter des Rundfunkbeitrags auf die in Massenverfahren der Abgabenerhebung regelmäßig gegebene Notwendigkeit, Typisierungen vorzunehmen. Tatsächlich gestatte der sogenannte Grundsatz der Typengerechtigkeit dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs nur so lange, als die Zahl der widersprechenden Ausnahmen geringfügig sei; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege die Grenze hierfür bei zehn bis zwölf Prozent der betroffenen Fälle. Vorliegend sei selbst nach den Statistiken, auf die sich etwa der Bayerische Rundfunk berufe, die Grenzen der Typengerechtigkeit überschritten; in ihnen werde die Behauptung aufgestellt, dass „88 % aller Unternehmen über neuartige Rundfunkgeräte in Form von Internet-PCs“ verfügten. Diese Zahlen besagten jedoch nichts über die Anzahl der Mitarbeiter, die Zugang zu einem Computer mit Internetanschluss hätten und folglich auch nichts über den Umfang des nach dem Konzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages maßgeblichen kommunikativen Nutzens für den Inhaber einer Betriebsstätte. Tatsächlich liege die Zahl der konkret mit Zugang zum Internet ausgestatteten PC auch nur bei 76,6 %, wobei wiederum statistisch nichts darüber ausgesagt sei, wie viel Prozent der Mitarbeiter dieses Unternehmens einen solchen Computer nutzten. Dieser Prozentsatz übersteige selbst die großzügigere Bagatellgrenze von 12 %.

Der Rundfunkbeitrag könne auch nicht als sonstige, ausnahmsweise zulässige nichtsteuerliche Abgabe formell verfassungsgemäß sein. Es handele sich nicht um eine Sonderabgabe, weil es an einer abgrenzbaren, in sich homogenen und mit einer besonderen Finanzierungsverantwortung belasteten Gruppe fehle.

Auch handele es sich nicht um eine „sachkompetenzimplizite Abgabe“. Diese sei bereits aus systematischen Gründen zweifelhaft: Insoweit könnten die Länder keinen konkret formulierten Kompetenztitel in Anspruch nehmen, sondern ihre Zuständigkeit für das Rundfunkrecht stütze sich allein auf die Zugehörigkeit zu den ihnen nach Art. 70 Abs. 1 GG verbleibenden Residualkompetenzen. Erachte man diese undefinierte Sach-Gesetzgebungskompetenzen für ausreichend, unter Verzicht auf die mit Vorzugslasten und Sonderabgaben einhergehenden Begrenzungen weitere Befugnisse zur Normierung von Abgaben zu begründen, sei einer Aushöhlung der Finanzverfassung gemäß Art. 104a GG ff. Tür und Tor geöffnet. Begründungsansätze, die die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur früheren Rundfunkgebühr für das – fragwürdige – Konstrukt der sachkompetenzimmanenten Abgabe in Anspruch nähmen, überstrapazierten diese Entscheidung.

Zudem sei der Rundfunkbeitrag jedenfalls materiell verfassungswidrig, weil das Beitragsaufkommen den Bedarf der Rundfunkanstalten deutlich übersteige und der Gesetzgeber es versäumt habe, vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragstaatsvertrages eine Kalkulation der voraussichtlichen Beitragseinnahmen zu erstellen und in Beziehung zu den zu finanzierenden Kosten zu setzen. Hierin liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, der die Normadressaten in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletze. Prüfungsmaßstab sei insofern die Aufkommensneutralität des geforderten Rundfunkbeitrags; werde die finanzverfassungsrechtlich gebotene Begrenzung von Vorzugslasten durch das Äquivalenzprinzip mit Blick auf den Nutzen beim Zahlungspflichtigen sowie das Kostendeckungsprinzip mit Blick auf die Kosten des Leistungserbringers missachtet, so werde in Wahrheit nicht ein besonderer Vorteil ausgeglichen, sondern auf die allgemeine Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen zugegriffen, was aber dem Bereich der Steuer als finanzverfassungsrechtlich schärfer kontrollierten Finanzierungsinstrument vorbehalten bleiben müsse. Da das bisherige Aufkommen aus der Rundfunkgebühr eine funktionsgerechte Finanzausstattung gewährleistet habe, gehe ein Beitragsaufkommen, das über einen etwaigen von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) festzustellenden Mehrbedarf hinaus weitere Einnahmesteigerungen bedeute, über das Maß des Funktionsnotwendigen hinaus, so dass der einzelne Beitragsschuldner über das durch die legitime Zielsetzung der Beitragserhebung gerechtfertigte Maß hinaus belastet werde. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags insbesondere im nicht privaten Bereich bedeute, wie sich aus Pressemitteilungen ergebe, für Unternehmen wie Städte und Gemeinden Abgabensteigerungen von mehreren hundert Prozent. Unbestritten beständen Schwierigkeiten bei der Vorauskalkulation des Abgabenaufkommens. Für eine exakte Berechnung existierten zu viele Variablen. Diese Umstände entbänden den Normgeber jedoch keinesfalls von der Pflicht, das voraussichtliche Abgabenaufkommen zumindest näherungsweise zu kalkulieren und die Schätzung bei der Bemessung der Abgabenhöhe zugrundezulegen. Es sei in verfassungsrechtlicher wie verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anerkannt, dass das Fehlen einer nachvollziehbaren Kalkulation die Unwirksamkeit der Abgabennormen zur Folge habe. Eine solche Kalkulation sei insbesondere nicht etwa durch den 18. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) erfolgt, der aus dem Dezember 2011 und damit aus der Zeit nach Ratifizierung der meisten Ländergesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Dezember 2010 stamme. Insbesondere habe die KEF sich in diesen Bericht zwar nicht imstande gesehen, das zu erwartende Abgabenaufkommen ab 2013 zu beziffern, aber keinen Zweifel daran gelassen, dass sie von Steigerungen des Aufkommens ausgehe. Ein von den Firmen Rossmann und Sixt in Auftrag gegebenes Gutachten gehe demgegenüber davon aus, dass die Regelungen des Rundfunkbeitragstaatsvertrages auf eine signifikante Steigerung des Rundfunkabgabenaufkommens angelegt seien.

Schließlich würden mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags Gewissensgründe der Abgabenschuldner missachtet. Die Beiträge dienten dazu, Programme zu finanzieren, deren Inhalt zu Teilen mit christlicher Ethik nicht vereinbar sei. Der alleinige Gesellschafter der Klägerin berufe sich insoweit auf die grundgesetzlich geschützte Gewissens-und Religionsfreiheit.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 aufzuheben sowie

2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2014 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf den in der Sache ergangenen Bescheid und führt weiter aus:

Die Klägerin sei als Inhaberin einer Betriebsstätte gemäß § 5 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Entgegen der Ansicht der Klägerin handle es sich bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag um ein formell und materiell rechtmäßiges Landesgesetz. Er sei aufgrund des Zustimmungsgesetzes des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 2. Mai 2011 ein formell rechtmäßig erlassenes Gesetz. Das Gesetz sei auch kompetenzgemäß erlassen worden. Die Rundfunkfinanzierung durch sachkompetenzimplizite Abgabe liege im Zuständigkeitsbereich der Bundesländer, denen im Rahmen ihrer Kulturhoheit auch die Regelung des Rundfunkwesens und seiner Finanzierung obliege. Die den Ländern zustehenden Gesetzgebungskompetenzen der Artt. 30, 70 GG seien in keinem Sachbereich explizit normiert, sondern lediglich die von diesem Konzept abweichend geregelten Kompetenzen des Bundes jeweils benannt, so dass die Auffassung der Klägerin dazu führe, dass in den durch die Bundesländer zu regelnden Sachbereichen niemals eine „sachkompetenzimplizite Abgabe“ erlassen werden dürfe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin handle es sich auch nicht um eine Steuer. Der Rundfunkbeitrag werde – anders als eine Steuer – nicht voraussetzungslos und losgelöst von einer staatlichen Gegenleistung, sondern gezielt für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Anders als bei der Steuer zahle der Abgabenschuldner den Rundfunkbeitrag, weil er ein Leistungsangebot erhalte. Auch nach Vollziehung des Paradigmenwechsels durch Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Raumeinheit bleibe der Belastungsgrund derselbe, nämlich allein die Empfangsmöglichkeit des Rundfunks, nicht dagegen das tatsächliche Abrufen des Rundfunkangebots. Die Empfangsmöglichkeit sei schon zuvor durch zulässige Typisierung fingiert worden. Eine Veränderung des Abgabentypus erfolge dadurch nicht; schon die Rundfunkgebühr sei eine Abgabe mit Beitragscharakter und keine Gebühr im Rechtssinne gewesen, weil keine konkrete Gegenleistung entgolten worden sei. Der abgabenrechtlich gleich konzipierte Rundfunkbeitrag trage nun gerade berechtigterweise die Bezeichnung Beitrag. Er werde für das Vorzugsangebot der Gesamtveranstaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entrichtet. Für die Erhebung eines Beitrags sei die Möglichkeit eines Vorteils ausreichend, den der damit Belastete nutzen könne. Hinsichtlich der Widerlegbarkeit der Nutzungsvermutung sei auf § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV hinzuweisen; die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots im nicht privaten Bereich sei nur gegeben, sofern ein Arbeitsplatz in der Betriebsstätte eingerichtet sei.

Auch in materieller Hinsicht sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß. Insbesondere sei er nicht deshalb verfassungswidrig, weil das Beitragsaufkommen den Bedarf der Rundfunkanstalten deutlich übersteige. Etwaige Einnahmesteigerungen stünden den Rundfunkanstalten nur in der Höhe zu, wie der Bedarf von der KEF anerkannt worden sei. Die Rundfunkanstalten erhielten damit gerade nicht mehr, als sie zur Deckung ihres anerkannten Bedarfs benötigten. Folge der von der KEF prognostizierten Mehreinnahmen sei im Übrigen die von den Bundesländern für April 2015 vorgesehene Beitragssenkung. Ein etwaiger Überschuss werde vom Bedarf der Rundfunkanstalten für die folgende Beitragsperiode abgezogen. Es stehe insofern ein Mechanismus zur Verfügung, der übermäßige Beitragseinnahmen reguliere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

A. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 5,99 Euro sind die Regelungen in §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).

Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten, der sich nach Maßgabe der Staffelung in Satz 2 je nach Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten ergibt. Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Inhaber der Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 RBStV die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Als Inhaber wird vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Nach § 6 Abs. 4 RBStV sind Beschäftigte alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden.

Die als Gesellschaft im Handelsregister eingetragene Klägerin betreibt eine Betriebsstätte unter ihrer Geschäftsadresse in Berlin-Mitte. Da sie ihre Dienstleistungen mit nur einem geringfügig beschäftigten, nicht sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter und einem freiberuflich Tätigen erbringt, hat sie nach der Staffelung in § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrags monatlich zu zahlen.

Der Klägerin kommt insofern auch nicht die Ausnahme des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV zugute. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Auf Anfrage des Beklagten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. April 2015 klargestellt, dass ungeachtet der geringfügigen Beschäftigung ihres Mitarbeiters in ihrer Betriebsstätte in Berlin-Mitte ein Arbeitsplatz eingerichtet ist.

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211) sind mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.

1. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Das Land Berlin besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Es hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 –, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 u. a. –, juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 88 f. m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 82 ff.; OVG Münster, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris Rn. 53 ff.; ferner: VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 2 K 570/13 –, juris Rn. 16 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn. 26 ff.; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13 –, juris Rn. 18 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 1. April 2014 – 1 A 182/13 –, juris Rn. 22 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 19. August 2014 – 11 K 4160/13 –, juris Rn. 26 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn. 28 ff.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; ders., Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags für Beherbergungsbetriebe, Gutachten 2014, S. 11 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Gutachten o.J.; Korioth/ Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, S. 1569, 1572; Bölck, NVwZ 2014, S. 266; das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014, Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung, stellt dagegen lediglich einen Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion de lege ferenda aus ökonomischer Sicht dar).

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands auch im nicht privaten Bereich an die grundsätzliche Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird hier nach § 5 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Betriebsstätte geschuldet. Insoweit hat der Gesetzgeber der Regelung unter Rückgriff auf statistische Angaben die Annahme zugrunde gelegt, dass Bürger heutzutage nahezu ausnahmslos über empfangsfähige Geräte verfügen und diese daher – zumal angesichts des andernfalls notwendigen Kontrollaufwands – kein für eine Abgabenpflicht geeignetes Abgrenzungsmerkmal (mehr) darstellen. Auch wenn danach ein Rundfunkempfang oftmals ortsunabhängig ist, beruht die Maßgeblichkeit auch der Betriebsstätte auf der Annahme, dort liege einer der Schwerpunkte der Rundfunknutzung, wie auch auf dem Umstand, dass dies eine den gesellschaftlichen Gegebenheiten entsprechende Zusammenfassung mehrerer Rundfunknutzer zu einer Empfangs- und damit Beitragsgemeinschaft ermöglicht (vgl. Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 37, 58; VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 92). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 5 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bisher (Inhaberschaft der Betriebsstätte) erfasst wird.

Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Der Rundfunk vermittelt auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden (vgl. BayVerfGH, a.a.O., Rn. 80 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 109 ff.; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 6 K 5644/13 –, juris Rn. 41).

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u. a. –, juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn.30 f.).

Im Gegensatz zur so genannten Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt (ebenso VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13 –, juris Rn. 25).

Das Land Berlin hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung und muss sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 u. a. –, juris Rn. 47 ff., m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags auch im nicht privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 104 ff.; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 – 2 K 1446/13 –, juris Rn. 36 f., das entscheidend nicht auf die Voraussetzungen eines Beitrags, sondern auf die besondere Finanzierungsfunktion der Abgabe abstellt).

Der in Teilen der Literatur (vgl. nur Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 11) erhobene Einwand, zum Rundfunkbeitrag werde praktisch jedermann herangezogen und die Rundfunkfinanzierung stelle daher eine Gemeinlast dar, greift im Ergebnis nicht durch. Die Nutzung des Rundfunks erfolgt regelmäßig einzeln oder in kleineren Gruppen, so dass die Möglichkeit der Nutzung trotz der hohen Zahl potentieller Nutzer individuell oder zumindest individualisierbar bleibt. Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge. Erst soweit darauf abgestellt wird, dass der Rundfunkbeitrag auch den allgemeinen Vorteil abgelten soll, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. die Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 37), handelt es sich um Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit, die sich nicht mehr individuell zuordnen lassen.

Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in einer Betriebsstätte regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Inhaber von Betriebsstätten grundsätzlich zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist dagegen eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 86).

2. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 u. a. –, juris Rn. 14 f., m. w. N. zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 u. a. –, juris Rn. 60; Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, juris Rn. 75; Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 77/92 –, juris Rn. 24 f. jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 u. a. –, juris Rn. 17; Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, juris Rn. 10; Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 11/94 u. a. –, juris Rn. 130 jeweils m. w. N.).

Mit diesen Anforderungen steht § 5 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 101 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 141 ff.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch die Klägerin im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft hinsichtlich ihres Grundes auch für den nicht privaten Bereich an die bloße Möglichkeit der Rundfunknutzung an (vgl. hierzu BayVerfGH, a.a.O., Rn. 73; VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 110, 113). Die von der tatsächlichen Nutzung losgelöste Definition eines Abgabentatbestandes zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im nicht privaten Bereich deutete sich schon mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den internetfähigen Personal Computer im nicht privaten Bereich an (BVerwG, Urteil vom 20. April 2011 – 6 C 31/10 –, Rn. 19, juris). Bezogen hierauf hat der Gesetzgeber realitätsgerecht auf die Betriebsstätte als Ort der möglichen Nutzung des Rundfunks im nicht privaten Bereich abgestellt (Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 2, 51). Die Betriebsstätte bildet, ähnlich der Wohnung im privaten Bereich, den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist (BayVerfGH, a.a.O., Rn. 120). Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass eine Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im nicht privaten Bereich in der Betriebsstätte besteht. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2013 mehr als 87 v.H. der Unternehmen – ab einer Zahl von zehn Beschäftigten sogar mehr als 98 v.H. – über Computer sowie einen Internetzugang (Statistisches Bundesamt, Unternehmen und Arbeitsstätten – Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in Unternehmen, 2013, S. 10, 13). Weiter geht er, wiederum gestützt durch statistische Angaben, davon aus, dass diese Möglichkeit auch genutzt wird: Danach nutzen 55 v.H. der Beschäftigten mindestens einmal pro Woche einen Computer mit Internetzugang (Statistisches Bundesamt, a.a.O.). Dies lässt die Annahme einer auch tatsächlichen Rundfunknutzung ebenfalls als nachvollziehbar erscheinen. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im nicht privaten Bereich innerhalb der Betriebsstätte erfolgt und somit die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots über dieses Tatbestandsmerkmal angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 113). Ferner ist zu berücksichtigen, dass vom Rundfunkbeitrag für eine Betriebsstätte zudem jeweils ein nicht privat genutztes Kraftfahrzeug gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 RBStV umfasst ist. Auch wenn keine entsprechenden statistischen Daten vorliegen, ist davon auszugehen, dass nahezu jedes Kraftfahrzeug mit einem Autoradio ausgestattet ist, so dass sich damit im Ergebnis die Zahl der Betriebsstätten, die über ein Rundfunkempfangsgerät verfügen, weiter erhöht.

Dem von der Klägerin angeführten, gegenüber dem privaten Bereich geringeren Ausmaß der tatsächlichen Rundfunknutzung im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Beitragshöhe gegenüber diesem deutlich abgesenkt hat: Die degressive Staffelung der Höhe des Rundfunkbeitrags in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV trägt der grundsätzlich auch im nicht privaten Bereich nach den erwähnten statistischen Angaben vorhandenen Möglichkeit der Rundfunknutzung einerseits und der geringeren Nutzungsintensität andererseits Rechnung (vgl. hierzu VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O. Rn. 146).

Darüber hinaus dürfte eine Typisierung und Pauschalierung ausnahmsweise auch dann erfolgen, wenn sich aufgrund der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte ein Regelfall nicht feststellen lässt, deren Ausgestaltung vielmehr durch eine Vielzahl individueller Determinanten und/oder allgemeiner Variablen geprägt ist und die Berücksichtigung individueller Besonderheiten – etwa durch eine Ausnahme- oder Härteklausel – dem Ziel der Gesetzgebung zuwider liefe. In diesen Fällen darf der Gesetzgeber insbesondere dann, wenn hiermit letztlich nur eher geringfügige Belastungen einhergehen, von einer sich aufdrängenden, zumindest jedoch realitätsnahen Annahme ausgehend eine letztlich freie, d. h. statistisch nicht unterlegte Pauschalierung treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 1 Bvl 12/07 –, BVerfGE 127, 224 [255 ff.]). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend insofern gegeben, als die Belastung durch die Rundfunkbeiträge äußerst gering ist. Nach statistischen Erhebungen werden voraussichtlich rund 70 v.H. der Betriebsstätten lediglich den ermäßigten Beitrag von einem Drittel und weitere 20 v.H. nur einen vollen Rundfunkbeitrag zahlen, mithin 90 v.H. der Betriebsstätten den ersten beiden Beitragskategorien unterfallen. Pro Beschäftigtem belaufen sich die Beiträge auf zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €. Hierbei handelt es sich um Bruchteile der Personalkosten, denen gegenüber die Beiträge nicht ins Gewicht fallen (VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 156 f.).

Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer im nicht privaten Bereich auch den Rahmen zulässiger Typisierung nicht dadurch überschritten, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für Inhaber einer Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 RBStV unwiderlegbar vermutet wird. Durch die Regelung in § 5 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Betriebsstätten mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Sie ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert (BayVerfGH, a.a.O., Rn. 122). Die Kammer hat für den nicht privaten Bereich – anders als für den privaten Bereich (vgl. insofern Urteil vom 22. April 2015 – VG 27 K 310.14 –, juris Rn.37 ff.) – auch keine Zweifel daran, dass die typisierende Gleichbehandlung in § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Die anfallenden Belastungen sind, wie oben ausgeführt, gering. Zudem sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für Fälle, in denen die den Anknüpfungspunkt für den Abgabentatbestand bildende Nutzungsmöglichkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks ausgeschlossen erscheint, Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht vor. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 RBStV sind Betriebsstätten von der Beitragspflicht ausgenommen, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist und daher auch kein Beschäftigter oder Inhaber der Betriebsstätte Rundfunkangebote nutzen könnte. Ebenso ist gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 RBStV auf Antrag dann kein Rundfunkbeitrag zu entrichten, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Betriebsstätte länger als drei zusammenhängende Monate vorübergehend stillgelegt ist. Zudem enthält das Gesetz Regelungen, die die Intensität des Eingriffs für wirtschaftlich schwächere Unternehmen abmildern. So bestimmt § 5 Abs. 4 Nr. 3 RBStV eine Ausnahme von der Beitragspflicht für solche Betriebsstätten, die mit der Wohnung des Inhabers identisch sind, nach dem Grundsatz „eine Wohnung – ein Beitrag“ (Begründung des Landesgesetzgebers, a.a.O. S. 57). Diese Regelung dürfte insbesondere solche Betriebe begünstigen, die aus Kostengründen betriebliche Räume nicht vorhalten. Mit ihr wird den Belangen der wirtschaftlich schwächeren und potentiell durch eine Rundfunkbeitragspflicht am meisten belasteten Inhaber von Betriebsstätten Rechnung getragen. Die Sozialverträglichkeit der Regelung wird schließlich durch die Begrenzung der Rundfunkbeitragspflicht auf einen Beitrag für die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 RBStV genannten gemeinnützigen Einrichtungen bzw. solche der Gefahrenabwehr ergänzt.

b) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht durch die degressive Staffelung der Höhe des Rundfunkbeitrags in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV verletzt. Insbesondere verletzt die Anknüpfung der Abgabenpflicht an die Zahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte nicht den Gleichheitsgrundsatz.

Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt (Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 52; vgl. auch BayVerfGH, a.a.O. Rn. 125).

Folge dieser Staffelung ist, dass Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten höhere Rundfunkbeiträge zu entrichten haben als solche Unternehmen mit gleicher Beschäftigtenzahl bei einer kleinen Anzahl von Betriebsstätten. Eine solche Ungleichbehandlung begegnet jedoch deshalb keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, weil damit eine unterschiedliche Belastung von Filialbetrieben und den mit ihnen vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelbetrieben verhindert werden soll. Insoweit ist eine Regelung ohne Ungleichbehandlung ausgeschlossen, da entweder der Mitbewerber vor Ort oder das Unternehmen mit einer größeren Zahl von Betriebsstätten benachteiligt wird. Angesichts dessen obliegt es dem Ermessen des Gesetzgebers, ob er einer Gleichbehandlung der Wettbewerber vor Ort oder einer Gleichbehandlung aller Unternehmen den Vorzug einräumt. Eine weitere Unterscheidung der Beitragspflicht danach, ob Betriebsstätten tatsächlich in einem solchen Konkurrenzverhältnis stehen, scheidet angesichts des damit verbundenen Vollzugsaufwands sowie des Fehlens trennscharfer Abgrenzungskriterien aus (VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 159). Zu berücksichtigen dürfte insofern auch sein, dass Einzelfilialen großer Handelsketten vielfach im Franchise-System betrieben werden. In diesem Fall mögen die Kosten, die dem je übergeordneten Unternehmen zugerechnet werden, zwar in der Summe erheblich gestiegen sein; jedoch dürfte die tatsächliche Belastung beim jeweiligen Franchisenehmer liegen, dessen Situation mit einem Einzelhändler zu vergleichen ist und dessen Belastung nicht höher liegt als die eines Einzelhändlers mit entsprechender Beschäftigtenzahl. Erhebliche Mehrbelastungen dürften sich insofern zudem nur in dem etwa 10 Prozent umfassenden Segment von Unternehmen mit einer größeren Beschäftigtenzahl ergeben, die unter Nr. 3 bis 10 des § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV fallen.

3. Die Regelung in § 5 Abs. 1 RBStV verletzt auch nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Klägerin (Art. 4 Abs. 1 GG). Zum einen kann sich die Klägerin als juristische Person, die nicht die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder zum Zweck hat, schon nicht auf diese berufen (Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 4 Rn. 21, 47). Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Ein-Mann-GmbH handelt. Darüber hinaus liegt eine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 4 GG durch Heranziehung zum Rundfunkbeitrag nicht vor. Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris Rn. 3: Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Die Gewissensfreiheit berechtigt nicht dazu, den Rundfunkbeitrag zu verweigern, nur weil dem Abgabenschuldner bestimmte Inhalte des Rundfunkprogramms etwa aus religiösen Gründen missfallen.

4. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere verstößt sie nicht durch (vorübergehende) Erzielung von Mehreinnahmen gegen das Übermaßverbot.

Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Beiträge findet ihren Grund in der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz gewährleisteten Rundfunkfreiheit. Hieraus ergibt sich die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen des dualen Systems, innerhalb dessen der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag zu erfüllen hat. Zweckbestimmung des Rundfunkbeitrags ist es, sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung im Bereich der Meinungs- und Willensbildung, der Unterhaltung und Information sowie der kulturellen Verantwortung erfüllen kann. Der hierfür erforderliche Finanzbedarf ist zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Hinsichtlich dieser Bedarfsermittlungen ist festzuhalten, dass – anders als die Klägerin wohl meint – auch die Sicherstellung dieses Grundbedarfs wegen der Verortung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System dynamisch zu verstehen ist, also offen sein muss für die Entwicklung neuer Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen. Auch dies zu gewährleisten, entspricht der Garantie funktionsgerechter Finanzierung. Von daher verbietet sich eine statische Festschreibung des zu erzielenden Rundfunkbeitragsaufkommens auf die bisher durch die Rundfunkgebührenfinanzierung erzielten Beträge (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn. 52; BayVerfGH, a.a.O., Rn. 84) . Der 18. Bericht der KEF stellt für die Finanzierung eben dieses Auftrages für den Zeitraum von 2013 bis 2016 eine erhebliche Unterdeckung fest (http://www.kef-online.de/inhalte/bericht18/kef_18bericht.pdf, S. 2). Maßgeblich für Überlegungen zur Umstrukturierung der Rundfunkfinanzierung war ferner die Tatsache, dass bei steigendem Geräteaufkommen und nahezu flächendeckender Versorgung der Bevölkerung mit Empfangsgeräten gleichwohl ein Rückgang der Anmeldungszahlen zu verzeichnen war, der steigenden Nutzung von Rundfunkangeboten eine entsprechende Aufkommenssteigerung also nicht entsprach (Gesetzesbegründung des Landes Berlin, a.a.O., S. 1).

Vor dem Hintergrund der vollständigen Umstrukturierung der Rundfunkfinanzierung ergab sich daher die Notwendigkeit einer prognostischen Entscheidung des Gesetzgebers, die aufgrund der oben beschriebenen Vielfalt der zu regelnden Lebenssachverhalte, die sich ihrerseits durch verschiedenste Determinanten auszeichnen, zwangsläufig ein gewisses Maß an Ungenauigkeiten und Abweichungen aufweisen musste (VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 171). Auch das von der Klägerin zitierte, im Auftrag der Firmen Sixt und Rossmann gefertigte sogenannte DICE-Gutachten stellt fest, dass die Ermittlung des Finanzierungsbedarfs von etlichen nicht klar ermittelbaren Variablen und Determinanten abhängt (//www.rossmann.de/ unternehmen/presse/pressemitteilungen/rundfunkbeitrag.html; Download Gutachten vom 6. Februar 2014, S. 5).

Eine von Anbeginn bestehende Aufkommensneutralität ist vor diesem Hintergrund nicht Voraussetzung der Verfassungsmäßigkeit des gesetzgeberischen Handelns (VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 171). Zudem gewährleistet das Rundfunkfinanzierungrecht die externe Kontrolle der aufgrund der genannten Prognose gewonnenen finanziellen Mittel und stellt ihre Verwendung entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fest. Etwa erzielte Überschüsse sind gemäß § 1 Abs. 4 RFinStV verzinslich anzulegen und ab einer bestimmten Höhe als Rücklage zu bilden; die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse ist sodann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag der Ermittlung und Prüfung des künftigen Finanzbedarfs zugrundezulegen. Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen; damit wird der Bedarf nachfolgender Prognosezeiträume vermindert und verringert so die Abgabenlast (BayVerfGH, a.a.O., Rn. 84). Die nach Durchführung der Umstrukturierung erzielten Mehreinnahmen beliefen sich im Übrigen zwar auf mehr als 1,1 Milliarden Euro, wichen damit jedoch nur um 3,7 % von dem von der KEF festgestellten Finanzbedarf ab (VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 171). Eine die Beitragszahler entlastende Senkung des Rundfunkbeitrages aufgrund der erzielten Mehreinnahmen wurde zum 1. April 2015 vorgenommen.

5. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich schließlich auch nicht um eine neue, europarechtlich unzulässige oder zumindest zu notifizierende Beihilfe im Sinne von Art. 107, 108 Abs. 3 AEUV.

Die europarechtliche Problematik der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland ist durch die Entscheidung der EG-Kommission vom 24.04.2007, Staatliche Beihilfe E 3/2005 - Deutschland „Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland“, hinsichtlich der bisherigen Rundfunkgebühr geklärt. Die Europäische Kommission betrachtet die noch vor Ablauf der im EWG-Vertrag vom 1958 vorgesehenen Übergangsfrist durch den ZDF-Staatsvertrag vom 6. Juni 1961 eingeführte Finanzierung mit der Rundfunkgebühr als bestehende und damit zulässige Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchstabe b der Verfahrensverordnung (EG) Nr. 659/1999 (Entscheidung Rn. 215). In den zahlreichen Änderungen seither, einschließlich derjenigen des 8. und 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags, sieht sie keine Abweichungen, die den wesentlichen Charakter der Finanzierungsregelung berühren (Entscheidung Rn. 203 bis 214).

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hat an der Erfüllung der europarechtlichen Vorgaben bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland nichts geändert. Die nach deutschem Recht geführte Debatte um Gesetzgebungskompetenzen und Anforderungen an den Rundfunkbeitrag zum Grundrechtsschutz der Beitragspflichtigen berührt keine Frage des europäischen Wettbewerbsrechts. Europarechtlich ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Maßgeblich für die beihilferechtliche Vereinbarkeit ist nicht die Art der Einnahme, sondern allein die Frage, ob sich die Finanzierung auf die Netto-Betriebskosten der Rundfunkanstalt beschränkt und eine Überkompensation ausgeschlossen ist. Der Rundfunkbeitrag ist deswegen keine notifizierungspflichtige Neubeihilfe (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn. 25 f. m.w.N.).

Die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrages bei der Klägerin für die Monate Juli bis September 2013 liegen vor. Der Beitragsverpflichtung steht kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung entgegen (siehe unten B.). Diese Rundfunkbeiträge waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

B. Die zulässige Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist § 4 RBStV. Dessen Anwendungsbereich ist jedoch für die Klägerin schon nicht eröffnet. Denn nach dieser Norm werden natürliche Personen auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit. Die Klägerin ist jedoch weder eine natürliche Person, noch trifft sie die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV als Inhaberin einer Wohnung. Vielmehr ist die Klägerin auch als Ein-Mann-GmbH eine juristische Person und wird, wie oben ausgeführt, als Inhaberin einer Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 RBStV zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV – Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen einer besonderen Härte – auf Inhaber von Betriebsstätten fehlt es an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der in § 124 VwGO genannten Gründe vorliegt; die einhellige Rechtsprechung einschließlich der oben genannten Obergerichte hält die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich für verfassungsgemäß.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.