BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 11/04
Fundstelle
openJur 2011, 10748
  • Rkr:
Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 2003 und der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Oktober 2003 aufgehoben.

Die Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Hildesheim vom 22. Juli 2003 zu 23 M 3157/03 und vom 1. August 2003 zu 23 M 31851/03 wird für unzulässig erklärt.

Die vorbezeichneten Beschlüsse werden aufgehoben und die zugrundeliegenden Vollstreckungsanträge zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 48.986,83 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Gläubiger war vorläufiger sowie erster Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nach seiner Abwahl wurde der Schuldner dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt (fortan: Insolvenzverwalter). Aus seiner Tätigkeit stehen dem Gläubiger vollstreckbare Vergütungsansprüche in Höhe von (12.389,67 € + 36.597,16 € =) 48.986,83 € zu. Wegen dieses Betrages betreibt er die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse.

Mit zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 22. Juli 2003 und vom 1. August 2003 hat der Gläubiger in das bei der Stadtsparkasse Hildesheim geführte Massekonto vollstreckt. Schon zuvor, nämlich mit Schreiben an das Insolvenzgericht vom 19. Juni 2003, hatte der Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Der Insolvenzverwalter hat beim Insolvenzgericht gegen die Vollstreckungsmaßnahmen Erinnerungen eingelegt, die als unbegründet zurückgewiesen worden sind. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Insolvenzverwalter die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdegericht hat über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in ordnungsgemäßer Besetzung (BGHZ 154, 200, 200 f) entschieden.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den ausgebrachten Pfändungen des Massekontos steht ein Vollstreckungsverbot entgegen.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden. Mit Recht hat es die funktionelle Zuständigkeit des vom Insolvenzverwalter angerufenen Insolvenzgerichts zur Entscheidung über die Erinnerungen bejaht.

a) Gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen von Massegläubigern in die Insolvenzmasse steht dem Insolvenzverwalter die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zu (vgl. Blersch, in Berliner Kommentar zur InsO § 90 Rn. 9; Lüke, in Kübler/Prütting InsO § 90 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Breuer, § 90 Rn. 24; Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 90 Rn. 10; Vallender ZIP 1997, 1993, 1998). Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat über sie das Vollstreckungsgericht zu entscheiden. Nach § 764 Abs. 2 ZPO ist Vollstreckungsgericht grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Danach hätte der Insolvenzverwalter seine Erinnerung an das Amtsgericht Hildesheim und nicht an das Insolvenzgericht Detmold richten müssen.

Demgegenüber hat nach § 89 Abs. 3 InsO nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Insolvenzgericht über Einwendungen zu entscheiden, die im Anwendungsbereich dieser Vorschrift gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden. Eine ähnliche Zuweisung an das Insolvenzgericht enthält § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach einer der in Absatz 1 Satz 2 in Bezug genommenen Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt und damit zur Insolvenzmasse gehört. In den genannten Fällen entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; ständig). Der sachliche Grund für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts liegt in dem engen Sachzusammenhang zwischen der Einzelvollstreckung und dem Insolvenzverfahren (vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zur Insolvenzordnung BT-Drucks. 12/2443, S. 138). Das Insolvenzverfahren ist insoweit unmittelbar durch die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung betroffen (vgl. BGH, aaO).

b) Die Zuweisung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe durch § 36 Abs. 4, § 89 Abs. 3, § 148 Abs. 2 InsO an das Insolvenzgericht ist nicht abschließend. Es entspricht fast einhelliger Auffassung, dass die Insolvenzgerichte und nicht die Vollstreckungsgerichte in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 InsO über Erinnerungen zu befinden haben, die sich auf die in § 90 Abs. 1 InsO geregelten Vollstreckungsverbote bei Masseverbindlichkeiten beziehen (vgl. Blersch, in Berliner Kommentar aaO § 90 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. § 90 Rn. 13; Gerhardt, in Gottwald Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zur InsO § 90 Rn. 11; Landfermann, in Kölner Schrift 2. Aufl. S. 159, 174; Lüke, in Kübler/Prütting aaO § 90 Rn. 21; MünchKomm-Inso/Breuer, § 90 Rn. 25; Uhlenbruck, aaO § 90 Rn. 10; Behr JurBüro 1999, 66, 68; Vallender aaO S. 1999). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie wird von den Beteiligten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch nicht in Frage gestellt.

c) Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die von ihm eingelegten Erinnerungen nicht auf die Verletzung des § 90 InsO, sondern darauf gestützt, dass die Insolvenz bei Einleitung der Vollstreckung schon massearm im Sinne von § 207 InsO gewesen sei und die Pfändungen des Massekontos die Befriedigung in der Rangfolge des § 207 Abs. 3 InsO vereitelten.

Auch hierüber haben in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 InsO die Insolvenzgerichte als die sachnäheren Gerichte zu entscheiden. Für Vollstreckungsverbote im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210 InsO ist auch dies überwiegend anerkannt (vgl. LG Trier ZInsO 2005, 221; Breutigam, in Berliner Kommentar aaO § 210 Rn. 7; HK-InsO/Landfermann, aaO § 210 Rn. 4; FK/Kießner, InsO 4. Aufl. § 210 Rn. 7; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 210 Rn. 4a; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO § 210 Rn. 4; a.A. Smid, InsO 2. Aufl. § 210 Rn. 2 und Fn. 4; ders. WM 1998, 1313, 1318 f; Runkel/Schnurbusch NZI 2000, 49, 51). Nicht anders verhält es sich, wenn - wie hier - geltend gemacht wird, das Vollstreckungsverbot erfasse auch die Fälle der Massearmut im Sinne des § 207 InsO. Unterschiedliche Zuständigkeiten für die gerichtliche Durchsetzung von Vollstreckungsverboten, die ihren Grund entweder in der Masseunzulänglichkeit nach §§ 208, 209 InsO oder in der Massearmut nach § 207 InsO haben, würden dem gemeinsamen Sinn und Zweck der Regelung, im Falle unzulänglicher Massen eine bestimmte Befriedigungsreihenfolge verfahrensrechtlich sicherzustellen, nicht gerecht. Auch dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden.

2. In der Sache selbst steht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in die Insolvenzmasse in entsprechender Anwendung des § 210 InsO das Vollstreckungsverbot der Massearmut entgegen. Die Vollstreckung ist deshalb für unzulässig zu erklären; zugleich sind die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 766 Rn. 30).

a) Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gelte nur für sogenannte Altmassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die titulierten Vergütungsforderungen des Gläubigers gehörten jedoch nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Ob das Vollstreckungsverbot entsprechend auch auf die Massearmut nach § 207 InsO angewendet werden könne, bedürfe deshalb keiner Entscheidung. Im Erinnerungsverfahren könne auch nicht geprüft werden, ob dem Gläubiger nach § 207 Abs. 3 InsO nur noch ein quotenmäßiger Vergütungsanspruch zustehe. Hierbei handele es sich um eine materiellrechtliche Einwendung, die im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden müsse.

b) Diese Begründung ist nicht tragfähig.

aa) Nach der allerdings später als die angefochtenen Beschlüsse ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, WM 2006, 970, 973, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist das Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO auf das Rangverhältnis zwischen den im ersten Rang zu berichtigenden Kosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) entsprechend anzuwenden, um die vom Gesetz nicht bedachte Lücke zu schließen, dass die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten nicht gedeckt wären, falls die Neumasseverbindlichkeiten ausgeglichen würden. Ist die Masse sogar arm im Sinne von § 207 InsO und reichen die Barmittel nicht einmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 54 InsO zu decken, befindet sich der Insolvenzverwalter in einer ähnlichen Lage. Da er - entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 923) - seine Tätigkeit nicht sofort beenden kann, weil § 207 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nur in dem in der Vorschrift geregelten Verfahren erlaubt, müsste er ohne eine entsprechende Anwendung des § 210 InsO zusehen, wie andere Kostengläubiger im Wege der Vollstreckung bis zum vorläufigen Ausgleich ihrer Forderungen auf die vorhandenen Barmittel der Masse zugreifen. Dies liefe der in § 207 Abs. 3 Satz 1 InsO festgelegten Rangfolge zuwider, die eine anteilige Befriedigung vorsieht. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der in den §§ 207 ff InsO die massearme Insolvenz nur bruchstückhaft geregelt hat (vgl. BGHZ 154, 358, 368 ff), mit der Vorschrift des § 210 InsO die entsprechende Anwendung über den unmittelbar geregelten Fall hinaus ausschließen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 973; Münch-Komm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 68; Pape, in Kübler/Prütting aaO § 207 Rn. 32; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO § 74 Rn. 44).

bb) Entgegen der Auffassung des Gläubigers kann der Insolvenzverwalter nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und die in diesem Klageverfahren möglichen einstweiligen Anordnungen (§ 769 ZPO) verwiesen werden (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 69; Pape, in Kübler/Prütting aaO § 207 Rn. 32 f; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO § 74 Rn. 44). Mit dem auf die Massearmut gestützten Vollstreckungsverbot wird ein Einwand gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben, nicht jedoch ein materieller Einwand gegen den Anspruch an sich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Massearmut feststeht und der Insolvenzverwalter die Einstellung des Verfahrens mangels Masse angeregt hat. In einem solchen Fall führte die Notwendigkeit einer Vollstreckungsgegenklage zur Abwehr schon ausgebrachter Pfändungen vor allem zu Kostennachteilen für die bereits völlig unzureichende Masse (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 69).

Zwar wird eingewandt, im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210 InsO bestehe im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO keine Möglichkeit, die Anzeige des § 208 InsO auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen, weil das gesetzliche Vollstreckungsverbot des § 210 InsO schlicht an die Anzeige selbst anknüpfe (vgl. Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576). Die rechtsverbindliche Wirkung der Anzeige gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch nicht ausnahmslos (vgl. BGHZ 154, 358, 369; BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 973 f). Die Vorschrift des § 207 InsO statuiert allerdings im Unterschied zu § 208 InsO nicht ausdrücklich eine Pflicht des Insolvenzverwalters zur Anzeige der Massearmut. Dies hat seinen Grund darin, dass die Wirkungen der Masselosigkeit - anders als die an die Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO anknüpfenden Rechtsfolgen des § 210 InsO - nicht von einer solchen vorherigen Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht oder einer öffentlichen Bekanntmachung abhängig sind. Vielmehr treten die sich aus der Masselosigkeit ergebenden Rechtsfolgen ein, sobald deren Voraussetzungen vorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 57; Pape, in Kübler/ Prütting aaO § 207 Rn. 11). Obgleich die gerichtliche Verfahrenseinstellung mangels Masse von Amts wegen erfolgt, ist es jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, den jeweiligen Stand der Massekostendeckung zu kontrollieren. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die Kostendeckung zu beobachten, bei Auftreten von Zweifeln eine Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls dem Gericht hierüber Mitteilung zu machen (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 40; FK/Kießner, aaO § 207 Rn. 17; Pape, in Kübler/Prütting aaO § 207 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO § 207 Rn. 4). Es erscheint deshalb gerechtfertigt, jedenfalls die sachlich zutreffende Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht von der fehlenden Masse einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO insoweit gleichzustellen und sie wie diese als Anknüpfungspunkt für das Vollstreckungsverbot ausreichen zu lassen.

c) Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht offen lassen, ob Masselosigkeit nach § 207 InsO eingetreten war. Diese kann der Senat selbst feststellen, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Insolvenzverwalter hat sich in den Tatsacheninstanzen darauf berufen, dass die Verwertung der Masse abgeschlossen sei, verwertbare Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden und weder Aktiv- noch Passivprozesse anhängig seien. Der Kontostand des Massekontos habe sich im Zeitraum zwischen Januar 2002 und Oktober 2003 auf Beträge zwischen rund 46.700 € und 50.200 € belaufen. Die Kontostände hat der Verwalter durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge belegt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens hat er auf 85.592,73 € beziffert, wobei er neben den streitgegenständlichen Kosten des Gläubigers Gerichtskosten allein in Höhe von 12.912,78 € in Ansatz gebracht hat. Der Gläubiger ist diesem Vortrag im Wesentlichen mit dem Hinweis entgegengetreten, dass der insoweit belastete Insolvenzverwalter seinen Darle-

gungspflichten nicht genügt habe. Dies trifft nicht zu. Es ist deshalb von der Sachverhaltsschilderung des Insolvenzverwalters auszugehen, nach der Massearmut im Sinne des § 207 InsO gegeben ist.

Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen:

AG Detmold, Entscheidung vom 08.10.2003 - 10c IN 38/01 -

LG Detmold, Entscheidung vom 15.12.2003 - 3 T 355/03 -