BGH, Urteil vom 12.07.2006 - IV ZR 23/05
Fundstelle
openJur 2011, 10543
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger, der früher als Fahrlehrer gearbeitet hat, hält beim Beklagten eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nachdem er 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, erkannte der Beklagte im März 2000 für die Berufsunfähigkeitsrente und die Beitragsbefreiung zunächst eine Leistungspflicht zu 100% ab November 1998 an, führte dann jedoch das in § 7 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) vorgesehene Nachprüfungsverfahren durch. Danach war der Beklagte der Auffassung, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich gebessert. Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 teilte er dem Kläger mit, dass er beginnend ab dem 1. April 2003 ausgehend von einer Leistungspflicht von 50% nur noch die Hälfte der bis dahin gezahlten Berufsunfähigkeitsrente leisten und den Kläger nur noch zur Hälfte beitragsfrei stellen werde. Das Schreiben schließt mit der folgenden Belehrung:

"Nach § 12 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes wird der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Anspruch auf höhere Leistungen nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt mit Zugang dieses Schreibens. Beachten Sie bitte auch, dass diese Frist durch Zwischenkorrespondenz nicht unterbrochen wird."

Das Schreiben ging dem Kläger, der seinen Gesundheitszustand für unverändert hält und deshalb weiterhin die vollen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beansprucht, am 27. Januar 2003 zu. Daraufhin reichte er am 26. Juni 2003 beim Landgericht die Klageschrift ein und veranlasste, nachdem seinem damaligen Prozessbevollmächtigten am 15. Juli 2003 die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses übermittelt worden war, am 4. August 2003 die entsprechende Überweisung. Tags darauf wurde der Betrag von seinem Konto abgebucht.

Die Klagzustellung unterblieb zunächst, weil die Gerichtskasse den Vorschuss trotz vollständiger und zutreffender Angaben des Klägers unter einem falschen Aktenzeichen verbucht hatte. Frühestens ab dem 13. Oktober 2003 veranlasste der Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrere telefonische und schriftliche Anfragen bei der Geschäftsstelle des Landgerichts. Danach wurde die Klage schließlich am 21. November 2003 zugestellt.

Der Beklagte meint, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht gewahrt.

Die Vorinstanzen haben die Klage aus diesem Grunde abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte müsse wegen Ablaufs der Frist des § 12 Abs. 3 VVG die von ihm vorgerichtlich abgelehnten Versicherungsleistungen nicht erbringen.

§ 12 Abs. 3 VVG sei auch anwendbar, wenn ein Versicherer - wie hier - im so genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Entscheidung treffe, weil dabei ein erhobener Anspruch abgelehnt werde. Die dem Kläger erteilte Belehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Da die somit wirksam in Lauf gesetzte Frist am 28. Juli 2003 abgelaufen sei, komme es darauf an, ob die spätere Klagzustellung im November 2003 noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei und auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage zurückwirke. Daran fehle es hier, weil der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter durch verspätete Nachfrage beim Landgericht vorwerfbar zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hätten.

Eine gewisse Verzögerung des Zustellungsverfahrens liege schon darin, dass der Mitte Juli 2003 vom Gericht angeforderte Gerichtskostenvorschuss erst Anfang August eingezahlt worden sei. Allerdings handele es sich insoweit nur um eine geringfügige Verzögerung von sieben Tagen nach dem für die Bemessung der Verzögerungsdauer maßgeblichen Ablauf der Frist.

Vorzuwerfen sei dem Kläger jedoch eine weitere, nicht lediglich geringfügige Zustellungsverzögerung von mindestens zwei Wochen, weil sein Prozessbevollmächtigter nach Abbuchung des Gerichtskostenvorschusses am 4./5. August 2003 zumindest noch bis zum 13. Oktober 2003 gewartet habe, ohne beim Landgericht wegen der ausbleibenden Zustellungsnachricht nachzufragen. Schon nach drei bis vier Wochen hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass es im Zustellungsverfahren zu einem Fehler gekommen sei. Er habe daher jedenfalls schon mehr als zwei Wochen vor dem 13. Oktober 2003 bei Gericht nachfragen müssen. Ebenso wie ein Kläger nach der Rechtsprechung gehalten sei nachzufragen, wenn die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses länger als drei bis vier Wochen ausbleibe, bestehe ein Gebot zur Nachfrage, wenn nach ordnungsgemäßer Einzahlung des Vorschusses die Zustellungsnachricht ausbleibe. Das beruhe letztlich auf einer Abwägung der Parteiinteressen. Da der Versicherer nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG grundsätzlich auf seine Leistungsfreiheit vertrauen dürfe, werde der Versicherungsnehmer nicht unangemessen belastet, wenn im Rahmen des § 167 ZPO von ihm und seinem Prozessbevollmächtigten verlangt werde, nach Ablauf der Frist zu kontrollieren, ob die Zustellung tatsächlich vorgenommen werde. Unterbleibe eine zeitnahe Kontrolle und werde dadurch die Zustellung mehr als nur geringfügig verzögert, so rechtfertige sich die Leistungsfreiheit des Versicherers. Eine Mitverursachung der Verzögerung durch Unterlassen einer Nachfrage reiche insoweit aus.

Nach welchem Zeitraum die Nachfrage geboten sei, müsse nicht abschließend geklärt werden. Möglicherweise sei einem Kläger nach Einzahlung des Kostenvorschusses für die Zustellungsmitteilung eine längere Kontrollfrist (von vielleicht sechs Wochen) zuzubilligen als bei noch ausstehender Vorschussanforderung. Die Nachfrage nach erst knapp zehn Wochen sei aber um jedenfalls mehr als zwei Wochen verspätet gewesen und auch für die Verzögerung kausal geworden.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass § 12 Abs. 3 VVG auch anzuwenden ist, wenn der Versicherer im so genannten Nachprüfungsverfahren nach § 7 BB-BUZ bisher gewährte Versicherungsleistungen kürzt (vgl. dazu BGH, Urteile vom 2. November 2005 - IV ZR 15/05 - VersR 2006, 102 Tz. 11 bis 15 und vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Dagegen erhebt die Revision keine Einwände.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die gewählte Belehrung könne den Versicherungsnehmer zu der irrigen Annahme verleiten, er werde ohne die gerichtliche Geltendmachung des streitigen Teils seinen gesamten Anspruch auf Versicherungsleistungen verlieren. Der Senat schließt ein solches Missverständnis aus.

Es trifft zwar zu, dass an die Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu Senatsurteile vom 3. März 2004 - IV ZR 15/03 - VersR 2004, 1541 unter II; vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). Hat jedoch der Versicherer - wie hier - die von ihm zu erbringende Versicherungsleistung niedriger festgesetzt als vom Versicherungsnehmer gefordert, erschließt sich letzterem ohne weiteres, dass mit dem innerhalb der Frist gerichtlich geltend zu machenden "Anspruch auf höhere Leistungen" nur die Weiterverfolgung des überschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten Anspruchs gemeint sein kann und der drohende Anspruchsverlust sich nur auf diesen streitigen Teil bezieht.

3. Die mithin wirksam in Lauf gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG endete am 27. Juli 2003. Zuvor, am 26. Juni 2003, hatte der Kläger seine Klage bei Gericht eingereicht. Damit ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Frist gewahrt worden, weil die erst am 21. November 2003 erfolgte Klagzustellung auf den Zeitpunkt der Klageinreichung zurückwirkt, so dass die Klage als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Diese Rückwirkung tritt nach § 167 ZPO ein, wenn die Zustellung "demnächst" erfolgt. Das ist hier der Fall.

a) Dabei darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830 unter III 2). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (st. Rsp., vgl. die Nachweise in BGH, Urteile vom 11. Juli 2003 aaO und vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - VersR 2003, 489 unter II 3). Denn Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGHZ 103, aaO m.w.N.; 145, 358, 363 m.w.N.; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03 - NJW-RR 2004, 1575 unter II 3 m.w.N.).

b) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, aaO). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen Mängel der Klagschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGHZ 145 aaO), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Verfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ 69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern müssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGHZ 69, aaO; BGH, Urteile vom 5. Februar 2003 aaO; vom 11. Juli 2003 aaO und vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 3).

Die genannten Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter zu dem Zeitpunkt, in dem die Verzögerung eintritt, noch nicht alles getan haben, was das Verfahrensrecht von ihnen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung fordert. Das gilt auch für den Fall der fehlenden Anforderung des Gebührenvorschusses, denn auch dort wissen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, dass die Zahlung noch aussteht und die Klage erst danach zugestellt werden kann.

c) Anders als das Berufungsgericht (auch schon in OLG Hamm NJW-RR 1998, 1104 f.) meint, lassen sich diese Grundsätze aber nicht auf den Fall übertragen, in dem - wie hier - Zustellungsverzögerungen erst eintreten, nachdem der Kläger alle für eine ordnungsgemäße Klagzustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat. Dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 2003, 346, 347; OLG Bamberg OLGR 1997, 269 f.; OLG Stuttgart VersR 1980, 157 f.), dessen Geschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können.

Für eine Verpflichtung oder Obliegenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten, auch noch in diesem Stadium des Verfahrens durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleunigung hinzuwirken, fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt sich nicht aus dem Prozessrechtsverhältnis, weil der Kläger seinerseits bereits alles getan hat, was die Zivilprozessordnung für die Klagzustellung von ihm fordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 aaO).

Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, bei der Auslegung des Begriffes "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO müsse eine Abwägung der widerstreitenden materiellrechtlichen Parteiinteressen erfolgen und danach entschieden werden, welche weiteren Sorgfaltspflichten oder -obliegenheiten den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten mit Blick auf die Beschleunigung der Zustellung über die allgemein für eine ordnungsgemäße Zustellung erforderliche Mitwirkung hinaus träfen (vgl. dazu OLG Hamm aaO; Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 167 Rdn. 10). Ausgehend vom materiellen Schutzzweck der mit der Zustellung zu wahrenden Frist gewinne das Vertrauen des Beklagten in die mit dem Fristablauf verbundene, ihm günstige Rechtsfolge mit zunehmendem Zeitablauf an Gewicht und wüchsen deshalb zugleich die Anforderungen, die an den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten für die Beschleunigung der Zustellung zu stellen seien.

Dem folgt der Senat nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Gericht, das die Zustellung von Amts wegen zu betreiben hat, wegen des möglicherweise wachsenden Vertrauens des Beklagten in den materiellrechtlichen Fristablauf und seine Rechtsfolge mit zunehmender Dauer eine besondere Verpflichtung zur Beschleunigung des Zustellungsverfahrens haben kann. Den Kläger, der mit der Einreichung seiner Klage die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden will und seinerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Klagzustellung Gebotene erfüllt hat, trifft eine solche, von der Rücksichtnahme auf das Vertrauen des Beklagten in die Leistungsfreiheit getragene Sorgfaltspflicht, die seinem eigenen Rechtsschutzinteresse im Kern zuwiderliefe, aber nicht. Er darf in dieser prozessualen Situation vielmehr seinerseits erwarten, dass das Gericht im Weiteren das Zustellungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt.

d) Die Entscheidungen des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2003 (V ZR 414/02 aaO), des IX. Zivilsenats vom 1. April 2004 (IX ZR 117/03 aaO) und des XII. Zivilsenats vom 9. Februar 2005 (XII ZB 118/04 - NJW 2005, 1194 unter II 2 b) stehen - wie die genannten Senate auf Nachfrage des erkennenden Senats bestätigt haben - der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen.

Die Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2006 (I ZR 237/03 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs) steht nicht entgegen, weil nach den referierten Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts der Antragsteller des Mahnverfahrens vor der Zustellung noch Beanstandungen des Mahngerichts zu beheben hatte und vom Antragsteller im Übrigen nicht dargetan worden war, wie es zur weiteren Verzögerung der Zustellung gekommen war.

Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen:

LG Siegen, Entscheidung vom 06.05.2004 - 5 O 205/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2004 - 20 U 115/04 -