ArbG Gießen, Urteil vom 03.02.2015 - 9 Ca 180/14
Fundstelle
openJur 2015, 12351
  • Rkr:

Bei einer Klausel in einem Vertrag über die Teilnahme an einem dualen Hochschulstudium, nach der bei Nichtannahme eines angebotenen Arbeitsverhältnisses neben Studiengebühren auch anteilig gezahlte Vergütung zurückzuzahlen ist, handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB.Eine solche Rückzahlungsklausel stellt jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar, wenn der Anteil der zurückzuzahlenden Vergütung den Anteil der Zeiten der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung zu Studienzwecken nicht übersteigt.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.280,00 EUR (in Worten: Sechsundzwanzigtausendzweihundertachtzig und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. September 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 26.280,00 Euro festgesetzt.

Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Parteien schlossen unter dem 17. Juni 2011 einen Vertrag zur Teilnahme am Praxisorientierten Studium „Duales Hochschulstudium-Studium Plus“ an der A.. Nach diesem Vertrag sollte der Beklagte in der Zeit ab dem 01. Juli 2011 ein Bachelor-Studium an der A. absolvieren. Die externen Studienbeiträge von 9.000,00 Euro zahlte die Klägerin. Während der Regelstudienzeit von 6 Semestern waren nach der Prüfungsordnung Praxisphasen von insgesamt 56 Wochen vorgesehen, die vom Beklagten in der Regel im Betrieb der Klägerin zu durchzuführen waren.

Im schriftlichen Vertrag der Parteien vom 17. Juni 2011, wegen dessen Inhalt auf Bl. 5 – 11 d. A. verwiesen wird, war geregelt:

„4) VergütungDie Vergütung sollte dem Höchstsatz nach BAföG entsprechen. Aufgrund des Besonderen Aufwandes eines Studiums im „Hinterland“ der Firma, zahlt die Firma zu Vertragsbeginn 960,00 Euro brutto monatlich“.

11) RückzahlungsklauselZwischen der Firma und der/dem Studierenden besteht ein uneingeschränktes Einvernehmen darüber, dass die Teilnahme der/des Studierenden am StudiumPlus zur Erlangung des berufsqualifizierten Bachelors- und ggf. Masterabschlusses wesentlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Studierenden dient. Die zunächst noch vorläufig von der Firma getragenen Kosten für die externen Studienbeiträge in Höhe von 9.000,00 Euro sowie 50 % der nach § 4 getragenen Kosten werden endgültig von der Firma übernommen, wenn die/der Studierende nach Abschluss des Studiums drei Jahre im Dienst der Firma verblieben ist. Die maximalen Rückzahlungsverpflichtungen sind beschränkt auf (9000 + 36*960*0,5) 26.280,00 Euro.

Die/der Studierende verpflichtet sich, der Firma die Studienbeiträge sowie 50 % der Vergütung nach § 4 (maximal jedoch 26.100,00 Euro) zu erstatten, wenn sie/er ein ihr/ihm angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt. Für den Fall einer Beendigung ihres/seines Anstellungsverhältnisses vor Ablauf von drei Jahren verpflichtet sich die/der Studierende zur Erstattung der Studienbeiträge sowie 50 % der Vergütung nach § 4 (maximal jedoch 26.280,00 Euro) an die Firma um 1/36 für jeden vollen Monat der vorzeitigen Beendigung. Dies sind monatlich 730,00 Euro.

Ein Erstattungsanspruch der Firma ist jedoch ausgeschlossen, wenn

die Firma das Anstellungsverhältnis vorzeitig kündigt aus Gründen, die der Studierende4 nicht zu vertreten hat (z.B. betriebsbedingt),

die/der Studierende das Anstellungsverhältnis kündigt aus Gründen, die die Firma zu vertreten hat,

die Firma oder ein mit ihr gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen der/dem Studierenden unmittelbar nach Studienabschluss keine angemessene Anstellung gewährt. Angemessen bedeutet:

Vollzeitbeschäftigung

eine der erworbenen akademischen Qualifikation entsprechende tatsächliche Beschäftigung, eine Dotierung nach vergleichbarer Anfangsvergütung von Hochschulabsolventen der gleichen Fachrichtung im Unternehmen (bzw. in der Branche bei fehlender Vergleichbarkeit im Unternehmen), bezogen auf den Zeitpunkt der Einstellung,

die Parteien aus vorgenannten Gründen einen Aufhebungsvertrag abschließen.

Für den Fall eines begründeten Erstattungsanspruches erklärt sich die Firma bereit, den Erstattungsbetrag zu stunden oder angemessene Ratenzahlungen zu gewähren, soweit der/dem Studierenden aus wirtschaftlichen Gründen eine Erstattung in einem Betrag nicht zugemutet werden kann.

Die Parteien verpflichten sich, der vorstehenden Rückzahlungsklausel auch in einem späteren Anstellungsvertrag Geltung zu verschaffen. Die Rückzahlungsklausel bleibt auch über die Beendigung oder den Ablauf dieses Vertrages hinaus nachwirkend gültig.“

Das Vertragsverhältnis der Parteien begann mit einer Probezeit vom 01. Juli bis 30. September 2011. In dieser Zeit fand die erste Praxisphase statt. Der Kläger nahm an CAD-Schulungen sowie zwei Schulungen in „Grundfertigkeiten Metallbearbeitung“ teil.

Nach Abschluss des 1. Semesters fand vom 13. Februar bis 20. März 2012 eine weitere Praxisphase statt. Der Kläger erstellte einen Bericht und eine Präsentation über die Analyse und Untersuchung der Längendehnung der Banss-Kreuzgelenkföderkette.

In einer dritten Praxisphase war der Kläger hauptsächlich mit der Fertigung und Inbetriebnahme von Enthaarungsschlägern der dazugehörigen Testvorrichtung beschäftigt.

In der Praxisphase, die sich an das 4. Semester anschloss, erstelle der der Kläger eine Praxisarbeit zur Aufgabenstellung Optimierung, Entwicklung und Konstruktion eines Roboterschlachtwerkzeuges (Nackenkneifer).

Der Beklagte schloss sein Studium zum 30. Juni 2014 als Bachelor of Engineering ab. Die Klägerin bot dem Beklagten unter dem Datum des 24. April 2014 einen Arbeitsvertrag an, wegen dessen Inhalt auf Bl. 12 – 18 d. A. verwiesen wird. Nach diesem Vertrag sollte der Beklagte ab dem 01. Juli 2014 als Bachelor of Engineering im Bereich Qualitätsmanagement seine Arbeit bei der Klägerin aufnehmen. Sein monatliches Brutto – Gehalt sollte 3.000,00 Euro betragen. Der Beklagte lehne den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe in den Praxiszeiten nicht selbständig gearbeitet. Vielmehr habe er zwecks Ausbildung seiner praktischen Fähigkeiten von den ihm an die Seite gestellten Ausbildern mit besonderem Aufwand betreut werden müssen (Beweis: Zeugnis der Herren B., C. und D.).

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 26.280,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger habe nach dem 4. Semester zeitweise effektiv in der Produktion gearbeitet.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Regelung in Ziffer 11) des Vertrages der Parteien zur Rückzahlung von Ausbildungskosten sei nach §§ 305 ff BGB unwirksam. Sie benachteilige ihn unangemessen, da die Durchführung der Ausbildung nicht in seinem Interesse gestanden habe. Bei dem Geschäftsgebiet der Beklagten – der Schlachttechnik – handele es sich um eine sehr kleine Branche mit marginalem Einsatzgebiet.

Auch sei die Regelung in Ziffer 11. des Vertrages überraschend und damit unwirksam, soweit sie sich auf die Rückzahlung der gezahlten Vergütung beziehe. Eine solche Regelung sei nicht üblich. Auch widerspreche sie der Vereinbarung in Ziffer 4. des Vertrages, nach der die Vergütung ohne Einschränkungen gezahlt werden soll.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Regelung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten sei in sich widersprüchlich, da eine Kostenerstattung nur bei Ablehnung eines angebotenen Arbeitsverhältnisses, nicht aber bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorgesehen sei. Außerdem verstoße die Regelung gegen § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG. Sie beschränke den Beklagten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit.

Wegen des weiteren Vorbingens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

A.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 26.280,- Euro aus Ziffer 11) der vertraglichen Vereinbarung der Parteien vom 17. Juni 2011.

I.

In Ziffer 11) des Vertrages der Parteien hat sich der Beklagte zur Erstattung der von der Klägerin zunächst getragenen externen Studienbeträge in Höhe von 9.000,- Euro sowie 50 % der Vergütung nach § 4 (36 x 960,- Euro), mithin von insgesamt 26.280,- Euro verpflichtet, wenn er nach Abschluss des Studiums ein ihm angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt. Die Klägerin hat dem Beklagten nach Abschluss seines Maschinenbaustudiums ein Anstellungsverhältnis angeboten. Dies erfüllte auch die Anforderungen von Ziffer 11) Abs. 3 des Vertrages der Parteien vom 17. Juni 2011. Es handelte sich um eine Vollzeitbeschäftigung als Maschinenbauingenieur, also entsprechend der vom Beklagten erworbenen akademischen Qualifikation mit einer angemessenen Vergütung. Dieses Anstellungsverhältnis hat der Beklagte nicht angetreten.

II.

Die Regelung in Ziffer 11) des Vertrages der Parteien vom 11. Juni 2011 ist wirksam.Ihre Wirksamkeit ist anhand der Bestimmungen in §§ 305 ff BGB zu überprüfen.Die §§ 305 ff BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung. Unstreitig hat der Kläger weder die Vertragsbedingungen in den Vertrag eingeführt, noch konnte er auf die Klauseln Einfluss nehmen.

1.

Ziffer 11) des Vertrages der Parteien ist Vertragsbestandteil geworden. Nach § 305 e Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

a.

Die Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten findet sich unter der hervorgehobenen Überschrift „Rückzahlungsklausel“ in einer eigenständigen Vertragsklausel und ist nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nicht ungewöhnlich.

b.

Auch ist der Umstand, dass nicht nur die Studiengebühren, sondern auch die anteilige Vergütung unter Umständen zurückzuzahlen ist, nicht unüblich und damit überraschend. Vielmehr ist es üblich im Rahmen von Vereinbarungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten auch die Verpflichtung zur Rückzahlung von gezahlter Vergütung für Zeiten der Freistellung zur Fortbildung aufzunehmen.

c.

Die Regelung zur Rückzahlung eines Teils der Vergütung ist auch nicht in Zusammenschau mit der Regelung in Ziffer 4) des Vertrages überraschend oder widersprüchlich.

In Ziffer 4) des Vertrages ist geregelt, dass die Klägerin dem Beklagten eine monatliche Vergütung von 960,00 Euro brutto zahlt. In Ziffer 11) des Vertrages findet sich die Regelung der Frage, unter welchen Umständen die gezahlte Vergütung vom Beklagten teilweise zurückerstattet werden muss. Die Regelungen widersprechen sich nicht. Vielmehr ergänzen sie sich.

2.

Die Regelung in Ziffer 11) des Vertrages ist nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten unwirksam.

a.

§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. BAG 13.12.2011, 3 AZR 791/09). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in Ziffer 11) des Vertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen sie Fortbildungskosten nicht endgültig übernimmt, sondern der Beklagte diese zu erstatten hat.

b.

Die Regelung in Ziffer 11) des Vertrages benachteiligt den Beklagten nicht unangemessen.

Bei der Prüfung, ob eine Vertragsbestimmung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. BGB unangemessen ist, sind die wechselseitigen anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner zu berücksichtigen und zu bewerten (vgl. BAG 18.03.2007, 9 AZR 186, 07, EZA BGB 2002 § 307 Nr. 36).

Danach sind einzelvertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Jedoch können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Das ist anhand einer Güterabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits, mit dem Interesse des Arbeitnehmers, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfange zu binden, wie das im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. BAG 24.06.2004, 6 AZR 383/03).

Hier ist zu berücksichtigen, dass die Ausbildung für den Beklagten von geldwertem Vorteil war. Dem Beklagten wurde die Möglichkeit eröffnet, eine Qualifikation als Bachelor of Engineering zu erlangen. Hierbei handelt es sich um einen Hochschulabschluss einer staatlich anerkannten Technischen Hochschule. Dieser eröffnet dem Beklagten gute berufliche Möglichkeiten. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten kann der Beklagte entgegen seinem Vorbringen auch nicht nur bei der Klägerin nutzen. Auch wenn die Klägerin ausschließlich auf dem Gebiet der Schlachttechnik tätig ist, so hat der Kläger sich während seines Studiums im theoretischen Teil, der nicht auf den Bereich der Schlachttechnik ausgerichtet war, allgemeine Kenntnisse der Ingenieurswissenschaften angeeignet, die ihm auch bei Arbeitgebern in anderen Branchen von Vorteil sind.

c.

Auch stehen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Das ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikationen zu beurteilen. Grundsätzlich gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 21.07.2005, 6 AZR 452/05, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 37) Folgendes: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge ist eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Abweichungen davon sind jedoch möglich. Eine verhältnismäßig lange Bindung kann auch bei kürzerer Ausbildung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.

Die von den Parteien vereinbarte Bindung von drei Jahren nach Abschluss der Ausbildung ist angesichts der Dauer der reinen Ausbildungszeit ohne Praxisphasen an der A. von 22 Monaten , also von mehr als 1 ¾ Jahren angemessen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ausbildung für den Kläger große berufliche Vorteile brachte (s.o.).

d.

Weiterhin ist der vom Beklagten zurückzuzahlende Betrag nicht überhöht. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Beklagten in den Praxisphasen erbrachte Arbeitsleistung für die Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil brachte und ob der Kläger tatsächlich in der Produktion effektiv eingesetzt wurde und selbständig Projekte durchführte. Angesichts des Verhältnisses von vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von 22 Monaten zu der Gesamtdauer der Praxisphasen von 56 Wochen erscheint der Anteil der zurückzuzahlenden Vergütung von ½ nicht unangemessen hoch.

e.

Auch hatte es der Beklagte selbst in der Hand, der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen.

Auch durch eine Regelung, die nicht danach unterscheidet, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers entstammt, benachteiligt einen Arbeitnehmer unangemessen (vgl. BAG 13.12.2001, 3 AZR 791/09). Gleiches gilt für einen Regelung, die einen Arbeitnehmer zur Annahme eines Arbeitsvertragsangebot veranlasst, dessen Bedingungen auch unangemessen sein können (vgl. LAG Köln, 27.05.2010, 7 Sa 23/10, NZA – RR 11, 11).

Beides ist hier nicht der Fall. Eine Rückzahlungsverpflichtung entsteht nach Ziffer 11) des Vertrages der Parteien nur im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die aus der Sphäre des Beklagten stammen. Weiterhin ist der Beklagte nicht zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichtet, wenn ihm kein oder kein angemessenes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung angeboten wird. Angemessen heißt dabei Vollzeit, entsprechend der erworbenen Qualifikation und mit einer entsprechenden Vergütung und ist mithin hinreichend eingeschränkt.

3.

Ziffer 11) des Vertrages ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 S. 1 BBiG unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, nichtig. § 12 BBiG ist auf das Vertragsverhältnis der Parteien jedoch nicht anwendbar. Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien handelt es sich jedoch nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von § 1 BBiG, sondern vielmehr um eine Berufsbildung in einem Studiengang an einer staatlich anerkannten Hochschule im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG (vgl. hierzu auch BAG 18.11.2008, 3 AZR 192/07, DB 2009, 853).

B.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagten nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG; 91 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei zu tragen.

C.

Der Wert des Streitgegenstandes wurde mit dem geltend gemachten Zahlungsbetrag bewertet.

D.

Ein Grund, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zuzulassen, bestand nicht.

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